TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/31 W296 2292407-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.05.2024
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Entscheidungsdatum

31.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §22
ZDG §22 Abs1a
ZDG §23c
ZDG §5
ZDG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 22 heute
  2. ZDG § 22 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. ZDG § 22 gültig von 01.11.2010 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  4. ZDG § 22 gültig von 01.12.1988 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  5. ZDG § 22 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988
  1. ZDG § 22 heute
  2. ZDG § 22 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. ZDG § 22 gültig von 01.11.2010 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  4. ZDG § 22 gültig von 01.12.1988 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  5. ZDG § 22 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988
  1. ZDG § 23c heute
  2. ZDG § 23c gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  3. ZDG § 23c gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  4. ZDG § 23c gültig von 01.01.2011 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ZDG § 23c gültig von 01.11.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  6. ZDG § 23c gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  7. ZDG § 23c gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  1. ZDG § 5 heute
  2. ZDG § 5 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. ZDG § 5 gültig von 01.09.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. ZDG § 5 gültig von 01.11.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  5. ZDG § 5 gültig von 01.01.2008 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  6. ZDG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  7. ZDG § 5 gültig von 01.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  8. ZDG § 5 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  9. ZDG § 5 gültig von 31.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/1998
  10. ZDG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/1998
  11. ZDG § 5 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  12. ZDG § 5 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  13. ZDG § 5 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  14. ZDG § 5 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  15. ZDG § 5 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  16. ZDG § 5 gültig von 01.12.1988 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  17. ZDG § 5 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988
  1. ZDG § 8 heute
  2. ZDG § 8 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  3. ZDG § 8 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  4. ZDG § 8 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. ZDG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  6. ZDG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  7. ZDG § 8 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  8. ZDG § 8 gültig von 01.11.2010 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  9. ZDG § 8 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  10. ZDG § 8 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  11. ZDG § 8 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2000
  12. ZDG § 8 gültig von 01.01.1997 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  13. ZDG § 8 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  14. ZDG § 8 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  15. ZDG § 8 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  16. ZDG § 8 gültig von 01.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  17. ZDG § 8 gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  18. ZDG § 8 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988

Spruch


W296 2292407-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch GLOYER DÜRNBERGER MAYERHOFER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom XXXX , Zl XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , Zl XXXX , zur Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , vertreten durch GLOYER DÜRNBERGER MAYERHOFER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom römisch XXXX , Zl römisch XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch XXXX , Zl römisch XXXX , zur Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 22 Abs. 1a ZDG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (fortan: belangte Behörde) vom XXXX , wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers rechtskräftig festgestellt.1. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (fortan: belangte Behörde) vom römisch XXXX , wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers rechtskräftig festgestellt.

2. Mit Zuweisungsbescheid vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Beschwerdeführer dem Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst des Österreichischen Roten Kreuzes Oberösterreich (fortan: ÖRK OÖ) entsprechend seinem Wunsch in seiner Zivildiensterklärung vom XXXX für die Zeit von XXXX mit Dienstantritt am XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.2. Mit Zuweisungsbescheid vom römisch XXXX , zugestellt am römisch XXXX , wurde der Beschwerdeführer dem Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst des Österreichischen Roten Kreuzes Oberösterreich (fortan: ÖRK OÖ) entsprechend seinem Wunsch in seiner Zivildiensterklärung vom römisch XXXX für die Zeit von römisch XXXX mit Dienstantritt am römisch XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

3. Am XXXX meldete sich der Beschwerdeführer fernmündlich bei der belangten Behörde und vermeinte, er könne den Zivildienst aufgrund einer Krankheit nicht antreten. Anlässlich dieses Telefonates wurde ihm mitgeteilt, dass sein Zuweisungsbescheid nach wie vor rechtskräftig sei.3. Am römisch XXXX meldete sich der Beschwerdeführer fernmündlich bei der belangten Behörde und vermeinte, er könne den Zivildienst aufgrund einer Krankheit nicht antreten. Anlässlich dieses Telefonates wurde ihm mitgeteilt, dass sein Zuweisungsbescheid nach wie vor rechtskräftig sei.

