Entscheidungsdatum
14.02.2024Norm
AVG §38Spruch
W168 2251824-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2023, Zl. 1282266107/230897706, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2023, Zl. 1282266107/230897706, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, wurde in Österreich am 26.01.2022 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Der BF stellte am 28.03.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.
In einer Stellungnahme am 28.03.2023 führte der BF aus, dass er stichhaltige Anhaltpunkte dafür bestehen würden, dass eine Kontaktaufnahme mit den diplomatischen Vertretungen Syriens im europäischen Ausland zu einer Gefährdung sowohl von in Syrien verbliebenen Angehörigen zu einer Gefährdung sowohl von in Syrien verbliebenen Angehörigen als auch im Falle einer späteren Rückkehr der betreffenden Personen selbst führen könne, was die Unzumutbarkeit einer solchen Kontaktaufnahme bewirke und damit auch, dass die betreffenden Personen im Sinne des § 88 Abs. 2 a FPG nicht in der Lage seien, sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen. Folglich könne es dem BF auch nicht zugesonnen werden, mit der syrischen Botschaft in Kontakt zu treten. Die Konsequenzen seien sowohl für den BF selbst im Falle einer Rückkehr als auch für seine in Syrien verbliebene Angehörigen gravierend. Ein weiterer Grund, weshalb er keinen Reisepass bei der syrischen Botschaft beantragen wolle, sei, dass dieser sehr teuer sei und er das syrische Unrechtsregime nicht finanzieren wolle. Es gebe also nachvollziehbare Gewissensgründe, aufgrund derer der Kontakt mit der Botschaft nicht möglich sei. In einer Stellungnahme am 28.03.2023 führte der BF aus, dass er stichhaltige Anhaltpunkte dafür bestehen würden, dass eine Kontaktaufnahme mit den diplomatischen Vertretungen Syriens im europäischen Ausland zu einer Gefährdung sowohl von in Syrien verbliebenen Angehörigen zu einer Gefährdung sowohl von in Syrien verbliebenen Angehörigen als auch im Falle einer späteren Rückkehr der betreffenden Personen selbst führen könne, was die Unzumutbarkeit einer solchen Kontaktaufnahme bewirke und damit auch, dass die betreffenden Personen im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2, a FPG nicht in der Lage seien, sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen. Folglich könne es dem BF auch nicht zugesonnen werden, mit der syrischen Botschaft in Kontakt zu treten. Die Konsequenzen seien sowohl für den BF selbst im Falle einer Rückkehr als auch für seine in Syrien verbliebene Angehörigen gravierend. Ein weiterer Grund, weshalb er keinen Reisepass bei der syrischen Botschaft beantragen wolle, sei, dass dieser sehr teuer sei und er das syrische Unrechtsregime nicht finanzieren wolle. Es gebe also nachvollziehbare Gewissensgründe, aufgrund derer der Kontakt mit der Botschaft nicht möglich sei.
Mit Schreiben vom 08.05.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass sein Asylverfahren in zweiter Instanz negativ entschieden worden sei und dem BF eine subsidiäre Schutzberechtigung erteilt worden sei. Er sei im Besitz eines syrischen Reisepasses, welcher bereits abgelaufen sei. Es sei ihm zumutbar, dass er sich zur syrischen Botschaft begebe, um dort einen Antrag auf Ausstellung eines syrischen Reisepasses zu stellen.
Am 09.05.2023 stellte der BF persönlich einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte und gab an, dass er bereits einen schriftlichen Antrag für die Ausstellung eines Fremdenpasses gestellt habe und dieser Antrag am 31.03.2023 bei der Behörde eingelangt sei. Dem Antrag wurde die Kopie eines abgelaufenen syrischen Reisepasses angeschlossen.
