TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/7 W283 2279915-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2024
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Entscheidungsdatum

07.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W283 2279915-1/20E

W283 2279968-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie KUSCHNIG über die Beschwerde von 1.) XXXX , geboren am XXXX 1981 und 2.) XXXX , geboren am XXXX 2010, dieser vertreten durch 1.) als dessen gesetzliche Vertreterin und beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, beide StA. SYRIEN, jeweils gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 14.09.2023, Zl. 1.) 1336604405/ XXXX und 2.) 1336601207/ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie KUSCHNIG über die Beschwerde von 1.) römisch XXXX , geboren am römisch XXXX 1981 und 2.) römisch XXXX , geboren am römisch XXXX 2010, dieser vertreten durch 1.) als dessen gesetzliche Vertreterin und beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, beide StA. SYRIEN, jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 14.09.2023, Zl. 1.) 1336604405/ römisch XXXX und 2.) 1336601207/ römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, stellte am 07.12.2022 für sich und ihren minderjährigen Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung begründete die Erstbeschwerdeführerin diesen im Wesentlichen damit, dass es Syrien Krieg gebe, es keine Arbeit gebe und alles sehr teuer sei. Es gebe auch keine Schulen und würden die Beschwerdeführer dort keine Zukunft haben.

Am 04.08.2023 erfolgte jeweils eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt). Befragt zu Ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Sie sei vom syrischen Regime einmal 5 Tage angehalten und dabei misshandelt worden. Ihre Tochter würde an Impfstoffspätfolgen leiden und würde sie daher in einem Land bleiben wollen, wo eine Behandlung möglich sei. Sie wolle ein besseres Leben für ihre Kinder. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Zweitbeschwerdeführer an, er habe keine eigenen Fluchtgründe.

Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 14.09.2023 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigen ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen jeweils den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 14.09.2023 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigen ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen jeweils den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).

Mit fristgerecht erhobener Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der Bescheide wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie während der fünftägigen Anhaltung durch die syrischen Behörden gefoltert und mehrfach vergewaltigt worden sei. Zudem würde sie wegen ihrer Kritik an der medizinischen Versorgung in Syrien als Regimegegnerin politisch verfolgt werden. Beim Bundesamt habe sie die Vergewaltigung nicht angesprochen, weil sie dieses schamhaft besetzte Thema vor dem männlichen Dolmetscher nicht ansprechen habe wollen.Mit fristgerecht erhobener Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie während der fünftägigen Anhaltung durch die syrischen Behörden gefoltert und mehrfach vergewaltigt worden sei. Zudem würde sie wegen ihrer Kritik an der medizinischen Versorgung in Syrien als Regimegegnerin politisch verfolgt werden. Beim Bundesamt habe sie die Vergewaltigung nicht angesprochen, weil sie dieses schamhaft besetzte Thema vor dem männlichen Dolmetscher nicht ansprechen habe wollen.

Der Zweitbeschwerdeführer brachte ergänzend vor, ihm würde mit seinen fast 14 Jahren künftig der Wehrdienst drohen. Im Übrigen wurde das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen wiederholt.

In mehreren Stellungnahmen ergänzte die Erstbeschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen dahingehend, dass sie auch Angst vor ihrem Bruder habe, da dieser sie mit dem Tod bedroht habe und legte sie Fotos von den Verletzungen aufgrund der Misshandlungen sowie Medienberichte über die Tötung eines Arztes und medizinische Befunde ihrer Tochter vor.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) führte am 16.01.2024 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und im Beisein der Vertretung der Beschwerdeführer eine öffentliche Verhandlung durch.

In einer weiteren Stellungnahme vom 24.01.2024 legten die Beschwerdeführer die bereits vorgelegten Fotos in einem Bilddateiformat und unter Beischluss des Chatverlaufs der Übermittlung dieser Fotos vor.

Den Beschwerdeführern wurde aufgrund der geänderten Länderinformationen die Möglichkeit der Durchführung einer weiteren öffentlichen Verhandlung zur Erörterung derselben eingeräumt. Auf diese Möglichkeit wurde verzichtet; es wurde eine schriftliche Stellungnahme dazu wurde eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

1.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Sie ist zum Entscheidungszeitpunkt 42 Jahre alt, eine weibliche Staatsangehörige von Syrien, gehört der Volksgruppe der AraberInnen an, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und beherrscht die arabische Sprache in Wort und Schrift.

