TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/16 W252 2281584-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2024
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Entscheidungsdatum

16.05.2024

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSG §24
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W252 2281584-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , (mitbeteiligte Parteien vor dem Verwaltungsgericht: XXXX (als mitbeteiligte Partei 1) und XXXX (als mitbeteiligte Partei 2), beide vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 19, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 03.11.2023, GZ XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch XXXX , (mitbeteiligte Parteien vor dem Verwaltungsgericht: römisch XXXX (als mitbeteiligte Partei 1) und römisch XXXX (als mitbeteiligte Partei 2), beide vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 19, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 03.11.2023, GZ römisch XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 01.09.2023 erhob der Beschwerdeführer (in Folge „BF“) eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde und brachte zusammengefasst vor, die mitbeteiligte Partei 1 (in Folge „MP1“) und die mitbeteiligte Partei 2 (in Folge „MP2“) haben zwei Briefe von ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt bzw darin enthaltene Daten Dritten offengelegt. Er sei dadurch in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung bzw Art 5, 6, 9 DSGVO verletzt worden.1. Mit Eingabe vom 01.09.2023 erhob der Beschwerdeführer (in Folge „BF“) eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde und brachte zusammengefasst vor, die mitbeteiligte Partei 1 (in Folge „MP1“) und die mitbeteiligte Partei 2 (in Folge „MP2“) haben zwei Briefe von ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt bzw darin enthaltene Daten Dritten offengelegt. Er sei dadurch in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung bzw Artikel 5,, 6, 9 DSGVO verletzt worden.

2. Die belangte Behörde erachtete die Datenschutzbeschwerde als mangelhaft und erteilte einen Mängelbehebungsauftrag. Da bei der belangten Behörde keine Verbesserung einlangte, wies sie die Beschwerde mit Bescheid vom 03.11.2023 gemäß § 13 Abs 3 AVG zurück.2. Die belangte Behörde erachtete die Datenschutzbeschwerde als mangelhaft und erteilte einen Mängelbehebungsauftrag. Da bei der belangten Behörde keine Verbesserung einlangte, wies sie die Beschwerde mit Bescheid vom 03.11.2023 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF vom 13.11.2023. Darin brachte der BF im Wesentlichen vor, dass seine Datenschutzbeschwerde mängelfrei und die Erteilung eines Verbesserungsauftrages daher rechtswidrig gewesen sei. Außerdem sei er dem Mängelbehebungsauftrag bereits mit Schreiben vom 09.10.2023 nachgekommen.

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 21.11.2023, hg eingelangt am 21.11.2023, vor und beantragte – mit Verweis darauf, dass das mit 09.10.2023 datierte Schreiben nie bei ihr eingelangt sei sowie die Begründung des angefochtenen Bescheides – die Beschwerde abzuweisen.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Datenschutzbeschwerde des BF ist mit dem 01.09.2023 datiert und langte am 12.09.2023 bei der belangten Behörde ein.

1.2. In der Datenschutzbeschwerde führt der BF an, dass er in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs 1 DSG sowie Art 5, 6 und 9 DSGVO verletzt wurde.1.2. In der Datenschutzbeschwerde führt der BF an, dass er in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG sowie Artikel 5,, 6 und 9 DSGVO verletzt wurde.

1.3. In der Datenschutzbeschwerde bezeichnet der BF die MP1 und die MP2 als „Verantwortlicher (Beschwerdegegner)“.

1.4. Unter der Überschrift „Zu dem behaupteten Verstoß teile ich folgenden Sachverhalt mit“ führte der BF handschriftlich im Wesentlichen wie folgt aus (Formatierung nicht 1:1):