Mit Bescheid vom 16.05.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG idG ab. Mit Bescheid vom 16.05.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG idG ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass laut Staatendokumentation bekannt sei, dass nach Vorlage des abgelaufenen syrischen Reisepasses die Ausstellung eines syrischen Reisepasses durch die syrische Botschaft in Wien möglich sei. Der BF sei also in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen. Der BF sei aufgrund der Entscheidungen im Asylverfahren auch eine Vorsprache bei der syrischen Botschaft in Wien zumutbar.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 20.06.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis gekommen sei, dass es dem BF zumutbar sei, ohne hierfür eine nachvollziehbare oder gar irgendeine Begründung darzulegen, wie sie zu dieser Ansicht komme. Auch würden aus dem Bescheid keinerlei durch die Behörde angestellten Ermittlungen hervorgehen, die Aufschluss darüber geben könnten, wie die Behörde zum Ergebnis gelangt sei, dass die Familie des BF keinerlei Gefahr ausgesetzt sein werde, sofern er Kontakt mit der syrischen Botschaft in Österreich aufnehme. Dahingegen sei in der Stellungnahme vom 28.03.2023 ausführlich dargelegt worden, warum es ihm nicht zumutbar sei, bei der syrischen Botschaft einen Reisepass zu beantragen, da insbesondere die in Syrien verbliebenen Verwandten gefährdet werden könnten. Die Argumente in der Stellungnahme hätten keine Berücksichtigung in der Beweiswürdigung gefunden bzw. habe die belangte Behörde das Vorbringen des BF vollständig ignoriert. Auch mit den darin enthaltenen Rechtsausführungen habe sich das Bundesamt überhaupt nicht auseinandergesetzt. Ein weiterer Grund, warum er keinen Reisepass bei der syrischen Botschaft beantragen wolle, sei, dass es sehr teuer sei und er das syrische Unrechtsregime nicht finanzieren wolle. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Mit Schreiben des BFA vom 17.11.2023 wurde mitgeteilt, dass der BF am 08.08.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, dem in Österreich mit Bescheid vom 26.01.2022 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. §8 AsylG zuerkannt wurde.
Der Status eines Asylberechtigten gem. §3 AsylG wurde dem BF nicht gewährt und wurde die diesbezügliche Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W171 2251824-1/7E, vom 24.08.2022 gem. §3 AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Das Vorliegen einer den BF unmittelbar konkret asylrelevant betreffenden Bedrohung durch das syrische Regime wurde mit diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W171 2251824-1/7E, vom 24.08.2022 als nicht ausreichend glaubwürdig, asylrelevant, bzw. nicht mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit vorliegend qualifiziert.
Der BF ist im Besitz eines abgelaufenen syrischen Reisepasses.
Die Staatendokumentation– welches vom BFA im angefochtenen Bescheid herangezogen wurde – führt die für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses notwendigen Dokumente an:
- Formular zur Ausstellung eines Reisepasses […]
- Sechs Passfotos
- Kopie des alten Reisepasses
oder
- Personalausweis
oder
- ein beglaubigter Zivilregisterauszug, der nicht älter als drei Monate ist
Der BF hat seinen eigenen Angaben zufolge insgesamt noch keine Versuche betreffend einer Beantragung einer Ausstellung eines syrischen Reisedokumentes bei der syrischen Botschaft, und somit der Botschaft seines Herkunftsstaates in Österreich, in Wien unternommen und hat seinen eigenen Angaben zufolge somit nachweislich die Ausstellung eines solchen Reisedokumentes noch nicht beantragt.
Konkrete Gründe, warum dem BF mit Vorlage seines abgelaufenen Reisepasses, zusammen mit sechs Passfotos und der persönlichen Antragstellung auf der syrischen Botschaft, die Ausstellung eines syrischen Reisedokumentes verweigert worden wäre oder diesen werden würde, bzw. ihm die Ausstellung eines solchen Dokumentes unmöglich oder unzumutbar wäre, hat der BF ausreichend konkret und nachvollziehbar nicht dargelegt.
Ausreichend konkretisierte Gründe, weshalb dem BF, dem kein Schutz gem. §3 AsylG zuzuerkennen war, die Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft in Österreich bzw. in Wien im Allgemeinen nicht möglich oder unzumutbar wäre, hat dieser ausreichend konkret nicht aufzeigen können, bzw. ergibt sich ein solcher Grund auch nicht aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, bzw. dem Verwaltungsakt des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz.
Ausreichend nachvollziehbare und glaubhafte Indizien, dass der BF bzw. seine in Syrien verbliebenen Angehörigen (aufgrund der illegalen Ausreise des BF bzw. seiner Asylantragstellung in Österreich, bzw. der Beantragung eines Passes) deswegen in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität seitens der syrischen Behörden betroffen wären, hat der BF nicht aufzeigen können, bzw. hat der BF nicht aufzeigen können, dass ihm deswegen ein Reisedokument auszustellen wäre.
