TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/14 W296 2292738-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2024
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Entscheidungsdatum

14.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FSG §22
FSG §24
KSE-BVG §1
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FSG § 22 heute
  2. FSG § 22 gültig ab 01.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  3. FSG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. FSG § 22 gültig von 30.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  5. FSG § 22 gültig von 01.10.2006 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  6. FSG § 22 gültig von 02.04.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  7. FSG § 22 gültig von 01.01.2003 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002
  8. FSG § 22 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  9. FSG § 22 gültig von 01.11.1997 bis 24.05.2002
  1. FSG § 24 heute
  2. FSG § 24 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  3. FSG § 24 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  4. FSG § 24 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  5. FSG § 24 gültig von 30.07.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 24 gültig von 01.09.2009 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  7. FSG § 24 gültig von 11.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  8. FSG § 24 gültig von 01.03.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  9. FSG § 24 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  10. FSG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002
  11. FSG § 24 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  12. FSG § 24 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


W296 2292738-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Mag. Dr. Marc GOLLOWITSCH, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom XXXX , GZ XXXX , betreffend die Entziehung einer Heereslenkberechtigung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , vertreten durch RA Mag. Dr. Marc GOLLOWITSCH, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom römisch XXXX , GZ römisch XXXX , betreffend die Entziehung einer Heereslenkberechtigung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm §§ 22 Abs. 4 und 24 Abs. 1 Z 1 FSG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 22, Absatz 4 und 24 Absatz eins, Ziffer eins, FSG als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben der Polizeiverwaltung des Innenministeriums der Föderation Bosnien und Herzegowina vom XXXX wurde gemeldet, dass der Beschwerdeführer insgesamt 20 näher bezeichnete Geschwindigkeitsübertretungen begangen habe.1. Mit Schreiben der Polizeiverwaltung des Innenministeriums der Föderation Bosnien und Herzegowina vom römisch XXXX wurde gemeldet, dass der Beschwerdeführer insgesamt 20 näher bezeichnete Geschwindigkeitsübertretungen begangen habe.

2. Mit Disziplinarerkenntnis des Kontingentskommandanten des Austrian Contingent (AUTCON)/European Union Force XXXX (fortan: AUTCON/ XXXX ) als Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers vom XXXX , GZ XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 80 Abs. 1 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 800,- € verhängt. Begründend wurde ausgeführt, am XXXX sei gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ihm sei am XXXX Parteiengehör gewährt worden. Er habe bestätigt, zwischen dem XXXX und dem XXXX insgesamt 20 durch die bosnische Verkehrspolizei erhobene, zum Teil massive Verkehrsübertretungen mit seinem Privat-Kfz begangen zu haben, die – aufgrund der Immunität des Beschwerdeführers im Einsatzraum nicht exekutierbare – Verwaltungsstrafen in Höhe von ca. € 1.000,- nach sich gezogen hätten. Im Zuge des Parteiengehörs habe der Beschwerdeführer angegeben, die Übertretungen sehr zu bereuen, und er habe um Entschuldigung gebeten. Außerdem habe er ausgesagt, er werde die erforderlichen Konsequenzen tragen. Im Rahmen einer am XXXX durchgeführten mündlichen Disziplinarverhandlung habe er Reue und Einsicht gezeigt und versichert, seit einem im Sommer durchgeführten Gespräch mit dem Kraftfahrunteroffizier keine weiteren Übertretungen mehr begangen zu haben. Er habe die Übertretungen mit Zeitdruck begründet. Durch die häufigen und zum Teil sehr hohen Überschreitungen der Geschwindigkeitsbeschränkungen habe der Beschwerdeführer vorsätzlich gegen § 3 Abs. 7 ADV verstoßen, weswegen er zu bestrafen gewesen sei. 2. Mit Disziplinarerkenntnis des Kontingentskommandanten des Austrian Contingent (AUTCON)/European Union Force römisch XXXX (fortan: AUTCON/ römisch XXXX ) als Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers vom römisch XXXX , GZ römisch XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 80, Absatz eins, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 800,- € verhängt. Begründend wurde ausgeführt, am römisch XXXX sei gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ihm sei am römisch XXXX Parteiengehör gewährt worden. Er habe bestätigt, zwischen dem römisch XXXX und dem römisch XXXX insgesamt 20 durch die bosnische Verkehrspolizei erhobene, zum Teil massive Verkehrsübertretungen mit seinem Privat-Kfz begangen zu haben, die – aufgrund der Immunität des Beschwerdeführers im Einsatzraum nicht exekutierbare – Verwaltungsstrafen in Höhe von ca. € 1.000,- nach sich gezogen hätten. Im Zuge des Parteiengehörs habe der Beschwerdeführer angegeben, die Übertretungen sehr zu bereuen, und er habe um Entschuldigung gebeten. Außerdem habe er ausgesagt, er werde die erforderlichen Konsequenzen tragen. Im Rahmen einer am römisch XXXX durchgeführten mündlichen Disziplinarverhandlung habe er Reue und Einsicht gezeigt und versichert, seit einem im Sommer durchgeführten Gespräch mit dem Kraftfahrunteroffizier keine weiteren Übertretungen mehr begangen zu haben. Er habe die Übertretungen mit Zeitdruck begründet. Durch die häufigen und zum Teil sehr hohen Überschreitungen der Geschwindigkeitsbeschränkungen habe der Beschwerdeführer vorsätzlich gegen Paragraph 3, Absatz 7, ADV verstoßen, weswegen er zu bestrafen gewesen sei.