Der Zweitbeschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Er ist zum Entscheidungszeitpunkt 14 Jahre alt. Der Zweitbeschwerdeführer ist ein minderjähriger, männlicher Staatsangehöriger von Syrien, gehört der Volksgruppe der Araber an, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und beherrscht die Arabische Sprache in Wort und Schrift.

Der Zweitbeschwerdeführer ist der minderjährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin.

1.1.2. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Ortschaft XXXX , im Gouvernement Daraa geboren und aufgewachsen. Die Erstbeschwerdeführerin hat 12 Jahre die Schule in der Stadt Daraa besucht und anschließend 2 Jahre eine Berufsschule absolviert. Die Erstbeschwerdeführerin war berufstätig und hat von zuhause aus gearbeitet, dabei hat sie Sachen gekauft und wieder verkauft.1.1.2. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Ortschaft römisch XXXX , im Gouvernement Daraa geboren und aufgewachsen. Die Erstbeschwerdeführerin hat 12 Jahre die Schule in der Stadt Daraa besucht und anschließend 2 Jahre eine Berufsschule absolviert. Die Erstbeschwerdeführerin war berufstätig und hat von zuhause aus gearbeitet, dabei hat sie Sachen gekauft und wieder verkauft.

Der Zweitbeschwerdeführer ist in der Ortschaft XXXX , im Gouvernement Daraa geboren und aufgewachsen. Er hat in Syrien eine Schule in der Nähe der vorgenannten Ortschaft besucht und besucht nunmehr in Österreich die Schule. Der Zweitbeschwerdeführer ist in der Ortschaft römisch XXXX , im Gouvernement Daraa geboren und aufgewachsen. Er hat in Syrien eine Schule in der Nähe der vorgenannten Ortschaft besucht und besucht nunmehr in Österreich die Schule.

1.1.3. Die Erstbeschwerdeführerin ist mit XXXX , geb. XXXX 1977 verheiratet. Die Eheschließung erfolgte im Jahr 2006. Die Erstbeschwerdeführerin hat keinen Kontakt zu Ihrem Ehemann. Die Erstbeschwerdeführerin ist die gesetzliche Vertretung des Zweitbeschwerdeführers. Sie hat mit ihrem Ehemann 3 Kinder (1 Tochter und 2 Söhne). Die Erstbeschwerdeführerin steht in telefonischem Kontakt zu ihren Familienangehörigen. Der Ehemann lebt in der Stadt Daraa. Der Sohn XXXX , geboren am XXXX 2008, und die Tochter XXXX , geboren am XXXX 2017, leben mit deren Tante XXXX in einem Flüchtlingslager in der Nähe der Stadt Daraa. 1.1.3. Die Erstbeschwerdeführerin ist mit römisch XXXX , geb. römisch XXXX 1977 verheiratet. Die Eheschließung erfolgte im Jahr 2006. Die Erstbeschwerdeführerin hat keinen Kontakt zu Ihrem Ehemann. Die Erstbeschwerdeführerin ist die gesetzliche Vertretung des Zweitbeschwerdeführers. Sie hat mit ihrem Ehemann 3 Kinder (1 Tochter und 2 Söhne). Die Erstbeschwerdeführerin steht in telefonischem Kontakt zu ihren Familienangehörigen. Der Ehemann lebt in der Stadt Daraa. Der Sohn römisch XXXX , geboren am römisch XXXX 2008, und die Tochter römisch XXXX , geboren am römisch XXXX 2017, leben mit deren Tante römisch XXXX in einem Flüchtlingslager in der Nähe der Stadt Daraa.

Die Erstbeschwerdeführerin hat insgesamt 10 Geschwister, 4 Schwestern und 6 Brüder. 1 Schwester lebt in den USA und hat die amerikanische Staatsbürgerschaft. 2 Brüder leben in Deutschland und 1 Bruder in Norwegen. 3 Brüder der Erstbeschwerdeführerin, nämlich XXXX und XXXX sowie 3 Schwestern, XXXX und XXXX , leben alle in der Stadt Daraa bzw. der Umgebung. Die Erstbeschwerdeführerin hat insgesamt 10 Geschwister, 4 Schwestern und 6 Brüder. 1 Schwester lebt in den USA und hat die amerikanische Staatsbürgerschaft. 2 Brüder leben in Deutschland und 1 Bruder in Norwegen. 3 Brüder der Erstbeschwerdeführerin, nämlich römisch XXXX und römisch XXXX sowie 3 Schwestern, römisch XXXX und römisch XXXX , leben alle in der Stadt Daraa bzw. der Umgebung.

