Entscheidungsdatum
15.02.2024Norm
AsylG 2005 §12 Abs1Spruch
W168 2286562-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2024, Zl. 732966006, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , alias XXXX , geb. XXXX StA: China beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2024, Zl. 732966006, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch XXXX , alias römisch XXXX , geb. römisch XXXX StA: China beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 ist nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2024, Zl. IFA 732966006, wird aufgehoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 ist nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2024, Zl. IFA 732966006, wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der BF stellte am 29.09.2003 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Dieser wurde in Folge mit Bescheid des BAA rechtskräftig abgewiesen.
Der BF ist seinen Angaben zufolge 2018 freiwillig wieder nach China zurückgekehrt, jedoch schlepperunterstützt in Folge wieder unberechtigt nach Österreich gereist.
Am 26.07.2022 erfolgte eine Rückkehrentscheidung (§52 FPG) – Abschiebung zulässig und ein Einreiseverbot (§53 FPG) gem. Abs. 2 VerwÜ/Straftat aufgrund des Betretens bei unerlaubter Beschäftigung gem. AuslBF wurde rechtskräftig verhängt. Am 26.07.2022 erfolgte eine Rückkehrentscheidung (§52 FPG) – Abschiebung zulässig und ein Einreiseverbot (§53 FPG) gem. Absatz 2, VerwÜ/Straftat aufgrund des Betretens bei unerlaubter Beschäftigung gem. AuslBF wurde rechtskräftig verhängt.
Am 26.01.2024 stellte der BF nach einer fremdenrechtlichen Kontrolle in einem Chinarestaurant in Graz einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Konkret zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF im Zuge der Erstbefragung wie folgt aus (AS. 8 EB – Protokoll): „Ich bin schon lange nicht mehr in China gewesen, bzw. wäre es nicht gewohnt in China zu leben. Wenn ich in China bleiben wolle, wäre ich auch dortgeblieben, bzw. hätte China nicht verlassen. In seinem Alter würde ich keine Arbeit mehr in China finden“ und weiter zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, führte der BF aus: „Ich kann mich selbst nicht ernähren, weil ich auch keinen Beruf finden würde, bzw. könne er in Österreich als Koch arbeiten“. Konkrete weitere Abklärungen diesbezüglich wurden nicht vorgenommen. Dass diesbezüglich nicht indiziert ein im Verhältnis zum Vorbescheid neu zu überprüfender bzw. neuer Sachverhalt, etwa auch in Bezug auf eine verfahrensrelevante Bedrohung aufgrund der allgemeinen Lage aufgezeigt worden wäre, wurde nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret im gegenständlichen Bescheid des BFA erörtert.
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 14.02.2024 wurde im gegenständlichen Verfahren der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 aufgehoben. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 14.02.2024 wurde im gegenständlichen Verfahren der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist chinesischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch angegebenen persönlichen Daten. Er befindet sich derzeit in Schubhaft.
Der BF reiste seinen Angaben zufolge unrechtmäßig erstmals im Jahr 2003 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig erstinantzlich abgewiesen wurde. Im Jahr 2018 ist der BF seinen Angaben zufolge freiwillig nach China zurückgekehrt, jedoch ist dieser von dort aus neuerlich unberechtigt nach Österreich zurückgekehrt.
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 14.02.2024 wurde im gegenständlichen Verfahren der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 aufgehoben. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 14.02.2024 wurde im gegenständlichen Verfahren der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.
Das BFA hat im verfahrensgenständlichen Verfahren ausreichend konkret nicht aufgezeigt, dass zwischen dem rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens und der nunmehrigen Entscheidung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine verfahrenswesentliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf den Herkunftsstaat eingetreten sind, oder dass ein neuer asylrelevaner Sachverhalt eingetreten wäre, der eine neue inhaltliche Prüfung des Vorbringens erforderlich erscheinen lassen könnte, bzw. kann bei einer Grobprüfung der im gegenständlichen Verfahren aufgrund der durch den BF erstatteten Angaben fallgegenständlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK mit sich bringen könnte. Das BFA hat im verfahrensgenständlichen Verfahren ausreichend konkret nicht aufgezeigt, dass zwischen dem rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens und der nunmehrigen Entscheidung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine verfahrenswesentliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf den Herkunftsstaat eingetreten sind, oder dass ein neuer asylrelevaner Sachverhalt eingetreten wäre, der eine neue inhaltliche Prüfung des Vorbringens erforderlich erscheinen lassen könnte, bzw. kann bei einer Grobprüfung der im gegenständlichen Verfahren aufgrund der durch den BF erstatteten Angaben fallgegenständlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK mit sich bringen könnte.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person und den privaten und familiären Verhältnissen des Antragstellers ergeben sich aus seinen Angaben, jene zum Verfahrensablauf ergeben sich aus der Aktenlage.