„Die Erst- und Zweitbeschwerdegegner haben als Hauptverantwortliche einerseits und Zustellausführende andererseits die vom Beschwerdeführer per Einschreiben XXXX am 18. Juli 2022 und XXXX am 22. Aug 2022 mit brisanten Sendungsinhalten und persönlichen sensiblen sowie geheimzuhaltenden Daten und Informationen zur Person des Beschwerdeführers überdies dazu relevante Urkunden und Aktenabschriften nicht vertragsgemäß bzw den Vorschriften des XXXX nicht entsprechend behandelt und auch nicht zugestellt zudem unbefugten Dritten Inhalte und Daten des Beschwerdeführers zur Kenntnis gelangen lassen die unrechtmäßig und ohne hinreichender Rechtfertigungsgründe diese öffneten und Inhalte entnahmen und dadurch Kenntnis trotz Bestehen des XXXX erlangten und diese entnommenen Daten bis dato unterdrücken.“„Die Erst- und Zweitbeschwerdegegner haben als Hauptverantwortliche einerseits und Zustellausführende andererseits die vom Beschwerdeführer per Einschreiben römisch XXXX am 18. Juli 2022 und römisch XXXX am 22. Aug 2022 mit brisanten Sendungsinhalten und persönlichen sensiblen sowie geheimzuhaltenden Daten und Informationen zur Person des Beschwerdeführers überdies dazu relevante Urkunden und Aktenabschriften nicht vertragsgemäß bzw den Vorschriften des römisch XXXX nicht entsprechend behandelt und auch nicht zugestellt zudem unbefugten Dritten Inhalte und Daten des Beschwerdeführers zur Kenntnis gelangen lassen die unrechtmäßig und ohne hinreichender Rechtfertigungsgründe diese öffneten und Inhalte entnahmen und dadurch Kenntnis trotz Bestehen des römisch XXXX erlangten und diese entnommenen Daten bis dato unterdrücken.“

1.5. Der BF gab an, dass sich die Verstöße „im Zeitraum 18. Juli 2022 (22. Aug. 2022 bis 30. Aug. 2023“ zugetragen haben und er davon erstmalig am 31.08.2023 durch ein Schreiben der MP1 (datiert mit 30.08.2023) erfahren hat.

1.6. Der BF führte drei näher bezeichnete Beweismittel an, ohne diese seiner Datenschutzbeschwerde beizulegen.

1.7. Der BF beantragte in der Datenschutzbeschwerde, dass „die Datenschutzbehörde eine Verletzung meiner Rechte feststellt“.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Datum der Datenschutzbeschwerde ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, dem die Datenschutzbeschwerde samt Eingangsstempel der belangten Behörde beiliegt (OZ 1, S 7).

2.2. In der Datenschutzbeschwerde führte der BF klar erkennbar (zum Teil sogar Fettgedruckt) und mehrfach aus, in welchen Rechten er sich als verletzt erachtet und führte entsprechende Paragraphen bzw Artikel der DSGVO an (OZ 1, S 7).

2.3. Auf Seite 1 seiner Datenschutzbeschwerde führte der BF – ebenso klar erkennbar – die beiden mitbeteiligten Parteien an. Diese sind somit zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt ersichtlich (OZ 1, S 7).

2.4. Die dem unbedenklichen Verwaltungsakt beiliegende Datenschutzbeschwerde enthält ein eigenes Textfeld, in welchem der BF den oben festgestellten Sachverhalt schilderte. Dieser handschriftlich und in Blockbuchstaben verfasste Text ist auch lesbar, weshalb er in seinem Inhalt festgestellt werden konnte (OZ 1, S 8).

2.5. Die datumsmäßigen Angaben des BF zum Zeitpunkt des Verstoßes bzw seiner Kenntniserlangung führte der BF – wie festgestellt – ebenso in seiner Datenschutzbeschwerde an (OZ 1, S 8).

2.6. Da die vom BF angeführten Beweismittel im Verwaltungsakt nicht ersichtlich sind und sich auch sonst keine Hinweise ergaben, dass dieser (im Hinblick auf die Datenschutzbeschwerde) unvollständig war, konnte die entsprechende Feststellung getroffen werden. In seiner Bescheidbeschwerde behauptete der BF auch nicht, die angeführten/angebotenen Beweismittel bereits vorgelegt zu haben (siehe dazu auch OZ 1, S 8, 42 ff).

2.7. Der Feststellungsantrag des BF geht ebenso zweifelsfrei aus der Datenschutzbeschwerde hervor (OZ 1, S 8).

2.8. Sämtliche Feststellungen zum konkreten Aufbau und insbesondere Inhalt der Datenschutzbeschwerde des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, dem die Datenschutzbeschwerde des BF beiliegt. Der Datenschutzbeschwerde sind die festgestellten Angaben eindeutig zu entnehmen (OZ 1, S 7 f).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die zulässige Beschwerde ist berechtigt.

3.1. Zur „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht:

Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (vgl VwGH 19.12.2023, Ra 2023/19/0065).Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist vergleiche VwGH 19.12.2023, Ra 2023/19/0065).