Dieses Disziplinarerkenntnis erwuchs aufgrund des Rechtsmittelverzichtes des Beschwerdeführers unmittelbar in Rechtskraft.

3. Mit Schreiben des AUTCON/ XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde dem Heerespersonalamt (fortan: belangte Behörde) gemeldet, dass dem Beschwerdeführer am XXXX aufgrund von mehrmaligen Verstößen gegen § 20 StVO in Form von Geschwindigkeitsübertretungen der Heeresführerschein vorläufig abgenommen worden sei.3. Mit Schreiben des AUTCON/ römisch XXXX vom römisch XXXX , GZ römisch XXXX , wurde dem Heerespersonalamt (fortan: belangte Behörde) gemeldet, dass dem Beschwerdeführer am römisch XXXX aufgrund von mehrmaligen Verstößen gegen Paragraph 20, StVO in Form von Geschwindigkeitsübertretungen der Heeresführerschein vorläufig abgenommen worden sei.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer die Heereslenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab dem XXXX bis einschließlich dem XXXX entzogen, sofern er bis zu diesem Zeitpunkt ein amtsärztliches Gutachten in Form eines militärärztlichen Gutachtens eines verkehrsmedizinischen Sachverständigen II einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Heereskraftfahrzeugen beibringe. Die Durchführung der militärärztlichen Untersuchung sei von seiner Dienststelle direkt bei einem verkehrsmedizinischen Sachverständigen II zu veranlassen. Die Entziehung ende nicht vor Befolgung dieser Anordnung. Nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten erlösche die Heereslenkberechtigung. Gemäß § 24 Abs. 1 FSG sei Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, dies von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen. Eine solche Voraussetzung sei die Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG. Eine Person gelte gemäß § 7 Abs. 1 FSG als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden müsse, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand. Im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX habe der Beschwerdeführer 20 näher angeführte Geschwindigkeitsübertretungen begangen, die mit ortsgebundenen behördlichen Radargeräten gemessen worden seien. Angehörige von XXXX seien jedoch von verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgungen im Einsatzraum ausgenommen, sodass eine Verfolgung durch die örtliche Polizeiverwaltung nicht erfolgen können habe.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch XXXX , GZ römisch XXXX , wurde dem Beschwerdeführer die Heereslenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab dem römisch XXXX bis einschließlich dem römisch XXXX entzogen, sofern er bis zu diesem Zeitpunkt ein amtsärztliches Gutachten in Form eines militärärztlichen Gutachtens eines verkehrsmedizinischen Sachverständigen römisch II einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Heereskraftfahrzeugen beibringe. Die Durchführung der militärärztlichen Untersuchung sei von seiner Dienststelle direkt bei einem verkehrsmedizinischen Sachverständigen römisch II zu veranlassen. Die Entziehung ende nicht vor Befolgung dieser Anordnung. Nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten erlösche die Heereslenkberechtigung. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG sei Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, dies von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen. Eine solche Voraussetzung sei die Verkehrszuverlässigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG. Eine Person gelte gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden müsse, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand. Im Zeitraum vom römisch XXXX bis zum römisch XXXX habe der Beschwerdeführer 20 näher angeführte Geschwindigkeitsübertretungen begangen, die mit ortsgebundenen behördlichen Radargeräten gemessen worden seien. Angehörige von römisch XXXX seien jedoch von verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgungen im Einsatzraum ausgenommen, sodass eine Verfolgung durch die örtliche Polizeiverwaltung nicht erfolgen können habe.

