TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/29 W168 2266755-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2024
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Entscheidungsdatum

29.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W168 2266755-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag.Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2023, Zl. 1292585902/220033356, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag.Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2023, Zl. 1292585902/220033356, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. . Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. .

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, reiste über mehrere Länder nach Österreich ein, wo er am 06.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am nächsten Tag erfolgte die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF an, dass er im Jahr 2012 vom Militärdienst desertiert sei. Er habe dann in Deir ez-Zor gelebt, da dieses nicht unter der Kontrolle des Regimes stehe. Als der IS einmarschiert sei, sei er in die Türkei geflohen. Ansonsten habe er keine weiteren Fluchtgründe. Im Falle der Rückkehr erwarte ihn die Todesstrafe, da er als Landesverräter angesehen werde.

Zu seinen persönlichen Umständen befragt, erklärte der BF, dass er in Deir ez-Zor geboren worden sei und der Religionszugehörigkeit des Islam und der Volksgruppe der Araber angehöre. Er habe im Herkunftsstaat 12 Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung absolviert und sei vor seiner Ausreise als Textilschneider tätig gewesen.

2. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 14.07.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF an, dass er Syrer, Araber und sunnitischer Moslem sei. Zur Frage, ob er in seinem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe, erklärte der BF, dass er mit dem Militär und der Regierung Probleme habe. Befragt, ob gegen ihn ein Gerichtsverfahren anhängig sei, erklärte der BF, dass er von der Staatssicherheit gesucht werde. Die weiteren Fragen, ob er inhaftiert gewesen sei, festgenommen worden sei oder Mitglied einer politischen Partei sei, wurden allesamt verneint. Auf Nachfrage, wo er vor seiner Flucht wohnhaft gewesen sei, führte der BF an, dass er in Al Ashara in Deir ez-Zor gewohnt habe. Er habe dort von seiner Geburt an bis zum Jahr 2017 gelebt, als er in die Türkei gegangen sei. Auf Aufforderung, seine allgemeinen Lebensverhältnisse in seinem Herkunftsstaat zu beschreiben, brachte der BF vor, dass er gemeinsam mit seiner Familie im Haus seines Vaters gewohnt habe und die Schule bis zur Matura besucht habe. Anschließend habe er eineinhalb Jahre Rechtswissenschaften studiert und im Jahr 2011 zum Militär einrücken müssen. Er sei dann bis zum 10.12.2012 bei der Armee gewesen und nach Deir ez-Zor gegangen, wo er zwei Geschäftslokale betrieben habe, aufgrund der Präsenz des IS habe er die Geschäfte jedoch schließen müssen. Seine Eltern sowie seine Geschwister seien nach wie vor in Syrien wohnhaft. Nachgefragt, wie es seiner Familie aktuell gehe, erwiderte der BF, dass es ihnen nicht gut gehe, da diese von Kriegshandlungen betroffen seien. Er stehe in täglichen Kontakt zu seinen Angehörigen, da sich diese in eine andere Gegend begeben müssen, um dem Krieg zu entkommen.

Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF zu Protokoll, dass er der Einzige in seiner Familie sei, der beim Militär gewesen sei und desertiert sei. Er habe sich somit nicht länger in seinem Herkunftsstaat aufhalten können, da ihm bewusst gewesen sei, dass man gegen Demonstranten vorgehe, weshalb er desertiert sei. Zu Beginn der Revolution sei das Heer nach Homs, Daraa, Deir ez-Zor sowie Idlib geschickt worden. Er habe überdies auch keine Waffen auf die Bevölkerung richten wollen, als mit den Angriffen begonnen worden sei und habe sich deshalb in das befreite Gebiet Deir ez-Zor begeben, wo er sich bis zur Ankunft des IS aufgehalten habe. Aktuell könne er aufgrund der Regierungspräsenz unter keinen Umständen zurückkehren. Auf Nachfrage, in welcher Einheit er gewesen sei, gab der BF zu Protokoll, dass er in der siebenten Abteilung (Firqa) in der 137 (Fauj) im Bereich Geschütze und Raketen gewesen sei. Er sei Raqib gewesen und sei in Ausbildung gewesen, da es keinen Krieg gegeben habe, weshalb sie gelernt habe, wie man Waffen bediene. Nachgefragt, welche Waffenausbildung er genau aufweise, erklärte der BF, dass er über einen Zeitraum von sechs Monaten gelernt habe, wie man Geschütze und Autoraketen bediene. Die Frage, ob es sich um 37er Geschütze gehandelt habe, wurde vom BF bejaht. Auf Nachfrage, welche Reichweite diese 37er Geschütze hätten und welches Kaliber verwendet werden würde, replizierte der BF, dass die Geschütze eine Reichweite von ca. 40 Kilometer hätten. Die Explosion sei dann ungefähr auf 50 Meter erfolgt und nach Ladung der Munition ziehe man an der Schnur, woraufhin es losgehe. Auf die weitere Frage, welches Kaliber man verwendet habe, erklärte der BF, dass ein Maß von ungefähr 80cm verwendet werde. Nachgefragt, wie dieses Geschütz ausgerichtet werde, um auf 40 Kilometer zu treffen, erwiderte der BF, dass sie die Daten erhalten hätten und das Geschütz damit ausgerichtet hätten. Er wisse jedoch nicht genau, woher die Daten kommen würden, sie würden jedenfalls von den Offizieren übermittelt werden. Auf Aufforderung, so einen Datensatz zu nennen, entgegnete der BF, dass sie das nur in der Theorie gelernt hätten und in weiterer Folge die Daten vom GPS ausrichten hätten sollen. Befragt, ob sie nur einen Datensatz vom Ziel erhalten würden, erklärte der BF, dass ihnen der Offizier auf der Tafel erklärt habe, dass man die Daten bekomme und anschließend das Ziel treffen müsse. Zum Vorhalt, dass man mit diesen Angaben nicht treffen könne, führte der BF an, dass sie die Vorgangsweise nur in der Theorie gelernt hätten und er deshalb dazu keine näheren Ausführungen treffen könne. Er habe sein Wissen lediglich aus Büchern gelernt. Nachgefragt, auf welchen Fahrzeugen die Raketenwerfer montiert gewesen seien, replizierte der BF, dass er nur wisse, dass es sich um ein russisches Autogeschütz gehandelt habe. Er sei von Anfang an als Schüler Raqib gewesen. Zur Frage, welche persönliche Bewaffnung er gehabt habe, gab der BF an, dass er beim Militär keine Bewaffnung gehabt habe. Auf weiteren Vorhalt, dass jeder Soldat eine Waffe gehabt habe und auf die Frage, welche ihm zugewiesen worden sei, erklärte der BF, dass er eine russische Kalaschnikow gehabt habe. Befragt, ob er mit dieser geschossen habe, gab der BF zu Protokoll, dass er nur auf ein Ziel geschossen und es am Ende des Monats immer Schießübungen gegeben habe. Nachgefragt, wie er eine Hemmung behebe, führte der BF an, dass man das Magazin abnehmen müsse. In weiterer Folge werde eine Bewegung nach vorne vorgenommen, damit ein Schuss in der Waffe freigesetzt werde. Man müsse den Spannschieber zwei Mal bewegen, um das Gewehr zu leeren und es anschließend öffnen zu können. Zur Frage, welche Art von Hemmungen er kenne, brachte der BF vor, dass die Patrone steckenbleiben könne, ansonsten gebe es keine Schwierigkeiten mit den Waffen. Auf Aufforderung, die Desertion zu beschreiben und auf die Frage, wie er sich von der Einheit befreien habe können, replizierte der BF, dass er drei Tage Urlaub gehabt habe und danach nicht mehr in die Kaserne zurückgekehrt sei. Aufgrund seines Studiums habe er ein Anrecht auf Urlaub gehabt, normalerweise gebe es im Krieg keinen Urlaubsanspruch. Befragt, wie lange er in der militärischen Einheit gewesen sei, gab der BF an, dass dies von Juni 2011 bis 10.10.2012 gewesen sei. Nachgefragt, wie er trotz Alarmierung frei bekommen habe, räumte der BF ein, dass dies in Syrien eigentlich verboten sei und er nur wegen seiner Prüfungen frei bekommen habe. Da die Stadt von der Freien Syrischen Armee befreit worden sei, sei ihm ein Ausweis nach Hause gebracht worden. Die Frage, ob die Personen nicht Angst gehabt hätten, dass er ein Spion sein könnte, wurde vom BF verneint. Er habe auch keinen Kontakt zum IS gehabt. Auf Nachfrage, wieso er seine Läden zusperren habe müssen, entgegnete der BF, dass unter dem IS verboten gewesen sei, Frauenkleidung zu verkaufen bzw. die allgemeine Telekommunikation untersagt gewesen sei, da nur Kontakte innerhalb des IS erlaubt gewesen seien. Zur Frage, ob er vom IS bedroht worden sei, gab der BF zu Protokoll, dass sie ihn nicht bedroht hätten, sondern nur darauf hingewiesen hätten, dass seine Geschäfte verboten seien. Daraufhin habe er seine Sachen gepackt und habe das Land verlassen. Befragt, wer nunmehr dieses Gebiet kontrolliere, erklärte der BF, dass der Iran, die Regierung und die Russen das Gebiet kontrollieren würden. Die Kurden würden die Gebietskontrolle auf der anderen Seite des Flusses haben. Auf die Frage, ob er dort hätte leben können, replizierte der BF, dass man sich dann den Kurden anschließen müsste, er würde jedoch ein normales Leben führen wollen. Er sei ein Pazifist und habe sich auch mit den politischen Hintergründen zum syrischen Konflikt auseinandergesetzt. Zur Frage, wieso er dann zur Armee eingerückt sei, erwiderte der BF, dass jeder Syrer im Alter vom 18 Jahren zum Militär müsse. Auf die Frage, ob er dann nicht schon bereits zuvor fliehen hätte können, entgegnete der BF, dass es noch keine Kriegshandlungen gegeben habe und es im Jahr 2011 nur einige Demonstrationen gegeben habe. Befragt, ob er sich vom Wehrdienst freikaufen hätte können, entgegnete der BF, dass er bei guter Gesundheit gewesen sei und es verboten sei, eine Ausgleichszahlung zu leisten. Die Frage, ob er jemals an Kampfhandlungen oder Kriegsverbrechen teilgenommen habe, wurde vom BF verneint.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF ein syrischer Personalausweis, ein Maturazeugnis, ein Maturadiplom und ein österreichischer Führerschein in Vorlage gebracht.