Gegenständlich ist somit nur die Rechtmäßigkeit der auf § 13 Abs 3 AVG gestützten Zurückweisung zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof führte hierzu bereits mehrfach wie folgt aus (vgl ua VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003):Gegenständlich ist somit nur die Rechtmäßigkeit der auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützten Zurückweisung zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof führte hierzu bereits mehrfach wie folgt aus vergleiche ua VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003):

Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung kommt nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen (vgl. zuletzt etwa VwGH 21.6.2021, Ra 2021/04/0011, mwN).Eine auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützte Zurückweisung kommt nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen vergleiche zuletzt etwa VwGH 21.6.2021, Ra 2021/04/0011, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (vgl. VwGH 14.10.2020, Ra 2020/22/0106, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht vergleiche VwGH 14.10.2020, Ra 2020/22/0106, mwN).

Bei den von § 13 Abs 3 AVG erfassten – materiellen oder formellen – Mängeln handelt es sich nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" iSd § 13 Abs 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln. Die Behörde wird durch die Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (siehe dazu VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016 mwN).Bei den von Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfassten – materiellen oder formellen – Mängeln handelt es sich nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln. Die Behörde wird durch die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (siehe dazu VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016 mwN).

3.2. Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Datenschutzbeschwerde:

Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde sind durch den damaligen § 31 Abs. 3 DSG 2000 (mittlerweile nach dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. Nr. 120/2017, [inhaltlich unverändert] durch § 24 Abs. 2 DSG) vorgegeben. Demnach muss eine solche Beschwerde unter anderem das als verletzt erachtete Recht enthalten. Eine nähere Spezifizierung dieser Angaben verlangt das Gesetz nicht. Der Gesetzgeber hat auf diese Weise – so die Gesetzesmaterialien – eine gewisse Formalisierung des Beschwerdeverfahrens nach dem Vorbild des (mittlerweile aufgehobenen) § 67c Abs. 2 AVG eingeführt. Dadurch soll es der Datenschutzbehörde ermöglicht werden, Beschwerden, die nicht einmal die genannten Minimalanforderungen aufweisen, nicht inhaltlich behandeln zu müssen. Wenn diese fehlen, kann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden (vgl. RV 472 BlgNR 24. GP 13). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem in den Gesetzesmaterialien erwähnten § 67c Abs. 2 AVG und den darin normierten Anforderungen an eine Maßnahmenbeschwerde freilich auch zum Ausdruck gebracht, dass dem AVG insofern „jeglicher Formalismus fremd“ ist (vgl VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003 mwN).Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde sind durch den damaligen Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000 (mittlerweile nach dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 2017,, [inhaltlich unverändert] durch Paragraph 24, Absatz 2, DSG) vorgegeben. Demnach muss eine solche Beschwerde unter anderem das als verletzt erachtete Recht enthalten. Eine nähere Spezifizierung dieser Angaben verlangt das Gesetz nicht. Der Gesetzgeber hat auf diese Weise – so die Gesetzesmaterialien – eine gewisse Formalisierung des Beschwerdeverfahrens nach dem Vorbild des (mittlerweile aufgehobenen) Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG eingeführt. Dadurch soll es der Datenschutzbehörde ermöglicht werden, Beschwerden, die nicht einmal die genannten Minimalanforderungen aufweisen, nicht inhaltlich behandeln zu müssen. Wenn diese fehlen, kann nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgegangen werden vergleiche RV 472 BlgNR 24. GP 13). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem in den Gesetzesmaterialien erwähnten Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG und den darin normierten Anforderungen an eine Maßnahmenbeschwerde freilich auch zum Ausdruck gebracht, dass dem AVG insofern „jeglicher Formalismus fremd“ ist vergleiche VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003 mwN).

§ 24 Abs 2 DSG lautet wie folgt:Paragraph 24, Absatz 2, DSG lautet wie folgt:

„(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“

Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des BF in der Datenschutzbeschwerde im Hinblick auf §§ 24 Abs 2 Z 3, Z 4 und Z 6 iVm Abs 4 DSG als mangelhaft und erteilte diesbezüglich einen Mangelbehebungsauftrag bzw wies die Beschwerde in weiterer Folge zurück. Begründend führte sie – ohne dies näher einzugrenzen – den gesamten Mangelbehebungsauftrag an.Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des BF in der Datenschutzbeschwerde im Hinblick auf Paragraphen 24, Absatz 2, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 4, DSG als mangelhaft und erteilte diesbezüglich einen Mangelbehebungsauftrag bzw wies die Beschwerde in weiterer Folge zurück. Begründend führte sie – ohne dies näher einzugrenzen – den gesamten Mangelbehebungsauftrag an.

