Entscheidungsdatum
12.06.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W147 2266384-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom 28. März 2024, GZ: 200002237774, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom 28. März 2024, GZ: 200002237774, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, iVm § 3 Abs. 5 – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG, BGBl. I Nr. 32/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 sowie § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 198/2023, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, sowie Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, Paragraph 3, Absatz 2, Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, sowie Paragraph 72, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit am 17. Juni 2022 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer die Rundfunkgebührenbefreiung für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen, die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (in weitere Folge auch: EAG-Kostenbefreiung) und gab einen Einpersonenhaushalt an. Unter Punkt 4 des Antragsformulars kreuzte der Beschwerdeführer den Bezug von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit unter den zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen an.
2. Mit Bescheid vom 01. September 2022, GZ: 0002119141, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Rundfunkgebührenbefreiung sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurückgewiesen. Mit Bescheid vom selben Tag zu GZ: 0000028147 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags abgewiesen.
3. Gegen diese Bescheide wurde Beschwerde erhoben.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Mai 2023, GZ: W147 2266384-1 und GZ: W147 2266384-2, wurde der Bescheid, mit dem der Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurückgewiesen wurde, aufgehoben und der Bescheid, mit welchem der Antrag auf EAG-Kostenbefreiung abgewiesen wurde, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die bisherigen Ermittlungen im Verfahren ergeben hätten, dass er ein monatliches Gehalt aus einem Beschäftigungsverhältnis beziehe, weder der Behindertenpass noch die nachgewiesenen außergewöhnlichen Belastungen stellen eine Anspruchsgrundlage im Sinne des § 47 Fernmeldegebührenordnung dar. Es sei vorläufig davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis zähle. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, dazu Stellung zu beziehen und einen gesetzlichen Befreiungsgrund binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzuweisen, widrigenfalls der Antrag abgewiesen werde. 5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die bisherigen Ermittlungen im Verfahren ergeben hätten, dass er ein monatliches Gehalt aus einem Beschäftigungsverhältnis beziehe, weder der Behindertenpass noch die nachgewiesenen außergewöhnlichen Belastungen stellen eine Anspruchsgrundlage im Sinne des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung dar. Es sei vorläufig davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis zähle. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, dazu Stellung zu beziehen und einen gesetzlichen Befreiungsgrund binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzuweisen, widrigenfalls der Antrag abgewiesen werde.
6. Mit am 30. Oktober 2023 bei der belangten Behörde eingelangter Stellungnahme teilte der Beschwerdeführer mit, dass er bis 22. November 2021 arbeitslos gewesen sei. Im Jahr 2022 habe der Beschwerdeführer zwar keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand bezogen, aufgrund seines geringen Einkommen abzüglich der anerkannten außergewöhnlichen Belastungen stehe ihm jedoch die begehrte Befreiung zu. Von Jänner 2023 bis 02. Mai 2023 sei der Beschwerdeführer arbeitslos gewesen und habe Sozialhilfe bezogen. Seit 02. Mai 2023 erfülle er die Anspruchsgrundlagen nicht mehr, er besitze jedoch kein Empfangsgerät. Der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer eine Beschwerdevorentscheidung über die Gewährung von Sozialhilfe im Zeitraum 08. Februar 2023 bis 31. Mai 2023, Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2021 und 2022 sowie ein Informationsblatt der belangten Behörde über das Ergebnis einer Befreiungsvorabberechnung bei.
7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rundfunkgebührenbefreiung, Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für den Zeitraum 01. Jänner 2023 bis 31. Mai 2023 stattgegeben, im Übrigen wurde der Antrag von der belangten Behörde abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. einer Sozialhilfe im Zeitraum vom 01. Jänner 2023 bis 31. Mai 2023, darüber hinaus jedoch keinen Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand nachgewiesen. Aufgrund der Mitteilung vom 30. Oktober 2023, wonach der Beschwerdeführer kein Empfangsgerät besitze, seien die Rundfunkgebühren für den Zeitraum vom 01. November 2023 bis zum 31. Dezember 2023 nicht zu entrichten.
8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Eingliederungsbeihilfe eine Beihilfe gemäß § 34 Arbeitsmarktservicegesetz darstelle und der Beschwerdeführer, für den diese gewährt worden sei, somit die gesetzliche Voraussetzung des § 47 Fernmeldegebührenordnung erfülle. Der Beschwerde waren eine Information des Arbeitsmarktservice über die Gewährung einer Eingliederungsbeihilfe an die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers sowie ein an die Arbeitgeberin adressiertes Schreiben des Sozialministeriumsservice über Gewährung einer Inklusionsförderung beigeschlossen. 8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Eingliederungsbeihilfe eine Beihilfe gemäß Paragraph 34, Arbeitsmarktservicegesetz darstelle und der Beschwerdeführer, für den diese gewährt worden sei, somit die gesetzliche Voraussetzung des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung erfülle. Der Beschwerde waren eine Information des Arbeitsmarktservice über die Gewährung einer Eingliederungsbeihilfe an die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers sowie ein an die Arbeitgeberin adressiertes Schreiben des Sozialministeriumsservice über Gewährung einer Inklusionsförderung beigeschlossen.
9. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 19. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07. Mai 2024, dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt am 08. Mai 2024, wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen aufgefordert, einen Nachweis über den Bezug einer Transferleistung der öffentlichen Hand für die Zeiträume von 01. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022, von 01. Juni 2023 bis 31. Oktober 2023 sowie ab Jänner 2024 binnen zwe