TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/11 G308 2287082-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2024
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Entscheidungsdatum

11.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
EAG §72
FeZG §1
FeZG §2 Abs2
FeZG §2 Abs3
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §51 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a
RGG §1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EAG § 72 heute
  2. EAG § 72 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 72 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  4. EAG § 72 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 72 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. FeZG § 2 heute
  2. FeZG § 2 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2015
  3. FeZG § 2 gültig ab 01.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2016
  4. FeZG § 2 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 2 heute
  2. FeZG § 2 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2015
  3. FeZG § 2 gültig ab 01.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2016
  4. FeZG § 2 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 3 heute
  2. FeZG § 3 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 3 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. FeZG § 3 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 4 heute
  2. FeZG § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 4 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. FeZG § 4 gültig von 31.12.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 4 heute
  2. FeZG § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 4 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. FeZG § 4 gültig von 31.12.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 9 heute
  2. FeZG § 9 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. FeZG § 9 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 9 heute
  2. FeZG § 9 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. FeZG § 9 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. RGG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


G308 2287082-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom 24.10.2023, Zahl: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, auf Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt und auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom 24.10.2023, Zahl: römisch XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, auf Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt und auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit am 29.08.2023 bei der GIS-Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: belangte Behörde) einlangendem Formular beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, einen Zuschuss zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und gab einen Acht-Personen-Haushalt an. Unter Punkt 4. des Formulars wurde ursprünglich der Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen angekreuzt, dies aber wieder durchgestrichen. Sonst wurde keine Anspruchsgrundlage angegeben. Dem Antrag war ein Zettel mit Angaben zu weiteren Haushaltsmitgliedern beigelegt, die im Formular wegen Platzmangels nicht angeführt werden konnten. Weiters wurden nachfolgende Unterlagen beigelegt:

- acht Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und der Haushaltsmitglieder;

- eine Mitteilung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 12.06.2032 über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld der Beschwerdeführerin bis 22.03.2025;

- ein Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse vom 01.08.2023 über eine Rezeptgebührenbefreiung des Ehemannes der Beschwerdeführerin von 10.07.2023 bis 09.07.2024;

- Schreiben des Arbeitsmarktservice über den Anspruch des Ehemannes der Beschwerdeführer auf Notstandshilfe von 12.02.2023 bis 10.02.2024;

- Lohnzettel für August 2023 für XXXX ;- Lohnzettel für August 2023 für römisch XXXX ;

- Gehaltsnachweis für XXXX zum 01.08.2023;- Gehaltsnachweis für römisch XXXX zum 01.08.2023;

2. Mit Schreiben der belangten Behörde zum „Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 30.08.2023 wurde mitgeteilt, dass nach Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei, dass das Haushaltseinkommen den maßgeblichen Richtsatz übersteige, die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden und ein Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) ebenso nicht vorliege. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen der konkret angeführten Betreiber auszuwählen, für welchen der beantragte Zuschuss zum Fernsprechentgelt eingelöst werden soll. Es dürfe nur ein Telefonanbieter genannt werden.

Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, aktuelle Bezüge von XXXX , den aktuellen Lohnzettel von XXXX sowie die Aufschlüsselung der Mietkosten nachzureichen.Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, aktuelle Bezüge von römisch XXXX , den aktuellen Lohnzettel von römisch XXXX sowie die Aufschlüsselung der Mietkosten nachzureichen.

Weiters führte die belangte Behörde in diesem Schreiben aus:

„Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben sowie die gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen nachreichen.

[…]

Hinweis: Bitte beachten Sie, nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen können keine Berücksichtigung finden. In diesem Fall müssen wir Ihren Antrag abweisen.

[…]“

Dem Schreiben war weiters eine vorläufige Berechnung des Haushaltseinkommens samt sich daraus ergebender Richtsatzüberschreitung beigefügt.