3.2.1. Zum Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird bzw den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 24 Abs 2 Z 3 und Z 4 DSG):3.2.1. Zum Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird bzw den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, DSG):

Zum Sachverhalt führte der BF eindeutig aus, dass die MP1 und MP2 zwei durch Sendungsnummern konkret bezeichnete Schreiben nicht vertragsgemäß/gesetzmäßig zugestellt haben. Diese Einschreiben haben ua persönliche, sensible, geheimzuhaltende Daten und Informationen zum BF enthalten. Die MP1 und MP2 haben diese Daten des BF unbefugten Dritten zur Kenntnis gelangen lassen. Der BF begründete dies mit einer nicht vertragsgemäßen Zustellung, Verstößen gegen das XXXX bzw einer in weiterer Folge rechtfertigungsgrundlosen Verarbeitung.Zum Sachverhalt führte der BF eindeutig aus, dass die MP1 und MP2 zwei durch Sendungsnummern konkret bezeichnete Schreiben nicht vertragsgemäß/gesetzmäßig zugestellt haben. Diese Einschreiben haben ua persönliche, sensible, geheimzuhaltende Daten und Informationen zum BF enthalten. Die MP1 und MP2 haben diese Daten des BF unbefugten Dritten zur Kenntnis gelangen lassen. Der BF begründete dies mit einer nicht vertragsgemäßen Zustellung, Verstößen gegen das römisch XXXX bzw einer in weiterer Folge rechtfertigungsgrundlosen Verarbeitung.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde hat der BF daher unmissverständlich einen konkreten Sachverhalt vorgebracht, aus dem er eine Rechtsverletzung ableitet (Nicht-/Falschzustellung von XXXX sowie Offenlegung personenbezogener Daten an unbefugte Dritte) und auch Gründe angeführt, worauf er diese Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Vertragsverletzung, Verstoß gegen XXXX ).Entgegen der Auffassung der belangten Behörde hat der BF daher unmissverständlich einen konkreten Sachverhalt vorgebracht, aus dem er eine Rechtsverletzung ableitet (Nicht-/Falschzustellung von römisch XXXX sowie Offenlegung personenbezogener Daten an unbefugte Dritte) und auch Gründe angeführt, worauf er diese Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Vertragsverletzung, Verstoß gegen römisch XXXX ).

Der belangten Behörde ist zwar durchaus zuzustimmen, dass der BF nicht dargelegt hat, welche konkreten Daten, wem genau offengelegt worden sind. Allerdings ist § 24 Abs 2 DSG nicht zu entnehmen, dass dies eine (die Zurückweisung rechtfertigende) inhaltliche Voraussetzung für die Erhebung einer Datenschutzbeschwerde ist. § 24 Abs 2 DSG enthält insbesondere keine Bestimmung, wonach die betroffenen Daten bzw Datenarten zu benennen wären. Der BF hat die Verantwortlichen für die Datenerarbeitung klar benannt, dass darüber hinaus weitere involvierte Personen zu benennen wären, ist dieser Bestimmung ebenso wenig zu entnehmen. Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH sind die von der belangten Behörde aufgezeigten „Mängel“ daher richtigerweise als „sonstige Unzulänglichkeit“, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern nur dessen Erfolgsaussichten schmälern, einzustufen.Der belangten Behörde ist zwar durchaus zuzustimmen, dass der BF nicht dargelegt hat, welche konkreten Daten, wem genau offengelegt worden sind. Allerdings ist Paragraph 24, Absatz 2, DSG nicht zu entnehmen, dass dies eine (die Zurückweisung rechtfertigende) inhaltliche Voraussetzung für die Erhebung einer Datenschutzbeschwerde ist. Paragraph 24, Absatz 2, DSG enthält insbesondere keine Bestimmung, wonach die betroffenen Daten bzw Datenarten zu benennen wären. Der BF hat die Verantwortlichen für die Datenerarbeitung klar benannt, dass darüber hinaus weitere involvierte Personen zu benennen wären, ist dieser Bestimmung ebenso wenig zu entnehmen. Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH sind die von der belangten Behörde aufgezeigten „Mängel“ daher richtigerweise als „sonstige Unzulänglichkeit“, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern nur dessen Erfolgsaussichten schmälern, einzustufen.

