TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/7 W147 2281859-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2024
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Entscheidungsdatum

07.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
EAG §72
EAG §73
EAG §74
EAG §75
EAG-Befreiungsverordnung §1
EAG-Befreiungsverordnung §2
EAG-Befreiungsverordnung §4
EAG-Befreiungsverordnung §9
FMGebO §49 Z1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EAG § 72 heute
  2. EAG § 72 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 72 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  4. EAG § 72 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 72 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. EAG § 73 heute
  2. EAG § 73 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 73 gültig von 31.12.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 233/2022
  4. EAG § 73 gültig von 15.02.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 73 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. EAG § 74 heute
  2. EAG § 74 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 74 gültig von 31.12.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 233/2022
  4. EAG § 74 gültig von 15.02.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 74 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. EAG § 75 heute
  2. EAG § 75 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 75 gültig von 31.12.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 233/2022
  4. EAG § 75 gültig von 15.02.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 75 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022

Spruch


W147 2281859-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr ORF-Beitrags Service GmbH) vom 27. April 2023, GZ 0006501623, Teilnehmernummer: 1030493294, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch römisch XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr ORF-Beitrags Service GmbH) vom 27. April 2023, GZ 0006501623, Teilnehmernummer: 1030493294, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 198/2023, stattgegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 72, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, stattgegeben.

Die Beschwerdeführerin wird vom 1. April 2023 bis zum 31. Jänner 2028 von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für die Stromzählpunktnummer AT.0070000910000000101900080002573459A befreit.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführerin beantragte mit am 9. März 2023 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen, eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom.

Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeiten „Bezug von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ an. Sie gab an, dass keine weitere Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe.

Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen an:

?        Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 21. Juni 2022 über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf Witwenpension,

?        Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 20. Dezember 2022 über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Pflegegeld und

?        eine Meldebestätigung.

Im verfahrenseinleitenden Antrag gab die Beschwerdeführerin die Strom-Zählpunktnummer bekannt. Unter Punkt 9 des Antragsformulars wurde weiters mitgeteilt, dass Vertragspartner des Netzbetreibers für Strom am Wohnsitz der Beschwerdeführerin ihr Sohn sei, der jedoch eben dort nicht seinen Hauptwohnsitz habe.

2.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 2023, GZ: 0002164477, Teilnehmernummer: 1030493294, wurde der Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen und eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bis zum 31. Jänner 2028 zuerkannt.

3.       Mit dem nunmehr angefochtenen, im Spruch genannten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom ab. Begründend führte sie aus, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag eingehend geprüft und festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei. Um Das Vorliegen der Voraussetzungen für die EAG-Kostenbefreiung bestätigen zu können, müsste die Beschwerdeführerin und jene Person, auf die der Netzzugangsvertrag laute, glaubhaft machen, dass es sich bei dem Standort, für den die EAG-Kostenbefreiung in Anspruch genommen werden soll, jeweils um den Hauptwohnsitz handle.

4.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin alleine im Haushalt lebe und dort sehr wohl ihren Hauptwohnsitz habe. Der Beschwerde beigelegt war neuerlich eine Meldebestätigung.

5.       Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 24. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6.       Am 5. Juni 2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Sohn der Beschwerdeführerin als bevollmächtigter Vertreter der Beschwerdeführerin und die belangte Behörde teilnahmen. Unbestritten blieb in dieser Verhandlung, dass die Beschwerdeführerin in einem Eigentumshaus ihres Sohnes in einem Einpersonenhaushalt lebt sowie Pension und Pflegegeld bezieht. Ebenfalls unbestritten blieb der Umstand, dass das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin den Richtsatz für einen Einpersonenhaushalt unterschreitet und ihr rechtskräftig eine Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen bis zum 31. Jänner 2028 zuerkannt ist.

