Entscheidungsdatum
31.05.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W170 2288505-1/8Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Syrien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2024, Zl. XXXX über den Fristerstreckungsantrag von XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX StA. Syrien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2024, Zl. römisch XXXX über den Fristerstreckungsantrag von römisch XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, beschlossen:
I. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme wird bis zum 07.06.2024 erstreckt.römisch eins. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme wird bis zum 07.06.2024 erstreckt.
Text
Begründung:
Gegenständlicher verfahrensleitender Beschluss ergeht im Verfahren über die Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Die im Spruch genannte Partei stellte am 31.05.2024 einen Fristerstreckungsantrag, da in einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer und dessen gesetzlichen Vertretung abgeklärt werden muss, ob eine mündliche Verhandlung im Interesse des Kindeswohls liegt oder ob auf eine solche fallgegenständlich verzichtet werden kann. Diesem ist im Hinblick auf die Begründung des Antrags stattzugeben.
Schlagworte
Asylverfahren Fristerstreckungsantrag Fristverlängerung KindeswohlEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W170.2288505.1.00Im RIS seit
18.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024