4. Mit E-Mail vom XXXX teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass ein paar Wochen zuvor eine Krankheit in seinen Händen festgestellt worden sei und verwies auf einen angeschlossenen Befund. Er führte weiter aus, dass er diese Schmerzen seit zirka eineinhalb Jahren habe und zunächst meinte, er habe sich diese aufgrund seines Hobbys als Fußballtorwart angeeignet. Anfang Juli XXXX sei er beim Bundesheer eingerückt, habe sich jedoch in der Freizeit „die Hand stark verbrannt“ und deswegen abrüsten müssen. In Folge habe er eine Zivildiensterklärung abgegeben, ein diesbezügliches Praktikum in XXXX und XXXX habe er bereits abgeleistet und sei ihm in Folge ein „Einrückungsbescheid“ für (korrekt:) 02.01.2024 übermittelt bzw. sei er von XXXX auch angefordert worden. Drei Wochen zuvor (gemeint: vor dem gegenständlichen Mail) habe er ein Fußballspiel gehabt und am Folgetag die Hände nicht mehr bewegen können und seien deswegen Ärztebesuche bei Dr. XXXX /Allgemeinmediziner und Hausarzt des Beschwerdeführers, bei Dr. XXXX /Wahlfacharzt für Orthopädie und Traumatologie und in einer Radiologie zwecks Magnetresonanztomographie (MRT) erfolgt. Die Schmerzen seien so unerträglich, dass er zeitweise keinen Kugelschreiber mehr halten habe können bzw. sei die Bedienung der Tastatur, das Öffnen einer Türe, Zähneputzen, essen etc. zu einer schmerzhaften Belastung geworden. Der „Handchirurg“ habe ihm die Situation dergestalt erklärt, dass seine Ellenknochen in seine Handgelenke hineinwachsen würden, da sie zu lang seien und dies Schmerzen verursachen würde, doch würde er noch zwei weitere Meinungen einholen wollen. Jedenfalls könne er den Zivildienst nicht antreten und müsse er laut dem „Handchirurgen“ operiert werden.4. Mit E-Mail vom römisch XXXX teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass ein paar Wochen zuvor eine Krankheit in seinen Händen festgestellt worden sei und verwies auf einen angeschlossenen Befund. Er führte weiter aus, dass er diese Schmerzen seit zirka eineinhalb Jahren habe und zunächst meinte, er habe sich diese aufgrund seines Hobbys als Fußballtorwart angeeignet. Anfang Juli römisch XXXX sei er beim Bundesheer eingerückt, habe sich jedoch in der Freizeit „die Hand stark verbrannt“ und deswegen abrüsten müssen. In Folge habe er eine Zivildiensterklärung abgegeben, ein diesbezügliches Praktikum in römisch XXXX und römisch XXXX habe er bereits abgeleistet und sei ihm in Folge ein „Einrückungsbescheid“ für (korrekt:) 02.01.2024 übermittelt bzw. sei er von römisch XXXX auch angefordert worden. Drei Wochen zuvor (gemeint: vor dem gegenständlichen Mail) habe er ein Fußballspiel gehabt und am Folgetag die Hände nicht mehr bewegen können und seien deswegen Ärztebesuche bei Dr. römisch XXXX /Allgemeinmediziner und Hausarzt des Beschwerdeführers, bei Dr. römisch XXXX /Wahlfacharzt für Orthopädie und Traumatologie und in einer Radiologie zwecks Magnetresonanztomographie (MRT) erfolgt. Die Schmerzen seien so unerträglich, dass er zeitweise keinen Kugelschreiber mehr halten habe können bzw. sei die Bedienung der Tastatur, das Öffnen einer Türe, Zähneputzen, essen etc. zu einer schmerzhaften Belastung geworden. Der „Handchirurg“ habe ihm die Situation dergestalt erklärt, dass seine Ellenknochen in seine Handgelenke hineinwachsen würden, da sie zu lang seien und dies Schmerzen verursachen würde, doch würde er noch zwei weitere Meinungen einholen wollen. Jedenfalls könne er den Zivildienst nicht antreten und müsse er laut dem „Handchirurgen“ operiert werden.