Wie ausgeführt, darf die belangte Behörde nach der Rechtsprechung des VwGH (unter Verweis auf den ehemaligen § 67c Abs 2 AVG) nicht übermäßig formalistisch vorgehen. Es ist § 24 Abs 2 DSG nicht zu entnehmen, dass ein Beschwerdeführer – der noch dazu juristischer Laie ist – die konkreten, als verletzt erachteten Normen aufzählen müsste, bzw konkrete Beweismittel zwingend für die Zulässigkeit einer Datenschutzbeschwerde vorlegen müsste (siehe den Mangelbehebungsauftrag: „Sofern vorhanden, werden sie überdies ersucht genannte XXXX in Kopie beizulegen.“; sowie „Führen Sie zudem aus, in welchen konkreten Vorschriften des XXXX Sie sich verletzt erachten und weshalb Sie davon ausgehen, dass die Schriftstücke nicht zugestellt worden sind.“ OZ 1, S 14; vgl zum „Formalismus“ auch VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003 mwN).Wie ausgeführt, darf die belangte Behörde nach der Rechtsprechung des VwGH (unter Verweis auf den ehemaligen Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG) nicht übermäßig formalistisch vorgehen. Es ist Paragraph 24, Absatz 2, DSG nicht zu entnehmen, dass ein Beschwerdeführer – der noch dazu juristischer Laie ist – die konkreten, als verletzt erachteten Normen aufzählen müsste, bzw konkrete Beweismittel zwingend für die Zulässigkeit einer Datenschutzbeschwerde vorlegen müsste (siehe den Mangelbehebungsauftrag: „Sofern vorhanden, werden sie überdies ersucht genannte römisch XXXX in Kopie beizulegen.“; sowie „Führen Sie zudem aus, in welchen konkreten Vorschriften des römisch XXXX Sie sich verletzt erachten und weshalb Sie davon ausgehen, dass die Schriftstücke nicht zugestellt worden sind.“ OZ 1, S 14; vergleiche zum „Formalismus“ auch VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003 mwN).

Allenfalls hätte die belangte Behörde, so sie der Auffassung war, nicht in der Sache selbst entscheiden zu können, den BF im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Stellungnahme bzw. Urkundenvorlage auffordern müssen. Die Verweigerung der Sachentscheidung und Zurückweisung der Beschwerde war dagegen jedenfalls verfehlt (vgl auch VwGH 23.02.2011, 2008/11/0033).Allenfalls hätte die belangte Behörde, so sie der Auffassung war, nicht in der Sache selbst entscheiden zu können, den BF im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Stellungnahme bzw. Urkundenvorlage auffordern müssen. Die Verweigerung der Sachentscheidung und Zurückweisung der Beschwerde war dagegen jedenfalls verfehlt vergleiche auch VwGH 23.02.2011, 2008/11/0033).

Sofern die belangte Behörde im konkret vorliegenden Fall (nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens) allenfalls keinen Datenschutzverstoß aus dem vom BF geschilderten Sachverhalt erblickt, bzw den vom BF vorgebrachten Sachverhalt mangels ausreichender Beweismittel (im Rahmen der freien Beweiswürdigung) als nicht gegeben erachtet, steht es ihr schließlich offen die Datenschutzbeschwerde des BF abzuweisen.

Die Zurückweisung aus den angeführten Gründen war allerdings verfehlt.

3.2.2. Zu den Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist (§ 24 Abs. 2 Z 6 iVm Abs. 4 DSG):3.2.2. Zu den Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 4, DSG):

Wie festgestellt, brachte der BF diesbezüglich vor, dass sich die Verstöße „im Zeitraum 18. Juli 2022 (22. Aug. 2022 bis 30. Aug. 2023“ zugetragen haben und er davon erstmalig am 31.08.2023 durch ein Schreiben der MP1 (datiert mit 30.08.2023) erfahren habe.

Die belangte Behörde erteilte dem BF auch diesbezüglich einen Mängelbehebungsauftrag bzw wies seine Datenschutzbeschwerde mangels Verbesserung diesbezüglich zurück.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf die unterbliebene Beibringung von verlangten Urkunden allenfalls im Rahmen einer Sachentscheidung berücksichtigt werden, nicht aber die – auf die Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrags gestützte – Zurückweisung nach sich ziehen (vgl VwGH 24.08.2023, Ra 2022/22/0010, RS5).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf die unterbliebene Beibringung von verlangten Urkunden allenfalls im Rahmen einer Sachentscheidung berücksichtigt werden, nicht aber die – auf die Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrags gestützte – Zurückweisung nach sich ziehen vergleiche VwGH 24.08.2023, Ra 2022/22/0010, RS5).