Das im gegenständlichen Verfahren erstattete Vorbringen ergibt sich aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt.
Die Feststellung, dass das BFA im verfahrensgenständlichen Verfahren ausreichend konkret nicht aufgezeigt, dass zwischen dem rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens und der nunmehrigen Entscheidung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine verfahrenswesentliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf den Herkunftsstaat eingetreten sind, dass ein neuer asylrelevaner Sachverhalt nicht eingetreten wäre, der eine neue inhaltliche Prüfung des Vorbringens erforderlich erscheinen lassen könnte, bzw. dass bei einer Grobprüfung der im gegenständlichen Verfahren durch den BF erstatteten Angaben fallgegenständlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK mit sich bringen könnte, ergeben sich aus folgenden Überlegungen: Die Feststellung, dass das BFA im verfahrensgenständlichen Verfahren ausreichend konkret nicht aufgezeigt, dass zwischen dem rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens und der nunmehrigen Entscheidung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine verfahrenswesentliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf den Herkunftsstaat eingetreten sind, dass ein neuer asylrelevaner Sachverhalt nicht eingetreten wäre, der eine neue inhaltliche Prüfung des Vorbringens erforderlich erscheinen lassen könnte, bzw. dass bei einer Grobprüfung der im gegenständlichen Verfahren durch den BF erstatteten Angaben fallgegenständlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK mit sich bringen könnte, ergeben sich aus folgenden Überlegungen:
Das BFA geht im gegenständlichen Verfahren davon aus, dass der BF im nunmehrigen Asylantrag offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt hat. Aus diesen Gründen wäre somit zwingend nur zum Schluss zu kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert wäre. Es würde somit eine entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vorliegen. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wird voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen, bzw. wäre im gegenständichen Verfahren der faktische Abschiebeschutz gem. §12a Abs. 2 AsylG aufzuheben. Das BFA geht im gegenständlichen Verfahren davon aus, dass der BF im nunmehrigen Asylantrag offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt hat. Aus diesen Gründen wäre somit zwingend nur zum Schluss zu kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert wäre. Es würde somit eine entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vorliegen. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wird voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen, bzw. wäre im gegenständichen Verfahren der faktische Abschiebeschutz gem. §12a Absatz 2, AsylG aufzuheben.
Den Informationen des vorliegenden Verwaltungsaktes ist zu entnehmen, dass sich die Entscheidung des BFA auch auf den ersten Asylantrag des BF bezieht. Der BF hat diesen ersten Asylantrag im Jahre 2003 gestellt und dieser wurde wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, bereits im Jahr 2003 rechtskräftig erstinstanzlich negativ abgeschlossen. Das BFA bezieht sich somit hinsichtlich der Beurteilung einer res iudicata betreffend der Fluchtgründe auf diesen Bescheid aus dem Jahr 2003, als auf eine Prüfung eines letztlich mehr als 20 Jahre zurückliegenden Sachverhaltes. Dem gegenständlichen Bescheid sind ausreichende Ausführungen, aus welchen konkreten Gründen, dies insbesondere trotz dieses überaus langen Zeitraumes im Verhältnis zum rechtskräftig erstinstanzlich abgeschlossenen Vorverfahren im Jahre 2003, bei einer verfahrensgegenständlich durchzuführenden Grobprüfung des verfahrenswesentlichen Sachverhaltes, der nicht nur die Gesamtsituation des BF im Herkunftsstaat bei der Entscheidung, bzw. auch die konkreten persönlichen Verhältnisse des BF im Herkunftsland, als auch im Bundesgebiet mitzuberücksichtigen hat, nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret zu entnehmen.
