TE Bvwg Beschluss 2024/3/25 W168 2288680-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.2024
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Entscheidungsdatum

25.03.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W168 2288680 -1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX geb.: XXXX , Sta: VR - China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2024, Zl: 1385816207/240283535 , beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch XXXX geb.: römisch XXXX , Sta: VR - China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2024, Zl: 1385816207/240283535 , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gem. §18 Abs. 5 BFA – VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gem. §18 Absatz 5, BFA – VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

Der BF wurde am 17.02.2024 auf der A 2 in Richtung Italien einer Kontrolle durch Sicherheitsorgane unterzogen. Bei der Kontrolle stellte sich heraus, dass sich 6 chinesische Staatsangehörige in demFahrzeug des BF befanden, die unberechtigt nach Italien reisen wollten. Der BF wurde daraufhin festgenommen und einer Befragung unterzogen.

Hierbei gab der BF an, dass er seit 21 Jahren in Italien leben würde, er gegenwärtig arbeitslos wär. Er wäre verheiratet, würde jedoch in Scheidung leben. Seine 17jährige Tochter würde bei der Mutter wohnen, er selbst würde jedoch nicht mit seiner Frau und dem Kind zusammen leben. Befragt zu seiner beruflichten Tätigkeit führte der BF aus, dass er angelernter Fahrer und Koch wäre.

Der BF wurde durch das BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen ihn führen würde, bzw. ggf. auch ein Verfahren zur Verhängung der Schubhaft über seine Person führen wird und dass dieses seine Abschiebung nach China – trotz seines italienischen Aufenthaltstitels - plant. Der BF wurde durch das BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn führen würde, bzw. ggf. auch ein Verfahren zur Verhängung der Schubhaft über seine Person führen wird und dass dieses seine Abschiebung nach China – trotz seines italienischen Aufenthaltstitels - plant.

Der BF gab bei der Befragung vor dem BFA zusammenfassend an, dass er gesund wäre, keine Bekannten oder Verwandten im Bundesgebiet oder Schengenraum hätte. Er hätte sich am Weg nach Italien befunden und hätte nicht vorgehabt sich in Österreich aufzuhalten . Er hätte nur das Bargeld bei sich, keine Bankomat- oder Kreditkarte, sowie seinen Reisepass, Führerschein und sein italiensiches permesso. Er würde sich seit 2003 in Italien befinden. Weiter dazu befragt führte der BF aus, dass gegen seine Abschiebung und die Schubhaft sprechen würde, dass er einen aufrechten italienischen Aufenthaltstitel habe. Er würde verstehen dass sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden würde, bzw. dass eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen werde und er nach China zurückkehren müsse. Jedoch bestehe in seinem speziellen Fall die Möglichkeit, dass er auf Grund seines Aufenthaltstitels von China nach Italien zurückkehren könne. Er gab an, dass ihm das Geld für eine freiwillige Rückkehr nach China fehlen würde, er jedoch freiwillig zurückkehren wolle, bevor er abgeschoben werden müsste. Das BFA sicherte zu, dass die BBU betreffend der Rückkehrberatung informiert wird. Er wäre mit einem 5jährigen Einreiseverbot einverstanden, würde die Entscheidung des BFA akzeptieren und ausreisen, wenn möglich so schnell wie es gehe. Er würde einsehen, dass er einen großen Fehler gemacht habe. Es würde ihm leid tun und er würde seine Tat bereuen. Mit der Italienischen Polizei oder den Gerichten hätte er niemals Probleme gehabt. Auf Nachfrage gestand der BF ein, dass er ev. Probleme mit der Polizei in der Covid Zeit hatte, aber nur wegen der Masken.Der BF gab bei der Befragung vor dem BFA zusammenfassend an, dass er gesund wäre, keine Bekannten oder Verwandten im Bundesgebiet oder Schengenraum hätte. Er hätte sich am Weg nach Italien befunden und hätte nicht vorgehabt sich in Österreich aufzuhalten . Er hätte nur das Bargeld bei sich, keine Bankomat- oder Kreditkarte, sowie seinen Reisepass, Führerschein und sein italiensiches permesso. Er würde sich seit 2003 in Italien befinden. Weiter dazu befragt führte der BF aus, dass gegen seine Abschiebung und die Schubhaft sprechen würde, dass er einen aufrechten italienischen Aufenthaltstitel habe. Er würde verstehen dass sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden würde, bzw. dass eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen werde und er nach China zurückkehren müsse. Jedoch bestehe in seinem speziellen Fall die Möglichkeit, dass er auf Grund seines Aufenthaltstitels von China nach Italien zurückkehren könne. Er gab an, dass ihm das Geld für eine freiwillige Rückkehr nach China fehlen würde, er jedoch freiwillig zurückkehren wolle, bevor er abgeschoben werden müsste. Das BFA sicherte zu, dass die BBU betreffend der Rückkehrberatung informiert wird. Er wäre mit einem 5jährigen Einreiseverbot einverstanden, würde die Entscheidung des BFA akzeptieren und ausreisen, wenn möglich so schnell wie es gehe. Er würde einsehen, dass er einen großen Fehler gemacht habe. Es würde ihm leid tun und er würde seine Tat bereuen. Mit der Italienischen Polizei oder den Gerichten hätte er niemals Probleme gehabt. Auf Nachfrage gestand der BF ein, dass er ev. Probleme mit der Polizei in der Covid Zeit hatte, aber nur wegen der Masken.

