Entscheidungsdatum
07.06.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W147 2281177-1/6E
W147 2281177-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX gegen
1. den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom 12. April 2023, GZ: 0002387892, mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen zurückgewiesen wurde
sowie
2. den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 12. April 2023, GZ: 0000137899, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags abgewiesen wurde
zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, iVm § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016, §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023, sowie § 72 Abs. 1 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, sowie Paragraph 72, Absatz eins, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit am 27. Dezember 2022 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer die Rundfunkgebührenbefreiung für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags (in weiterer Folge auch: EAG-Kostenbefreiung) und gab einen Einpersonenhaushalt an. Unter Punkt 4 des Antragsformulars kreuzte der Beschwerdeführer keine der zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen an. Dem Antrag waren ein Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2021 sowie eine Meldebestätigung des Beschwerdeführers beigeschlossen.
2. Mit Schreiben vom 30. Jänner 2023 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages auf Rundfunkgebührenbefreiung nachzureichen:
? Ein Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie
? Nachweise aller Bezüge der im antragsgegenständlichen Haushalt lebenden Personen.
Dezidiert wurden unter Nennung konkreter Beispiele Nachweise der gesetzlichen Anspruchsgrundlage und des Einkommens des Beschwerdeführers gefordert.
3. Mit Schreiben vom selben Tag teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Prüfung des Antrages auf EAG-Kostenbefreiung vorläufig ergeben hätte, dass er nicht anspruchsberechtigt sei, da er nicht zum von der Rundfunkgebühr befreiten Personenkreis zähle.
4. Hierauf teilte der Beschwerdeführer mit, dass er keine Studienbeihilfe beziehe und übermittelte eine Kopie des verfahrenseinleitenden Antrages, den Einkommenssteuerbescheid für 2021, die Meldebestätigung sowie diverse Kontoauszüge.
5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 12.April 2023, GZ: 0002387892, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.
6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 12. Februar 2023 zu GZ: 0000137899 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags ab. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung zähle und daher die Voraussetzungen für eine EAG-Kostenbefreiung nicht erfülle.
7. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung der Behörde fristgerecht nachgekommen, der Beschwerdeführer habe zudem eine Eingangsbestätigung erhalten. Der Beschwerdeführer sei Vollzeitstudent, habe kein eigenes Einkommen und erhalte monatliche Unterstützungszahlungen seiner Eltern. Der Beschwerde waren diverse Kontoauszüge und ein Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2022 beigeschlossen.
8. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 14. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Mit Schreiben vom 06. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen aufgefordert, einen Nachweis einer aktuellen Transferleistung der öffentlichen Hand für den Zeitraum ab Dezember 2022 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schriftstückes vorzulegen.
10. In einer Stellungnahme vom 21. Mai 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er als Vollzeitstudent und Mitversicherter nicht selbst von den Rezeptgebühren befreit werden könne. Der Beschwerdeführer beziehe keine Studienbeihilfe oder Mindestsicherung, sondern erhalte ausschließlich Unterstützungsleistungen seiner Eltern. In diesem Sinne beziehe er keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand. Der Eingabe waren folgende Unterlagen beigeschlossen:
? Ein Kontoauszug vom 31. Oktober 2022,
? eine Mitteilung der Österreichischen Gesundheitskasse, wonach eine Rezeptgebührenbefreiung nur für hauptversicherte Personen möglich sei,
? eine Transaktionshistorie vom 23. April 2023 sowie
? eine Rechnung über den Studienbeitrag für das Sommersemester 2024.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 übermittelte der Beschwerdeführer eine Inskriptionsbestätigung und eine Bestätigung des Studienerfolgs.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum vom Dezember 2022 bis Juni 2024 keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand.
2. Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer wurde vonseiten des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert, einen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand für den Zeitraum ab der Antragstellung im Dezember 2022 nachzuweisen, kam dieser Aufforderung binnen der gesetzten Frist jedoch nicht nach. In seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht von der Rezeptgebühr befreit sei, keine Studienbeihilfe, Mindestsicherung und auch keine sonstige Transferleistung der öffentlichen Hand beziehe, sondern ausschließlich die monatlichen Unterstützungsleistungen seiner Eltern erhalte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, sowie § 72 Abs. 2 EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 198/2023, iVm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, sowie Paragraph 72, Absatz 2, EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
3.2. Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gegenständlich beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Befreiung von den Rundfunkgebühren. Mit Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen der Novelle BGBl. I Nr. 112/2023, entfielen mit 01. Jänner 2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte, an deren Stelle wird nunmehr der ORF- Beitrag eingehoben. Gemäß § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf Befreiungsverfahren, die, wie im gegenständlichen Fall, zum 01. Jänner 2024 bereits anhängig waren, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden. Gegenständlich beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Befreiung von den Rundfunkgebühren. Mit Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, entfielen mit 01. Jänner 2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte, an deren Stelle wird nunmehr der ORF- Beitrag eingehoben. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf Befreiungsverfahren, die, wie im gegenständlichen Fall, zum 01. Jänner 2024 bereits anhängig waren, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden.
Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, lauten:Die Paragraphen 2,, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lauten:
„Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2, (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.(2) Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins,