TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/4 W176 2278951-1

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Veröffentlicht am 04.06.2024
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Entscheidungsdatum

04.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
DMSG §11
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DMSG § 11 heute
  2. DMSG § 11 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013
  4. DMSG § 11 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  5. DMSG § 11 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990

Spruch


W176 2278951-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch HERBST KINSKY RAe GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 20.07.2023 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2023, Zl. 2023-0.590.640, betreffend Erteilung einer Grabungsbewilligung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch HERBST KINSKY RAe GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 20.07.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2023, Zl. 2023-0.590.640, betreffend Erteilung einer Grabungsbewilligung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

In Stattgabe der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass sein Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Dem – mit Schriftsatz vom 13.12.2023 hinsichtlich des Grabungszeitraums modifizierten –Antrag des Beschwerdeführers vom 15.06.2023 wird stattgegeben und ihm gemäß § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG) die Bewilligung zur Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale im Bereich Fundzone XXXX , auf dem Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , Marktgemeinde XXXX , Verwaltungsbezirk XXXX , XXXX , gemäß dem vorgelegten, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Konzept vom 15.06.2023 samt Beilage 03 „Projekt“ sowie Planbeilage in der Zeit von 01.06.2025 bis 31.12.2028 mit folgender Auflage erteilt: „Dem – mit Schriftsatz vom 13.12.2023 hinsichtlich des Grabungszeitraums modifizierten –Antrag des Beschwerdeführers vom 15.06.2023 wird stattgegeben und ihm gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz (DMSG) die Bewilligung zur Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale im Bereich Fundzone römisch XXXX , auf dem Grundstück Nr. römisch XXXX , EZ römisch XXXX , KG römisch XXXX , Marktgemeinde römisch XXXX , Verwaltungsbezirk römisch XXXX , römisch XXXX , gemäß dem vorgelegten, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Konzept vom 15.06.2023 samt Beilage 03 „Projekt“ sowie Planbeilage in der Zeit von 01.06.2025 bis 31.12.2028 mit folgender Auflage erteilt:

Für die Maßnahme sind folgende Maßnahmennummern zu verwenden: für das Jahr 2025 die Maßnahmennummer 05101.25.01, für das Jahr 2026 die Maßnahmennummer 05101.26.01, für das Jahr 2027 die Maßnahmennummer 05101.27.06 und für das Jahr 2028 die Maßnahmennummer 05101.28.01.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 13.12.2023 suchte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Bundesdenkmalamt (im Folgenden auch: belangte Behörde) unter Vorlage von Planunterlagen für den Zeitraum von 01.06.2024 bis 31.12.2025 um Bewilligung der Durchführung einer Grabung definierten Maßnahme im Bereich Fundzone XXXX auf dem Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , XXXX an, wobei er im Wesentlichen Folgendes festhielt: 1. Am 13.12.2023 suchte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Bundesdenkmalamt (im Folgenden auch: belangte Behörde) unter Vorlage von Planunterlagen für den Zeitraum von 01.06.2024 bis 31.12.2025 um Bewilligung der Durchführung einer Grabung definierten Maßnahme im Bereich Fundzone römisch XXXX auf dem Grundstück Nr. römisch XXXX , EZ römisch XXXX , KG römisch XXXX , römisch XXXX an, wobei er im Wesentlichen Folgendes festhielt:

Südlich der antiken XXXX stadt von XXXX existiere in der Flur XXXX eine durch Oberflächenkeramik römerzeitlich datierte Fundstelle. Die geomagnetische Prospektion habe die genaue Lage und die ungefähre Gliederung eines dort gelegenen (nicht unter Denkmalschutz stehenden) baulichen Befunds (Gehöft) von etwa 10 x 15 m ergeben. Südlich der antiken römisch XXXX stadt von römisch XXXX existiere in der Flur römisch XXXX eine durch Oberflächenkeramik römerzeitlich datierte Fundstelle. Die geomagnetische Prospektion habe die genaue Lage und die ungefähre Gliederung eines dort gelegenen (nicht unter Denkmalschutz stehenden) baulichen Befunds (Gehöft) von etwa 10 x 15 m ergeben.

Zum Forschungsziel wird angegeben, dass die Grabung ausschnitthaft über den Aufbau des baulichen Befunds, über ephemere, uU landwirtschaftliche Einrichtungen in seinem direkten Umfeld und über die Zeitspanne seiner Nutzung Auskunft geben solle.