Dem vorliegenden Verwaltungsakt ist zudem zu entnehmen, bzw. wird im gegenständlichen Verwaltungsakt -insgesamt kurz-. festgehalten, dass der BF im Jahre 2018 freiwillig wieder nach China zurückgekehrt wäre. Ausreichend konkrete Feststellungen hierzu sind dem vorliegenden Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Konkret zu seinen Fluchtgründen befragt führt der BF wie folgt aus (AS. 8 EB – Protokoll): „Ich bin schon lange nicht mehr in China gewesen, bzw. wäre es nicht gewohnt in China zu leben. Wenn ich in China bleiben wolle, wäre ich auch dort geblieben, bzw. hätte China nicht verlassen. In seinem Alter würde ich keine Arbeit mehr in China finden“ und weiter zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, führte der BF aus: „Ich kann mich selbst nicht ernähren, weil ich auch keinen Beruf finden würde, bzw. könne er in Österreich als Koch arbeiten“. Konkrete weitere Abklärungen diesbezüglich wurden nicht vorgenommen. Eine diesbezüglich mögliche und nunmehr aktuelle Gefährdung gem. Art. 3 EMRK wurde somit durch den BF hierdurch vorgebracht. Dass diesbezüglich nicht indiziert ein im Verhältnis zum Vorbescheid neu zu überprüfender bzw. neuer Sachverhalt, etwa auch in Bezug auf eine verfahrensrelevante Bedrohung aufgrund der allgemeinen Lage aufgezeigt worden wäre, wurde nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret im gegenständlichen Bescheid des BFA erörtert. Konkret zu seinen Fluchtgründen befragt führt der BF wie folgt aus (AS. 8 EB – Protokoll): „Ich bin schon lange nicht mehr in China gewesen, bzw. wäre es nicht gewohnt in China zu leben. Wenn ich in China bleiben wolle, wäre ich auch dort geblieben, bzw. hätte China nicht verlassen. In seinem Alter würde ich keine Arbeit mehr in China finden“ und weiter zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, führte der BF aus: „Ich kann mich selbst nicht ernähren, weil ich auch keinen Beruf finden würde, bzw. könne er in Österreich als Koch arbeiten“. Konkrete weitere Abklärungen diesbezüglich wurden nicht vorgenommen. Eine diesbezüglich mögliche und nunmehr aktuelle Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK wurde somit durch den BF hierdurch vorgebracht. Dass diesbezüglich nicht indiziert ein im Verhältnis zum Vorbescheid neu zu überprüfender bzw. neuer Sachverhalt, etwa auch in Bezug auf eine verfahrensrelevante Bedrohung aufgrund der allgemeinen Lage aufgezeigt worden wäre, wurde nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret im gegenständlichen Bescheid des BFA erörtert.
Dass im gegenständlichen Verfahren insgesamt von keiner allfälligen Änderung des Sachverhaltes auszugehen ist, wurde somit fallbezogen insgesamt nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret ermittelt, bzw. dargelegt und erörtert. Konkrete Gründe, die die Annahme stützen könnten, dass sich die diesbezügliche konkrete allgemeine Gesamtsituation im Herkunftsstaat, als auch seine individuell konkrete Persönliche Situation somit bezogen auf die Vorentscheidung aus dem Jahre 2003, somit vor 20 Jahren, bzw. auch. seit der letzten Rückkehrentscheidung im Jahre 2022 insgesamt indiziert maßgeblich nicht verändert hätten, kann bei der im gegenständlichen Verfahren durchzuführenden Grobprüfung, aus sämtlichen Informationen des vorliegenden Verwaltungsaktes somit ausreichend gesichert und konkret nicht entnommen werden, bzw. können die diesbezüglichen Abklärungen nicht ausreichend aus dem vorliegenden Verfahrensakt erschlossen werden.
Insgesamt kann aufgrund der vorliegenden Informationen im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der gesamte verfahrenswesentliche Sachverhalt mit jenem des Vorverfahrens ident ist, dass keine unzulässige Gefährdung von besonders durch die EMRK geschützte Rechte bei einer Rückkehr aufgezeigt worden wäre, oder dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache tatsächlich insgesamt zurückzuweisen sein wird.
Dass im gegennständlichen Verfahren somit insgesamt keine potentiell wesentlichen Veränderungen in Bezug auf den Herkunftsstaat eingetreten sein könnten, bzw. keine weiter konkret abzuklärenden und zu würdigenden Umstände in Bezug auf mögliche Verletzungen von besonders durch die EMRK geschützten Rechte aufgezeigt worden wären, kann somit fallbezogen nicht angenommen werden, bzw. sieht das BVwG den maßgeblichen Sachverhalt insbesondere hinsichtich möglicher Verletzungen des Art. 2, 3, und 8 EMRK insgesamt als gegenwärtig nicht ausreichend durch das BFA abgeklärt an.Dass im gegennständlichen Verfahren somit insgesamt keine potentiell wesentlichen Veränderungen in Bezug auf den Herkunftsstaat eingetreten sein könnten, bzw. keine weiter konkret abzuklärenden und zu würdigenden Umstände in Bezug auf mögliche Verletzungen von besonders durch die EMRK geschützten Rechte aufgezeigt worden wären, kann somit fallbezogen nicht angenommen werden, bzw. sieht das BVwG den maßgeblichen Sachverhalt insbesondere hinsichtich möglicher Verletzungen des Artikel 2,, 3, und 8 EMRK insgesamt als gegenwärtig nicht ausreichend durch das BFA abgeklärt an.