Zum Umstand, wonach der gegenständliche Energienetzzugangs- bzw. Energienetznutzungsvertrag nicht auf die Beschwerdeführerin (sondern auf den mit der Beschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn) laute, führte die belangte Behörde aus, dass den Erläuterungen zur EAG-Befreiungsversordnung zufolge bei der Befreiung auf den Haushalt abgestellt werde. Da die Befreiung an den Hauptwohnsitz anknüpfe und alle gemeinsam mit der von der Rundfunkgebühr befreiten Person in einem Haushalt lebenden Personen umfasse, sei es unerheblich, ob die Befreiung nach dem RGG jener Person gewährt worden sei, die für den betroffenen Wohnsitz den Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen habe oder einer anderen mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person. Die Anspruchsberechtigung für die EAG-Kostenbefreiung gelte für den jeweiligen Vertragspartner aus dem Netznutzungsvertrag, wobei dieser gemäß § 49 Z 1 Fernmeldegebührenordnung am gegenständlichen Standort ebenfalls seinen Hauptwohnsitz haben müsse.Zum Umstand, wonach der gegenständliche Energienetzzugangs- bzw. Energienetznutzungsvertrag nicht auf die Beschwerdeführerin (sondern auf den mit der Beschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn) laute, führte die belangte Behörde aus, dass den Erläuterungen zur EAG-Befreiungsversordnung zufolge bei der Befreiung auf den Haushalt abgestellt werde. Da die Befreiung an den Hauptwohnsitz anknüpfe und alle gemeinsam mit der von der Rundfunkgebühr befreiten Person in einem Haushalt lebenden Personen umfasse, sei es unerheblich, ob die Befreiung nach dem RGG jener Person gewährt worden sei, die für den betroffenen Wohnsitz den Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen habe oder einer anderen mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person. Die Anspruchsberechtigung für die EAG-Kostenbefreiung gelte für den jeweiligen Vertragspartner aus dem Netznutzungsvertrag, wobei dieser gemäß Paragraph 49, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung am gegenständlichen Standort ebenfalls seinen Hauptwohnsitz haben müsse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 9. März 2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom.

Die Beschwerdeführerin hat am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz. Die Liegenschaft ist im Eigentum ihres Sohnes, die Beschwerdeführerin besitzt ein eingetragenes Wohnrecht. An der antragsgegenständlichen Adresse lebt neben der Beschwerdeführerin kein weiteres Haushaltsmitglied.

Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde rechtskräftig eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen und eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt jeweils bis zum 31. Jänner 2028 zuerkannt. Sie erfüllt die Voraussetzungen gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970.Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde rechtskräftig eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen und eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt jeweils bis zum 31. Jänner 2028 zuerkannt. Sie erfüllt die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,.

Der Vertragspartner des Stromvertrages ist der Sohn der Beschwerdeführerin, der seinen Hauptwohnsitz in Wien hat.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin sowie auf die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen sowie den Ergebnissen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin sowie auf die unter römisch eins. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen sowie den Ergebnissen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, sowie § 72 Abs. 2 EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 198/2023, iVm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, sowie Paragraph 72, Absatz 2, EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Zu Spruchpunkt A)

Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 198/2023, lauten: Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, lauten:

„Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte

§ 72. (1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Paragraph 72, (1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.

(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 12, Absatz eins und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die Paragraphen 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.

(3) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über
1.         das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
2.         die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;
3.         die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;
4.         die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;
5.         die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der ORF-Beitrags Service GmbH;
6.         eine angemessene Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle.

Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der ORF-Beitrags Service GmbH zu gewährleisten.

(4) Die Datenübermittlung der ORF-Beitrags Service GmbH an die Regulierungsbehörde und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die ORF-Beitrags Service GmbH zum Zweck dieser Bestimmung unter Inanspruchnahme von bestehenden Datenverarbeitungsprozessen (§ 19a ElWOG 2010) ist zulässig. Nähere Vorgaben hierzu können von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegt werden.(4) Die Datenübermittlung der ORF-Beitrags Service GmbH an die Regulierungsbehörde und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die ORF-Beitrags Service GmbH zum Zweck dieser Bestimmung unter Inanspruchnahme von bestehenden Datenverarbeitungsprozessen (Paragraph 19 a, ElWOG 2010) ist zulässig. Nähere Vorgaben hierzu können von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß Absatz 3, festgelegt werden.

(5) Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Abs. 1 erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der ORF-Beitrags Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der ORF-Beitrags Service GmbH an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen.(5) Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Absatz eins, erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der ORF-Beitrags Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der ORF-Beitrags Service GmbH an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen.

(6) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist verpflichtet, nach Inkrafttreten dieser Bestimmung mit einem postalischen oder elektronischen Schreiben über die Möglichkeit der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung jene Personen zu informieren, die gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags, nicht jedoch gemäß § 46 Abs. 1 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 150/2021, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale oder gemäß § 49 Abs. 1 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 150/2021, von der Pflicht zur Entrichtung des Ökostromförderbeitrags befreit wurden. Dem Schreiben ist das Formular für die Beantragung der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung beizulegen. Die Regulierungsbehörde hat in der Verordnung gemäß Abs. 3 eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb derer die ORF-Beitrags Service GmbH dieser Verpflichtung nachzukommen hat.(6) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist verpflichtet, nach Inkrafttreten dieser Bestimmung mit einem postalischen oder elektronischen Schreiben über die Möglichkeit der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung jene Personen zu informieren, die gemäß Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags, nicht jedoch gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale oder gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, von der Pflicht zur Entrichtung des Ökostromförderbeitrags befreit wurden. Dem Schreiben ist das Formular für die Beantragung der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung beizulegen. Die Regulierungsbehörde hat in der Verordnung gemäß Absatz 3, eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb derer die ORF-Beitrags Service GmbH dieser Verpflichtung nachzukommen hat.