Das BFA überprüfte die Daten des BF in den Registern und stellte zudem auch eine Anfrage an die italienischen Behörden. Die italienischen Behörden gaben hieruaf bekannt, dass der BF kriminalpolizeilich wegen Diebstahl und Betrug vorgemerkt wäre, bzw. er an einer Adresse in Rom gemeldet wäre, einen gültigen AT bis zum 02.03.2025 mit der Nr. I18965050 (aus arbeitsrechtlichen Gründen) besitzen würde.

Die Jornaldienststaatsanwältin ordnete in Folge die Einlieferung des BF in die JA Klagenfurt wegen Flucht-, Tatausführungs- und Verdunkelungsgefahr an.

Mit Bescheid des BFA vom 17.02.24 wurde I.eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, II.wurde gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen, III.wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist, IV. wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, V. wurde gemäß § 55 Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Mit Bescheid des BFA vom 17.02.24 wurde römisch eins.eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, römisch II.wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen, römisch III.wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist, römisch IV. wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und römisch VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Gegen die Entscheidung des BFA vom 17.02.2024 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Hierin wurde zusammenfassend, insbesondere in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, im gegengenständlichen Verfahren fallbezogen ausgeführt, dass der BF sich seit rund 20 Jahren bereits in Europa, bzw. in Italien aufhalten würde und dieser einen aufrechten Aufenthaltstitel für Italien besitzen würde. Auch würde sich dort seine Familie aufhalten. Der BF wäre gegenwärtig nicht wegen Schlepperei verurteilt worden, sondern dieser wäre gegenwärtig ausschließlich angeklagt. Der BF würde somit keine verfahrensrelevante Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen, bzw. würde eine Abschiebung des BF nach China insbesondre in seine Rechte gem. Art. 8 EMRK eingreifen. Dies zumal der BF in einem solchen Fall sein Familienleben nicht weiterführen könne, bzw. der Aufenthalt des BF im Gebiet der EU bereits durch die Dauer verfestigt wäre. Aus diesem Grund wäre auch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, insbessondere in der Höhe von 5 Jahren fallbezogen nicht angebracht. Zudem würde es sich bei dem BF um einen beinahe 60 Jährigen Mann handeln, der seit über 20 Jahren nicht mehr in China gewesen wäre. Er hätte keinen Bezug zu China und würde bei einer Rückkehr befürchten, dass dieser in eine ausweglose Situation gelangen würde, zumal dieser keine seit seiner Ausreise keine Kenntnisse über China hätte, bzw.ihm als 60 Jährigen Mann auch die Aufnahme einer Arbeit bei einer Rückkehr nicht möglich wäre. Der BF würde gegenwärtig über einen aufrechten italienischen Aufenthaltstitel verfügen. Der BF würde freiwillig das Bundesgebiet verlassen, könne dies jedoch aufgrund seiner U – Haft nicht. Nach dem Primat des Vorranges der Freiwilligkeit wäre dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise aufzuerlegen gewesen. Der angefochtene Bescheid wäre aus diesen Gründen zu beheben, bzw. durch das BVwG abzuändern. Gegen die Entscheidung des BFA vom 17.02.2024 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Hierin wurde zusammenfassend, insbesondere in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, im gegengenständlichen Verfahren fallbezogen ausgeführt, dass der BF sich seit