Zur Art des Eingriffs wird festgehalten, dass im Befund vier Sondagen von jeweils 2 x 5 m Abmessung abgeteuft werden, die in einer Linie zueinander liegen und aneinander anschließen. Was die Erheblichkeit des Eingriffs angehe, sei davon auszugehen, dass ca. fünf Prozent oder weniger von der Kubatur des gesamten Befunds und von den festen (zB gemauerten) Strukturen maximal ein bis zwei Prozent abgetragen würden.

Als Methodik kämen „in der europäischen Archäologie anerkannte, gängige Methoden der Grabung und Dokumentation in ggfs. [vom BF] kontextbezogen modifizierter Form zur Anwendung“. Einschlägige Beschreibungen dieser Methoden lieferten „Veröffenftlichungen, die in der akademischen Lehre bzw. in der archäologischen Berufsausbildung Verwendung finden, z. B. E. Harris, Principles of Archaeological Stratigraphy2(London 1989); E. Gersbach, Ausgrabung heute. Methoden und Techniken der Feldgrabung3 (Stuttgart 1998); A. Kinne, Tabellen und Tafeln zur Grabungstechnik7 (Dresden 2o13) - letztere auch im BDA bekannt. Auch M. Wheeler, Archaeology From the Earth (Oxford 1954) besitze weiterhin uneingeschränkte Gültigkeit“. Der BF habe durch den Abschluss eines Studiums der Klassischen Archäologie, durch seine Habilitation im selben Fach und aufgrund jahrzehntelanger Grabungspraxis in Österreich, Griechenland und der Türkei (gut 50 Grabungsleitungen, teils von Großgrabungen, und wohl schon an die hundert auf diese Grabungen bezogene vorläufige und abschließende Veröffentlichungen) seine Qualifikation dafür, Entscheidungen zur arbeitstechnischen und wissenschaftlichen Methodik seiner Grabung selbst zu treffen, in mehr als ausreichender Weise bewiesen. Die mitarbeitenden Studenten sollen im Zuge der Grabung unter anderem auch lernen, direkt am Befund Entscheidungen zu dessen möglichst zweckdienlicher Erforschung im Sinne des oben Gesagten zu treffen und über die forscherische Sinnhaftigkeit ihres eigenen Vorgehens zu reflektieren.

Was die Dokumentation betreffe, werde dem Bundesdenkmalamt jährlich nach Maßgabe der Vorschriften des DMSG zu Umfang, lnhalt und Frist Bericht gelegt, insbesondere mit planimetrischer Darstellung der gegrabenen Fläche und aller in ihr dokumentierten Einzelbefunde in Gauss-Krüger im Österreichischen Bundesmeldenetz im Meridianstreifen M 34 (NÖ-Wien-Bgld.). Dazu trete eine umfassende Darstellung und vorläufige lnterpretation des erforschten Befunds mit allen dazu und zur anschaulichen Darstellung (von Form, Gestalt, Aufbau etc.) notwendigen Fotografien, Zeichnungen, Plänen und sonstigen Dokumentationsbestandteilen. Weiters werde ein zusammenfassender Bericht mit Plan und ggfs. einem Foto beigefügt. Der Bericht werde mit allen seinen Komponenten in digitaler Form übergeben.

2. Mit (Ausgangs)Bescheid vom 20.07.2023 gab die belangte Behörde diesem Antrag statt und erteilte dem BF gemäß § 11 Abs. 1 DMSG beantragten Zeitraum die Bewilligung zur Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale im genannten Bereich gemäß den zu integrierenden Bestandteilen des Bescheides erklärten vorgelegten Unterlagen. 2. Mit (Ausgangs)Bescheid vom 20.07.2023 gab die belangte Behörde diesem Antrag statt und erteilte dem BF gemäß Paragraph 11, Absatz eins, DMSG beantragten Zeitraum die Bewilligung zur Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale im genannten Bereich gemäß den zu integrierenden Bestandteilen des Bescheides erklärten vorgelegten Unterlagen.