Angeschlossen diesem Mail waren eine Überweisung von Dr. XXXX vom XXXX an Dr. XXXX , eine Überweisung von Dr. XXXX vom XXXX an eine Fachärztin oder einen Facharzt für Radiologie betreffend MRT für beide Handgelenke, ein Arztbrief von Dr. XXXX vom XXXX an Dr. XXXX mit der Diagnose „Ulnokarpale Schmerzen beidseits“, eine Honorarnote der Radiologischen Facharztpraxis MR XXXX in der Höhe von € 220,- betreffend eine MRT-Untersuchung für das rechte Handgelenk des Beschwerdeführers vom XXXX , eine Überweisung von Dr. XXXX vom XXXX an das Krankenhaus XXXX , Abteilung für Unfallchirurgie/Handambulanz und ein Arztbrief von Dr. XXXX vom XXXX an Dr. XXXX mit der Diagnose „Ulna Impaction Syndrom beidseits (li > re)“ samt Empfehlung für eine operative Therapie und der Anmerkung, der Beschwerdeführer würde bei der handchirurgischen Sprechstunde der Abteilung für Unfallchirurgie des Krankenhauses XXXX vorstellig werden. Angeschlossen diesem Mail waren eine Überweisung von Dr. römisch XXXX vom römisch XXXX an Dr. römisch XXXX , eine Überweisung von Dr. römisch XXXX vom römisch XXXX an eine Fachärztin oder einen Facharzt für Radiologie betreffend MRT für beide Handgelenke, ein Arztbrief von Dr. römisch XXXX vom römisch XXXX an Dr. römisch XXXX mit der Diagnose „Ulnokarpale Schmerzen beidseits“, eine Honorarnote der Radiologischen Facharztpraxis MR römisch XXXX in der Höhe von € 220,- betreffend eine MRT-Untersuchung für das rechte Handgelenk des Beschwerdeführers vom römisch XXXX , eine Überweisung von Dr. römisch XXXX vom römisch XXXX an das Krankenhaus römisch XXXX , Abteilung für Unfallchirurgie/Handambulanz und ein Arztbrief von Dr. römisch XXXX vom römisch XXXX an Dr. römisch XXXX mit der Diagnose „Ulna Impaction Syndrom beidseits (li > re)“ samt Empfehlung für eine operative Therapie und der Anmerkung, der Beschwerdeführer würde bei der handchirurgischen Sprechstunde der Abteilung für Unfallchirurgie des Krankenhauses römisch XXXX vorstellig werden.

5. Am XXXX , eingegangen am XXXX , ersuchte die belangte Behörde die Bezirkshauptmannschaft XXXX um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Eignung des Beschwerdeführers für den Zivildienst.5. Am römisch XXXX , eingegangen am römisch XXXX , ersuchte die belangte Behörde die Bezirkshauptmannschaft römisch XXXX um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Eignung des Beschwerdeführers für den Zivildienst.

6. Der Beschwerdeführer übermittelte am XXXX ein Ersuchen an die belangte Behörde mit schnellstmöglicher Bearbeitung seiner Rechtssache.6. Der Beschwerdeführer übermittelte am römisch XXXX ein Ersuchen an die belangte Behörde mit schnellstmöglicher Bearbeitung seiner Rechtssache.

7. Am selben Tage, sohin am XXXX , informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer dahingehend, dass sie an die Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Ersuchen um Überprüfung seiner Zivildienstfähigkeit übermittelt habe und er zeitnah einen Termin für eine Untersuchung erhalten würde; nach Erhalt dieses Gutachtens erst würden weitere Schritte veranlasst werden können.7. Am selben Tage, sohin am römisch XXXX , informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer dahingehend, dass sie an die Bezirkshauptmannschaft römisch XXXX ein Ersuchen um Überprüfung seiner Zivildienstfähigkeit übermittelt habe und er zeitnah einen Termin für eine Untersuchung erhalten würde; nach Erhalt dieses Gutachtens erst würden weitere Schritte veranlasst werden können.