3. Mit Bescheid des BFA vom 24.07.2023, Zl. 1292585902/220033356, wurde der Antrag des BF vom 06.01.2022 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem BF für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 3. Mit Bescheid des BFA vom 24.07.2023, Zl. 1292585902/220033356, wurde der Antrag des BF vom 06.01.2022 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem BF für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF aufgrund unglaubhafter Angaben nicht nachvollziehbar erscheine. Seine Angaben zum Wehrdienst würden konstruiert erscheinen und es würde dem BF an Basiswissen eines Soldaten fehlen. Er habe behauptet, annähernd zwei Jahre in der Armee gedient zu haben. Auf Nachfrage hätten weder seine Angaben zu der militärischen Verwendung noch zu seiner Desertion überzeugen können. So habe er, obwohl er in einer solchen Einheit eingesetzt worden wäre, nicht einmal die Art der schweren Waffen genauer beschreiben können. Der BF habe nur von Raketen auf russischen Fahrzeugen und 37er Geschützen gesprochen, habe aber weder die Marke der Fahrzeuge noch die genaue Funktion der Waffen beschreiben können. Auch die Beschreibung der Zielfestlegung lasse Zweifel an einer tatsächlichen Ausbildung an der Waffe glaubhaft machen. So habe er nicht einmal die Arten von möglichen Hemmungen nennen können. Die Kenntnis dieser Hemmungen sei bei Verwendung der Waffe essentiell für die richtige Behebung der Hemmung und somit für die Funktionstüchtigkeit der Waffe. Weiters seien auch die Angaben zur Desertion des BF unglaubhaft gewesen. Er habe zu seinem abgeleisteten Wehrdienst auch keinerlei Beweismittel wie Einberufungsbefehle oder Fotos vorlegen können. Zudem habe der BF vorgebracht, dass große Teile der Kernfamilie des BF im durch das Regime kontrollierten Gebiet leben könne.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und führte aus, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien und teils unrichtig ausgewertet worden seien. Die Tatsache, dass der BF einen Asylantrag in Österreich gestellt habe, erhöhe die Gefahr, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien eingezogen und bei einer Weigerung inhaftiert und gefoltert werde. Eine Einreise in seine Herkunftsregion sei dem BF nicht ohne Durchquerung eines von der Regierung kontrollierten Gebietes möglich. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als grob mangelhaft. Fallgegenständlich habe die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung ihr Amtswissen und die Länderberichte völlig außer Acht gelassen, weshalb sie fälschlich zum Ergebnis gekommen sei, dass das Vorbringen des BF nicht asylrelevant wäre. Der BF bringe auch klar zum Ausdruck, dass er sich an Kämpfen und an völkerrechtswidrigen Militäraktionen nicht beteiligen wolle. Eine dahingehende Beweiswürdigung lasse die erkennende Behörde im Bescheid jedoch vermissen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, ihrer Begründungspflicht ausreichend nachzukommen, da sie sich mit den Fluchtgründen des BF nicht ausreichend auseinandergesetzt habe und eine Gesamtbeurteilung anhand der herkunftsspezifischen Informationen und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung verabsäumt habe. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und führte aus, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien und teils unrichtig ausgewertet worden seien. Die Tatsache, dass der BF einen Asylantrag in Österreich gestellt habe, erhöhe die Gefahr, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien eingezogen und bei einer Weigerung inhaftiert und gefoltert werde. Eine Einreise in seine Herkunftsregion sei dem BF nicht ohne Durchquerung eines von der Regierung kontrollierten Gebietes möglich. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als grob mangelhaft. Fallgegenständlich habe die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung ihr Amtswissen und die Länderberichte völlig außer Acht gelassen, weshalb sie fälschlich zum Ergebnis gekommen sei, dass das Vorbringen des BF nicht asylrelevant wäre. Der BF bringe auch klar zum Ausdruck, dass er sich an Kämpfen und an völkerrechtswidrigen Militäraktionen nicht beteiligen wolle. Eine dahingehende Beweiswürdigung lasse die erkennende Behörde im Bescheid jedoch vermissen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, ihrer Begründungspflicht ausreichend nachzukommen, da sie sich mit den Fluchtgründen des BF nicht ausreichend auseinandergesetzt habe und eine Gesamtbeurteilung anhand der herkunftsspezifischen Informationen und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung verabsäumt habe. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Im Rahmen einer Beweismittelvorlage vom 21.08.2023, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, wurde vom BF ein Auszug von der Seite des syrischen Verteidigungsministeriums in Vorlage gebracht.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.03.2024 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Beisein seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF wurde hierbei ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, als auch den Gründen für die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA befragt und es wurde ihm wurde umfassend Gelegenheit eingeräumt, sämtliche Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages darzulegen und diese glaubhaft zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des BF und zu dessen Fluchtvorbringen:

