Entscheidungsdatum
07.06.2024Norm
AsylG 2005 §4aSpruch
W161 2289927-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch XXXX , Rechtsanwalt in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, brachte am 17.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Italien vom 26.08.2020.
3. Bei der Erstbefragung am 17.03.2023 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Er habe seit der letzten Entscheidung über seinen Asylantrag Österreich verlassen und sich von Ende 2019/Anfang 2020 bis 2023 in Italien aufgehalten. Befragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, seine Frau und sein Sohn hätten einen Flüchtlingskonventionspass und somit ein Bleiberecht für Österreich. Seine Frau habe eine Lehre abgeschlossen und sein Sohn sei hier geboren. Aufgrund dessen beantrage er den selben Status wie seine Familie. Er selbst habe hier 13 Jahre gelebt und gearbeitet. Er habe die deutsche Sprache gelernt und sich hier integriert. Da ihm sein Bleiberecht im Jahr 2019 entzogen worden wäre, wäre er nach Italien gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt, welcher abgelehnt worden wäre. Er dürfe in Österreich nicht arbeiten, obwohl er das gerne tun würde. In Italien habe er auch kein Bleiberecht. Seine Familie dürfe er nicht länger als 90 Tage besuchen, es sei für sie als Familie eine sehr schwierige Situation. Sein Leben in seiner Heimat sei in Gefahr. Er halte seine alten Fluchtgründe aufrecht.
Der Beschwerdeführer legte in der Folge eine Kopie eines Reisepasses seiner Ehefrau, eine Geburtsurkunde seines Sohnes (geboren XXXX in XXXX ) und eine Heiratsurkunde über eine Eheschließung am XXXX am Standesamt XXXX vor.Der Beschwerdeführer legte in der Folge eine Kopie eines Reisepasses seiner Ehefrau, eine Geburtsurkunde seines Sohnes (geboren römisch XXXX in römisch XXXX ) und eine Heiratsurkunde über eine Eheschließung am römisch XXXX am Standesamt römisch XXXX vor.
4.1. Mit Schreiben vom 21.03.2023 richtete das BFA ein Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin-III-VO an Italien. 4.1. Mit Schreiben vom 21.03.2023 richtete das BFA ein Informationsersuchen nach Artikel 34, Dublin-III-VO an Italien.
4.2. Mit Schreiben vom 07.04.2023 teilten die italienischen Dublin-Behörden mit, dass dem Beschwerdeführer in Italien subsidiär Schutz gewährt worden wäre.
5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA), XXXX , am 09.01.2024, gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Er sei seit 2016 traditionell, seit 2018 standesamtlich verheiratet mit Frau XXXX , der Ehe würden zwei Kinder entstammen, das 2.Kind sei am XXXX geboren worden. Seine Frau und er würden sich das Sorgerecht teilen. Seine Frau und seine Kinder seien hier. Er lebe seit 2012 in Österreich. In Afghanistan habe er Probleme und könne nicht zurück. 2019 habe er ein Abschiebeverfahren erhalten, jedoch nicht zurückkönnen, er sei nach Italien gegangen, danach wieder nach Österreich. Hier habe er geheiratet und Kinder bekommen. Er sei in Österreich von seiner Familie abhängig. Da er ohne Beschäftigung sei, habe er psychische Probleme bekommen. Er habe keine Arbeit und keine Beschäftigung. Es sei auch ein Problem für seine Frau. Es sei richtig, dass er in Österreich eine Strafe bekommen habe. Nunmehr sei er Vater geworden und wisse mehr als damals. Er ersuche, ihm die Möglichkeit zu geben, zu arbeiten. Er habe in Italien subsidiären Schutz erhalten, dort aber nicht arbeiten dürfen. Er sei zwei Mal von der Polizei in Österreich festgenommen worden. Er habe einen Zettel bekommen und zur österreichischen Botschaft gehen und diesen stempeln lassen müssen. In Italien sei er in XXXX in einem Heim gewesen, insgesamt sei er dort eineinhalb Jahre aufhältig gewesen. Er habe zu Essen und € 40,- monatlich erhalten. Er habe nicht gearbeitet, Dokumente erhalten und sei nach Österreich gekommen. Hier habe er schwarz gearbeitet, die Finanzpolizei habe ihm mitgeteilt, dass er das nicht dürfe. Seine Kinder und seine Frau seien hier. Seine Frau könnte nur drei Monate in Italien leben. Er sei nach Italien gegangen aus Angst vor einer Abschiebung. Er würde sich einverstanden erklären mit dem Aufenthaltstitel, insofern er arbeiten könne. Er möchte bei seiner Familie leben und bedanke sich, dass er hier arbeiten dürfe. 5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA), römisch XXXX , am 09.01.2024, gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Er sei seit 2016 traditionell, seit 2018 standesamtlich verheiratet mit Frau römisch XXXX , der Ehe würden zwei Kinder entstammen, das 2.Kind sei am römisch XXXX geboren worden. Seine Frau und er würden sich das Sorgerecht teilen. Seine Frau und seine Kinder seien hier. Er lebe seit 2012 in Österreich. In Afghanistan habe er Probleme und könne nicht zurück. 