TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/19 L524 2288576-1

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Veröffentlicht am 19.04.2024
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Entscheidungsdatum

19.04.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §17
GebAG §18
GebAG §20
GebAG §21
GebAG §22
GebAG §3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 20 heute
  2. GebAG § 20 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  4. GebAG § 20 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. GebAG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 20 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.2001
  1. GebAG § 21 heute
  2. GebAG § 21 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 21 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 21 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. GebAG § 21 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 21 gültig von 01.05.1975 bis 31.07.1989

Spruch


L524 2288576-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der Revisorin des Oberlandesgerichts Linz beim Landesgericht Salzburg gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Tamsweg vom 13.02.2024, Zl. XXXX , betreffend Gebühren des Zeugen XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der Revisorin des Oberlandesgerichts Linz beim Landesgericht Salzburg gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Tamsweg vom 13.02.2024, Zl. römisch XXXX , betreffend Gebühren des Zeugen römisch XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Im Verfahren 2 C 90/23s vor dem Bezirksgericht Tamsweg wurde XXXX für den 16.11.2023, 11:00 Uhr (voraussichtliches Ende: 11:10 Uhr), als Zeuge geladen. Am 16.11.2023 machte der Zeuge Gebühren geltend (u.a. 26 Stunden Entschädigung für Zeitversäumnis gem. § 18 Abs. 1 GebAG) und legte diesbezügliche Belege vor.Im Verfahren 2 C 90/23s vor dem Bezirksgericht Tamsweg wurde römisch XXXX für den 16.11.2023, 11:00 Uhr (voraussichtliches Ende: 11:10 Uhr), als Zeuge geladen. Am 16.11.2023 machte der Zeuge Gebühren geltend (u.a. 26 Stunden Entschädigung für Zeitversäumnis gem. Paragraph 18, Absatz eins, GebAG) und legte diesbezügliche Belege vor.

Mit Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Tamsweg vom 13.02.2024, Zl. 100 Jv 17/24z-6, wurden die Gebühren des Zeugen wie folgt bestimmt:

XXXX Tamsweg         EUR      403,20 römisch XXXX  Tamsweg         EUR      403,20

960 km x EUR 0,42

Aufenthaltskosten EUR      43,70

Auslagen für unvermeidliche Nächtigung lt. Beleg

Mehraufwand für Verpflegung EUR      21,00

Frühstück, Mittagessen, Abendessen

Entschädigung für Zeitversäumnis EUR      369,20

Verdienst-/Einkommensentgang lt. Verdienstausfallbescheinigung

für 26 Stunden zu je EUR 14,20

Summe (gerundet gem. § 20 Abs. 3 GebAG) EUR      837,10Summe (gerundet gem. Paragraph 20, Absatz 3, GebAG) EUR      837,10

Die darüber hinaus beantragten Kosten für eine Autobahnvignette und Streckenmaut in Höhe von EUR 16,90 wurden abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid fristgerecht von der Revisorin des Oberlandesgerichts Linz beim Landesgericht Salzburg erhobene Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 GebAG in Höhe von EUR 369,20. Es hätte nur ein Verdienstentgang für acht Stunden am 16.11.2023 zu je EUR 14,20 zugesprochen werden dürfen, da sich die Bestätigung des Arbeitgebers des Zeugen nur auf den Tag der Verhandlung am 16.11.2023 beziehe.Die gegen diesen Bescheid fristgerecht von der Revisorin des Oberlandesgerichts Linz beim Landesgericht Salzburg erhobene Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, GebAG in Höhe von EUR 369,20. Es hätte nur ein Verdienstentgang für acht Stunden am 16.11.2023 zu je EUR 14,20 zugesprochen werden dürfen, da sich die Bestätigung des Arbeitgebers des Zeugen nur auf den Tag der Verhandlung am 16.11.2023 beziehe.

II. Feststellungen:römisch II. Feststellungen:

Im Verfahren 2 C 90/23s vor dem Bezirksgericht Tamsweg wurde der in Deutschland wohnhafte XXXX für den 16.11.2023, 11:00 Uhr (voraussichtliches Ende: 11:10 Uhr), als Zeuge geladen. Die Verhandlung wurde wegen einer außergerichtlichen Einigung der Parteien kurzfristig abberaumt, wovon der Zeuge nicht verständigt werden konnte. Im Verfahren 2 C 90/23s vor dem Bezirksgericht Tamsweg wurde der in Deutschland wohnhafte römisch XXXX für den 16.11.2023, 11:00 Uhr (voraussichtliches Ende: 11:10 Uhr), als Zeuge geladen. Die Verhandlung wurde wegen einer außergerichtlichen Einigung der Parteien kurzfristig abberaumt, wovon der Zeuge nicht verständigt werden konnte.

