TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/4 W131 2265963-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2024
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Entscheidungsdatum

04.06.2024

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W131 2265963-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard Grasböck als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb XXXX (alias XXXX ), StA Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2022, Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard Grasböck als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX (alias römisch XXXX alias römisch XXXX ), geb römisch XXXX (alias römisch XXXX ), StA Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2022, Zl römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Nach Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer (= Bf) am 07.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen der am selbigen Tag stattgefundenen Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Bf an, dass er Syrien verlassen habe, weil er dort kein gutes Leben gehabt habe, da dort Krieg herrsche und es dort keine Sicherheit gebe. Die Wohnung der Familie sei beschossen worden. Sein Vater habe damals entschieden, dass sie das Land verlassen müssen, um zu überleben.

2.       Im Rahmen der am 29.06.2022 von der belangten Behörde durchgeführten Einvernahme brachte der Bf zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass er Syrien gemeinsam mit seiner Familie im Jahr 2016 wegen des Kriegs verlassen habe. Ihr Haus sei durch den Krieg zerstört worden. Er fügte hinzu, dass er mittlerweile volljährig sei und er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien nun den Militärdienst leisten müssen.

3.       Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Sie erkannte ihm gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt II. und III.).3.       Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Sie erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch II. und römisch III.).

4.       Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids richtete sich die binnen offener Frist erhobene Beschwerde, in welcher der Bf ua vorbrachte, dass ihm bei Rückkehr nach Syrien Verfolgung aufgrund seiner Bisexualität, zu welcher er sich auch bekenne, drohe, weil das Ausleben von bisexuellen und homosexuellen Neigungen in Syrien verboten sei. 4.       Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids richtete sich die binnen offener Frist erhobene Beschwerde, in welcher der Bf ua vorbrachte, dass ihm bei Rückkehr nach Syrien Verfolgung aufgrund seiner Bisexualität, zu welcher er sich auch bekenne, drohe, weil das Ausleben von bisexuellen und homosexuellen Neigungen in Syrien verboten sei.

5.       Mit Schreiben vom 20.01.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6.       Am 09.08.2023 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, an welcher auch der Bf in Begleitung seiner Rechtsvertreterin teilnahm.

7.       Mit Parteiengehör vom 15.03.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien das aktualisierte Länderinformationsblatt der BFA Staatendokumentation und räumte diesen die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

8.       In seiner Stellungnahme vom 29.03.2024 wies der Bf nochmals darauf hin, dass ihm in Syrien Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung drohe.

9.       Mit Parteiengehör vom 12.04.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien das aktuelle Länderinformationsblatt der BFA Staatendokumentation und räumte diesen die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Von dieser Möglichkeit machten die Parteien keinen Gebrauch.

10.      Mit Parteiengehör vom 17.04.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien den aktualisierten Country Guidance Syria der European Union Agency for Asylum (=EUAA) von April 2024 und räumte diesen die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Von dieser Möglichkeit machten die Parteien keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Bf und seines bisherigen Aufenthalts in Österreich

Der Bf ist Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien und wurde dort am XXXX im Gouvernement Ar-Raqqa, im Dorf XXXX geboren und wuchs dort bis zum dreizehnten Lebensjahr auf. Danach ging er mit seiner Familie im Jahr 2016 in die Türkei.Der Bf ist Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien und wurde dort am römisch XXXX im Gouvernement Ar-Raqqa, im Dorf römisch XXXX geboren und wuchs dort bis zum dreizehnten Lebensjahr auf. Danach ging er mit seiner Familie im Jahr 2016 in die Türkei.

Der Bf gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Bf ist Arabisch.

Der Bf ist volljährig, ledig und kinderlos.

Der Bf ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2.    Zur individuellen Verfolgungs- oder Bedrohungssituation des Bf

Der Bf ist bisexuell und lebt seine sexuelle Orientierung auch aus. Er hatte glaubhaft sexuelle Begegnungen mit beiderlei Geschlechtern, insbesondere jedoch mit Männern. Diese lernt der Bf überwiegend über die Dating-Plattform „Grindr“ kennen.