Dabei wurde dem BF – neben einer Auflage zur Verwendung bestimmter Maßnahmennummern (Auflage 2.) – in Auflage 1. vorgeschrieben, dass nach dem Oberbodenabtrag gesondert für die jeweilige(n) Sondagen(n) ein Antrag nach § 11 Abs. 1 DMSG zu stellen sei, wenn „aufgrund des Oberbodenabtrages eine geeignete Methode (vgl. das eingereichte Konzept) für die anschließend geplante archäologische Ausgrabung definiert werden“ können. Dabei wurde dem BF – neben einer Auflage zur Verwendung bestimmter Maßnahmennummern (Auflage 2.) – in Auflage 1. vorgeschrieben, dass nach dem Oberbodenabtrag gesondert für die jeweilige(n) Sondagen(n) ein Antrag nach Paragraph 11, Absatz eins, DMSG zu stellen sei, wenn „aufgrund des Oberbodenabtrages eine geeignete Methode vergleiche das eingereichte Konzept) für die anschließend geplante archäologische Ausgrabung definiert werden“ können.

Begründend wurde zu den Auflagen lediglich festgehalten, dass diese in den Spruch aufzunehmen gewesen seien, da nur unter diesen Voraussetzungen die gesetzeskonforme Durchführung im Detail gewährleistet sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes rügte:

Bei nähere Prüfung entpuppe sich der Bescheid insofern als Abweisung des Antrags des BF, als ihm lediglich der Oberbodenabtrag genehmigt worden sei und nach der ersten Auflage nach diesem Oberbodenabtrag die Methode für die geplante archäologische Ausgrabung zu definieren sei und der BF dafür einen neuen Antrag nach § 11 Abs. 1 DMSG stellen solle. Dies widerspreche dem Konzept, wonach Auflagen nur in Entscheidungen erteilt werden können, die eine Recht einräumen, sowie der Rechtsprechung, wonach die Einhaltung einer Auflage behördlich erzwingbar sein muss. Wie sich aus dem zugleich vorgelegten (Privat)Sachverständigengutachten von XXXX (PSV) ergebe, sei die strikte Festlegung einer Methode vor einer Grabung nicht möglich, nicht sinnvoll sowie wissenschaftlich kontraproduktiv und widerspreche der herrschenden Lehre zu Grabungsmethoden. Ungeachtet dessen sei die Vorschreibung einer bestimmten Grabungsmethode durch die belangte Behörde weder nötig noch gesetzlich vorgesehen. Liege eine Methode innerhalb der anerkannten Methodik eines Faches, dürfe die Behörde dem Forscher ihre Verwendung nicht verbieten.Bei nähere Prüfung entpuppe sich der Bescheid insofern als Abweisung des Antrags des BF, als ihm lediglich der Oberbodenabtrag genehmigt worden sei und nach der ersten Auflage nach diesem Oberbodenabtrag die Methode für die geplante archäologische Ausgrabung zu definieren sei und der BF dafür einen neuen Antrag nach Paragraph 11, Absatz eins, DMSG stellen solle. Dies widerspreche dem Konzept, wonach Auflagen nur in Entscheidungen erteilt werden können, die eine Recht einräumen, sowie der Rechtsprechung, wonach die Einhaltung einer Auflage behördlich erzwingbar sein muss. Wie sich aus dem zugleich vorgelegten (Privat)Sachverständigengutachten von römisch XXXX (PSV) ergebe, sei die strikte Festlegung einer Methode vor einer Grabung nicht möglich, nicht sinnvoll sowie wissenschaftlich kontraproduktiv und widerspreche der herrschenden Lehre zu Grabungsmethoden. Ungeachtet dessen sei die Vorschreibung einer bestimmten Grabungsmethode durch die belangte Behörde weder nötig noch gesetzlich vorgesehen. Liege eine Methode innerhalb der anerkannten Methodik eines Faches, dürfe die Behörde dem Forscher ihre Verwendung nicht verbieten.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2023 änderte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, da die Auflage 1. wie folgt zu lauten habe:

„Nach dem Oberbodenabtrag bzw. Antreffen von ‚ungestörten‘ Funden bzw. Befunden (unter dem Oberboden) ist für die jeweilige Sondage eine im Hinblick auf die Ergebnisse des Oberbodenabtrages geeignete, den internationalen (europäischen) fachlichen archäologischen Standards bzw. dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechende Grabungsmethode zu wählen, welche jeweils vorab dem Bundesdenkmalamt bekannt zu geben ist. Allfällig beabsichtigte Abweichungen von einer bekanntgegebenen Grabungsmethode im Zuge einer Grabung sind ebenfalls vor deren Durchführung dem Bundesdenkmalamt zur Kenntnis zu bringen“.