5. Mit Schreiben vom XXXX brachte der Beschwerdeführer gegen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ XXXX , fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, die ihm angelasteten Vorfälle seien in seiner dienstfreien Zeit mit seinem Privat-PKW erfolgt. Da Angehörige von XXXX von verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren ausgenommen seien, habe es deswegen jedoch kein Verwaltungsverfahren gegeben. Daher sei auch nicht überprüft worden, ob die Geschwindigkeitsübertretungen tatsächlich wie behauptet und allenfalls wo diese stattgefunden hätten. Die bloße Mitteilung der Polizeiverwaltung des bosnischen Innenministeriums und die vorliegenden Radarfotos würden dafür nicht ausreichen. Es habe auch nicht überprüft werden können, ob die Radargeräte geeicht gewesen seien und ob die Geschwindigkeitsbeschränkungen den bosnischen Rechtsvorschriften entsprechend kundgemacht worden seien.5. Mit Schreiben vom römisch XXXX brachte der Beschwerdeführer gegen Bescheid der belangten Behörde vom römisch XXXX , GZ römisch XXXX , fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, die ihm angelasteten Vorfälle seien in seiner dienstfreien Zeit mit seinem Privat-PKW erfolgt. Da Angehörige von römisch XXXX von verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren ausgenommen seien, habe es deswegen jedoch kein Verwaltungsverfahren gegeben. Daher sei auch nicht überprüft worden, ob die Geschwindigkeitsübertretungen tatsächlich wie behauptet und allenfalls wo diese stattgefunden hätten. Die bloße Mitteilung der Polizeiverwaltung des bosnischen Innenministeriums und die vorliegenden Radarfotos würden dafür nicht ausreichen. Es habe auch nicht überprüft werden können, ob die Radargeräte geeicht gewesen seien und ob die Geschwindigkeitsbeschränkungen den bosnischen Rechtsvorschriften entsprechend kundgemacht worden seien.

6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , GZ XXXX , wurde die Entziehung der Heereslenkberechtigung bis einschließlich XXXX in vollem Umfang bestätigt (Spruchpunkt a). Weiters wurden die mit dem Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen, nämlich die Beibringung eines militärärztlichen Gutachtens einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme eines verkehrsmedizinischen Sachverständigen II für aufrecht erklärt (Spruchpunkt b) und die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt c).6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch XXXX , zugestellt am römisch XXXX , GZ römisch XXXX , wurde die Entziehung der Heereslenkberechtigung bis einschließlich römisch XXXX in vollem Umfang bestätigt (Spruchpunkt a). Weiters wurden die mit dem Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen, nämlich die Beibringung eines militärärztlichen Gutachtens einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme eines verkehrsmedizinischen Sachverständigen römisch II für aufrecht erklärt (Spruchpunkt b) und die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt c).

Begründend wurde im Wesentlichen die Begründung des Bescheids vom XXXX wiederholt und dazu ausgeführt, eine bestimmte Tatsache, die der Annahme der Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 FSG entgegenstehe, sei eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h durch den Lenker eines Kraftfahrzeuges, die durch technische Hilfsmittel festgestellt wurde. In Bosnien und Herzegowina gelte im Ortsgebiet eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, es habe laufend Belehrungen durch den Kraftfahrunteroffizier gegeben und der Beschwerdeführer sei mit diesen Bestimmungen vertraut gewesen. Dem vorliegenden Schreiben der Polizeiverwaltung des Innenministeriums der Föderation Bosnien und Herzegowina seien die dem Beschwerdeführer angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitungen, das Kennzeichen des Fahrzeugs, Ort, Datum und Uhrzeit der Geschwindigkeitsübertretungen, der Typ des Radargeräts, die jeweilige Geschwindigkeitsbeschränkung und die Geschwindigkeit, mit der der Beschwerdeführer jeweils gefahren sei, zu entnehmen. Zusätzlich zu den 20 bisher aufgelisteten Geschwindigkeitsübertretungen sei inzwischen eine weitere Geschwindigkeitsübertretung vom XXXX auf der XXXX in XXXX , bekanntgegeben worden, bei der bei einer vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h eine Geschwindigkeit von 180 km/h gemessen worden sei. Die Messungen seien mittels stationärer Radargeräte durchgeführt worden, wobei in den genannten Ortsgebieten ein Überwachungssystem mit integrierter Kamera der Marke „TraffiStar SR 5202 und auf der Autobahn und der XXXX Geräte der Marke „Vector SR2“ zum Einsatz gekommen seien.Begründend wurde im Wesentlichen die Begründung des Bescheids vom römisch XXXX wiederholt und dazu ausgeführt, eine bestimmte Tatsache, die der Annahme der Verkehrszuverlässigkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG entgegenstehe, sei eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h durch den Lenker eines Kraftfahrzeuges, die durch technische Hilfsmittel festgestellt wurde. In Bosnien und Herzegowina gelte im Ortsgebiet eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, es habe laufend Belehrungen durch den Kraftfahrunteroffizier gegeben und der Beschwerdeführer sei mit diesen Bestimmungen vertraut gewesen. Dem vorliegenden Schreiben der Polizeiverwaltung des Innenministeriums der Föderation Bosnien und Herzegowina seien die dem Beschwerdeführer angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitungen, das Kennzeichen des Fahrzeugs, Ort, Datum und Uhrzeit der Geschwindigkeitsübertretungen, der Typ des Radargeräts, die jeweilige Geschwindigkeitsbeschränkung und die Geschwindigkeit, mit der der Beschwerdeführer jeweils gefahren sei, zu entnehmen. Zusätzlich zu den 20 bisher aufgelisteten Geschwindigkeitsübertretungen sei inzwischen eine weitere Geschwindigkeitsübertretung vom römisch XXXX auf der römisch XXXX in römisch XXXX , bekanntgegeben worden, bei der bei einer vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h eine Geschwindigkeit von 180 km/h gemessen worden sei. Die Messungen seien mittels stationärer Radargeräte durchgeführt worden, wobei in den genannten Ortsgebieten ein Überwachungssystem mit integrierter Kamera der Marke „TraffiStar SR 5202 und auf der Autobahn und der römisch XXXX Geräte der Marke „Vector SR2“ zum Einsatz gekommen seien.