Der BF wurde in XXXX , Provinz Deir ez-Zor, geboren und ist dort auch aufgewachsen. Er ist Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern und die Geschwister des BF sind nach wie vor in Syrien wohnhaft und der BF steht mit diesen in täglichen Kontakt. Der BF wurde in römisch XXXX , Provinz Deir ez-Zor, geboren und ist dort auch aufgewachsen. Er ist Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern und die Geschwister des BF sind nach wie vor in Syrien wohnhaft und der BF steht mit diesen in täglichen Kontakt.

Der BF hat in Syrien die Schule abgeschlossen und anschließend für eineinhalb Jahre Rechtswissenschaften studiert. Er hat vor seiner Einreise in Österreich seinen Angaben zufolge im Herkunftsstaat zwei Geschäftslokale betrieben, diese jedoch schließen müssen.

Von 2012 bis 2021 war der BF in der Türkei wohnhaft.

Die Herkunftsregion des BF, XXXX in der Provinz Deir ez-Zor, steht gegenwärtig unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Die Herkunftsregion des BF, römisch XXXX in der Provinz Deir ez-Zor, steht gegenwärtig unter der Kontrolle des syrischen Regimes.

Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen und nimmt keine Medikamente ein.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF hat Syrien im Jahr 2012 nicht aufgrund einer glaubhaften, ihn unmittelbar konkret aus asylrelevanten Gründen persönlich betreffenden Bedrohung verlassen, sondern hat dieser Syrien damals aufgrund der prekären allgemeinen Sicherheitssituation und des Bürgerkrieges verlassen. In Folge hielt sich der BF von 2012 bis August 2021 durchgehend in der Türkei auf.