Für den Bf besteht daher im Fall seiner Rückkehr die reale Gefahr von der syrischen Regierung aber auch den kurdischen Selbstverwaltungskräften wegen seiner sexuellen Orientierung getötet bzw inhaftiert, gefoltert oder sonst nachhaltig menschenrechtswidrig behandelt zu werden.

1.3.    Zur Lage im Herkunftsstaat

Unter Bezugnahme auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung 27.03.2024, Version 11) werden auszugsweise folgende entscheidungsrelevanten die Person des Bf individuell betreffende Feststellungen zur Lage in Syrien getroffen:

1.3.1. Folter und unmenschliche Behandlung

Im März 2022 wurde ein neues Gesetz gegen Folter verabschiedet (HRW 11.1.2024). Das Gesetz Nr. 16 von 2022 sieht Strafen von drei Jahren Haft bis hin zur Todesstrafe vor (OSS 18.1.2023b). Die Todesstrafe gilt für Folter mit Todesfolge oder in Verbindung mit einer Vergewaltigung (HRW 12.1.2023). Eine lebenslange Strafe ist für Fälle vorgesehen, in welchen Kinder oder Menschen mit Beeinträchtigungen gefoltert wurden oder das Opfer einen permanenten Schaden davonträgt (OSS 18.1.2023b). Das Gesetz verbietet auch das Anordnen von Folter durch Behörden (HRW 12.1.2023). Es weist jedoch wichtige Lücken auf, und die Anwendung bleibt unklar. So werden keine Organisationen genannt, auf welche das Gesetz angewendet werden soll. Verschiedene Teile des Sicherheitsapparats einschließlich der Zollbehörden sowie die Streitkräfte sind de facto weiterhin von Strafverfolgung ausgenommen (OSS 18.1.2023), was durch Dekrete gedeckt ist (OSS 1.10.2017b, STJ 12.7.2022) - ebenso wie Gefängnisse (OSS 18.1.2023b). Dort wurden und werden Zehntausende gefoltert (OSS 18.1.2023b, FH 9.3.2023), und zahlreiche Menschen starben in der Haft oder man ließ sie "verschwinden" (FH 9.3.2023). SNHR kritisiert unter anderem, dass das Gesetz keine Folterstraftaten, die vor seinem Erlass begangen wurden, umfasst, keinen Bezug auf grausame Haftbedingungen nimmt und andere Gesetze, welche Angehörigen der vier Geheimdienste Straffreiheit gewähren, weiterhin in Kraft bleiben (SNHR 26.6.2022). Weitere NGOs kritisieren außerdem, dass das Gesetz keine konkreten Schutzmaßnahmen für Zeugen oder Überlebende von Folter sowie keine Wiedergutmachungen vorsieht, und zwar weder für frühere Folteropfer noch für die Angehörigen im Falle des Todes. Auch beinhaltet das Gesetz keine Präventionsmaßnahmen, die ergriffen werden könnten, um Folter in Haftanstalten und Gefängnissen zukünftig zu verhindern (AI 31.3.2022).

Der Einsatz von Folter, des Verschwindenlassens und schlechter Bedingungen in den Gefängnissen ist keine Neuheit seit Ausbruch des Konflikts, sondern war bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien (SHRC 24.1.2019). Folter bleibt eine der meisten schweren Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung und ist breit dokumentiert (STJ 12.7.2022). Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung u. a., sodass die Zustände insgesamt lebensbedrohlich sind. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 20.3.2023).

Medien und Menschenrechtsgruppen gehen von der systematischen Anwendung von Folter in insgesamt 27 Einrichtungen aus, die sich alle in der Nähe der bevölkerungsreichen Städte im westlichen Syrien befinden: Zehn nahe Damaskus, jeweils vier nahe Homs, Latakia und Idlib, drei nahe Dara‘a und zwei nahe Aleppo. Es muss davon ausgegangen werden, dass Folter auch in weiteren Einrichtungen in bevölkerungsärmeren Landesteilen verübt wird (AA 2.2.2024). In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht, wo sie verschiedenen Formen von Folter unterworfen werden (SHRC 24.1.2019). Auch in den Krankenhäusern Harasta Military Hospital, Mezzeh Military Hospital 601 und Tishreen Military Hospital werden Gefangene gefoltert. Laut Berichten von NGOs gibt es zudem zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leer stehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden (USDOS 20.3.2023).