In der Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, der BF habe (eine) konkret geplante Grabungsmethode(n) nicht dargelegt. Die Vorschreibung einer Auflage betreffend Grabungsmethode sei gesetzlich durch die Wortfolge ,,Art der Durchführung" in § 11 Abs. 1 DMSG gedeckt. Durch die Auflage 1. solle sichergestellt werden, dass im Falle des Auftretens relevanter archäologischer Funde bzw. Befunde das Bundesdenkmalamt von der konkret gewählten Grabungsmethodik Kenntnis erlangt und im Fall, dass die gewählte Methodik im gegenständlichen Fall nicht die geeignetste bzw. dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechende ist, in der Lage ist, die Verwendung dieser Methodik eventuell zu verbieten.In der Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, der BF habe (eine) konkret geplante Grabungsmethode(n) nicht dargelegt. Die Vorschreibung einer Auflage betreffend Grabungsmethode sei gesetzlich durch die Wortfolge ,,Art der Durchführung" in Paragraph 11, Absatz eins, DMSG gedeckt. Durch die Auflage 1. solle sichergestellt werden, dass im Falle des Auftretens relevanter archäologischer Funde bzw. Befunde das Bundesdenkmalamt von der konkret gewählten Grabungsmethodik Kenntnis erlangt und im Fall, dass die gewählte Methodik im gegenständlichen Fall nicht die geeignetste bzw. dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechende ist, in der Lage ist, die Verwendung dieser Methodik eventuell zu verbieten.

5. Daraufhin brachte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem er zusammengefasst Folgendes ausführte:

Zwar sei der belangten Behörde zuzugestehen, dass durch die Beschwerdevorentscheidung gravierende Fehler des Ausgangsbescheids behoben wurden. Gleichwohl scheine die Behörde davon auszugehen, dass sie aufgrund der Ermächtigung in § 11 DMSG „beliebig“ Auflagen vorschreiben könne; die Zulässigkeit der Vorschreibung einer Auflage sei aber immer anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen Gegenständlich sei aber in Hinblick auf die Ausbildung und die Grabungserfahrung des BF kein Grund ersichtlich, der die Vorschreibung einer Auflage erforderlich machen würde. Auch bestehe in Hinblick auf den missverständlichen Wortlaut der ersten Auflage die Gefahr, dass sich die Behörde in die wissenschaftliche Arbeit des BF einmischen könnte, wodurch dieser in seinem Recht auf Freiheit der Wissenschaft verletzt würde. Zwar sei der belangten Behörde zuzugestehen, dass durch die Beschwerdevorentscheidung gravierende Fehler des Ausgangsbescheids behoben wurden. Gleichwohl scheine die Behörde davon auszugehen, dass sie aufgrund der Ermächtigung in Paragraph 11, DMSG „beliebig“ Auflagen vorschreiben könne; die Zulässigkeit der Vorschreibung einer Auflage sei aber immer anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen Gegenständlich sei aber in Hinblick auf die Ausbildung und die Grabungserfahrung des BF kein Grund ersichtlich, der die Vorschreibung einer Auflage erforderlich machen würde. Auch bestehe in Hinblick auf den missverständlichen Wortlaut der ersten Auflage die Gefahr, dass sich die Behörde in die wissenschaftliche Arbeit des BF einmischen könnte, wodurch dieser in seinem Recht auf Freiheit der Wissenschaft verletzt würde.

6. In der Folge legte die Behörde Beschwerde, Bescheid und Beschwerdevorentscheidung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Mit Schriftsatz vom 13.12.2023 brachte der BF ergänzend Folgendes vor: Aus der Kenntnis der Grabungsmethode sei für die Behörde nichts gewonnen; mangels weiterer Informationen sei ihr keine Beurteilung möglich, ob eine bestimmte Methode im Einzelfall die geeignete Methode ist. Sofern sie durch die Auflage eine Möglichkeit zur Überwachung der beantragten Grabung schaffen möchte, stehe ihr eine solche bereits auf Grundlage von § 30 Abs. 4 DMSG zu. Auch sei die bloße Mitteilungspflicht in Hinblick auf die Zeit, die die Bewertung in Anspruch nehme, zahnlos. Die Auflage sei somit zur Zielerreichung weder erforderlich noch geeignet und schließlich auch im engeren Sinn unverhältnismäßig. 7. Mit Schriftsatz vom 13.12.2023 brachte der BF ergänzend Folgendes vor: Aus der Kenntnis der Grabungsmethode sei für die Behörde nichts gewonnen; mangels weiterer Informationen sei ihr keine Beurteilung möglich, ob eine bestimmte Methode im Einzelfall die geeignete Methode ist. Sofern sie durch die Auflage eine Möglichkeit zur Überwachung der beantragten Grabung schaffen möchte, stehe ihr eine solche bereits auf Grundlage von Paragraph 30, Absatz 4, DMSG zu. Auch sei die bloße Mitteilungspflicht in Hinblick auf die Zeit, die die Bewertung in Anspruch nehme, zahnlos. Die Auflage sei somit zur Zielerreichung weder erforderlich noch geeignet und schließlich auch im engeren Sinn unverhältnismäßig.