Dem BF ist es somit konkret faktisch möglich ein syrisches Reisedokument über die syrische Botschaft in Wien zu erhalten, bzw. ist es ihm auch persönlich zumutbar, dass dieser bei der syrischen Botschaft, der Botschaft seines Herkunftsstaates in Wien, die Ausstellung eines syrischen Reisedokuments beantragt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, sowie durch Einsicht in das Erkenntnis des BVwG, W171 2251824-1/7E, vom 24.08.2022.
Dass der BF über einen abgelaufenen syrischen Reisepass verfügt, geht aus dem Akteninhalt hervor.
Die Feststellungen, dass die Ausstellung eines syrischen Reisepasses durch die syrische Botschaft in Wien konkret möglich ist und welche Dokumente dafür erforderlich sind, ergeben sich aus den unbestritten geblieben Feststellungen des angefochtenen Bescheides, der diesbezüglichen Information der syrischen Botschaft in Wien auf deren Webseite. Die diesbezüglich aktuellen bzw. konkreten Erfordernisse für die Erlangung eines syrischen Reisepasses gehen zudem aus der Anfragebeantwortung Syrien Reisedokumente für syrische Staatsangehörige vom 12.12.2022 hervor.
Die Feststellung, dass der BF die Ausstellung eines syrischen Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Österreich noch nicht, jedenfalls nicht ausreichend nachweislich belegt, beantragt hat, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des BF und dessen Ausführungen in der Stellungnahme vom 28.03.2023, sowie der Beschwerde vom 20.06.2023.
Wird in der Beschwerde moniert, dass im Fall einer Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft Informationen durch Botschaftsmitarbeiter an andere Personen in Syrien weitergegeben werden könnten, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten ist, dass bereits aus dem Erkenntnis des BVwG vom 24.08.2022, W171 2251824-1/7E, ableitbar ist, dass dem BF selbst keine ihn unmittelbar persönlich betreffende asylrelevante Verfolgung iSd §3 AsylG droht. Dass Familienmitgliedern des BF in Syrien mit verfahrensgegenständlich hinreichender Wahrscheinlichkeit damit eine Gefährdung aufgrund der Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft droht, kann ausreichend konkret seitens des BF insgesamt nicht dargelegt werden, bzw. ergibt sich das Vorliegen einer solcherart unmittelbaren Gefährdung aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten auch nicht aus dem Verwaltungsakt hinsichtlich des Verfahrens des BF auf internationalen Schutz zu W171 2251824-1/7E. Angesichts des Umstandes, dass weder im vorangegangenen Verfahren (zum internationalen Schutz) noch im Zuge des aktuellen Verfahrens Hinweise auf eine Verfolgung des BF oder seiner Familienmitglieder in Syrien aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien oder der Asylantragstellung in Österreich hervorgekommen sind oder dass dem BF aus irgendeinem anderen Grund eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, ist nicht davon auszugehen, dass seine Familienangehörigen in Syrien aufgrund eines Ansuchens des BF um einen syrischen Reisepass bei der syrischen Botschaft in Wien einer Verfolgung ausgesetzt sein würden. Aus den diesbezüglich beleglos gesteigerten Ausführungen des BF im Verfahren resultiert jedenfalls keine seinen Angehörigen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar konkret drohende Verfolgungsgefahr. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die syrischen Behörden durch eine Kontaktaufnahme auf den BF, sowie seine Familienmitglieder in Syrien aufmerksam werden könnten und dies mit Nachteilen für sie verbunden sei könnte, ist somit rein spekulativ und ist im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet, ausreichend konkret aufzuzeigen, dass dem BF im gegenständlichen Fall die Inanspruchnahme der syrischen Botschaft und die Erlangung eines Reisedokumentes seines Herkunftsstaates nicht möglich bzw. unzumutbar wäre. Insgesamt kann der BF auch nicht ausreichend nachvollziehbar darlegen, dass diesem die Ausstellung eines Reisepasses durch die Botschaft verweigert worden wäre, bzw. dass dieser überhaupt versucht hätte, einen Reisepass über diese zu erhalten. Dass es den BF somit ausschließlich aus diesen Gründen unmöglich oder nicht zumutbar wäre ein Reisedokument bei der Botschaft seines Herkunftsstaates, der syrischen Botschaft in Wien, zu beantragen kann somit im gegenständlichen Verfahren nicht angenommen werden.