[…]

Die willkürlichen Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch syrische Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche Milizen betreffen auch Kinder, Menschen mit Beeinträchtigungen, RückkehrerInnen und Personen aus wiedereroberten Gebieten, die "Versöhnungsabkommen" unterzeichnet haben (HRW 12.1.2023). Auch sexueller Missbrauch einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, Männern und Kindern wird verübt (USDOS 20.3.2023). Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn für vom Regime als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben (AA 2.2.2024; vgl. bzgl. eines konkreten Falls Üngör 15.12.2021). Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 12.4.2022).Die willkürlichen Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch syrische Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche Milizen betreffen auch Kinder, Menschen mit Beeinträchtigungen, RückkehrerInnen und Personen aus wiedereroberten Gebieten, die "Versöhnungsabkommen" unterzeichnet haben (HRW 12.1.2023). Auch sexueller Missbrauch einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, Männern und Kindern wird verübt (USDOS 20.3.2023). Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn für vom Regime als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben (AA 2.2.2024; vergleiche bzgl. eines konkreten Falls Üngör 15.12.2021). Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 12.4.2022).

Nach glaubhaften Berichten Entlassener verschwinden immer wieder Häftlinge, die zur medizinischen Versorgung in die Krankenhaus-Abteilungen der Vollzugsanstalten überstellt werden. Immer wieder kommt es zu Todesfällen bei Inhaftierten. Untersuchungen zu Todesursachen sind angesichts des beschränkten Zugangs kaum möglich, da das Regime selbst in der Regel keine Angaben zu Todesfällen in Folge von Gewaltanwendung macht, sondern zumeist unspezifische Todesursachen wie Herzversagen, Schlaganfall und Ähnliches anführt (AA 2.2.2024). Dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) zufolge beträgt die Gesamtzahl der durch Folter seitens der syrischen Regierung seit März 2011 verstorbenen Personen mit Stand Juni 2022 14.464 Menschen, darunter 174 Kinder und 75 Frauen (SNHR 26.6.2022). Neben gewaltsamen Todesursachen ist jedoch eine hohe Anzahl der Todesfälle nach Berichten der CoI auf die desolaten Haftbedingungen zurückzuführen (AA 2.2.2024).

[…]

Eine realistische Möglichkeit zur Einforderung einer strafrechtlichen Verfolgung von Folter oder anderen kriminellen Handlungen durch Sicherheitskräfte besteht nicht. Gegenwärtig können sich der einzelne Bürger und die einzelne Bürgerin in keiner Weise gegen die staatlichen Willkürakte zur Wehr setzen. Bis zur Vorführung vor einem Richter können nach Inhaftierung mehrere Monate vergehen, in dieser Zeit besteht in der Regel keinerlei Kontakt zu Familienangehörigen oder Anwälten. Bereits vor März 2011 gab es glaubhafte Hinweise, dass Personen, die sich über die Behandlung durch Sicherheitskräfte beschwerten, Gefahr liefen, dafür strafrechtlich verfolgt bzw. wiederholt selbst Opfer solcher Praktiken zu werden (AA 2.2.2024).

Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen, der Folter von Inhaftierten (darunter laut SNHR drei Todesfälle durch Folter im Jahr 2022), Verschwindenlassen und willkürlicher Verhaftungen beschuldigt. Opfer sind vor allem Personen, die der Regimetreue verdächtigt werden, Kollaborateure und Mitglieder von regimetreuen Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen. Die Berichte dazu betreffen u. a. HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham), SNA (Syrian National Army) und SDF (Syrian Democratic Forces) (USDOS 20.3.2023). ??Im Fall von Folteropfer der SDF starben im Zeitraum Januar 2014 bis Juni 2022 SNHR zufolge mindestens 83 Menschen durch Folter, darunter ein Kind und zwei Frauen (SNHR 26.6.2022).