Die Beschwerdeführer lebten bis zu Ihrer Ausreise aus Syrien im September 2022 mit den zwei weiteren Kindern der Erstbeschwerdeführerin in deren Eigentumswohnung in der Ortschaft XXXX , im Gouvernement Daraa.Die Beschwerdeführer lebten bis zu Ihrer Ausreise aus Syrien im September 2022 mit den zwei weiteren Kindern der Erstbeschwerdeführerin in deren Eigentumswohnung in der Ortschaft römisch XXXX , im Gouvernement Daraa.

Die 3 Brüder der Erstbeschwerdeführerin, nämlich XXXX und XXXX sind berufstätig und bestreiten den Lebensunterhalt für die Familienangehörigen, konkret für die Mutter der Erstbeschwerdeführerin, für die Schwester XXXX , die verwitwet ist und die Schwester XXXX , die nicht verheiratet ist, sowie die 2 minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin.Die 3 Brüder der Erstbeschwerdeführerin, nämlich römisch XXXX und römisch XXXX sind berufstätig und bestreiten den Lebensunterhalt für die Familienangehörigen, konkret für die Mutter der Erstbeschwerdeführerin, für die Schwester römisch XXXX , die verwitwet ist und die Schwester römisch XXXX , die nicht verheiratet ist, sowie die 2 minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin.

1.1.4. Die Beschwerdeführer sind gesund. Ihnen kommt in Österreich der Status von subsidiär Schutzberechtigten zu.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

1.2.1. Die Herkunftsregion der Beschwerdeführer ist die Region um XXXX im Gouvernement Daara. Diese befindet sich unter der Kontrolle und im Einflussbereich des syrischen Regimes.1.2.1. Die Herkunftsregion der Beschwerdeführer ist die Region um römisch XXXX im Gouvernement Daara. Diese befindet sich unter der Kontrolle und im Einflussbereich des syrischen Regimes.

1.2.2. Der Zweitbeschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt 14 Jahre alt, er hat Syrien im Alter von 12 Jahren, gemeinsam mit seiner Mutter, der Erstbeschwerdeführerin verlassen.

1.2.3. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes beim syrischen Regime gesetzlich verpflichtend.

Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben.

Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten.

Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein.

Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch.

1.2.3.1. Der gerade erst 14jährige Zweitbeschwerdeführer ist in Syrien weder von Zwangs- oder Kinderrekrutierung betroffen, noch besteht ein reales Risiko vom syrischen Regime oder Pro-Regime Milizen oder anderen Gruppierungen zwangsrekrutiert zu werden.

1.2.3.2. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion ist der Zweitbeschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung durch das syrische Regime oder andere Gruppierungen ausgesetzt.

1.2.4. Die Erstbeschwerdeführerin wurde niemals bei einem Checkpoint für 5 Tage festgenommen, gefoltert oder vergewaltigt. Die Erstbeschwerdeführerin wurde niemals von einem ihrer Brüder mit dem Tode bedroht. Die Tochter der Erstbeschwerdeführerin wurde im Jahr 2018 in einem Krankenhaus in Syrien stationär behandelt, denn wenige Tage nach einer oralen Impfung bekam die Tochter der Erstbeschwerdeführerin Fieber. Eine starke Schlaffheit in beiden unteren Gliedmaßen sowie neurologische Defizite wurden während dieses Krankenhausaufenthalts befundet. Bei der Tochter der Erstbeschwerdeführerin wurde der Verdacht auf Kinderlähmung und eine akute schlaffe Lähmung der unteren Gliedmaßen diagnostiziert. Die Erstbeschwerdeführerin hatte und hat wegen der Erkrankung ihrer Tochter in Syrien keine Probleme mit dem syrischen Regime. Die Erstbeschwerdeführerin ist im Zusammenhang mit der Erkrankung ihrer Tochter auch nicht in das Visier des syrischen Regimes geraten. Ein Zusammenhang zwischen der behaupteten Festnahme der Erstbeschwerdeführerin und der Erkrankung ihrer Tochter liegt nicht vor. Es besteht kein Zusammenhang zwischen der Ermordung eines Arztes in Daraa und der Krankengeschichte der Tochter der Erstbeschwerdeführerin.