Angehörige von XXXX seien zwar aufgrund einer internationalen Vereinbarung generell von (verwaltungs-)strafrechtlicher Verfolgung im Einsatzraum ausgenommen, um sie vor willkürlicher Verfolgung zu schützen. Dennoch habe ein Soldat sich an die Gesetze und Vorschriften jenes Landes, in dem er seinen Dienst versieht, zu halten und von einer (verwaltungs-)strafrechtlichen Verfolgung in Österreich sei er nicht ausgenommen. Der Beschwerdeführer habe die ihm im Zuge des Disziplinarverfahrens vorgehaltenen Geschwindigkeitsübertretungen eingestanden und darauf verzichtet, gegen das Disziplinarerkenntnis vom XXXX ein Rechtsmittel einzubringen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsübertretungen tatsächlich begangen habe. Ein solches Verhalten stelle eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit iSd § 7 FSG dar.Angehörige von römisch XXXX seien zwar aufgrund einer internationalen Vereinbarung generell von (verwaltungs-)strafrechtlicher Verfolgung im Einsatzraum ausgenommen, um sie vor willkürlicher Verfolgung zu schützen. Dennoch habe ein Soldat sich an die Gesetze und Vorschriften jenes Landes, in dem er seinen Dienst versieht, zu halten und von einer (verwaltungs-)strafrechtlichen Verfolgung in Österreich sei er nicht ausgenommen. Der Beschwerdeführer habe die ihm im Zuge des Disziplinarverfahrens vorgehaltenen Geschwindigkeitsübertretungen eingestanden und darauf verzichtet, gegen das Disziplinarerkenntnis vom römisch XXXX ein Rechtsmittel einzubringen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsübertretungen tatsächlich begangen habe. Ein solches Verhalten stelle eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit iSd Paragraph 7, FSG dar.

7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ XXXX , erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die (offenkundig versehentlich falsch auf den XXXX datierte) Beschwerde, postalisch versendet am XXXX und eingelangt am XXXX . 7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch XXXX , GZ römisch XXXX , erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die (offenkundig versehentlich falsch auf den römisch XXXX datierte) Beschwerde, postalisch versendet am römisch XXXX und eingelangt am römisch XXXX .

