TE Bvwg Beschluss 2024/5/16 W134 2291476-2

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Veröffentlicht am 16.05.2024
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Entscheidungsdatum

16.05.2024

Norm

BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §334 Abs2
BVergG 2018 §350 Abs1
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W134 2291476-1/3E

W134 2291476-2/11E

W134 2291476-3/3E

BESCHLUSS



Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber betreffend das Vergabeverfahren „GZ S95510/235-Dion7/2024; „FlH FIALA FERNBRUGG (4A20), 8943 Aigen im Ennstal, Ketten 1, NeuErr Cont. Compound FlWft4“, der Auftraggeberin Republik Österreich, vertreten durch die Bundesministerin für Landesverteidigung, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, aufgrund des Antrages der XXXX , vertreten durch FSM Rechtsanwälte GmbH, Lange Gasse 50, 1080 Wien, vom 06.05.2023 (gemeint wohl 06.05.2024) folgenden Beschluss:


Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber betreffend das Vergabeverfahren „GZ S95510/235-Dion7/2024; „FlH FIALA FERNBRUGG (4A20), 8943 Aigen im Ennstal, Ketten 1, NeuErr Cont. Compound FlWft4“, der Auftraggeberin Republik Österreich, vertreten durch die Bundesministerin für Landesverteidigung, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, aufgrund des Antrages der römisch XXXX , vertreten durch FSM Rechtsanwälte GmbH, Lange Gasse 50, 1080 Wien, vom 06.05.2023 (gemeint wohl 06.05.2024) folgenden Beschluss:

A)

I. Der Antrag „das BVwG möge die Zuschlagsentscheidung vom 25.04.2024 für nichtig erklären“ wird gemäß § 344 Abs. 2 Z 1 BVergG 2018 zurückgewiesen. römisch eins. Der Antrag „das BVwG möge die Zuschlagsentscheidung vom 25.04.2024 für nichtig erklären“ wird gemäß Paragraph 344, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2018 zurückgewiesen.

II. Der Antrag „das BVwG möge nach Verständigung über den gegenständlichen Antrag dem Antragsgegner mittels einstweiliger Verfügung für die Dauer des Nichtigerklärungsverfahrens die Erteilung des Zuschlags, in eventu die Abwicklung der Direktvergabe untersagen“ wird gemäß § 334 Abs. 2 Z 1 BVergG 2018 abgewiesen. römisch II. Der Antrag „das BVwG möge nach Verständigung über den gegenständlichen Antrag dem Antragsgegner mittels einstweiliger Verfügung für die Dauer des Nichtigerklärungsverfahrens die Erteilung des Zuschlags, in eventu die Abwicklung der Direktvergabe untersagen“ wird gemäß Paragraph 334, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2018 abgewiesen.

III. Dem Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wird gemäß § 341 BVergG 2018 stattgegeben. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, der Antragstellerin EUR 2.430, --, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu Handen ihres Rechtsvertreters zu bezahlen.römisch III. Dem Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wird gemäß Paragraph 341, BVergG 2018 stattgegeben. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, der Antragstellerin EUR 2.430, --, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu Handen ihres Rechtsvertreters zu bezahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:

1. Mit Schreiben vom 06.05.2023 (gemeint wohl 06.05.2024), beim BVwG eingebracht am 06.05.2024, begehrte die Antragstellerin die Zuschlagsentscheidung vom 25.04.2024 für nichtig zu erklären, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht, die Erlassung der im Spruch genannten einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin.

2. Die Antragstellerin entrichtete an Pauschalgebühren insgesamt EUR 3.240,--.

3. Mit Schriftsatz vom 14.05.2024 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte. Entsprechend diesem Schreiben handelt es sich bei dem gegenständlichen Vergabeverfahren um einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich mit einem geschätzten Auftragswert von Euro 1 166 667. Die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung wurde am 25.04.2024 an alle Bieter zugesandt. Die Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung erfolgte am 13.05.2024.