Schließlich wird der verfahrenseinleitende Antrag dahingehend geändert, dass um Bewilligung der Grabung für dem Zeitraum von 01.06.2025 bis 31.12.2028 angesucht werden.

8. Mit Schriftsatz vom 25.04.2024 nahm die belangte Behörde dahingehend Stellung, dass die Überwachung der Ausführung von bewilligten archäologischen Maßnahmen ein auch fachlich sinnvoller Vorgang zur Qualitätssicherung sei. In aller Regel verändere eine Ausgrabung das archäologische Erbe im Erdboden unwiederbringlich, sodass nicht nur die methodische Vorgangsweise bei jeder Grabung in der Bewilligung festzulegen, sondern auch die Dokumentation von Befund und Funden als Teil der Ersatzmaßname Grabung zu kontrollieren sei. Weiters würden in der gegenständlichen Auflage ausdrücklich Informationsverknüpfungen angesprochen.

9. In der Beschwerdeverhandlung am 06.05.2024 wurden in Anwesenheit des Rechtsvertreters des BF sowie eines Vertreters der belangten Behörde der BF, der PSV sowie der Amtssachverständige XXXX (ASV) einvernommen, wobei den Verfahrensparteien Gelegenheit zur Stellung von Fragen gegeben wurden. Überdies gab der BF an, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Auflage 2. richte.9. In der Beschwerdeverhandlung am 06.05.2024 wurden in Anwesenheit des Rechtsvertreters des BF sowie eines Vertreters der belangten Behörde der BF, der PSV sowie der Amtssachverständige römisch XXXX (ASV) einvernommen, wobei den Verfahrensparteien Gelegenheit zur Stellung von Fragen gegeben wurden. Überdies gab der BF an, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Auflage 2. richte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Entscheidung wird zum der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.1.1. Der Entscheidung wird zum der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

1.2. Darüber hinaus wird Folgendes festgestellt:

1.2.1. Der BF ist für das Fach Archäologie habilitiert, lehrt in diesem Fach als Privatdozent (PD) an der Universität Graz und verfügt über eine jahrzehntelange Grabungserfahrung.

1.2.2. Die vom BF beantragte Maßnahme betrifft flächenmäßig etwa fünf Prozent der Ausdehnung des erwarteten – nicht unter Denkmalschutz stehenden – archäologischen Befunds (römerzeitliches Gehöft).

1.2.3. Die geplante archäologische Maßnahme führt zu keinem signifikanten Verlust von Denkmalbestand in Österreich.

1.2.4. Es ist aus fachlicher Sicht nicht zu davon auszugehen, dass die archäologische Maßnahme ein zu schützendes Bodendenkmal betrifft.

1.2.5. Es besteht aus fachlicher Sicht keine Notwendigkeit, in Hinblick auf die Qualität der Grabungsmaßnahmen oder die Dokumentationsdurchführung eine behördliche Kontrolle der vom BF beantragten Grabung vorzunehmen.

1.2.6. Gegen die Verschiebung des Zeitraums für die Durchführung der beantragten Grabung auf den Zeitraum von 01.06.2025 bis 31.12.2028 bestehen aus fachlicher Sicht keine Einwände.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die zu Punkt 1.1. ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie aus dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.1. Die Feststellung zu Punkt 1.2.1 stützt sich auf die glaubwürdigen Angaben des BF, deren Richtigkeit von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt wurde.