In dieser wurde im Wesentlichen das in der Vorstellung vom XXXX dargelegte Vorbringen wiederholt und dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Disziplinarverfahren zwar Geschwindigkeitsübertretungen zugestanden, da er das Blitzen des Radargeräts bemerkt habe, dies tue jedoch nichts zur Sache, da bereits aufgrund des Umstands, dass in Bosnien kein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren gegen ihn durchgeführt werden dürfe, sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt werde. Das gegenständliche Verfahren werde aufgrund unüberprüfbarer Angaben der bosnischen Behörden geführt. Eine Eichung der Radargeräte sei nicht nachgewiesen, sodass deren Messungen rechtlich irrelevant seien. Entgegen der Ausführungen im angefochtenen Bescheid gelte in Bosnien in Ortsgebieten eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h, was aus den der Beschwerde angefügten Beilagen ersichtlich sei. Die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers sei nicht mangelhaft, da es seit Juli XXXX zu keiner einzigen Geschwindigkeitsübertretung mehr gekommen sei. Zudem seien die ihm angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitungen allesamt in seiner Freizeit mit seinem Privat-PKW und nie im Dienst oder mit einem Heeres-Kfz erfolgt. Überdies sei seine Verkehrszuverlässigkeit aufgrund einer Meldung an die Landespolizeidirektion Niederösterreich überprüft und bestätigt worden. Dazu lege er der Beschwerde auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme bei. Die Entzugsdauer erscheine daher auch überhöht. Der Beschwerdeführer beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheids, in eventu die Herabsetzung der Entziehungsdauer auf das Minimum und die Aufhebung der Auflagen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.In dieser wurde im Wesentlichen das in der Vorstellung vom römisch XXXX dargelegte Vorbringen wiederholt und dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Disziplinarverfahren zwar Geschwindigkeitsübertretungen zugestanden, da er das Blitzen des Radargeräts bemerkt habe, dies tue jedoch nichts zur Sache, da bereits aufgrund des Umstands, dass in Bosnien kein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren gegen ihn durchgeführt werden dürfe, sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt werde. Das gegenständliche Verfahren werde aufgrund unüberprüfbarer Angaben der bosnischen Behörden geführt. Eine Eichung der Radargeräte sei nicht nachgewiesen, sodass deren Messungen rechtlich irrelevant seien. Entgegen der Ausführungen im angefochtenen Bescheid gelte in Bosnien in Ortsgebieten eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h, was aus den der Beschwerde angefügten Beilagen ersichtlich sei. Die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers sei nicht mangelhaft, da es seit Juli römisch XXXX zu keiner einzigen Geschwindigkeitsübertretung mehr gekommen sei. Zudem seien die ihm angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitungen allesamt in seiner Freizeit mit seinem Privat-PKW und nie im Dienst oder mit einem Heeres-Kfz erfolgt. Überdies sei seine Verkehrszuverlässigkeit aufgrund einer Meldung an die Landespolizeidirektion Niederösterreich überprüft und bestätigt worden. Dazu lege er der Beschwerde auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme bei. Die Entzugsdauer erscheine daher auch überhöht. Der Beschwerdeführer beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheids, in eventu die Herabsetzung der Entziehungsdauer auf das Minimum und die Aufhebung der Auflagen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

8. Mit Schreiben vom XXXX , GZ XXXX , legte die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt bezugshabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.8. Mit Schreiben vom römisch XXXX , GZ römisch XXXX , legte die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt bezugshabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

9. Mit E-Mail vom XXXX gab die Erzeugerfirma der im verfahrensgegenständlichen Bescheid erwähnten Geschwindigkeitsüberwachungssysteme, JENOPTIK AG, nach einer diesbezüglichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX eine Stellungnahme zu den Geräten „TraffiStar SR 520“ und „Vector SR“ ab.9. Mit E-Mail vom römisch XXXX gab die Erzeugerfirma der im verfahrensgegenständlichen Bescheid erwähnten Geschwindigkeitsüberwachungssysteme, JENOPTIK AG, nach einer diesbezüglichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch XXXX eine Stellungnahme zu den Geräten „TraffiStar SR 520“ und „Vector SR“ ab.

10. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme zu der Antwort von JENOPTIK AG vom XXXX eingeräumt.10. Am römisch XXXX wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme zu der Antwort von JENOPTIK AG vom römisch XXXX eingeräumt.

11. Binnen der im Rahmen des Parteiengehörs gewährten Frist langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu der Antwort von JENOPTIK AG vom XXXX ein.11. Binnen der im Rahmen des Parteiengehörs gewährten Frist langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu der Antwort von JENOPTIK AG vom römisch XXXX ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben ausgeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt der verfahrensauslösenden Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war als Soldat im Österreichischen Bundesheer im Rahmen des AUTCON/ XXXX tätig. Sein Einsatzort war in der Föderation Bosnien und Herzegowina.Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt der verfahrensauslösenden Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war als Soldat im Österreichischen Bundesheer im Rahmen des AUTCON/ römisch XXXX tätig. Sein Einsatzort war in der Föderation Bosnien und Herzegowina.

