TE Bvwg Beschluss 2024/5/31 W170 2288505-1

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Veröffentlicht am 31.05.2024
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Entscheidungsdatum

31.05.2024

Spruch


W170 2288505-1/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Syrien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2024, Zl. XXXX über den Fristerstreckungsantrag von XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX StA. Syrien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2024, Zl. römisch XXXX über den Fristerstreckungsantrag von römisch XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, beschlossen:

I. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme wird bis zum 07.06.2024 erstreckt.römisch eins. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme wird bis zum 07.06.2024 erstreckt.


Text


Begründung:

Gegenständlicher verfahrensleitender Beschluss ergeht im Verfahren über die Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Die im Spruch genannte Partei stellte am 31.05.2024 einen Fristerstreckungsantrag, da in einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer und dessen gesetzlichen Vertretung abgeklärt werden muss, ob eine mündliche Verhandlung im Interesse des Kindeswohls liegt oder ob auf eine solche fallgegenständlich verzichtet werden kann. Diesem ist im Hinblick auf die Begründung des Antrags stattzugeben.

Schlagworte

Asylverfahren Fristerstreckungsantrag Fristverlängerung Kindeswohl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W170.2288505.1.00

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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