2.2.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.2. und zu Punkt 1.2.3. stützen sich auf die Angaben des BF im zugrundeliegenden Antrag sowie die Ausführungen des ASV in der Beschwerdeverhandlung, wonach die geplanten Eingriffe von ihrer Ausdehnung her als sehr gering einzuschätzen sind, sodass in Betrachtung des Gesamtdenkmalbestands Österreichs eine sehr geringe Beeinträchtigung stattfinde (vgl. VH-Schrift S 14). Dass der Ort der geplanten Grabungsstelle nicht unter Denkmalschutz steht, ist unstrittig.2.2.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.2. und zu Punkt 1.2.3. stützen sich auf die Angaben des BF im zugrundeliegenden Antrag sowie die Ausführungen des ASV in der Beschwerdeverhandlung, wonach die geplanten Eingriffe von ihrer Ausdehnung her als sehr gering einzuschätzen sind, sodass in Betrachtung des Gesamtdenkmalbestands Österreichs eine sehr geringe Beeinträchtigung stattfinde vergleiche VH-Schrift S 14). Dass der Ort der geplanten Grabungsstelle nicht unter Denkmalschutz steht, ist unstrittig.

2.2.3. Die Feststellungen zu den Punkten 1.2.4. bis 1.2.6. stützen sich auf die Ausführungen des ASV in der Beschwerdeverhandlung (vgl. VH-Schrift S 14, 16 und 33).2.2.3. Die Feststellungen zu den Punkten 1.2.4. bis 1.2.6. stützen sich auf die Ausführungen des ASV in der Beschwerdeverhandlung vergleiche VH-Schrift S 14, 16 und 33).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A):

3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen

§ 11 DMSG lautet (sofern hier relevant) wie folgt:
„(1) Die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche dürfen nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden, soweit Abs. 2 und 9 nichts anderes vorsehen (Forschungsgrabung). Eine derartige Bewilligung kann nur an Personen erteilt werden, die ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben. Bewilligungen können nur physischen Personen und nur für konkrete Grabungsvorhaben erteilt werden, die im Bewilligungsbescheid klar (unter Anschluss von Plänen, die der Antragsteller beizubringen hat) zu umschreiben sind. Bewilligungen gemäß diesem Absatz können mit Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen verbunden sein (hinsichtlich Fläche und Tiefe, Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht nicht.
Paragraph 11, DMSG lautet (sofern hier relevant) wie folgt:
„(1) Die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche dürfen nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden, soweit Absatz 2 und 9 nichts anderes vorsehen (Forschungsgrabung). Eine derartige Bewilligung kann nur an Personen erteilt werden, die ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben. Bewilligungen können nur physischen Personen und nur für konkrete Grabungsvorhaben erteilt werden, die im Bewilligungsbescheid klar (unter Anschluss von Plänen, die der Antragsteller beizubringen hat) zu umschreiben sind. Bewilligungen gemäß diesem Absatz können mit Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen verbunden sein (hinsichtlich Fläche und Tiefe, Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht nicht.

(2) […]

(3) Die nach Abs. 1 Berechtigten haben den Beginn einer Grabung (sowie allfällig vorangehender Untersuchungen) auf einem Grundstück bzw. auf mehreren zusammenhängenden Grundstücken dem Bundesdenkmalamt unverzüglich schriftlich zu melden.(3) Die nach Absatz eins, Berechtigten haben den Beginn einer Grabung (sowie allfällig vorangehender Untersuchungen) auf einem Grundstück bzw. auf mehreren zusammenhängenden Grundstücken dem Bundesdenkmalamt unverzüglich schriftlich zu melden.

(4) Funde sind grundsätzlich entsprechend den Bestimmungen des § 8 anzuzeigen. Bewilligungen und Anzeigen im Sinne des Abs. 1 und 3 ersetzen diese Anzeigepflicht nicht, doch trifft im Falle von Grabungen, die nach den Bestimmungen dieses Paragrafen durchgeführt werden, die Meldepflicht nur den Grabungsleiter, den Finder sowie den allfälligen Auftraggeber. Weitere Funde sind dem Bundesdenkmalamt lediglich einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der jeweilige Fund erfolgte, zu melden. Die Meldungen haben in Form und Umfang wissenschaftlichen Grundsätzen der Forschung und Dokumentation zu entsprechen. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4 sowie des § 10 gelten. Die Frist des § 9 Abs. 3 endet jedoch erst jeweils sechs Wochen nach Einlangen dieser Meldungen beim Bundesdenkmalamt.(4) Funde sind grundsätzlich entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 8, anzuzeigen. Bewilligungen und Anzeigen im Sinne des Absatz eins und 3 ersetzen diese Anzeigepflicht nicht, doch trifft im Falle von Grabungen, die nach den Bestimmungen dieses Paragrafen durchgeführt werden, die Meldepflicht nur den Grabungsleiter, den Finder sowie den allfälligen Auftraggeber. Weitere Funde sind dem Bundesdenkmalamt lediglich einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der jeweilige Fund erfolgte, zu melden. Die Meldungen haben in Form und Umfang wissenschaftlichen Grundsätzen der Forschung und Dokumentation zu entsprechen. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3 und 4 sowie des Paragraph 10, gelten. Die Frist des Paragraph 9, Absatz 3, endet jedoch erst jeweils sechs Wochen nach Einlangen dieser Meldungen beim Bundesdenkmalamt.