[…]

1.4.    Aufgrund des Berichts „Syria Targeting of Individuals“ der EUAA aus September 2022 sind weiters folgende Feststellungen zu treffen:

Die syrische Gesetzgebung stellt gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe, wie in Artikel 520 des Strafgesetzbuchs von 1949 festgelegt. Artikel 520 besagt: Jeder Geschlechtsverkehr, der gegen die natürliche Ordnung verstößt, kann mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden“ [informelle Übersetzung]. Artikel 517 des Strafgesetzbuches besagt: 'Die Verletzung des öffentlichen Anstands durch eines der in Artikel 208 genannten Mittel wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft' [inoffizielle Übersetzung]. Gemäß Artikel 208 sind „öffentliche Unanständigkeiten“ wie folgt definiert [inoffizielle Übersetzung]:

„1. Handlungen und Bewegungen, wenn sie in einem öffentlichen Raum (Sphäre) oder in einem für die Öffentlichkeit zugänglichen oder sichtbaren Raum stattgefunden haben oder wenn sie von Außenstehenden/Dritten aufgrund des Verschuldens der Person, die sie [Handlungen und Bewegungen] ausführt, beobachtet werden.

2. Reden oder Rufen, ob offen geäußert oder durch mechanische Mittel übertragen, wodurch sie [die Rede oder das Rufen] von Dritten gehört werden.

3. Schriften, Gemälde, Bilder (manuell oder solar [mit einer Kamera aufgenommen]), Videos, Schilder und alle Arten von Fotografien, wenn sie öffentlich oder an einem öffentlich zugänglichen oder sichtbaren Ort ausgestellt werden oder wenn sie verkauft oder zum Verkauf angeboten werden oder wenn sie an eine oder mehrere Personen verteilt werden“.

Die Internationale Lesben- und Schwulenvereinigung (ILGA) definiert auf der Grundlage ihrer Auslegung dieses Textes einen Verstoß gegen die öffentlichen Sitten als jede „Handlung, die in einem öffentlichen oder offenen Bereich vorgenommen wird, in dem man die Handlung möglicherweise absichtlich oder zufällig sehen könnte“. Das Gesetz enthält keinen ausdrücklichen Hinweis auf die gleichgeschlechtliche Ehe.

Einer vertraulichen Quelle zufolge, die vom niederländischen Außenministerium im März 2022 befragt wurde, werden LGBTI-Personen in der Praxis nicht nach den Artikeln 515 und 520 strafrechtlich verfolgt, sondern vielmehr wegen Drogendelikten oder Prostitution angeklagt.

Einem Bericht des Center for Operational Analysis and Research (COAR) vom Juni 2021 zufolge „ist das syrische Rechtssystem von Natur aus feindselig gegenüber LGBTQ+-Personen, die in mehrfacher Hinsicht eine benachteiligte Gruppe darstellen“. In einem Artikel von Syria Untold vom November 2020 heißt es, dass das syrische Recht keinen Schutz vor „Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität“ vorsieht. Außerdem gibt es keine Rechtsgrundlage für Transgender-Personen, ihre Dokumente entsprechend zu ändern. Da das syrische Gesetz nur die Geschlechter männlich und weiblich anerkenne, seien Transgender und geschlechtsuntypische Personen „ständig der Gefahr verbaler und physischer Gewalt ausgesetzt, wenn sie ihre Ausweise vorzeigen“, heißt es in dem Artikel. Operationen waren rechtlich nur für intersexuelle Personen mit einer ärztlichen Diagnose erlaubt. Im Jahr 2018 wurde berichtet, dass die Regierung einer intersexuellen Person die Änderung des Geschlechts und die Eintragung des neuen Geschlechtsstatus in offizielle Dokumente erlaubt.

Eine Quelle, die im März 2022 vom niederländischen Außenministerium befragt wurde, erklärte, dass ihm „die Präsenz von Trans-Männern in Syrien nicht bekannt ist und dass [Trans] den kleinsten Teil der gesamten syrischen LGBTIQ-Gemeinschaft ausmachen und erst außerhalb Syriens mit der Umwandlung von der Frau zum Mann beginnen würden“. Eine andere Quelle erklärte, dass in Syrien nicht nur keine spezialisierte Versorgung für Transgender-Personen zur Verfügung steht, sondern dass die gesamte LGBTIQ-Gemeinschaft wahrscheinlich Schwierigkeiten haben wird, eine reguläre oder spezielle medizinische Versorgung zu erhalten.