Aus sämtlichen Ausführungen des BF geht somit insgesamt ausreichend konkret nicht hervor, inwiefern die bloße Beantragung der Ausstellung eines Reisepasses für einen syrischen Staatsbürger in Österreich unmittelbar unzumutbare konkrete Konsequenzen nach sich ziehen würde, bzw. eine solche Antragstellung ihm deshalb, bzw. aus anderen Gründen unmöglich wäre. Ebenso können keine Gründe erkannt werden, wonach ihm die Ausstellung von Dokumenten verweigert werden würde. Dass ihm eine solche Ausstellung zuvor bereits nachweislich verweigert worden wäre kann aufgrund der eigenen Angaben des BF, wonach dieser selbst angeführt hat, noch keinen Versuch zur Erlangung eines Reisedokumentes bei der syrischen Botschaft vorgenommen zu haben, ebenso nicht erkannt werden.
Hinsichtlich einer allfällig vorgebrachten faktischen Unmöglichkeit oder der Unzumutbarkeit der Erlangung eines Reisedokumentes, bzw. hinsichtlich einer Verweigerung der Ausstellung durch die Botschaft seines Herkunftsstaates erstattete der BF im gegenständlichen Verfahren somit zusammenfassend insgesamt kein, jedenfalls kein ausreichend konkretes individuelles und hinreichend substantiiertes Vorbringen, bzw. konnte der BF das hierauf bezogene Vorbringen jedenfalls nicht ausreichend konkret präzisieren. Sämtliche diesbezüglichen Ausführungen des BF basieren ausschließlich auf allgemeinen Vermutungen oder Spekulationen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Subsidiär Schutzberechtigte sind dann, im Sinne vom § 88 Abs. 2a FPG, nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde, die Ausstellung verweigert; liegen im Falle eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses eine oder mehrere Voraussetzungen hierfür nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 88 FPG Anm. 2 und 3). Bei dem im § 88 Abs. 2a FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen“, handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).Subsidiär Schutzberechtigte sind dann, im Sinne vom Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde, die Ausstellung verweigert; liegen im Falle eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses eine oder mehrere Voraussetzungen hierfür nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] Paragraph 88, FPG Anmerkung 2 und 3). Bei dem im Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen“, handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).
Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8f).Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K8f).
Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem BF ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem BF ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG E7).
Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu § 88 FPG Anm. 2).Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu Paragraph 88, FPG Anmerkung 2).
Dem BF kommt der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu.
Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).
Es ist diesem somit auf Antrag ein Fremdenpass auszustellen, wenn dieser nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu besorgen.
Im gegenständlichen Fall hat der BF bei der syrischen Botschaft in Österreich die Ausstellung eines syrischen Reisedokuments seinen eigenen Angaben zufolge noch nicht begehrt, bzw. hat dieser nicht einmal den Versuch unternommen, auf diesem Wege einen gültigen syrischen Reisepass über die Botschaft seines Herkunftsstaates zu erhalten. Dies, obwohl der BF über alle Voraussetzungen und notwendigen Unterlagen für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses verfügt. So hat der BF insbesondere einen abgelaufenen syrischen Reisepass im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebracht. Dieses Dokument, welches seine Identität nachweist, ist (wie dem BF bereits im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erklärt wurde) geeignet, als Grundlage für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses zu dienen.
Dem BF ist es somit möglich, dass dieser in der syrischen Botschaft die Ausstellung eines Reisepasses beantragt. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund dem BF nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Reisepass von der syrischen Botschaft ausgestellt werden würde.
Dem Umstand, dass der BF nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument Syriens zu besorgen, ist gleichzustellen, wenn die Antragstellung bei der syrischen Botschaft unzumutbar ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11.06.2019, E 67-68/2019-14 ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen darüber zu treffen hat, für welche Personen oder Personengruppen eine Antragstellung in der syrischen Botschaft unzumutbar ist und ob eine solche Unzumutbarkeit auch hinsichtlich des BF anzunehmen ist.
Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurden vom BF keine substantiierten Gründe vorgebracht, die gegen den Erhalt von syrischen Reisedokumenten und einer unmittelbar konkreten Kontaktaufnahme des BF mit der syrischen Botschaft sprechen würden.