(5) Den nach Abs. 1 Berechtigten sind die Veränderungen und Zerstörungen an Bodendenkmalen nur in jenem Ausmaß gestattet, als dies durch eine wissenschaftliche Grabungsarbeit unvermeidlich und daher notwendig ist. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen jedoch bereits gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf die Grabung wegen der damit zwangsläufig verbundenen Veränderungen oder Zerstörungen auf jeden Fall auch der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 5 Abs. 1.(5) Den nach Absatz eins, Berechtigten sind die Veränderungen und Zerstörungen an Bodendenkmalen nur in jenem Ausmaß gestattet, als dies durch eine wissenschaftliche Grabungsarbeit unvermeidlich und daher notwendig ist. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen jedoch bereits gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder gemäß einem sonstigen in Paragraph 2, Absatz 3, erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf die Grabung wegen der damit zwangsläufig verbundenen Veränderungen oder Zerstörungen auf jeden Fall auch der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß Paragraph 5, Absatz eins,

(6) Dem Bundesdenkmalamt ist neben den Meldungen gemäß Abs. 3 und 4 in regelmäßigen Abständen (wenigstens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres) über durchgeführte Grabungen ein umfassender Bericht mit allen zur anschaulichen Darstellung notwendigen Zeichnungen, Plänen, Fotos und sonstigem Dokumentationsmaterial vorzulegen.(6) Dem Bundesdenkmalamt ist neben den Meldungen gemäß Absatz 3 und 4 in regelmäßigen Abständen (wenigstens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres) über durchgeführte Grabungen ein umfassender Bericht mit allen zur anschaulichen Darstellung notwendigen Zeichnungen, Plänen, Fotos und sonstigem Dokumentationsmaterial vorzulegen.

(7) - (9) […]“

§ 11 Abs. 1 DMSG sieht somit vor, dass eine Grabungsbewilligung unter Auflagen erteilt werden kann und diese Auflagen jedenfalls die Art der Durchführung betreffen können. Meldepflichten werden ebenfalls konkret genannt und besteht diesbezüglich ein Konnex zu den unterschiedlichsten Melde- und Anzeigepflichten, welche sich aus dem DMSG ergeben (vgl. § 11 Abs. 3, 4 und 6). Die im Gesetz aufgezählten Meldungen sind verpflichtend beim Bundesdenkmalamt zu machen. Paragraph 11, Absatz eins, DMSG sieht somit vor, dass eine Grabungsbewilligung unter Auflagen erteilt werden kann und diese Auflagen jedenfalls die Art der Durchführung betreffen können. Meldepflichten werden ebenfalls konkret genannt und besteht diesbezüglich ein Konnex zu den unterschiedlichsten Melde- und Anzeigepflichten, welche sich aus dem DMSG ergeben vergleiche Paragraph 11, Absatz 3,, 4 und 6). Die im Gesetz aufgezählten Meldungen sind verpflichtend beim Bundesdenkmalamt zu machen.

Was nun die Grenzen der Zulässigkeit der Erteilung von Auflagen im Zusammenhang mit einer Grabungsbewilligung anbelangt, ist zu berücksichtigten, dass § 11 Abs. 1 DMSG darauf abzielt hintanzuhalten, dass archäologisch relevante Befunde durch unsachgemäß durchgeführte Maßnahmen zerstört werden und ihre weitere wissenschaftliche Erforschung verhindert wird (vgl. dazu RV 1275 der Beilagen XVII. GP, 20, wonach § 11 DMSG Bestimmungen enthält, die eine für die Wissenschaft notwendig geregelte Vorgangsweise bei der Durchführung der Grabungen, der Durchführung der Meldungen usw. vorsehen). Was nun die Grenzen der Zulässigkeit der Erteilung von Auflagen im Zusammenhang mit einer Grabungsbewilligung anbelangt, ist zu berücksichtigten, dass Paragraph 11, Absatz eins, DMSG darauf abzielt hintanzuhalten, dass archäologisch relevante Befunde durch unsachgemäß durchgeführte Maßnahmen zerstört werden und ihre weitere wissenschaftliche Erforschung verhindert wird vergleiche dazu RV 1275 der Beilagen römisch XVII. GP, 20, wonach Paragraph 11, DMSG Bestimmungen enthält, die eine für die Wissenschaft notwendig geregelte Vorgangsweise bei der Durchführung der Grabungen, der Durchführung der Meldungen usw. vorsehen).