4. Es fand vor Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung keine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A I. und II.) Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung:Zu Spruchpunkt A römisch eins. und römisch II.) Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung:

Gemäß § 334 Abs. 2 BVergG 2018 ist das Bundesverwaltungsgericht bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht 1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie 2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig.Gemäß Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 ist das Bundesverwaltungsgericht bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht 1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie 2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig.

Gemäß § 344 Abs. 2 Z 1. BVergG 2018 ist der Antrag jedenfalls unzulässig, wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag ist gemäß § 344 Abs. 2 Z 1. BVergG 2018 unzulässig, da er sich nicht mehr gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet, da die angefochtene Zuschlagsentscheidung vom 25.04.2024 zurückgezogen wurde und daher nicht mehr existiert.Gemäß Paragraph 344, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2018 ist der Antrag jedenfalls unzulässig, wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag ist gemäß Paragraph 344, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2018 unzulässig, da er sich nicht mehr gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet, da die angefochtene Zuschlagsentscheidung vom 25.04.2024 zurückgezogen wurde und daher nicht mehr existiert.

Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war gemäß § 350 Abs. 1 BVergG 2018 abzuweisen, da durch die Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung vom 25.04.2024 keine unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin vorliegt.Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war gemäß Paragraph 350, Absatz eins, BVergG 2018 abzuweisen, da durch die Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung vom 25.04.2024 keine unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin vorliegt.

Zu Spruchpunkt A III.) - Gebührenersatz:Zu Spruchpunkt A römisch III.) - Gebührenersatz:

Gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 341, Absatz eins, BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren für den gegenständlichen Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 340 Abs. 1 BVergG 2018 iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 in der Gesamthöhe von 3.240, -- (€ 2.160,- für einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich bei zentralen öffentlich AG. gem. Anhang III mit einem geschätzten Auftragswert von € 143.000,-- bis € 1.430.000,--, zuzüglich der Hälfte davon für den Antrag auf Erlassung der eV) in der korrekten Höhe entrichtet.Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren für den gegenständlichen Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 340, Absatz eins, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 in der Gesamthöhe von 3.240, -- (€ 2.160,- für einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich bei zentralen öffentlich AG. gem. Anhang römisch III mit einem geschätzten Auftragswert von € 143.000,-- bis € 1.430.000,--, zuzüglich der Hälfte davon für den Antrag auf Erlassung der eV) in der korrekten Höhe entrichtet.

Die Auftraggeberin hat die bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung (in concreto: Zuschlagsentscheidung) zurückgenommen. Die Antragstellerin wurde somit klaglos gestellt, weshalb der Antragstellerin der Ersatz der Pauschalgebühren zusteht.

Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß § 340 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2018 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.

Es fand vor Antragsrückziehung keine mündliche Verhandlung statt. Über den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde noch nicht entschieden. Gemäß § 340 Abs 1 Z 1, 7 und 8 BVergG 2018 iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 war demnach für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.620,-- (= 75 % von 2.160,--) und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung EUR 810,-- (= 75% von 1.080,--) zu entrichten. Es fand vor Antragsrückziehung keine mündliche Verhandlung statt. Über den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde noch nicht entschieden. Gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins,, 7 und 8 BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 war demnach für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.620,-- (= 75 % von 2.160,--) und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung EUR 810,-- (= 75% von 1.080,--) zu entrichten.

Die Auftraggeberin hat der Antragstellerin somit für den Nachprüfungsantrag € 1.620,-- und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung € 810,--, insgesamt somit Pauschalgebühren in Höhe von € 2.430,-- zu ersetzen.

Die Zurückerstattung bereits entrichteter Mehrbeträge erfolgt von Amts wegen.

Zu Spruchpunkt B) - Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Schlagworte

Direktvergabe einstweilige Verfügung Provisorialverfahren unmittelbar drohende Schädigung Untersagung der Zuschlagserteilung Vergabeverfahren Zurücknahme Zuschlagserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W134.2291476.2.00

Im RIS seit

17.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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