8. In zwei Telefonaten mit der Mutter des Beschwerdeführers am XXXX wurde seitens der belangten Behörde die Sach- und Rechtslage bzw. insbesondere dargelegt, dass der Zuweisungsbescheid weiterhin aufrecht sei und hinzugefügt, dass der Beschwerdeführer eine Krankmeldung zu übermitteln habe.8. In zwei Telefonaten mit der Mutter des Beschwerdeführers am römisch XXXX wurde seitens der belangten Behörde die Sach- und Rechtslage bzw. insbesondere dargelegt, dass der Zuweisungsbescheid weiterhin aufrecht sei und hinzugefügt, dass der Beschwerdeführer eine Krankmeldung zu übermitteln habe.

9. Am selben Tage, dem XXXX , teilte die ÖRK OÖ per Mail der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer seinen Zivildienst nicht angetreten und auch keine Krankmeldung übermittelt habe.9. Am selben Tage, dem römisch XXXX , teilte die ÖRK OÖ per Mail der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer seinen Zivildienst nicht angetreten und auch keine Krankmeldung übermittelt habe.

10. Am XXXX teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, er habe seinen Zivildienst nicht angetreten und verwies auf einen Arztbrief von Dr. XXXX vom XXXX .10. Am römisch XXXX teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, er habe seinen Zivildienst nicht angetreten und verwies auf einen Arztbrief von Dr. römisch XXXX vom römisch XXXX .

11. In einem Mailverkehr zwischen der belangten Behörde und dem ÖRK OÖ wurde seitens diesem dargelegt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt physisch anwesend gewesen sei und habe er auch keinen Kontakt mit der zugewiesenen Einrichtung gehabt.

12. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Zuweisungsbescheid der belangten Behörde vom XXXX , gem. § 22 Abs. 1a ZDG behoben und ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ohne durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten worden zu sein und deswegen bislang dem Zivildienst unentschuldigt ferngeblieben.12. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom römisch XXXX , zugestellt am römisch XXXX , wurde der Zuweisungsbescheid der belangten Behörde vom römisch XXXX , gem. Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG behoben und ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ohne durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten worden zu sein und deswegen bislang dem Zivildienst unentschuldigt ferngeblieben.

13. Am XXXX brachte der nunmehr rechtlich vertretene Beschwerdeführer bei der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde ein und führte aus, die belangte Behörde habe sein Parteiengehör verletzt, da sie ihm keine Möglichkeit gegeben habe, zu diversen Mitteilungen bzw. Ermittlungen Stellung zu nehmen. Zudem habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt, da sie von der medizinischen Vorgeschichte des Beschwerdeführers bescheid wusste und wurde auf sein Mail an (korrekt statt an die belangte Behörde:) „zivildienst@o.roteskreuz.at“ vom XXXX und einen angeschlossenen Arztbrief von Dr. XXXX vom XXXX verwiesen. 13. Am römisch XXXX brachte der nunmehr rechtlich vertretene Beschwerdeführer bei der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde ein und führte aus, die belangte Behörde habe sein Parteiengehör verletzt, da sie ihm keine Möglichkeit gegeben habe, zu diversen Mitteilungen bzw. Ermittlungen Stellung zu nehmen. Zudem habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt, da sie von der medizinischen Vorgeschichte des Beschwerdeführers bescheid wusste und wurde auf sein Mail an (korrekt statt an die belangte Behörde:) „zivildienst@o.roteskreuz.at“ vom römisch XXXX und einen angeschlossenen Arztbrief von Dr. römisch XXXX vom römisch XXXX verwiesen.

14. Am XXXX ersuchte die belangte Behörde die Österreichische Gesundheitskassa um Auskunft über ein etwaiges Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers und, ob bzw. für welche Zeiträume Krankmeldungen im letzten halben Jahr vorlägen.14. Am römisch XXXX ersuchte die belangte Behörde die Österreichische Gesundheitskassa um Auskunft über ein etwaiges Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers und, ob bzw. für welche Zeiträume Krankmeldungen im letzten halben Jahr vorlägen.