Im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX hatte der Beschwerdeführer in der Föderation Bosnien und Herzegowina in XXXX , auf der Autobahn XXXX in XXXX und auf der XXXX mit seinem Privat-PKW insgesamt 21 Geschwindigkeitsübertretungen, konkret am: XXXX , zwei Mal am XXXX und XXXX , begangen und zeigte er sich betreffend diese Geschwindigkeitsübertretungen im Rahmen seines Disziplinarverfahrens geständig bzw. gab zum Disziplinarerkenntnis vom XXXX einen Rechtsmittelverzicht ab.Im Zeitraum vom römisch XXXX bis zum römisch XXXX hatte der Beschwerdeführer in der Föderation Bosnien und Herzegowina in römisch XXXX , auf der Autobahn römisch XXXX in römisch XXXX und auf der römisch XXXX mit seinem Privat-PKW insgesamt 21 Geschwindigkeitsübertretungen, konkret am: römisch XXXX , zwei Mal am römisch XXXX und römisch XXXX , begangen und zeigte er sich betreffend diese Geschwindigkeitsübertretungen im Rahmen seines Disziplinarverfahrens geständig bzw. gab zum Disziplinarerkenntnis vom römisch XXXX einen Rechtsmittelverzicht ab.

Die Messungen wurden mittels stationärer Radargeräte durchgeführt, wobei in den Ortsgebieten ein Überwachungssystem mit integrierter Kamera der Marke Jenoptik „TraffiStar SR 520“ und auf der Autobahn und der XXXX Geräte der Marke Jenoptik „Vector SR“ zum Einsatz gekommen sind. Der Beschwerdeführer hat dabei mehrmals die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten. Seit dem XXXX wurde der Beschwerdeführer bei keinen weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen betreten.Die Messungen wurden mittels stationärer Radargeräte durchgeführt, wobei in den Ortsgebieten ein Überwachungssystem mit integrierter Kamera der Marke Jenoptik „TraffiStar SR 520“ und auf der Autobahn und der römisch XXXX Geräte der Marke Jenoptik „Vector SR“ zum Einsatz gekommen sind. Der Beschwerdeführer hat dabei mehrmals die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten. Seit dem römisch XXXX wurde der Beschwerdeführer bei keinen weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen betreten.

Das Geschwindigkeitsüberwachungssystem „TraffiStar SR520“ misst die Geschwindigkeit von Fahrzeugen über Induktionsschleifen, die in die Fahrbahn eingesetzt werden. Die Anlage kann unterschiedliche Fahrzeuge wie Lastwagen und Autos erkennen und klassifizieren. Die Daten gelten vor Gericht als besonders beweissicher, da der Messwert, die Zuordnung zum Fahrzeug und das dazugehörige Foto lückenlos dokumentiert und verschlüsselt abgespeichert wird. Optional kann eine Sequenz- oder Videokamera hinzugefügt werden, um Fehlverhalten vor und nach dem Verstoß festzuhalten. Die Anlage ist robust und kann das ganze Jahr über unabhängig von Witterungsverhältnissen und Umwelteinflüssen eingesetzt werden.

Das Geschwindigkeitsüberwachungssystem „Vector SR“ ist ein videobasiertes Messsystem zur Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachung mit automatischer Kennzeichenerkennung. Mit der Verkehrskamera können Geschwindigkeitsüberschreitungen und Fehlverhalten an Ampeln sowie Bahnübergängen dokumentiert werden. Durch die zum Einsatz kommende Radar-Technologie liefert die Kamera auch bei Dunkelheit und schlechtem Wetter gerichtlich verwertbare Bild- und Videoaufnahmen. Das Messresultat der Radarmesstechnik wird durch einen zweiten unabhängigen und bildbasierten Beweis validiert. Mit dem Gerät kann die Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf bis zu drei Spuren in beide Fahrbahnrichtungen kontrolliert werden.

Die Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen der JENOPTIK AG werden üblicherweise in allen Ländern regelmäßig überprüft. Beide im gegenständlichen Fall zum Einsatz gekommenen Geräte erfüllen bezüglich der Messgenauigkeit die Anforderung 0 km/h - 100km/h +/- 3km/h und >100km/ +/- 3%. Die Zulassung des Geschwindigkeitsüberwachungssystems „TraffiStar SR520“ am deutschen Markt wurde bislang nicht beantragt. Das Geschwindigkeitsüberwachungssystem „Vector SR“ ist am deutschen Markt aufgrund der von diesem Gerät angefertigten Videoaufzeichnungen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zugelassen.

Der Beschwerdeführer verfügte über eine Heereslenkberechtigung, die ihm aufgrund der genannten Geschwindigkeitsübertretungen vorläufig abgenommen und mit dem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , bestätigt durch den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab dem XXXX bis einschließlich dem XXXX , entzogen wurde.Der Beschwerdeführer verfügte über eine Heereslenkberechtigung, die ihm aufgrund der genannten Geschwindigkeitsübertretungen vorläufig abgenommen und mit dem Bescheid der belangten Behörde vom römisch XXXX , bestätigt durch den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch XXXX für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab dem römisch XXXX bis einschließlich dem römisch XXXX , entzogen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind größtenteils unbestritten.

Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und zum Einsatzort des Beschwerdeführers zur Zeit der Geschwindigkeitsübertretungen ergeben sich ebenfalls aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer begangenen Geschwindigkeitsübertretungen und den dabei zum Einsatz gekommenen Messgeräten stützen sich auf die Schreiben der Polizeiverwaltung des Innenministeriums der Föderation Bosnien und Herzegowina vom XXXX und vom XXXX , das Disziplinarerkenntnis vom XXXX sowie auf die Bescheide der belangten Behörde vom XXXX und vom XXXX . Demnach hatte der Beschwerdeführer am XXXX , zwei Mal am XXXX und XXXX in XXXX und der Autobahn XXXX in XXXX bzw. auf der XXXX der Föderation Bosnien und Herzegowina, beweisgesichert durch die Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen „TraffiStar SR 520“ und „Vector SR“ der Firma JENOPTIK AG, die Geschwindigkeit übertreten. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer begangenen Geschwindigkeitsübertretungen und den dabei zum Einsatz gekommenen Messgeräten stützen sich auf die Schreiben der Polizeiverwaltung des Innenministeriums der Föderation Bosnien und Herzegowina vom römisch XXXX und vom römisch XXXX , das Disziplinarerkenntnis vom römisch XXXX sowie auf die Bescheide der belangten Behörde vom römisch XXXX und vom römisch XXXX . Demnach hatte der Beschwerdeführer am römisch XXXX , zwei Mal am römisch XXXX und römisch XXXX in römisch XXXX und der Autobahn römisch XXXX in römisch XXXX bzw. auf der römisch XXXX der Föderation Bosnien und Herzegowina, beweisgesichert durch die Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen „TraffiStar SR 520“ und „Vector SR“ der Firma JENOPTIK AG, die Geschwindigkeit übertreten.

Die Feststellung zum Geständnis des Beschwerdeführers im Rahmen seines Disziplinarverfahrens und zu seinem Rechtsmittelverzicht zum Disziplinarerkenntnis vom XXXX fußen auf dem diesbezüglichen Akteninhalt XXXX .Die Feststellung zum Geständnis des Beschwerdeführers im Rahmen seines Disziplinarverfahrens und zu seinem Rechtsmittelverzicht zum Disziplinarerkenntnis vom römisch XXXX fußen auf dem diesbezüglichen Akteninhalt römisch XXXX .

Dass der Beschwerdeführer seit dem XXXX bei keinen weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen betreten wurde, ergibt sich aus seinem diesbezüglichen Vorbringen und aus dem Umstand, dass aus dem Akteninhalt keine weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen hervorgehen.Dass der Beschwerdeführer seit dem römisch XXXX bei keinen weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen betreten wurde, ergibt sich aus seinem diesbezüglichen Vorbringen und aus dem Umstand, dass aus dem Akteninhalt keine weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen hervorgehen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei kein Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn geführt worden, sodass auch nicht überprüft worden sei, ob die Geschwindigkeitsübertretungen tatsächlich wie behauptet und allenfalls wo diese stattgefunden hätten, sowie, dass auch nicht überprüft werden können habe, ob die Radargeräte geeicht gewesen seien und ob die Geschwindigkeitsbeschränkungen den bosnischen Rechtsvorschriften entsprechend kundgemacht worden seien, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die genannten Geschwindigkeitsübertretungen bei der Beschuldigteneinvernahme im Zuge des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens selbst zugestanden hat XXXX . Sein Vorbringen, er habe diese lediglich zugestanden, da er „das Radar blitzen gesehen habe“, vermag nicht zu erklären, weshalb er sich geständig hätte zeigen sollen, wenn berechtigte Zweifel an der korrekten Eichung der Messgeräte und an der rechtskonformen Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkungen bestanden hätten. Wäre dies der Fall gewesen, wäre davon auszugehen, dass er das diesbezügliche Vorbringen bereits zu jenem Zeitpunkt im Rahmen des Disziplinarverfahrens erstattet hätte, um nicht mit einer Disziplinarstrafe belegt zu werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer bezüglich der Geschwindigkeitsübertretungen aus völkerrechtlichen Gründen zwar kein Verwaltungsstrafverfahren, sehr wohl aber das genannte Disziplinarverfahren durchgeführt wurde. Im Zuge dessen wurde auch ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, in dem der Beschwerdeführer sich zu den ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen auch äußern konnte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer das Vorbringen bezüglich der Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkungen und der Eichung der Messgeräte im gegenständlichen Verfahren weder näher ausgeführt, noch in irgendeiner Weise belegt, sondern lediglich allgemein in den Raum gestellt. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei lediglich um haltlose Schutzbehauptungen handelt.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die genannten Geschwindigkeitsübertretungen bei der Beschuldigteneinvernahme im Zuge des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens selbst zugestanden hat römisch XXXX . Sein Vorbringen, er habe diese lediglich zugestanden, da er „das Radar blitzen gesehen habe“, vermag nicht zu erklären, weshalb er sich geständig hätte zeigen sollen, wenn berechtigte Zweifel an der korrekten Eichung der Messgeräte und an der rechtskonformen Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkungen bestanden hätten. Wäre dies der Fall gewesen, wäre davon auszugehen, dass er das diesbezügliche Vorbringen bereits zu jenem Zeitpunkt im Rahmen des Disziplinarverfahrens erstattet hätte, um nicht mit einer Disziplinarstrafe belegt zu werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer bezüglich der Geschwindigkeitsübertretungen aus völkerrechtlichen Gründen zwar kein Verwaltungsstrafverfahren, sehr wohl aber das genannte Disziplinarverfahren durchgeführt wurde. Im Zuge dessen wurde auch ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, in dem der Beschwerdeführer sich zu den ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen auch äußern konnte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer das Vorbringen bezüglich der Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkungen und der Eichung der Messgeräte im gegenständlichen Verfahren weder näher ausgeführt, noch in irgendeiner Weise belegt, sondern lediglich allgemein in den Raum gestellt. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei lediglich um haltlose Schutzbehauptungen handelt.