rund 20 Jahren bereits in Europa, bzw. in Italien aufhalten würde und dieser einen aufrechten Aufenthaltstitel für Italien besitzen würde. Auch würde sich dort seine Familie aufhalten. Der BF wäre gegenwärtig nicht wegen Schlepperei verurteilt worden, sondern dieser wäre gegenwärtig ausschließlich angeklagt. Der BF würde somit keine verfahrensrelevante Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen, bzw. würde eine Abschiebung des BF nach China insbesondre in seine Rechte gem. Artikel 8, EMRK eingreifen. Dies zumal der BF in einem solchen Fall sein Familienleben nicht weiterführen könne, bzw. der Aufenthalt des BF im Gebiet der EU bereits durch die Dauer verfestigt wäre. Aus diesem Grund wäre auch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, insbessondere in der Höhe von 5 Jahren fallbezogen nicht angebracht. Zudem würde es sich bei dem BF um einen beinahe 60 Jährigen Mann handeln, der seit über 20 Jahren nicht mehr in China gewesen wäre. Er hätte keinen Bezug zu China und würde bei einer Rückkehr befürchten, dass dieser in eine ausweglose Situation gelangen würde, zumal dieser keine seit seiner Ausreise keine Kenntnisse über China hätte, bzw.ihm als 60 Jährigen Mann auch die Aufnahme einer Arbeit bei einer Rückkehr nicht möglich wäre. Der BF würde gegenwärtig über einen aufrechten italienischen Aufenthaltstitel verfügen. Der BF würde freiwillig das Bundesgebiet verlassen, könne dies jedoch aufgrund seiner U – Haft nicht. Nach dem Primat des Vorranges der Freiwilligkeit wäre dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise aufzuerlegen gewesen. Der angefochtene Bescheid wäre aus diesen Gründen zu beheben, bzw. durch das BVwG abzuändern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen (vgl. auch BVwG vom 20.07.2015, W182 1263962-2/4E, W182 1315030-2/4E).Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen vergleiche auch BVwG vom 20.07.2015, W182 1263962-2/4E, W182 1315030-2/4E).

Der Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Verfahren ein mögliches reales Risiko einer Verletzung einer zu berücksichtigten Konventionsbestimmung, insbesondere gem. Art. 8 und auch Art. 3 EMRK geltend. Der Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Verfahren ein mögliches reales Risiko einer Verletzung einer zu berücksichtigten Konventionsbestimmung, insbesondere gem. Artikel 8, und auch Artikel 3, EMRK geltend.

Der Beschwerdeführer hat durch die Ausführungen in der Beschwerde den diesbezüglich verfahrenswesentlichen Sachverhalt nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern ein konkretes, sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ableitbares sowie ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden, bzw. kann in casu mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK darstellen könnte. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden, bzw. kann in casu mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK darstellen könnte.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz , des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz , B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung insbesondere in der Bewertung der Lage im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde beruht, sowie in der Bewertung der Integration und der Intensität des Privat- und Familienlebens der BF im Bundesgebiet und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W168.2288680.1.00

Im RIS seit

17.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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