(7) Auf die Möglichkeit der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert hinzuweisen.

[…]

Erneuerbaren-Förderpauschale

§ 73. (1) Von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ist ab dem Kalenderjahr 2025 eine Erneuerbaren-Förderpauschale in Euro pro Zählpunkt zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale ausgenommen sind Endverbraucher, die gemäß den §§ 23b bis 23d ElWOG 2010 Netzreserve erbringen, sowie Pumpspeicherkraftwerke.Paragraph 73, (1) Von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ist ab dem Kalenderjahr 2025 eine Erneuerbaren-Förderpauschale in Euro pro Zählpunkt zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale ausgenommen sind Endverbraucher, die gemäß den Paragraphen 23 b bis 23d ElWOG 2010 Netzreserve erbringen, sowie Pumpspeicherkraftwerke.

(1a) Ausnahmen oder Ermäßigungen für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist, können nach Maßgabe der beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Union, soweit anwendbar, in der Verordnung gemäß Abs. 7 festgelegt werden. Solange dies nicht erfolgt, können solche Ausnahmen unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972, ABl. Nr. L 215 vom 7.7.2020 S. 3, als De-minimis-Förderungen gewährt werden. Die Ökostromabwicklungsstelle hat auf Ansuchen des Endverbrauchers die Erfüllung der Voraussetzungen einer Ausnahme als De-minimis-Förderung zu prüfen und das Ansuchen bei Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen. Der Endverbraucher und die EAG-Förderabwicklungsstelle haben der Ökostromabwicklungsstelle die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen hat die Ökostromabwicklungsstelle dem betroffenen Netzbetreiber sowie dem Endverbraucher die Gewährung einer De-minimis-Förderung mitzuteilen.(1a) Ausnahmen oder Ermäßigungen für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist, können nach Maßgabe der beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Union, soweit anwendbar, in der Verordnung gemäß Absatz 7, festgelegt werden. Solange dies nicht erfolgt, können solche Ausnahmen unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972, ABl. Nr. L 215 vom 7.7.2020 S. 3, als De-minimis-Förderungen gewährt werden. Die Ökostromabwicklungsstelle hat auf Ansuchen des Endverbrauchers die Erfüllung der Voraussetzungen einer Ausnahme als De-minimis-Förderung zu prüfen und das Ansuchen bei Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen. Der Endverbraucher und die EAG-Förderabwicklungsstelle haben der Ökostromabwicklungsstelle die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen hat die Ökostromabwicklungsstelle dem betroffenen Netzbetreiber sowie dem Endverbraucher die Gewährung einer De-minimis-Förderung mitzuteilen.

(2) Als Berechnungsbasis für die Festsetzung der Erneuerbaren-Förderpauschale mit Verordnung gemäß Abs. 7 ist von folgenden Beträgen auszugehen:
1.         für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer   114 438,65 Euro;
2.         für die an den Netzebenen 4 angeschlossenen Netznutzer   114 438,65 Euro;
3.         für die an die Netzebene 5 angeschlossenen Netznutzer   17 002,31 Euro;
4.         für die an der Netzebene 6 angeschlossenen Netznutzer   1 046,30 Euro;
5.         für die an der Netzebene 7 angeschlossenen Netznutzer   35,97 Euro.
(2) Als Berechnungsbasis für die Festsetzung der Erneuerbaren-Förderpauschale mit Verordnung gemäß Absatz 7, ist von folgenden Beträgen auszugehen:
1.         für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer   114 438,65 Euro;
2.         für die an den Netzebenen 4 angeschlossenen Netznutzer   114 438,65 Euro;
3.         für die an die Netzebene 5 angeschlossenen Netznutzer   17 002,31 Euro;
4.         für die an der Netzebene 6 angeschlossenen Netznutzer   1 046,30 Euro;
5.         für die an der Netzebene 7 angeschlossenen Netznutzer   35,97 Euro.

(3) Divergieren Einspeise- und Bezugsleistung an einem Zählpunkt in dem Maße, dass bei alleiniger Betrachtung der Bezugsleistung der Anschluss an eine andere Netzebene als an die tatsächlich angeschlossene Netzebene erfolgen würde, ist für die Höhe der Erneuerbaren-Förderpauschale die fiktive Netzebene der Bezugsleistung ausschlaggebend.