3.1.2.1. Die belangte Behörde stützt die Vorschreibung der gegenständlich bekämpften Auflage im Wesentlichen darauf, dass sie im Falle des Auftretens relevanter archäologischer Funde bzw. Befunde von der konkret gewählten Grabungsmethode Kenntnis erlangt, dass MitarbeiterInnen der Behörde dadurch in die Lage versetzt werden, im Rahmen einer Kontrolle vor Ort behördliche Entscheidungen treffen zu können, und der Behörde im Fall, dass eine nicht adäquate Grabungsmethode gewählt werde, ermöglicht wird, deren Verwendung zu untersagen.

3.1.2.2. Aufgrund der getroffenen Feststellungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Vorschreibung der gegenständlich bekämpften Auflage nicht erforderlich ist, um das Ziel der Hintanhaltung der Zerstörung archäologisch relevanter Befunde durch unsachgemäß durchgeführte Maßnahmen zu erreichen:

Denn vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich zu ergrabende Befund weder bereits unter Denkmalschutz steht noch seine Unterschutzstellung zu erwarten ist und nur fünf Prozent des Befundes flächenmäßig von der vom BF beantragten archäologischen Maßnahme betroffen ist, kann nach Ansicht des Gerichts in Hinblick auf die unstrittige Qualifikation des BF zur Durchführung solcher Grabungen und den Umstand, dass die Vornahme behördlicher Kontrollen mit Blick auf die Qualität der Grabungsmaßnahmen oder die Dokumentationsdurchführung im gegenständlichen Fall nicht notwendig ist, nicht von einer im gegebenen Zusammenhang relevanten Gefährdung ausgegangen werden.

3.1.3. Dem BF war daher für die vom ihm beantragte archäologische Maßnahme spruchgemäß eine Grabungsbewilligung gemäß § 11 Abs. 1 DMSG ohne die bekämpfe Auflage, d.h. nur mit der Auflage betreffend Verwendung bestimmter Maßnahmennummern, zu erteilen. Dabei war der Bewilligungszeitraum im Sinne der dargestellten Antragsmodifizierung – unter Berücksichtigung des Umstands, dass einer solchen aus fachlicher Sicht keine Einwände begegnen – mit dem Zeitraum 01.06.2025 bis 31.12.2028 festzulegen.3.1.3. Dem BF war daher für die vom ihm beantragte archäologische Maßnahme spruchgemäß eine Grabungsbewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, DMSG ohne die bekämpfe Auflage, d.h. nur mit der Auflage betreffend Verwendung bestimmter Maßnahmennummern, zu erteilen. Dabei war der Bewilligungszeitraum im Sinne der dargestellten Antragsmodifizierung – unter Berücksichtigung des Umstands, dass einer solchen aus fachlicher Sicht keine Einwände begegnen – mit dem Zeitraum 01.06.2025 bis 31.12.2028 festzulegen.

3.2. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung aus folgenden Gründen von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung aus folgenden Gründen von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Unter Punkt 3.1. hat das Verwaltungsgericht dargelegt, nach welchen Kriterien seiner Ansicht nach zu beurteilen ist, ob eine Auflage wie die gegenständlich zu beurteilende auf § 11 Abs. 1 DMSG gestützt werden kann. Zu dieser Frage liegt aber – soweit für das Verwaltungsgericht überblickbar – keine spezifische Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.Unter Punkt 3.1. hat das Verwaltungsgericht dargelegt, nach welchen Kriterien seiner Ansicht nach zu beurteilen ist, ob eine Auflage wie die gegenständlich zu beurteilende auf Paragraph 11, Absatz eins, DMSG gestützt werden kann. Zu dieser Frage liegt aber – soweit für das Verwaltungsgericht überblickbar – keine spezifische Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Auflage Bescheidabänderung Denkmalbedeutung Denkmaleigenschaft Denkmalschutz Grabungsbewilligung Revision zulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W176.2278951.1.00

Im RIS seit

17.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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