Somit ist jedenfalls eine der notwendigen Voraussetzungen, unter denen der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt.Somit ist jedenfalls eine der notwendigen Voraussetzungen, unter denen der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt.
Alleine aufgrund der oben angeführten Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren, kann fallgegenständlich, ohne weitere Erörterung, nicht eine Entscheidung gem. §12a Abs. 2 AsylG vorgenommen werden, bzw. berechtigt alleine der Umstand, dass eine spätere Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen kann, nicht schon zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes. Alleine aufgrund der oben angeführten Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren, kann fallgegenständlich, ohne weitere Erörterung, nicht eine Entscheidung gem. §12a Absatz 2, AsylG vorgenommen werden, bzw. berechtigt alleine der Umstand, dass eine spätere Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen kann, nicht schon zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes.
Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren somit ausreichend konkret nicht dargelegt, dass sämtliche wesentlichen Voraussetzungen für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. §12a Abs. 2 AsylG vorliegen. Die diesbezüglichen Beurteilungen der belangten Behörde greifen im gegenständlichen Verfahren im Ergebnis und unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten des gegenständlichen Einzelfalles zu kurz. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren somit ausreichend konkret nicht dargelegt, dass sämtliche wesentlichen Voraussetzungen für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. §12a Absatz 2, AsylG vorliegen. Die diesbezüglichen Beurteilungen der belangten Behörde greifen im gegenständlichen Verfahren im Ergebnis und unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten des gegenständlichen Einzelfalles zu kurz.
Das BFA wird dem BF somit im Zuge einer ergänzenden persönlichen Befragung vor dem BFA ausreichend Gelegenheit einzuräumen haben seine aktuelle persönliche Situation im Herkunftsstaat, als auch in Österreich, bzw. seine konkreten Rückkehrbefürchtungen umfassend und konkret dazulegen. Erst aufgrund einer solchen weiteren Abklärung des verfahrensgegenständlich konkreten, bzw. akutellen Sachverhaltes kann eine abschließende Entscheidung im gegenständlichen Verfahren vorgenomen werden, kann die Gefahr einer realen Verletzung von insbesondere Art. 2, 3 oder 8 EMRK im gegenständlichen Verfahren ausgeschlossen werden, bzw. kann auch das BVwG nur aufgrund eines solchen Entscheidungssubstrates im Beschwerdefall entscheiden. Das BFA wird dem BF somit im Zuge einer ergänzenden persönlichen Befragung vor dem BFA ausreichend Gelegenheit einzuräumen haben seine aktuelle persönliche Situation im Herkunftsstaat, als auch in Österreich, bzw. seine konkreten Rückkehrbefürchtungen umfassend und konkret dazulegen. Erst aufgrund einer solchen weiteren Abklärung des verfahrensgegenständlich konkreten, bzw. akutellen Sachverhaltes kann eine abschließende Entscheidung im gegenständlichen Verfahren vorgenomen werden, kann die Gefahr einer realen Verletzung von insbesondere Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK im gegenständlichen Verfahren ausgeschlossen werden, bzw. kann auch das BVwG nur aufgrund eines solchen Entscheidungssubstrates im Beschwerdefall entscheiden.
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. §12a AsylG ist damit in casu nicht zu Recht durch das BFA erfolgt, weshalb der vorliegende Bescheid aufzuheben war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 aufgehoben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.
Daher war diese Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 BFA-VG dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.Daher war diese Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22, BFA-VG dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.
Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005: Zur Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005:
Im Einzelnen bedeutet dies:
1.) Aufrechte Rückkehrentscheidung (§ 12a Abs 2 Z 1 AslyG 2005):1.) Aufrechte Rückkehrentscheidung (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AslyG 2005):
Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG 2005.Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG ist notwendiges Tatbestandselement des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005.
2.) Res iudicata (entschiedene Sache) (§ 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005):2.) Res iudicata (entschiedene Sache) (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005):
Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird (§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005).Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur
Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213, vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213, vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).
Nach der Rechtsprechung zu § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegig Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (siehe zB VwGH 17.09.2008 2008/23/0684).Nach der Rechtsprechung zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegig Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (siehe zB VwGH 17.09.2008 2008/23/0684).