15. Am selben Tage, sohin am XXXX übermittelte die Österreichische Gesundheitskassa den Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers und eine ihn betreffende Krankenstandsbescheinigung von XXXX .15. Am selben Tage, sohin am römisch XXXX übermittelte die Österreichische Gesundheitskassa den Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers und eine ihn betreffende Krankenstandsbescheinigung von römisch XXXX .

16. Die belangte Behörde wies daraufhin mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , zugestellt am XXXX , das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ab und führte zusammengefasst nach Darlegung des Verfahrensganges aus, er habe den Zivildienst - auch nicht innert 30 Tage nach dem geplanten Termin - angetreten und sei die Frage, ob er vom Zivildienst entschuldigt ferngeblieben sei, zu verneinen, da der Zuweisungsbescheid rechtskräftig geworden sei und er auch keine Krankenstands- bzw. Dienstunfähigkeitsbescheinigung iSd des § 23c Zivildienstgesetzes vorgelegt habe. Weder die für den Zeitraum von XXXX vorgelegte Krankmeldung noch die weiteren übermittelten Arztbriefe würden eine Dienstunfähigkeit bescheinigen, weswegen kein Entschuldigungsgrund für die Nichtleistung des ordentlichen Zivildienstes vorlägen.16. Die belangte Behörde wies daraufhin mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch XXXX , zugestellt am römisch XXXX , das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ab und führte zusammengefasst nach Darlegung des Verfahrensganges aus, er habe den Zivildienst - auch nicht innert 30 Tage nach dem geplanten Termin - angetreten und sei die Frage, ob er vom Zivildienst entschuldigt ferngeblieben sei, zu verneinen, da der Zuweisungsbescheid rechtskräftig geworden sei und er auch keine Krankenstands- bzw. Dienstunfähigkeitsbescheinigung iSd des Paragraph 23 c, Zivildienstgesetzes vorgelegt habe. Weder die für den Zeitraum von römisch XXXX vorgelegte Krankmeldung noch die weiteren übermittelten Arztbriefe würden eine Dienstunfähigkeit bescheinigen, weswegen kein Entschuldigungsgrund für die Nichtleistung des ordentlichen Zivildienstes vorlägen.

17. Gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX begehrte der Beschwerdeführer fristgerecht mit Eingabe vom XXXX die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht, wiederholte seine vorherigen Eingaben und führte abermals aus, die belangte Behörde habe des Sachverhalt nicht lückenlos festgestellt, hätte zudem eine Möglichkeit zur Stellungnahme über den festgestellten Sachverhalt einräumen müssen und habe er vor allem auch aufgrund der Untätigkeit der belangten Behörde am XXXX Herrn XXXX (erg.: vom ÖRK OÖ) einen Nachweis seiner Krankheit übermittelt. Zudem sei es an der belangten Behörde gelegen gewesen, einen Termin zur amtsärztlichen Untersuchung zu organisieren.17. Gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch XXXX begehrte der Beschwerdeführer fristgerecht mit Eingabe vom römisch XXXX die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht, wiederholte seine vorherigen Eingaben und führte abermals aus, die belangte Behörde habe des Sachverhalt nicht lückenlos festgestellt, hätte zudem eine Möglichkeit zur Stellungnahme über den festgestellten Sachverhalt einräumen müssen und habe er vor allem auch aufgrund der Untätigkeit der belangten Behörde am römisch XXXX Herrn römisch XXXX (erg.: vom ÖRK OÖ) einen Nachweis seiner Krankheit übermittelt. Zudem sei es an der belangten Behörde gelegen gewesen, einen Termin zur amtsärztlichen Untersuchung zu organisieren.

18. Mit Schreiben vom XXXX , eingegangen am XXXX , legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Vorlageantrag und bezughabendem Verwaltungsakt vor.18. Mit Schreiben vom römisch XXXX , eingegangen am römisch XXXX , legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Vorlageantrag und bezughabendem Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest und wird dies auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern im Gegenteil sogar bestätigt, dass er seinen Zivildienst innerhalb von dreißig Tagen nach dem rechtskräftig festgelegten Antrittsdatum am XXXX nicht angetreten hat.Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest und wird dies auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern im Gegenteil sogar bestätigt, dass er seinen Zivildienst innerhalb von dreißig Tagen nach dem rechtskräftig festgelegten Antrittsdatum am römisch XXXX nicht angetreten hat.