Der BF hat seit 2012 unmittelbar konkreten Kontakt mit dem Herkunftsland, bzw. keinerlei aktuelle bzw. glaubhafte Informationen hinsichtlich ihn individuell konkret in Syrien, insbesondere in seinem Herkunftsgebiet, persönlich betreffenden asylrelevanten Bedrohungen oder Gefährdungen.

Der BF hat seinen Angaben zufolge den Wehrdienst für das syrische Regime von Juni 2011 bis zum 10.10.2012 unter dem Dienstrang „Rakip“ geleistet. Der BF hat hierzu angegeben, dass sein Aufgabenfeld die Ausbildung neuer Rekruten gewesen wäre. Es kann nicht festgestellt werden, bzw. hat der BF es nicht glaubhaft machen können, dass dieser in der Ausbildung von Rekruten tätig war, bzw. dieser über ein glaubhaftes, bzw. konkretes besonderes militärisches Wissen verfügt, welches ihn für eine Ausbildung von Rekruten besonders qualifizieren würde. Der BF erhielt im Zuge seines Militärdienstes keine Spezialausbildung oder einen hohen Dienstrang. Der BF konnte kein Militärbuch vorlegen.

Der BF hat nicht glaubhaft machen können, dass dieser von der syrischen Armee desertiert ist und deshalb seitens des syrischen Regimes gesucht wird. Sämtlichen hierauf bezogenen Vorbringen des BF war insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Der BF hat insgesamt nicht glaubhaft machen können, dass dieser im Jahr 2012 in Syrien einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden individuell konkreten Bedrohung bzw. Verfolgung durch das syrische Regime oder Regimemilitär ausgesetzt gewesen war.

Die weiteren Ausführungen des BF bezogen auf ein aktuelles oder auch zukünftiges Vorliegen einer ihn unmittelbar konkret bezogenen aktuellen persönlich Bedrohung oder Gefährdung aus asylrelevanten Gründen werden allgemein, unkonkret, bzw. spekulativ angeführt. Diesem Vorbringen war insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Der BF war in Syrien nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung geraten.

Der BF hat nicht glaubhaft machen können, dass dieser die Ableistung eines Militärdienstes bei dem syrischen Regimemilitär aus glaubhaften, bzw. begründeten politischen oder religiösen Gründen abgelehnt hat oder ablehnt.

Der BF hat in Syrien keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet.

Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Syrien insbesondere keine unmittelbar konkrete Verfolgung durch das syrische Regime oder die syrische Armee aufgrund der angegebenen und nicht glaubhaft gemachten Desertation, einer allfälligen Wehrdienstverweigerung oder einer (ihm seitens des syrischen Regimes unterstellten) und seitens des BF im gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend glaubhaft gemachten oppositionellen Gesinnung.

Auch aufgrund seiner Herkunft, seiner Ausreise, seines langjährigen Aufenthaltes in der Türkei und seiner Asylantragstellung in Österreich droht dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Inhaftierung und Folter aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung.

Im Falle einer Rückkehr nach Syrien, bzw. an seinem Herkunftsort, ist der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt, aus den von ihn genannten Gründen von der syrischen Regierung mit der Anwendung von physischer und/oder unmittelbar konkret persönlich mit psychischer Gewalt bedroht zu werden.

Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

Zur Lage im Herkunftsstaat: (gekürzt durch das BVwG)

Politische Lage Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

SYRISCHE ARABISCHE REPUBLIK

Letzte Änderung 2024-03-08 11:06

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

Institutionen und Wahlen

Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).

Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).

Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das "Volksrat" genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba'ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020).

Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (MEI 24.7.2020). Die vom Regime und den Nachrichtendiensten vorgenommene Reihung auf der Liste ist damit wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen. Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien quasi zu managen und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren (BS 23.2.2022). Zudem gilt der Verkauf öffentlicher Ämter an reiche Personen, im Verbund mit entsprechend gefälschten Wahlergebnissen, als zunehmend wichtige Devisenquelle für das syrische Regime (AA 29.3.2023). Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022).

Im September 2022 fanden in allen [unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden] Provinzen Wahlen für die Lokalräte statt. Nichtregierungsorganisationen bezeichneten sie ebenfalls als weder frei noch fair (USDOS 20.3.2023).

Sicherheit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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