TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/9 I413 2288595-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2024
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Entscheidungsdatum

09.07.2024

Norm

ASVG §67 Abs10
ASVG §83
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 83 heute
  2. ASVG § 83 gültig ab 01.01.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 588/1981
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I413 2288595-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch DDr. Kurt BERNEGGER gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Tirol (ÖGK-T) vom 12.12.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , vertreten durch DDr. Kurt BERNEGGER gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Tirol (ÖGK-T) vom 12.12.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2024 zu Recht:

A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, dass es zu lauten hat:

"Dr. XXXX , geb. XXXX , XXXX , XXXX , schuldet als ehemaliger Geschäftsführer von Beitragskontoinhaber(in) XXXX GmbH, XXXX , XXXX , der Österreichischen Gesundheitskasse gem. § 67 Abs 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s. Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2019 und Dezember 2019 von"Dr. römisch XXXX , geb. römisch XXXX , römisch XXXX , römisch XXXX , schuldet als ehemaliger Geschäftsführer von Beitragskontoinhaber(in) römisch XXXX GmbH, römisch XXXX , römisch XXXX , der Österreichischen Gesundheitskasse gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s. Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2019 und Dezember 2019 von

EUR 6.526,24

zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 01.01.2024 4,63% p.a. aus EUR 6.526,24.zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 01.01.2024 4,63% p.a. aus EUR 6.526,24.

Dr. XXXX ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Österreichische Gesundheitskasse zu bezahlen."Dr. römisch XXXX ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Österreichische Gesundheitskasse zu bezahlen."

B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1.       Mit angefochtenem Bescheid vom 12.12.2023, Zl XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der Beitragskontoinhaber(in) XXXX GmbH der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß § 67 Abs 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2019 und Dezember 2019 von EUR 7.883,56 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe schuldet, wobei er verpflichtet wurde, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen. 1.       Mit angefochtenem Bescheid vom 12.12.2023, Zl römisch XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der Beitragskontoinhaber(in) römisch XXXX GmbH der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2019 und Dezember 2019 von EUR 7.883,56 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe schuldet, wobei er verpflichtet wurde, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen.

2.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 02.01.2024. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer darin vor, dass er nicht schuldhaft seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt habe, sondern seinen gesetzlichen Geschäftsführerpflichten in jeder Hinsicht nachgekommen sei. Er habe Ratenansuchen eingebracht, die bewilligt worden seien. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie hätten seit 11/2019 dazu geführt, dass Kunden ihre Zahlungsziele nicht mehr eingehalten hätten. Mit Ausbruch der Corona-Welle und dem Lockdown in Österreich sei der Umsatz der XXXX GmbH dermaßen eingebrochen, dass dem Beschwerdeführer keine andere Möglichkeit geblieben sei, als Anfang 05/2020 einen Konkursantrag einzubringen. Das Nichterkennen der wirtschaftlichen Auswirkungen einer noch nie dagewesenen Pandemie könne dem Beschwerdeführer nicht als schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden.2.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 02.01.2024. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer darin vor, dass er nicht schuldhaft seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt habe, sondern seinen gesetzlichen Geschäftsführerpflichten in jeder Hinsicht nachgekommen sei. Er habe Ratenansuchen eingebracht, die bewilligt worden seien. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie hätten seit 11/2019 dazu geführt, dass Kunden ihre Zahlungsziele nicht mehr eingehalten hätten. Mit Ausbruch der Corona-Welle und dem Lockdown in Österreich sei der Umsatz der römisch XXXX GmbH dermaßen eingebrochen, dass dem Beschwerdeführer keine andere Möglichkeit geblieben sei, als Anfang 05/2020 einen Konkursantrag einzubringen. Das Nichterkennen der wirtschaftlichen Auswirkungen einer noch nie dagewesenen Pandemie könne dem Beschwerdeführer nicht als schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden.

3.       Mit Schriftsatz vom 14.03.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.03.2024, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt unter Abgabe einer Stellungnahme vor.

4.       Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu langte am 18.04.2024 ein.

5.       Am 23.05.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Amtswegig wurden der Insolvenzakt XXXX des Landesgerichtes Innsbruck sowie der Strafakt zu XXXX des Landesgerichtes Innsbruck eingeholt. 5.       Am 23.05.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Amtswegig wurden der Insolvenzakt römisch XXXX des Landesgerichtes Innsbruck sowie der Strafakt zu römisch XXXX des Landesgerichtes Innsbruck eingeholt.

6.       Das Bundesverwaltungsgericht hat die ermittelten Haftungsgrundlagen den Parteien mit Schreiben vom 21.06.2024 zur Kenntnis gebracht. Stellungnahmen langten hierzu keine ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 17.12.2014 bis 24.07.2023 selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GmbH (ab 24.07.2023 XXXX GmbH in Liqu.), FN XXXX . Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 17.12.2014 bis 24.07.2023 selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch XXXX GmbH (ab 24.07.2023 römisch XXXX GmbH in Liqu.), FN römisch XXXX .

Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 04.05.2020 zu Zl. XXXX wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der XXXX GmbH eröffnet. Mit Beschluss vom 11.05.2020 wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet. Letztlich erfolgte mit Beschluss vom 04.07.2023, rechtskräftig seit 18.07.2023, die Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung, wobei eine Quote von 24,41% auf die Insolvenzgläubiger, darunter auch jene Dienstnehmer, auf welche sich die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung stützt, entfiel. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 04.05.2020 zu Zl. römisch XXXX wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der römisch XXXX GmbH eröffnet. Mit Beschluss vom 11.05.2020 wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet. Letztlich erfolgte mit Beschluss vom 04.07.2023, rechtskräftig seit 18.07.2023, die Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung, wobei eine Quote von 24,41% auf die Insolvenzgläubiger, darunter auch jene Dienstnehmer, auf welche sich die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung stützt, entfiel.

Am 10.11.2023 wurde die Firma infolge Vermögenslosigkeit amtswegig aus dem Firmenbuch gelöscht.

Die Haftungsgrundlage für den Monat November 2019 beläuft sich auf EUR 14.037,91; für Dezember 2019 auf EUR 25.179,48.

Der Beitragsrückstand für den Monat November 2019 beträgt EUR 1.637,37; für Dezember 2019 EUR 4.888,87, somit in Summe EUR 6.526,24. Im Monat November 2019 lag eine Gläubigerungleichbehandlung zulasten der ÖGK von 11,66 % vor, im Dezember 2019 von 19,42 %.

Die Beitragsrückstände sind in dem Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der XXXX GmbH war. Im Zeitpunkt des Entstehens der Rückstände war der Beschwerdeführer für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge verantwortlich. Die Beitragsrückstände sind in dem Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der römisch XXXX GmbH war. Im Zeitpunkt des Entstehens der Rückstände war der Beschwerdeführer für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge verantwortlich.

Mit Vergleich vom 22.12.2021 zu XXXX verpflichtete sich der Beschwerdeführer zur Zahlung von EUR 345.0000,00 binnen acht Wochen auf das Massekonto. Seiner aus dem Vergleich erwachsenen Zahlungsverpflichtung kam der Beschwerdeführer vereinbarungsgemäß nach. Mit Vergleich vom 22.12.2021 zu römisch XXXX verpflichtete sich der Beschwerdeführer zur Zahlung von EUR 345.0000,00 binnen acht Wochen auf das Massekonto. Seiner aus dem Vergleich erwachsenen Zahlungsverpflichtung kam der Beschwerdeführer vereinbarungsgemäß nach.

Ein gegen den Beschwerdeführer erhobenes Strafverfahren zu XXXX des Landesgerichtes Innsbruck wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen nach § 153c Abs 1 und Abs 2 StGB wurde infolge Zurückziehens des Strafantrags durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck nach § 227 Abs 1 StPO mit Beschluss vom 06.05.2021 eingestellt. Ein gegen den Beschwerdeführer erhobenes Strafverfahren zu römisch XXXX des Landesgerichtes Innsbruck wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen nach Paragraph 153 c, Absatz eins und Absatz 2, StGB wurde infolge Zurückziehens des Strafantrags durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck nach Paragraph 227, Absatz eins, StPO mit Beschluss vom 06.05.2021 eingestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des angefochtenen Bescheides vom 12.12.2023, der dagegen eingebrachten Beschwerde und der Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.03.2024 sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.04.2024. Zudem wurde von Amts wegen ein Auszug aus dem Firmenbuch eingeholt, ebenso der Konkursakt des Landesgerichtes Innsbruck zu XXXX sowie der Strafakt des Landesgerichtes Innsbruck zu XXXX . Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des angefochtenen Bescheides vom 12.12.2023, der dagegen eingebrachten Beschwerde und der Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.03.2024 sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.04.2024. Zudem wurde von Amts wegen ein Auszug aus dem Firmenbuch eingeholt, ebenso der Konkursakt des Landesgerichtes Innsbruck zu römisch XXXX sowie der Strafakt des Landesgerichtes Innsbruck zu römisch XXXX .

Des Weiteren fand am 23.05.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt, in der der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

Dem amtswegig eingeholten historischen Firmenbuchauszug zu FN XXXX waren die Feststellungen zur Geschäftsführertätigkeit und Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers zu entnehmen, der im Zuge der mündlichen Verhandlung auch selbst bestätigte, im Zeitraum 17.12.2014 bis 24.07.2023 der Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen zu sein (Protokoll vom 23.05.2024, S 4). Dem amtswegig eingeholten historischen Firmenbuchauszug zu FN römisch XXXX waren die Feststellungen zur Geschäftsführertätigkeit und Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers zu entnehmen, der im Zuge der mündlichen Verhandlung auch selbst bestätigte, im Zeitraum 17.12.2014 bis 24.07.2023 der Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen zu sein (Protokoll vom 23.05.2024, S 4).