1.2.5. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Syrien keinem maßgeblichen Risiko von psychischen und physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität oder Lebensgefahr allein aufgrund ihres Geschlechtes ausgesetzt. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über männliche Familienangehörige im Herkunftsstaat, der Ehemann, 3 Brüder sowie 3 Schwestern leben teilweise gemeinsam auch mit deren männlichen volljährigen Familienangehörigen, insbesondere deren Ehemännern, in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer. Die Erstbeschwerdeführerin kann zukünftig auf die Unterstützung ihrer Familienmitglieder in der Herkunftsregion zurückgreifen und im Falle einer Rückkehr in den familiären Verband zurückkehren. Sie ist somit keiner Gefahr einer Verfolgung aufgrund einer Zugehörigkeit zur Gruppe der alleinstehenden Frauen in Syrien ausgesetzt. Frauen sind in Syrien keiner systematischen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt.

1.2.6. Auch aufgrund ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2022 und ihrer Asylantragstellung in Österreich droht den Beschwerdeführern nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung. Eine Verfolgung aufgrund der Ausreise der Beschwerdeführer bzw. einer ihnen hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung ist unwahrscheinlich. Eine Verfolgung aufgrund der Ausreise von 3 Brüdern der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Erlangung eines Aufenthaltstitels ihrer Brüder in Deutschland bzw. Norwegen ist unwahrscheinlich. Nicht allen Rückkehrenden oder deren Familienangehörigen, die unrechtmäßig ausgereist sind und die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

1.2.7. Auch hatten und haben die Beschwerdeführer keine Probleme wegen ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Syrien. Überdies war und sind die Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

1.2.8. Die Beschwerdeführer sind in Syrien nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen, haben sich nicht aktiv an gewalttätigen Auseinandersetzungen beteiligt und haben keine Strafrechtsdelikte begangen. Die Beschwerdeführer waren nicht Mitglied einer politischen Partei und waren auch sonst in keiner Weise politisch aktiv. Die Beschwerdeführer genießen nicht den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen. Die Beschwerdeführer haben kein Verbrechen gegen den Frieden, kein Kriegsverbrechen und kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen. Die Beschwerdeführer haben kein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb von Österreich begangen und sich keine Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Die Beschwerdeführer sind in Österreich unbescholten und wurden weder von einem inländischen noch einem ausländischen Gericht verurteilt.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

1.3.1. Auszug aus den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024, Version 11 (Beilage ./II idF OZ 17):1.3.1. Auszug aus den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024, Version 11 (Beilage ./II in der Fassung OZ 17):

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023).

Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung 2024-03-08 11:06

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba’ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba’ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienstund Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren ’zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel’. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

Institutionen und Wahlen

Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba’ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn „absolute Notwendigkeit“ dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba’ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn „absolute Notwendigkeit“ dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).

Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein „ehrenrühriges“ Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als ’weder frei noch fair’ und als ’betrügerisch’, und die Opposition nannte sie eine ’Farce’ (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein „ehrenrühriges“ Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als ’weder frei noch fair’ und als ’betrügerisch’, und die Opposition nannte sie eine ’Farce’ (Standard 28.5.2021).

Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das „Volksrat“ genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba’ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020).

Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba’ath-Partei (MEI 24.7.2020). Die vom Regime und den Nachrichtendiensten vorgenommene Reihung auf der Liste ist damit wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen. Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien quasi zu managen und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren (BS 23.2.2022). Zudem gilt der Verkauf öffentlicher Ämter an reiche Personen, im Verbund mit entsprechend gefälschten Wahlergebnissen, als zunehmend wichtige Devisenquelle für das syrische Regime (AA 29.3.2023). Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022).

Im September 2022 fanden in allen [unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden] Provinzen Wahlen für die Lokalräte statt. Nichtregierungsorganisationen bezeichneten sie ebenfalls als weder frei noch fair (USDOS 20.3.2023).

Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung

Letzte Änderung 2023-07-11 09:24

Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023).

Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023).

Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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