Behandlung von LGBTIQ-Personen durch GoS und bewaffnete Gruppen

Laut GlobalGayz.com, einer Reise- und Kultur-Website, die sich auf LGBTIQ-Angelegenheiten auf der ganzen Welt konzentriert, gibt es „nur wenige bis gar keine Fälle von Verfolgung“ und Artikel 520 ist „de facto ausgesetzt“. Dieselbe Quelle erwähnt jedoch, dass die Tatsache, eine LGBTIQ-Person zu sein, ein Druckmittel für die Misshandlung durch die syrischen Behörden darstellt, indem sie erklärt, dass „die syrischen Behörden die sexuelle Orientierung von Personen nutzen können, um Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft zu erpressen, zu schikanieren und schließlich zu missbrauchen. Strafverfolgungsbeamte haben null Toleranz gegenüber der LGBT-Gemeinschaft“.

Wie das USDOS im April 2022 berichtete, wurden die oben genannten syrischen Rechtsvorschriften in der Vergangenheit von der Polizei zur Verfolgung von LGBTIQ-Personen genutzt. USDOS erklärte jedoch weiter, dass im Jahr 2021 keine Strafverfolgungen nach diesem Gesetz gemeldet wurden. Unter Bezugnahme auf einen Bericht von COAR erklärte USDOS, dass der „fehlende Schutz im rechtlichen Rahmen ein Umfeld der Straflosigkeit für grassierende, gezielte Drohungen und Gewalt gegen LGBTQI+-Personen geschaffen hat. Laut USDOS wiesen NRO-Berichte darauf hin, dass das Regime seit 2011 Dutzende von LGBTQI+-Personen unter dem Vorwurf des Missbrauchs sozialer Werte, des Verkaufs, Kaufs oder Konsums illegaler Drogen und der Organisation und Förderung „obszöner“ Partys verhaftet habe. Einem Artikel von Syria Direct vom Oktober 2020 zufolge wird Artikel 520 des syrischen Strafgesetzbuchs nur selten angewandt, stattdessen werden LGBTIQ-Personen „unter anderen geringfügigen Anschuldigungen wie der Störung der öffentlichen Ordnung verfolgt“. Der Direktor des SNHR, der in einem Artikel von Al-Monitor vom April 2022 zitiert wird, erklärte, dass die LGBTIQ-Gemeinschaft in Syrien „angesichts der starken Ablehnung aller Religionen und der gesellschaftlichen Kultur“ nicht in der Lage sei, ihre Rechte zu erlangen, und dass daher „keine Einrichtung in der Lage ist, sie zu verteidigen“.

Eine im März 2022 vom niederländischen Außenministerium befragte Quelle erklärte, dass es einer LGBTIQ-Person nicht möglich ist, Schutz von den Behörden zu verlangen. Dies gilt nicht nur, wenn die Behörden die Gewalt selbst ausüben, sondern auch, wenn es sich um (erwartete) Gewalt aus der Gesellschaft handelt. Die betreffende Person läuft Gefahr, verhaftet, gedemütigt, misshandelt oder missbraucht zu werden.

Im August 2020 stellten das All Survivors Project (ASP) und SNHR fest, dass der bewaffnete Konflikt in Syrien, der sich seit 2011 entwickelt hat, zu einer „erhöhten Anfälligkeit von LGBTI-Personen für sexuelle Gewalt in Syrien“ geführt hat. Laut ASP und SNHR war dies jedoch eine Verschärfung eines bereits bestehenden Problems der Diskriminierung und Verfolgung von LGBTIQ-Personen. Eine im März 2022 vom niederländischen Außenministerium befragte Quelle erklärte, dass sowohl in den Regierungs- als auch in den Oppositionsgebieten die Zahl der Fälle von Diskriminierung, Gewalt, Ausbeutung und Verletzung der bürgerlichen, politischen und sozioökonomischen Rechte von LGBTIQ-Personen „ziemlich hoch“ sei [informelle Übersetzung].