Der Beschwerdeführer gab als Begründung bzw. als Hindernis für seinen Nichtantritt an, eine Krankheit würde ihn daran hindern, seinen Zivildienst ableisten zu können.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX seitens der belangten Behörde darüber informiert, dass die Bezirkshauptmannschaft XXXX bereits am XXXX um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine Eignung für den Zivildienst ersucht wurde; dieses Gutachten liegt zum Entscheidungszeitpunkt (noch) nicht vor.Der Beschwerdeführer wurde am römisch XXXX seitens der belangten Behörde darüber informiert, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch XXXX bereits am römisch XXXX um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine Eignung für den Zivildienst ersucht wurde; dieses Gutachten liegt zum Entscheidungszeitpunkt (noch) nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Angestellter im Einkauf und Verkauf der XXXX & Co. KG.Der Beschwerdeführer ist seit römisch XXXX Angestellter im Einkauf und Verkauf der römisch XXXX & Co. KG.

Es liegt seit XXXX und bis XXXX eine einzige Krankmeldung des Beschwerdeführers für den Zeitraum von XXXX bei der Österreichischen Gesundheitskassa auf.Es liegt seit römisch XXXX und bis römisch XXXX eine einzige Krankmeldung des Beschwerdeführers für den Zeitraum von römisch XXXX bei der Österreichischen Gesundheitskassa auf.

Dem letzten Arztbrief von Dr. XXXX vom XXXX ist die Diagnose „Ulna Impaction Syndrom beidseits (links > rechts)“ zu entnehmen und, dass vorerst eine konservative Therapie bzw. Ergotherapie veranschlagt werde bzw. erst gegebenenfalls bei frustranem Verlauf dieser eine operative Therapie indiziert ist.Dem letzten Arztbrief von Dr. römisch XXXX vom römisch XXXX ist die Diagnose „Ulna Impaction Syndrom beidseits (links > rechts)“ zu entnehmen und, dass vorerst eine konservative Therapie bzw. Ergotherapie veranschlagt werde bzw. erst gegebenenfalls bei frustranem Verlauf dieser eine operative Therapie indiziert ist.

Der Vollständigkeit halber: Ein rechtskräftiger Bescheid, dass der Beschwerdeführer vorübergehend vom Antritt des Zivildienstes befreit gewesen wäre, liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seinen Zivildienst nicht am XXXX angetreten hat und dies auch nicht binnen der folgenden dreißig Tagen.Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seinen Zivildienst nicht am römisch XXXX angetreten hat und dies auch nicht binnen der folgenden dreißig Tagen.

Als Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer das ÖRK OÖ über die Gründe seines Nichtantrittes informiert hatte, legte dieser ein Mail vom XXXX an „zivildienst@o.roteskreuz.at“ mit folgendem Wortlaut (tippfehlerbereinigt) samt Angabe der Zivildienstnummer und seines Namens vor: „Sehr geehrter Herr Mag. XXXX ! Anbei die Bestätigung meines Arztes. Wie bereits mit Herrn Sonnleitner besprochen steht in diesem Dokument, dass ich für die Ausübung des Berufs als Rettungssanitäter aufgrund meiner Krankheit in den Handgelenken nicht geeignet bin. […] Ich bitte Sie, mich nur per E-Mail zu kontaktieren, damit auch alles schriftlich dokumentieren kann. Bitte um Rückmeldung. […]“. Angeschlossen diesem Mail war ein Arztbrief von Dr. XXXX an Dr. XXXX vom XXXX mit der Diagnose „Ulna Impaction Syndrom beidseits (links > rechts)“ mit vorerst konservativer Therapie bzw. Ergotherapie. Eine Krankmeldung und/oder Dienstunfähigkeitsbestätigung legte der Beschwerdeführer – außer für den Zeitraum von 02.01.2024 bis 05.01.2024 - zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor.Als Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer das ÖRK OÖ über die Gründe seines Nichtantrittes informiert hatte, legte dieser ein Mail vom römisch XXXX an „zivildienst@o.roteskreuz.at“ mit folgendem Wortlaut (tippfehlerbereinigt) samt Angabe der Zivildienstnummer und seines Namens vor: „Sehr geehrter Herr Mag. römisch XXXX ! Anbei die Bestätigung meines Arztes. Wie bereits mit Herrn Sonnleitner besprochen steht in diesem Dokument, dass ich für die Ausübung des Berufs als Rettungssanitäter aufgrund meiner Krankheit in den Handgelenken nicht geeignet bin. […] Ich bitte Sie, mich nur per E-Mail zu kontaktieren, damit auch alles schriftlich dokumentieren kann. Bitte um Rückmeldung. […]“. Angeschlossen diesem Mail war ein Arztbrief von Dr. römisch XXXX an Dr. römisch XXXX vom römisch XXXX mit der Diagnose „Ulna Impaction Syndrom beidseits (links > rechts)“ mit vorerst konservativer Therapie bzw. Ergotherapie. Eine Krankmeldung und/oder Dienstunfähigkeitsbestätigung legte der Beschwerdeführer – außer für den Zeitraum von 02.01.2024 bis 05.01.2024 - zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor.