Dem im Verwaltungsakt befindlichen Auszug aus der Insolvenzdatei wurden die Feststellungen hinsichtlich der Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck sowie die auf die Insolvenzgläubiger entfallende Quote von 24,41% entnommen, zudem ergibt sich Entsprechendes auch aus dem Konkursakt zu XXXX selbst. Hinsichtlich den Dienstnehmern, auf welche sich die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung stützt, wurden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Einwendungen erhoben. Dem im Verwaltungsakt befindlichen Auszug aus der Insolvenzdatei wurden die Feststellungen hinsichtlich der Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck sowie die auf die Insolvenzgläubiger entfallende Quote von 24,41% entnommen, zudem ergibt sich Entsprechendes auch aus dem Konkursakt zu römisch XXXX selbst. Hinsichtlich den Dienstnehmern, auf welche sich die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung stützt, wurden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Einwendungen erhoben.

Das Datum der amtswegigen Löschung geht aus dem historischen Firmenbuchauszug zu FN XXXX hervor. Das Datum der amtswegigen Löschung geht aus dem historischen Firmenbuchauszug zu FN römisch XXXX hervor.

Hinsichtlich der Haftungsgrundlage brachte die belangte Behörde eine Aufstellung unter Anhang des Beitragskontos der Primärschuldnerin in Vorlage, aus der sich die Berechnung derselben für den Monat November 2019 und Dezember 2019 ergibt und hinsichtlich der sich keine Bedenken ergeben haben.

Die ermittelte Höhe der ausständigen Beträge ergibt sich aus Folgendem:

Der im Verwaltungsakt befindliche – korrigierte – Rückstandsausweis vom 12.12.2023 weist ausständige Beiträge in Höhe von EUR 7.883,56 aus (OZ 15), wovon EUR 1.977,03 den Monat November 2019 und EUR 5.906,53 den Monat Dezember 2019 betreffen. Hinsichtlich der Ermittlung des Haftungsbetrages wurde jedoch nicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprochen:

Die Grundsätze für die Ermittlung des Haftungsumfangs wurden im Erkenntnis vom 29.01.2014, 2012/08/0227, dargelegt. Demnach ist in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet. In einem zweiten Schritt sind sodann einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag (vgl VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0167 mit Hinweis auf VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227). Die Grundsätze für die Ermittlung des Haftungsumfangs wurden im Erkenntnis vom 29.01.2014, 2012/08/0227, dargelegt. Demnach ist in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet. In einem zweiten Schritt sind sodann einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag vergleiche VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0167 mit Hinweis auf VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).

Gegenständlich hat die belangte Behörde es in ihrer Berechnung der allgemeinen Zahlungsquote (OZ 13) unterlassen, die Beitragsschulden bei der ÖGK miteinzuberechnen (vgl. dazu erneut VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0167, wo explizit zur allgemeinen Zahlungsquote festgehalten wird, dass „auf das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen allfälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden“ abzustellen ist).Gegenständlich hat die belangte Behörde es in ihrer Berechnung der allgemeinen Zahlungsquote (OZ 13) unterlassen, die Beitragsschulden bei der ÖGK miteinzuberechnen vergleiche dazu erneut VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0167, wo explizit zur allgemeinen Zahlungsquote festgehalten wird, dass „auf das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen allfälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden“ abzustellen ist).

Vor diesem Hintergrund ergibt sich unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer übermittelten Aufstellung der Verbindlichkeiten und Zahlungen von November 2019 und Dezember 2019 (OZ 12) unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde mitgeteilten Verbindlichkeitstandes (OZ 11) folgende Aufstellung:

November 2019

 

 

Quote

Differenzquote

Haftungsgrundlage

Haftungsbetrag

Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

Lieferanten

731.987,83

 

 

 

 

 

Finanzamt

-

 

 

 

 

 

Miete

34.200,00

 

 

 

 

 

Löhne

-

 

 

 

 

 

ÖGK

158.941,22

925.129,05

 

 

 

 

Zahlungen ohne ÖGK

586.361,71

 

 

 

 

 

Zahlungen ÖGK

99.252,85

685.614,56

74,11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verbindlichkeiten ÖGK

 

158.941,22

 

 

 

 

Zahlungen

 

99.252,85

62,44626158

- 11,66

14.037,91

- 1.637,37

 

 

 

 

 

 

 

Dezember 2019

 

 

Quote

Differenzquote

Haftungsgrundlage

Haftungsbetrag

Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

Lieferanten

663.929,99

 

 

 

 

 

Finanzamt

52.200,00

 

 

 

 

 

Miete

-

 

 

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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