(4) Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel der jeweiligen Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß Abs. 2 und 3 zu entrichten.(4) Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel der jeweiligen Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß Absatz 2 und 3 zu entrichten.

(5) Reduziert sich bei Endverbrauchern, die auf der Netzebene 5 oder 6 angeschlossen sind, die bezogene Strommenge für zumindest drei aufeinanderfolgende Monate eines Kalenderjahres um mehr als 80% der in den vergangenen sechs Monaten vor Beginn des reduzierten Bezugszeitraums durchschnittlich bezogenen Strommenge, ist der die Monate des reduzierten Strombezugs, maximal jedoch neun Monate betreffende Anteil der Erneuerbaren-Förderpauschale auf Antrag in einem Ausmaß von 80% rückzuvergüten. Der Anspruch auf Rückvergütung besteht nur, wenn die Anlage ferngesteuert regelbar ist und mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenze des § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 ausgestattet ist. Der Antrag auf Rückvergütung ist nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres bis zum 31. März des Folgejahres beim Netzbetreiber einzubringen, der hiefür auf ein Antragsformular auf seiner Internetseite bereitzustellen hat. Der Netzbetreiber hat den Antrag zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückvergütung durch die Ökostromabwicklungsstelle zu veranlassen.(5) Reduziert sich bei Endverbrauchern, die auf der Netzebene 5 oder 6 angeschlossen sind, die bezogene Strommenge für zumindest drei aufeinanderfolgende Monate eines Kalenderjahres um mehr als 80% der in den vergangenen sechs Monaten vor Beginn des reduzierten Bezugszeitraums durchschnittlich bezogenen Strommenge, ist der die Monate des reduzierten Strombezugs, maximal jedoch neun Monate betreffende Anteil der Erneuerbaren-Förderpauschale auf Antrag in einem Ausmaß von 80% rückzuvergüten. Der Anspruch auf Rückvergütung besteht nur, wenn die Anlage ferngesteuert regelbar ist und mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenze des Paragraph 17, Absatz 2, ElWOG 2010 mit einem intelligenten Messgerät gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 31, ElWOG 2010 ausgestattet ist. Der Antrag auf Rückvergütung ist nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres bis zum 31. März des Folgejahres beim Netzbetreiber einzubringen, der hiefür auf ein Antragsformular auf seiner Internetseite bereitzustellen hat. Der Netzbetreiber hat den Antrag zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückvergütung durch die Ökostromabwicklungsstelle zu veranlassen.

(6) Bei Schließungen von Betriebsstätten gemäß § 20 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, oder gemäß einer auf Grundlage des § 3 COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, erlassenen Verordnung, ist für den Zeitraum der Schließung keine Erneuerbaren-Förderpauschale zu entrichten. Der Beginn und das Ende der Betriebsschließung sind dem Netzbetreiber anzuzeigen.(6) Bei Schließungen von Betriebsstätten gemäß Paragraph 20, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, oder gemäß einer auf Grundlage des Paragraph 3, COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, erlassenen Verordnung, ist für den Zeitraum der Schließung keine Erneuerbaren-Förderpauschale zu entrichten. Der Beginn und das Ende der Betriebsschließung sind dem Netzbetreiber anzuzeigen.

(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft die für die einzelnen Netzebenen geltenden Erneuerbaren-Förderpauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei sind die in Abs. 2 ausgewiesenen Beträge im gleichen Verhältnis derart anzupassen, dass 38% der für Förderungen nach diesem Bundesgesetz und dem ÖSG 2012 sowie des gemäß § 71 Abs. 2 Z 2 festgelegten Anteils für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel durch die aus der Verrechnung der Erneuerbaren-Förderpauschale vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft die für die einzelnen Netzebenen geltenden Erneuerbaren-Förderpauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei sind die in Absatz 2, ausgewiesenen Beträge im gleichen Verhältnis derart anzupassen, dass 38% der für Förderungen nach diesem Bundesgesetz und dem ÖSG 2012 sowie des gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 2, festgelegten Anteils für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel durch die aus der Verrechnung der Erneuerbaren-Förderpauschale vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.

(8) Zur Feststellung der für die Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 7 erforderlichen Voraussetzungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Sachverständige sowie die Regulierungsbehörde beiziehen.(8) Zur Feststellung der für die Erlassung der Verordnung gemäß Absatz 7, erforderlichen Voraussetzungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Sachverständige sowie die Regulierungsbehörde beiziehen.

Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale

§ 74. (1) Die Erneuerbaren-Förderpauschale ist von den Netzbetreibern den Endverbrauchern in Rechnung zu stellen und vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, die Erneuerbaren-Förderpauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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