In einem im Juli 2020 veröffentlichten Bericht, der auf 44 Interviews mit syrischen homo- und bisexuellen Männern, Transgender-Frauen und nicht-binären Personen sowie vier heterosexuellen Männern basiert, erklärte HRW, dass alle Interviewpartner sexuelle Gewalt in Syrien erlebt haben. 42 der Befragten lebten zum Zeitpunkt der Befragung im Libanon, zwei weitere in den Niederlanden bzw in Italien. In dem Bericht heißt es weiter, dass die Gewalt an verschiedenen Orten stattfand, zB in „syrischen Haftanstalten, an Kontrollpunkten, in zentralen Gefängnissen und in den Reihen der syrischen Armee“. Während heterosexuelle Männer und Jungen in Syrien sexueller Gewalt ausgesetzt sind, sind Männer, die homosexuell oder bisexuell sind oder als solche wahrgenommen werden, sowie Transgender-Frauen laut HRW „besonders gefährdet“.

HRW berichtete weiter, dass männliche Erwachsene und Minderjährige in Haftanstalten sexuell angegriffen und vergewaltigt wurden, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität. Die von HRW befragten LGBTIQ-Personen waren jedoch der Ansicht, dass „die Täter die Gewalt verstärkten oder intensivierten“, sobald sie erfuhren, dass die Befragten LGBTIQ-Personen waren. LGBTIQ-Personen, die in der GoS-Armee dienten, waren sexueller Gewalt wie Vergewaltigungen durch andere Armeeangehörige und in Militärgefängnissen ausgesetzt. HRW stellte fest, dass LGBTIQ-Personen Angst hatten, der syrischen Armee beizutreten, da die Häufigkeit sexueller Gewalt gegen LGBTIQ-Personen in der Armee und in Militärgefängnissen allgemein bekannt war. Aus Angst, der Armee beizutreten, seien die meisten LGBTIQ-Personen aus dem Land geflohen, so die Quelle. Die von HRW befragten Personen gaben an, dass sie oder Freunde von ihnen, die in der Armee dienten, in das Tadmur-Gefängnis und die Abteilung Palästina gebracht wurden, weil sie LGBTIQ-Personen waren. Darüber hinaus wurden den HRW-Interviews zufolge männliche Erwachsene und Minderjährige an Kontrollpunkten unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität ins Visier genommen, während schwule und bisexuelle Personen und Transgender-Frauen wegen ihres „weichen Aussehens“ ins Visier genommen wurden. Wenn eine LGBTIQ-Person identifiziert wurde, insbesondere von Sicherheitskräften an Kontrollpunkten, konnte dies „zu körperlicher und sexueller Gewalt, Festnahme und Inhaftierung führen“.

Einem Bericht des UNCOI vom Januar 2021 zufolge verhängten „autorisierte ‚Gerichte‘“, die von Hay'at Tahrir Al-Sham (HTS) und anderen bewaffneten Gruppen geschaffen wurden, Todesurteile, insbesondere „gegen Frauen und sexuelle Minderheiten, einschließlich Männern, die der Homosexualität beschuldigt werden“. Darüber hinaus wurde in dem Bericht mitgeteilt, dass auch in den vom ISIL kontrollierten Gebieten Hinrichtungen von Homosexuellen stattfanden. In einem Artikel von Al-Monitor vom April 2022 wird ein homosexueller Mann aus dem ländlichen Damaskus zitiert, der erklärte, er sei an die HTS verraten worden, woraufhin er „verhaftet wurde und acht Monate lang schwersten Formen der Folter und Demütigung ausgesetzt war“, bevor er freigelassen wurde. Eine andere LGBTIQ-Person sagte gegenüber Al-Monitor, dass er 2021 willkürlich von HTS verhaftet wurde. Sein „psychischer und gesundheitlicher Zustand verschlechterte sich aufgrund der Schläge“, denen er ausgesetzt war, und er wurde am vierten Tag seiner Verhaftung in ein Krankenhaus gebracht, bevor er freigelassen wurd

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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