Der Zeuge erschien am 16.11.2023 beim Bezirksgericht Tamsweg, wurde von der Abberaumung der Verhandlung in Kenntnis gesetzt und machte seine Gebühren geltend.

Der Zeuge musste am 15.11.2023 um 15 Uhr seine Arbeitsstelle verlassen und kehrte am 16.11.2023 um 17 Uhr zurück.

Der Zeuge hat für den 16.11.2023 keinen Lohn erhalten.

III. Beweiswürdigung:römisch III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahren 2 C 90/23s vor dem Bezirksgericht Tamsweg ergeben sich aus der Zeugenladung vom 19.09.2023 und dem Aktenvermerk vom 16.11.2023, wonach die Verhandlung kurzfristig abberaumt und der Zeuge mangels Kontaktdaten darüber nicht informiert werden konnte. Die Geltendmachung der Gebühren ergibt sich ebenso aus dem Aktenvermerk vom 16.11.2023.

Der Zeuge musste, um rechtzeitig zur Vernehmung am 16.11.2023 zu erscheinen, am Vortag anreisen. Seinen Angaben zufolge musste er zwei Stunden früher seine Arbeit beenden, um die Check-in Zeit des Hotels nicht zu versäumen. Dies ist angesichts der Check-in-Zeiten des Hotels (bis 19 Uhr) plausibel. Der Zeuge kehrte laut seinen eigenen Angaben um 17 Uhr nach Hause zurück, was ebenso in Anbetracht seines Wohnorts plausibel ist. Der Zeuge führt sodann aus, dass er 26 Stunden wegen der geplanten Vernehmung außer Haus war, wofür er die Pauschalentschädigung beanspruche. Daraus ergibt sich, dass der Zeuge seine Arbeitsstelle um 15 Uhr am 15.11.2023 verlassen musste. In der Beschwerde wird auch nicht bestritten, dass der Zeuge am Vortag anreisen musste und 26 Stunden außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstelle verbrachte.

Aus der Bestätigung des Arbeitgebers des Zeugen ergibt sich, dass er für den 16.11.2023 keinen Lohn erhalten hat.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch IV. Rechtliche Beurteilung:

A) Abweisung der Beschwerde:

1. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 GebAG. 1. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, GebAG.

Die maßgeblichen Bestimmungen des GebAG lauten auszugsweise:
„Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt
1.         den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2.         die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Paragraph 3, (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt
1.         den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2.         die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

(2) …

Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
Paragraph 17, Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1.         14,20 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2.         …
Paragraph 18, (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1.         14,20 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2.         …

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.(2) Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Bestimmung der Gebühr

§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.Paragraph 20, (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

(3) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89i GOG anzuwenden.

Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung

§ 21. (1) …Paragraph 21, (1) …

(2) Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen:
1.         in Zivilsachen den Parteien;
2.         in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3.         den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.

Rechtsmittel

§ 22. (1) Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.Paragraph 22, (1) Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.

(2) …

(3) …“

2. Die Beschwerde bringt vor, dass dem Zeugen ein Verdienstentgang nur für acht Stunden am 16.11.2023 zu je EUR 14,20 zugesprochen werden dürfte, nicht jedoch für 26 Stunden, da sich die Bestätigung des Arbeitgebers des Zeugen nur auf den Tag der Verhandlung am 16.11.2023 beziehe. Damit wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:

Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich nämlich gemäß § 17 GebAG auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich nämlich gemäß Paragraph 17, GebAG auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

In den Materialien zu § 17 GebAG (1336 BlgNR 13. GP, S. 22) heißt es dazu, dass bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis der Zeitraum zu berücksichtigen ist, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte verbringen muss, und zwar so lange, bis er nach der Lage des Einzelfalls die Arbeit wieder aufnehmen kann. In den Materialien zu Paragraph 17, GebAG (1336 BlgNR 13. GP, S. 22) heißt es dazu, dass bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis der Zeitraum zu berücksichtigen ist, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte verbringen muss, und zwar so lange, bis er nach der Lage des Einzelfalls die Arbeit wieder aufnehmen kann.

Der Zeuge musste, um rechtzeitig zur Vernehmung zu erscheinen, am 15.11.2023 seine Arbeitsstelle um 15 Uhr verlassen und kehrte am 16.11.2023 um 17 Uhr zurück. Damit musste der Zeuge insgesamt 26 Stunden außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstelle verbringen.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt daher für 26 Stunden zu je EUR 14,20 und ergibt somit einen Gesamtbetrag von EUR 369,20. Dieser Betrag wurde dem Zeugen im Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Tamsweg auch zugesprochen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).

Schlagworte

Einkommensentgang Entschädigung Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Pauschalentschädigung Zeitversäumnis Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L524.2288576.1.00

Im RIS seit

17.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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