Objektiv nachvollziehbare und glaubhafte neue Tatsachen, die einen glaubhaften Kern aufweisen, hat der Antragsteller nicht vorgebracht; insbesondere legte er auch keine Beweismittel vor. In Bezug auf die Fluchtgründe des Antragstellers liegt voraussichtlich eine entschiedene Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG vor und steht das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.04.2011, Zl. C12 257.555-0/2008/9E einer neuerlichen Absprache über diese Gründe sohin voraussichtlich entgegen.Objektiv nachvollziehbare und glaubhafte neue Tatsachen, die einen glaubhaften Kern aufweisen, hat der Antragsteller nicht vorgebracht; insbesondere legte er auch keine Beweismittel vor. In Bezug auf die Fluchtgründe des Antragstellers liegt voraussichtlich eine entschiedene Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor und steht das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.04.2011, Zl. C12 257.555-0/2008/9E einer neuerlichen Absprache über diese Gründe sohin voraussichtlich entgegen.
3.) Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK (§ 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005):3.) Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005):
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (§ 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005).Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005).
Eingriff in die Rechte nach Art 2 und 3 EMRKEingriff in die Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, und 23.09.2009, 2007/01/0515, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, und 23.09.2009, 2007/01/0515, mwN).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
Es obliegt dabei grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09, mwH).Es obliegt dabei grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Appl. 61.204/09, mwH).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Ra 2016/01/0096 vom 13.9.2016 ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl etwa das Urteil des EGMR vom 5.9.2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Ra 2016/01/0096 vom 13.9.2016 ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom 5.9.2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl etwa VwGH vom 19.2.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.2.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016 ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016 ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Artikel 3, EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
Wie beweiswürdigend ausgeführt, kann - nach einer Prüfung der Unterlagen des vorliegenden Verwaltungsaktes im hier erforderlichen Ausmaß und der Vornahme einer Grobprüfung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine verfahrenswesentliche Änderung der allgemeinen bzw. auch persönlichen Situation des BF im Herkunftsstaat eingetreten ist und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von insb. Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen könnte. Wie beweiswürdigend ausgeführt, kann - nach einer Prüfung der Unterlagen des vorliegenden Verwaltungsaktes im hier erforderlichen Ausmaß und der Vornahme einer Grobprüfung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine verfahrenswesentliche Änderung der allgemeinen bzw. auch persönlichen Situation des BF im Herkunftsstaat eingetreten ist und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von insb. Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen könnte.
Das Vorliegen sämtlicher notwendiger Voraussetzungen, die für eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs 2 AsylG 2005 erforderlich sind, ist somit im gegenständlichen Einzelfall nicht erfüllt.Das Vorliegen sämtlicher notwendiger Voraussetzungen, die für eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 erforderlich sind, ist somit im gegenständlichen Einzelfall nicht erfüllt.
4.) Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird somit fallbezogen ein ergänzendes Ermittlungsverfahren insbesondere in Bezug auf eine allenfalls mögliche Veränderung der allgemeinen Situation, bzw. der persönlichen Lage des BF im Herkunftsstaat, bzw. auch hinsichtlich einer Abklärung von allfälligen Verletzungen des Art. 3 bzw. Art. 8 EMRK durchzuführen (vgl § 18 AsylG 2005) haben, wobei auch der Grundsatz der Einräumung von ausreichenden rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs 3 AVG) zu beachten ist.4.) Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird somit fallbezogen ein ergänzendes Ermittlungsverfahren insbesondere in Bezug auf eine allenfalls mögliche Veränderung der allgemeinen Situation, bzw. der persönlichen Lage des BF im Herkunftsstaat, bzw. auch hinsichtlich einer Abklärung von allfälligen Verletzungen des Artikel 3, bzw. Artikel 8, EMRK durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005) haben, wobei auch der Grundsatz der Einräumung von ausreichenden rechtlichem Gehör (Paragraphen 37,, 45 Absatz 3, AVG) zu beachten ist.
Mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides kommt dem Beschwerdeführer somit ein faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zu.Mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides kommt dem Beschwerdeführer somit ein faktischer Abschiebeschutz iSd Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 zu.
Gemäß § 22 Abs 1 2. Satz BFA-VG war die gegenständliche Entscheidung ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war die gegenständliche Entscheidung ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig individuelle Verhältnisse Voraussetzungen wesentliche Änderung wesentliche SachverhaltsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W168.2286562.1.00Im RIS seit
17.07.2024Zuletzt aktualisiert am
17.07.2024