Sein Vorbringen hinsichtlich einer etwaigen Gefährdungen seitens der syrischen Behörden wurde bereits im abgeschlossenen Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz behandelt und als nicht asylrelevant beurteilt. Wie sich insbesondere aus dem Erkenntnis, W171 2251824-1/7E ergibt, ist es dem BF nicht gelungen, eine konkrete Verfolgung in Syrien glaubhaft darzulegen. Auch waren keine anderen Gründe feststellbar, aus denen, dem BF eine oppositionelle-politische Gesinnung unterstellt werden könnte.
Zudem war der BF im laufenden Verfahren nicht in der Lage eine taugliche Sachverhaltsgrundlage für die Annahme, dass er mit Verfolgungshandlungen gegenüber seinen Familienangehörigen in Syrien seitens der syrischen Behörden wegen illegaler Ausreise oder wegen Asylantragstellung rechnen muss.
Dem BF wurde mangels asylrelevanter Verfolgung durch das syrische Regime nicht der Status der Asylberechtigten zuerkannt und hat sich eine Veränderung hinsichtlich einer objektiv nachvollziehbaren Verfolgungsangst nichts ergeben.
Für eine etwaige Gefährdung seiner Familienangehörigen nach Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft gibt es jedenfalls keine Anhaltspunkte. Insbesondere wurden diesbezügliche Befürchtungen zu keinem Zeitpunkt im Verfahren näher konkretisiert. Aus welchem Grund eine gegenteilige Annahme gerechtfertigt sein könnte, hat der BF jedenfalls nicht ausgeführt, weshalb es sich bei dem Einwand in der Beschwerde vom 20.06.2023 bzw. der eingebrachten Stellungnahme vom 28.03.2023 um bloße Spekulationen des BF handelt. Inwiefern diese konkreten Sanktionen ausgesetzt sein könnten, brachte er jedenfalls nicht vor. Für die Annahme von allfälligen Konsequenzen gegenüber dem BF fehlen ausreichend valide Anhaltspunkte und Beweismittel, denn der BF machte zu keinem Zeitpunkt gefährdungserhöhende Umstände geltend. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass jedem im Ausland wohnhaften Syrer aufgrund seiner bloßen Ausreise eine vermeintliche oppositionelle Gesinnung unterstellt werden könnte, bzw. dass alleine die Beantragung eines Reisepasses im Ausland eine relevante Gefährdung der Person selbst oder Angehöriger mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Syrien begründen würde.
Auch aus der oben erwähnten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes und der darin erwähnten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.11.2017 zur „Ausstellung eines syrischen Reisepasses an der syrischen Botschaft in Wien“ ergeben sich keine ausreichenden Gründe, wonach eine Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes für jeden in Österreich aufhältigen Syrer unmöglich, bzw. unzumutbar wäre.
Eine Erleichterung der Ausstellungsabläufe bei einer Beantragung bei den Stellen des BFA in Österreich, der Wunsch des BF das syrische Regime durch die Bezahlung der Gebühr für die Ausstellung von Reisedokumenten nicht zu unterstützten, bzw. die Unwilligkeit des BF die gewöhnlichen Kosten der Ausstellung eines Reisedokumentes selbst zu finanzieren und damit rein finanzielle Gründe, stellen insgesamt keine ausreichende Gründe dar, wonach das BFA ein solches Reisedokument für den BF auszustellen habe, bzw. es dem BF insgesamt nicht möglich oder zumutbar wäre ein solches bei der Botschaft seines Herkunftsstaates zu beantragen.
Im Ergebnis konnte der BF somit im gesamten gegenständlichen Verfahren insgesamt keine ausreichenden Gründe aufzeigen, wonach dieser nicht in der Lage wäre, sich ein gültiges syrisches Reisedokument ausstellen zu lassen, bzw. die Ausstellung eines solchen für ihn unmöglich, bzw. nicht zumutbar wäre.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses daher zu Recht abgewiesen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt bzw. stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erfüllt. Da es sich zudem um eine Rechtsfrage handelt und sich sohin keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Fremdenpass Mitwirkungspflicht Nachweismangel Reisedokument subsidiärer Schutz Unzumutbarkeit Voraussetzungen Vorlagepflicht ZumutbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W168.2251824.2.00Im RIS seit
17.07.2024Zuletzt aktualisiert am
17.07.2024