2019 habe er ein Abschiebeverfahren erhalten, jedoch nicht zurückkönnen, er sei nach Italien gegangen, danach wieder nach Österreich. Hier habe er geheiratet und Kinder bekommen. Er sei in Österreich von seiner Familie abhängig. Da er ohne Beschäftigung sei, habe er psychische Probleme bekommen. Er habe keine Arbeit und keine Beschäftigung. Es sei auch ein Problem für seine Frau. Es sei richtig, dass er in Österreich eine Strafe bekommen habe. Nunmehr sei er Vater geworden und wisse mehr als damals. Er ersuche, ihm die Möglichkeit zu geben, zu arbeiten. Er habe in Italien subsidiären Schutz erhalten, dort aber nicht arbeiten dürfen. Er sei zwei Mal von der Polizei in Österreich festgenommen worden. Er habe einen Zettel bekommen und zur österreichischen Botschaft gehen und diesen stempeln lassen müssen. In Italien sei er in römisch XXXX in einem Heim gewesen, insgesamt sei er dort eineinhalb Jahre aufhältig gewesen. Er habe zu Essen und € 40,- monatlich erhalten. Er habe nicht gearbeitet, Dokumente erhalten und sei nach Österreich gekommen. Hier habe er schwarz gearbeitet, die Finanzpolizei habe ihm mitgeteilt, dass er das nicht dürfe. Seine Kinder und seine Frau seien hier. Seine Frau könnte nur drei Monate in Italien leben. Er sei nach Italien gegangen aus Angst vor einer Abschiebung. Er würde sich einverstanden erklären mit dem Aufenthaltstitel, insofern er arbeiten könne. Er möchte bei seiner Familie leben und bedanke sich, dass er hier arbeiten dürfe.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchtpunkt II.) sowie ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 und 3 Asylgesetz iVm § 55 Asylgesetz eine Aufenthaltsberechtigung Plus gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz erteilt wird (Spruchpunkt III.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchtpunkt römisch II.) sowie ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 55, Asylgesetz eine Aufenthaltsberechtigung Plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz erteilt wird (Spruchpunkt römisch III.).
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Italien dar. Der Bescheid stellt fest, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und aktuell aufrecht sei. Der Beschwerdeführer sei nach islamischen Recht seit 2016 sowie seit XXXX .2018 standesamtlich verheiratet, führe im Bundesgebiet einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Ehefrau und würden aus der Ehe zwei gemeinsame Kinder entstammen, für die beide Eltern sorgepflichtig seien. Der Ehefrau und den Kindern komme die Flüchtlingseigenschaft im Bundesgebiet zu. Der Beschwerdeführer führe mit diesen einen gemeinsamen Wohnsitz und ein gemeinsames Privat- und Familienleben. Er sei gesund und leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er sei im Bundesgebiet straffällig und bereits rechtskräftig verurteilt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre oder diese dort zu erwarten hätte. Er habe in Italien seine Grundbedürfnisse decken können und könne nicht festgestellt werden, dass in Italien eine systematische, notorische Verletzung der Menschenrechte stattfinde. Er sei aktuell aufgrund der Stellung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz zum Aufenthalt berechtigt, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und sei nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv. Er befinde sich erst zu Beginn eines Integrationsprozesses, habe jedoch eine Einstellungszusage in Vorlage gebracht. Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Italien dar. Der Bescheid stellt fest, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und aktuell aufrecht sei. Der Beschwerdeführer sei nach islamischen Recht seit 2016 sowie seit römisch XXXX .2018 standesamtlich verheiratet, führe im Bundesgebiet einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Ehefrau und würden aus der Ehe zwei gemeinsame Kinder entstammen, für die beide Eltern sorgepflichtig seien. Der Ehefrau und den Kindern komme die Flüchtlingseigenschaft im Bundesgebiet zu. Der Beschwerdeführer führe mit diesen einen gemeinsamen Wohnsitz und ein gemeinsames Privat- und Familienleben. Er sei gesund und leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er sei im Bundesgebiet straffällig und bereits rechtskräftig verurteilt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre oder diese dort zu erwarten hätte. Er habe in Italien seine Grundbedürfnisse decken können und könne nicht festgestellt werden, dass in Italien eine systematische, notorische Verletzung der Menschenrechte stattfinde. Er sei aktuell aufgrund der Stellung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz zum Aufenthalt berechtigt, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und sei nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv. Er befinde sich erst zu Beginn eines Integrationsprozesses, habe jedoch eine Einstellungszusage in Vorlage gebracht.
Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass im gegenständlichen Fall zwar eine Entscheidung gemäß § 4a Asylgesetz erlassen werde, der Wortlaut: „Sie haben sich nach Italien zurückzubegeben“, welcher aufgrund des Gesetzestextes habe erfolgen müssen, betreffe den Beschwerdeführer nicht per se, zumal diesem ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wo auch seine Familie aufhältig sei, zukomme. Er sei somit nicht von einer Ausweisung nach Italien betroffen. Aufgrund der starken Beziehungsintensität zu seinen Familienangehörigen bestehe ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben und habe der Beschwerdeführer auch entgegen den fremdenrechtlichen Vorschriften alles darangesetzt, um bei seiner Kernfamilie zu leben. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass im gegenständlichen Fall zwar eine Entscheidung gemäß Paragraph 4 a, Asylgesetz erlassen werde, der Wortlaut: „Sie haben sich nach Italien zurückzubegeben“, welcher aufgrund des Gesetzestextes habe erfolgen müssen, betreffe den Beschwerdeführer nicht per se, zumal diesem ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wo auch seine Familie aufhältig sei, zukomme. Er sei somit nicht von einer Ausweisung nach Italien betroffen. Aufgrund der starken Beziehungsintensität zu seinen Familienangehörigen bestehe ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben und habe der Beschwerdeführer auch entgegen den fremdenrechtlichen Vorschriften alles darangesetzt, um bei seiner Kernfamilie zu leben.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, die Beschwerde richte sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides. Zwar sei nach dem Wortlaut des § 4 Asylgesetz mit der Zurückweisungsentscheidung auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremden zurückzubegeben habe, allerdings führe diese Feststellung in diesem Fall zu einem rechtswidrigen Ergebnis, da dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung Plus aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt worden wäre. Da auch der Spruchpunkt I. in Rechtskraft erwachsen würde, müsste sich der Beschwerdeführer nach Italien begeben, obwohl er in Österreich aufenthaltsberechtig sei. § 4a Asylgesetz sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Ausspruch im Sinne des letzten Satzes leg. cit. im vorliegenden Fall zu unterbleiben habe. 7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, die Beschwerde richte sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides. Zwar sei nach dem Wortlaut des Paragraph 4, Asylgesetz mit der Zurückweisungsentscheidung auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremden zurückzubegeben habe, allerdings führe diese Feststellung in diesem Fall zu einem rechtswidrigen Ergebnis, da dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung Plus aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt worden wäre. Da auch der Spruchpunkt römisch eins. in Rechtskraft erwachsen würde, müsste sich der Beschwerdeführer nach Italien begeben, obwohl er in Österreich aufenthaltsberechtig sei. Paragraph 4 a, Asylgesetz sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Ausspruch im Sinne des letzten Satzes leg. cit. im vorliegenden Fall zu unterbleiben habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat bereits im Jahr 2012 und stellte am 13.06.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2015 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, welcher in Folge bis 13.04.2018 verlängert wurde.
Nach einer strafrechtlichen Verurteilung wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässig der Abschiebung nach Afghanistan festgestellt und eine Frist von zwei Wochen zur Ausreise eingeräumt. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2018 bestätigt und erwuchs am 13.05.2020 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer verließ in der Folge das Bundesgebiet und reiste weiter nach Italien, wo er am 26.08.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Italien wurde ihm schließlich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, gültig bis 27.10.2026 zuerkannt. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 17.03.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sich nach Italien zurückzubegeben habe. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Asylgesetz wurde ihm nicht erteilt, jedoch ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihm eine Aufenthaltsberechtigung Plus gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz erteilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sich nach Italien zurückzubegeben habe. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Asylgesetz wurde ihm nicht erteilt, jedoch ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihm eine Aufenthaltsberechtigung Plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz erteilt.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht substantiiert bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.