3. Per E-Mail vom 19.09.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Dienstvertrag für die Tochter XXXX und stellte die Nachreichung eines Dienstvertrages über ein geringfügiges Dienstverhältnis der Tochter XXXX in Aussicht. Die Wohnkosten inklusive Betriebskosten würden monatlich EUR 1.125,00 betragen. Weiters gab die Beschwerdeführerin den Telefonanbieter „ XXXX “ als relevanten Anbieter für den beantragten Zuschuss zum Fernsprechentgelt an. 3. Per E-Mail vom 19.09.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Dienstvertrag für die Tochter römisch XXXX und stellte die Nachreichung eines Dienstvertrages über ein geringfügiges Dienstverhältnis der Tochter römisch XXXX in Aussicht. Die Wohnkosten inklusive Betriebskosten würden monatlich EUR 1.125,00 betragen. Weiters gab die Beschwerdeführerin den Telefonanbieter „ römisch XXXX “ als relevanten Anbieter für den beantragten Zuschuss zum Fernsprechentgelt an.

4. Per E-Mail vom 25.09.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin sodann den Dienstvertrag der Tochter XXXX .4. Per E-Mail vom 25.09.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin sodann den Dienstvertrag der Tochter römisch XXXX .

5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.08.2023 auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen sowie Radioempfangseinrichtungen, auf einen Zuschuss zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale abgewiesen und ausgesprochen, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) vorliege. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage (zB Rezeptgebührenbefreiung) der Beschwerdeführerin sei nicht nachgereicht worden. Zudem übersteige das Haushaltseinkommen den maßgeblichen Richtsatz. Eine konkrete Mietzinsaufschlüsselung fehle.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin per E-Mail vom 09.11.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte erkennbar, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid aufheben und der Beschwerdeführerin die beantragten Befreiungen zuerkennen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde für den Wohnungsaufwand nur den Pauschalbetrag berücksichtigt habe, tatsächlich aber ein Wohnungsaufwand von EUR 1.125,00 monatlich vorliege. Es werde um neuerliche Berechnung ersucht.

7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese am 22.02.2024 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 23.11.2022 bis laufend pauschales Kinderbetreuungsgeld und ist dadurch auch krankenversichert (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin vom 05.06.2024).Die Beschwerdeführerin bezieht seit 23.11.2022 bis laufend pauschales Kinderbetreuungsgeld und ist dadurch auch krankenversichert vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin vom 05.06.2024).

Sie bezieht hingegen keine sozialen Transferleistungen. Insbesondere bezieht sie keine Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art, keine Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, keine Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz oder dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, keine Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz, keine Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit, kein Pflegegeld oder eine vergleichbare Leistung und ist auch nicht gehörlos oder schwer hörbehindert.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin liegt zudem keine Rezeptgebührenbefreiung vor.

Ihr Ehemann bezieht hingegen Notstandshilfe vom Arbeitsmarktservice und liegt bis Juli 2024 eine Rezeptgebührenbefreiung vor.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine der angeführten sozialen Transferleistungen der öffentlichen Hand verfügt, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde und auch in der Beschwerde und den im gesamten Verfahren vorgelegten Unterlagen.

Aus dem Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bis Juli 2024 von den Rezeptgebühren befreit ist, kann für den gegenständlichen Fall nichts gewonnen werden, da die Beschwerdeführerin aufgrund des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld selbst krankenversichert und nicht mit dem Ehemann mitversichert ist. Eine Rezeptgebührenbefreiung für die Beschwerdeführerin wurde weder vorgelegt noch vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich § 21 Abs. 7 leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich Paragraph 21, Absatz 7, leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.

Ab 01.01.2024 entscheidet die ORF-Beitrags Service GmbH (zuvor GIS Gebühren Info Service GmbH) über Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und ist nunmehr belangte Behörde dieses Verfahrens (§ 9 Abs. 1 FeZG).Ab 01.01.2024 entscheidet die ORF-Beitrags Service GmbH (zuvor GIS Gebühren Info Service GmbH) über Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und ist nunmehr belangte Behörde dieses Verfahrens (Paragraph 9, Absatz eins, FeZG).

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide war nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021, iVm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide war nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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