Tatsächlich sind im Zuge des gegenständlichen Verfahrens keine Anhaltspunkte für die Annahme aufgekommen, dass die verwendeten Radargeräte nicht geeicht gewesen seien oder dass die jeweiligen Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht rechtskonform kundgemacht worden seien. Zudem ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei einem entsprechenden Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung dem Umstand, dass der Tachometer eines Dienstfahrzeugs nicht geeicht war, keine Bedeutung zukommt (VwGH 15.5.1990, 89/02/0162; 20.7.2004, 2002/03/0195). Diese Rechtsprechung lässt sich insofern auf den gegenständlichen Fall übertragen, als auch im vorliegenden Fall Geschwindigkeitsübertretungen in eklatanter Höhe festgestellt wurden. Selbst bei Annahme einer nicht akkuraten Eichung der verwendeten Messgeräte und gewisser Abweichungen bei den Messergebnissen wäre somit nichtsdestoweniger jedenfalls vom Vorliegen signifikanter Geschwindigkeitsübertretungen auszugehen, die – wie in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt wird – die Entziehung der Heereslenkberechtigung des Beschwerdeführers zu tragen vermögen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in Bosnien und Herzegowina im Ortsgebiet nicht etwa eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, sondern lediglich von 50 km/h gelte, tut im vorliegenden Fall nichts zur Sache, da bei Wahrannahme dieses Vorbringens sogar von umso gravierenderen Geschwindigkeitsübertretungen auszugehen wäre, die die Rechtsrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde erst recht untermauern würden.

Die Feststellungen zu den verwendeten Radargeräten, zu deren Überprüfung, Messgenauigkeit und (im vorliegenden Fall irrelevanten) Nichtzulassung am deutschen Markt beruhen auf den diesbezüglichen Informationen auf der Webseite https://www.jenoptik.de/produkte/verkehrssicherheit/geschwindigkeitsueberwachung/stationaere-geschwindigkeitsueberwachung sowie auf der Stellungnahme der JENOPTIK AG vom XXXX , die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurde XXXX . Die Informationen der JENOPTIK AG belegen, dass die im vorliegenden Fall verwendeten Messgeräte tauglich und dazu geeignet waren, die Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers akkurat zu messen. Es besteht demnach kein Zweifel daran, dass die von der belangten Behörde festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt stattgefunden haben.Die Feststellungen zu den verwendeten Radargeräten, zu deren Überprüfung, Messgenauigkeit und (im vorliegenden Fall irrelevanten) Nichtzulassung am deutschen Markt beruhen auf den diesbezüglichen Informationen auf der Webseite https://www.jenoptik.de/produkte/verkehrssicherheit/geschwindigkeitsueberwachung/stationaere-geschwindigkeitsueberwachung sowie auf der Stellungnahme der JENOPTIK AG vom römisch XXXX , die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurde römisch XXXX . Die Informationen der JENOPTIK AG belegen, dass die im vorliegenden Fall verwendeten Messgeräte tauglich und dazu geeignet waren, die Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers akkurat zu messen. Es besteht demnach kein Zweifel daran, dass die von der belangten Behörde festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt stattgefunden haben.

Die Feststellungen zur Heereslenkberechtigung des Beschwerdeführers basieren auf dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und i

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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