…
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
…
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
…
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
…“
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:
„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:
„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
2. …
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“
3.2. Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz, gültig bis 27.10.2026 zuerkannt wurde. 3.2. Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz, gültig bis 27.10.2026 zuerkannt wurde.
Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 07.04.2023, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer in Italien als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurde und dessen Verfahren dort rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus diesem Grund gelangt gegenständlich unzweifelhaft § 4a AsylG 2005 zur Anwendung. Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin-III-VO (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 07.04.2023, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer in Italien als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurde und dessen Verfahren dort rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus diesem Grund gelangt gegenständlich unzweifelhaft Paragraph 4 a, AsylG 2005 zur Anwendung. Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin-III-VO vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Italien aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits den Status des subsidiär Schutzberechtigten genießt und somit in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich dessen nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Italien aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits den Status des subsidiär Schutzberechtigten genießt und somit in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich dessen nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des Paragraph 4 a, AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.
Die Zurückweisung des Antrages gemäß § 4a Asylgesetz 2005 wurde in der Beschwerde auch nicht angefochten, sondern bezieht sich die Beschwerde lediglich auf den zweiten Satz des Spruchpunktes I.: „Sie haben sich nach Italien zurückzubegeben“.Die Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 4 a, Asylgesetz 2005 wurde in der Beschwerde auch nicht angefochten, sondern bezieht sich die Beschwerde lediglich auf den zweiten Satz des Spruchpunktes römisch eins.: „Sie haben sich nach Italien zurückzubegeben“.
Zur Rechtmäßigkeit dieses Ausspruches ist auszuführen: Die Feststellung, in welchen Staat sich ein Fremder bei einer Zurückweisung des Antrages nach § 4a Asylgesetz zurückzubegeben hat, ist im Gesetz zwingend vorgeschrieben und sind dazu keine Ausnahmen normiert.Zur Rechtmäßigkeit dieses Ausspruches ist auszuführen: Die Feststellung, in welchen Staat sich ein Fremder bei einer Zurückweisung des Antrages nach Paragraph 4 a, Asylgesetz zurückzubegeben hat, ist im Gesetz zwingend vorgeschrieben und sind dazu keine Ausnahmen normiert.
Das erkennende Gericht sieht im konkreten Fall auch keinen Grund dafür, die erfolgte Anordnung, der Beschwerdeführer habe sich nach Italien zurückzubegeben, aufzuheben. Da der Spruch des Bescheides als Ganzes zu lesen ist, ergibt sich daraus eindeutig, dass dem Beschwerdeführer in casu eine Aufenthaltsberechtigung Plus gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz erteilt wurde und ausdrücklich ausgesprochen wird, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Das erkennende Gericht sieht im konkreten Fall auch keinen Grund dafür, die erfolgte Anordnung, der Beschwerdeführer habe sich nach Italien zurückzubegeben, aufzuheben. Da der Spruch des Bescheides als Ganzes zu lesen ist, ergibt sich daraus eindeutig, dass dem Beschwerdeführer in casu eine Aufenthaltsberechtigung Plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz erteilt wurde und ausdrücklich ausgesprochen wird, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Auch im Kontext mit der Begründung des Bescheides ergibt sich zweifelsfrei, dass die bescheiderlassende Behörde davon ausging, den angefochtenen Wortlaut „Sie haben sich nach Italien zurückzubegeben“ aufgrund der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmung zwar im Bescheid festzuhalten, der Beschwerdeführer jedoch aufgrund des Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet von einer Ausweisung nach Italien aktuell nicht betroffen ist.
Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass aufgrund der vom BFA erteilten Aufenthaltsberechtigung Plus und des Ausspruches, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, zum gegebenen Zeitpunkt für die Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kein Raum besteht. Bei korrekter Lesart des Bescheides und unter Beachtung des Spruches in seiner Gesamtheit kann das erkennende Gericht kein „rechtswidriges Ergebnis“ erkennen, weshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben war.
Im vorliegenden Fall wurde der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren ausführlich Parteiengehör eingeräumt, eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsrecht Ausreiseverpflichtung Mitgliedstaat Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig subsidiärer Schutz ZulassungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W161.2289927.1.00Im RIS seit
17.07.2024Zuletzt aktualisiert am
17.07.2024