Ein amtsärztliches Gutachten über die Zivildienstfähigkeit des Beschwerdeführers lag zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor, wurde jedoch bereits seitens der belangten Behörde am XXXX in Auftrag gegeben.Ein amtsärztliches Gutachten über die Zivildienstfähigkeit des Beschwerdeführers lag zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor, wurde jedoch bereits seitens der belangten Behörde am römisch XXXX in Auftrag gegeben.

Dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Gesundheitskassa vom XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit XXXX Angestellter im Einkauf und Verkauf der XXXX & Co. KG ist.Dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Gesundheitskassa vom römisch XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit römisch XXXX Angestellter im Einkauf und Verkauf der römisch XXXX & Co. KG ist.

Der Meldung der Österreichischen Gesundheitskassa vom XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit XXXX einen einzigen Krankenstand von XXXX aufweist. Weitere Krankmeldungen für den Zeitraum von XXXX sind in der Datenbank der Österreichischen Gesundheitskassa nicht ersichtlich.Der Meldung der Österreichischen Gesundheitskassa vom römisch XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit römisch XXXX einen einzigen Krankenstand von römisch XXXX aufweist. Weitere Krankmeldungen für den Zeitraum von römisch XXXX sind in der Datenbank der Österreichischen Gesundheitskassa nicht ersichtlich.

Dass derzeit eine konservative Therapie für den Beschwerdeführer angedacht ist, ist, wie bereits erwähnt, dem von ihm vorgelegten Arztbrief von Dr. XXXX vom XXXX zu entnehmen.Dass derzeit eine konservative Therapie für den Beschwerdeführer angedacht ist, ist, wie bereits erwähnt, dem von ihm vorgelegten Arztbrief von Dr. römisch XXXX vom römisch XXXX zu entnehmen.

Dass kein rechtskräftiger Bescheid mit der vorübergehenden Befreiung des Beschwerdeführers vom Antritt des Zivildienstes vorliegt, ist dem Akteninhalt zu entnehmen wurde auch nicht von diesem behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), StF: BGBl. Nr. 679/1986 (WV), in der geltenden Fassung, maßgeblich:3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), StF: Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, (WV), in der geltenden Fassung, maßgeblich:

„Befreiung von der Wehrpflicht und Widerruf der Befreiung

§ 5. (1) Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (§ 18 WG 2001) schriftlich zu informieren über
1.         das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung, auch im Falle eines Verzichts (§ 1 Abs. 2), abzugeben,
2.         den Inhalt und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zivildiensterklärung und
3.         die Behörde, bei der die Zivildiensterklärung einzubringen ist.
Paragraph 5, (1) Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (Paragraph 18, WG 2001) schriftlich zu informieren über
1.         das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung, auch im Falle eines Verzichts (Paragraph eins, Absatz 2,), abzugeben,
2.     

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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