Generell gilt, dass der in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschrift entnommen werden muss, was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind. Existiert – wie hier – eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein "Mangel" iSd § 13 Abs 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (siehe dazu VwGH 27.06.2017, Ra 3028/10/0071, RS1; sowie VwGH 28.03.2008, 2007/12/0081, RS3).Generell gilt, dass der in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschrift entnommen werden muss, was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd Paragraph 13, AVG zu verstehen ist. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind. Existiert – wie hier – eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein "Mangel" iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (siehe dazu VwGH 27.06.2017, Ra 3028/10/0071, RS1; sowie VwGH 28.03.2008, 2007/12/0081, RS3).

Sofern die belangte Behörde das Vorbringen des BF betreffend die Rechtzeitigkeit seines Anliegens somit als mangelhaft erachtet, ist sie darauf zu verweisen, dass der BF diesbezüglich konkrete, genau datierte Angaben gemacht hat. §§ 24 Abs 2 Z 6 iVm Abs 4 DSG ist nicht zu entnehmen, dass die Vorlage konkreter Unterlagen/Nachweise zwingend erforderlich ist. Bei Zweifeln über die Richtigkeit dieser Angaben wäre es der belangten Behörde freigestanden, dies beweiswürdigend zu berücksichtigen.Sofern die belangte Behörde das Vorbringen des BF betreffend die Rechtzeitigkeit seines Anliegens somit als mangelhaft erachtet, ist sie darauf zu verweisen, dass der BF diesbezüglich konkrete, genau datierte Angaben gemacht hat. Paragraphen 24, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 4, DSG ist nicht zu entnehmen, dass die Vorlage konkreter Unterlagen/Nachweise zwingend erforderlich ist. Bei Zweifeln über die Richtigkeit dieser Angaben wäre es der belangten Behörde freigestanden, dies beweiswürdigend zu berücksichtigen.

Die Zurückweisung aus diesem Grund war daher ebenfalls verfehlt.

3.2.3. Zur Vorlage des, der Beschwerde zu Grunde liegenden Antrags bzw Antwort des Beschwerdegegners (§ 24 Abs 3 DSG):3.2.3. Zur Vorlage des, der Beschwerde zu Grunde liegenden Antrags bzw Antwort des Beschwerdegegners (Paragraph 24, Absatz 3, DSG):

Hilfsweise führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung an, dass darüber hinaus auch der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen sei. Da der BF in seiner Datenschutzbeschwerde kein antragsbedürftiges Recht geltend gemacht hat, war nicht ersichtlich, welchen Antrag der BF vorlegen hätte sollen. Die belangte Behörde begründete dies auch nicht weiter.

3.3. Im Ergebnis war die auf § 13 Abs 3 AVG gestützte und mit dem Mangelbehebungsauftrag begründete Zurückweisung nicht rechtmäßig. Die belangte Behörde hat die inhaltliche Behandlung des Antrags des BF zu Unrecht verweigert.3.3. Im Ergebnis war die auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützte und mit dem Mangelbehebungsauftrag begründete Zurückweisung nicht rechtmäßig. Die belangte Behörde hat die inhaltliche Behandlung des Antrags des BF zu Unrecht verweigert.

Da der von der belangten Behörde angenommene Zurückweisungsgrund nicht vorlag, war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben. Dies hat zur Konsequenz, dass die Behörde über den Antrag des BF unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (vgl VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052; sowie VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046).Da der von der belangten Behörde angenommene Zurückweisungsgrund nicht vorlag, war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben. Dies hat zur Konsequenz, dass die Behörde über den Antrag des BF unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat vergleiche VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052; sowie VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046).

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 3. Fall VwGVG entfallen.3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 3. Fall VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Unterscheidung von „Mängeln“ iSd § 13 Abs 3 AVG und „sonstigen Unzulänglichkeiten“ konnte sich das erkennende Gericht auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Unterscheidung von „Mängeln“ iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG und „sonstigen Unzulänglichkeiten“ konnte sich das erkennende Gericht auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH stützen.

Schlagworte

Bescheidbehebung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren ersatzlose Behebung Frist Mängelbehebung Rechtswidrigkeit Sache des Verfahrens Verbesserungsauftrag Voraussetzungen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W252.2281584.1.00

Im RIS seit

17.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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