Entscheidungsdatum
14.06.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W139 2293647-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde der Hatice TAN, geb. am 25.02.1951, wohnhaft in 1230 Wien, Breitenfurter Straße 483/10/1, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 01.01.2024 ORF-Beitrags Service GmbH) vom XXXX Teilnehmernummer XXXX , mit welchem der Antrag sowohl auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen als auch auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde der Hatice TAN, geb. am 25.02.1951, wohnhaft in 1230 Wien, Breitenfurter Straße 483/10/1, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 01.01.2024 ORF-Beitrags Service GmbH) vom römisch XXXX Teilnehmernummer römisch XXXX , mit welchem der Antrag sowohl auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen als auch auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid der GIS Gebühren Service GmbH (nunmehr ORF-Beitrags Service GmbH) vom XXXX Teilnehmernummer XXXX , wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Der angefochtene Bescheid der GIS Gebühren Service GmbH (nunmehr ORF-Beitrags Service GmbH) vom römisch XXXX Teilnehmernummer römisch XXXX , wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
B) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und der Erneuerbaren-Förderkosten (der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags) nach Erteilung eines auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Verbesserungsauftrages zur Nachreichung von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über das Haushaltseinkommen zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind. Begründend stützte sie sich ausschließlich auf die Nichterfüllung des behördlichen Verbesserungsauftrages (in Bezug auf die nachzureichenden Nachweise zur Einkommensberechnung) vom XXXX 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und der Erneuerbaren-Förderkosten (der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags) nach Erteilung eines auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützten Verbesserungsauftrages zur Nachreichung von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über das Haushaltseinkommen zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind. Begründend stützte sie sich ausschließlich auf die Nichterfüllung des behördlichen Verbesserungsauftrages (in Bezug auf die nachzureichenden Nachweise zur Einkommensberechnung) vom römisch XXXX
2. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde.
3. Die belangte Behörde legte den Akt des Verwaltungsverfahrens am 13.06.2024 vor und erstattete weder eine Gegenschrift noch stellte sie Anträge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Die beschwerdeführende Partei brachte Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren Förderbetrages bei der belangten Behörde ein.
2. Mit Schreiben vom XXXX forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei auf, fehlenden Unterlagen nachzureichen. Das Schreiben lautet auszugsweise:2. Mit Schreiben vom römisch XXXX forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei auf, fehlenden Unterlagen nachzureichen. Das Schreiben lautet auszugsweise:
„[…] Um Ihren Antrag weiter bearbeiten zu können, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
? Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) Dies können beispielsweise sein:
o Pflegegeldbescheid oder sonstiger Nachweis, dass Sie Pflegegeld beziehen.
o […]
? Unterlagen zur Einkommensberechnung Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein.
o [...]
o Gesetzlicher Anspruch & aktuelles Einkommen (zB. aktuelle Pensionsaufgliederung, Mindestsicherung, Pflegegeld, AMS Taggeldbestätigung) von Fr. Hatice Tan und aktuelles Einkommen von Halis Kartat Tan & Pelin tan nachreichen.
[…] Wir bitten Sie, die noch erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.
Rechtsgrundlage:
? § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 37ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz [...]“? § 13 Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37 f, f, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz [...]“
3. Mit Bescheid vom XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages zurück. Die Zurückweisung wurde mit der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages im Hinblick auf die nachgeforderten Unterlagen zur Einkommensberechnung begründet.3. Mit Bescheid vom römisch XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages zurück. Die Zurückweisung wurde mit der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages im Hinblick auf die nachgeforderten Unterlagen zur Einkommensberechnung begründet.
4. Der angefochtene Bescheid sowie das Aufforderungsschrieben wurden als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw. der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Zulässigkeit der Beschwerde:
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz (RGG) in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheides noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheides noch am Tag seiner Ausfertigung ( römisch XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
3.2. Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gegenständlich beantragte die beschwerdeführende Partei unter anderem die Befreiung von den Rundfunkgebühren. Mit Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen der Novelle BGBl. I Nr. 112/2023, entfielen mit 01.01.2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte, an deren Stelle wird nunmehr der ORF- Beitrag eingehoben. Gemäß § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes (RGG) auf Befreiungsverfahren, die, wie im gegenständlichen Fall, zum 01.01.2024 bereits anhängig waren, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden.Gegenständlich beantragte die beschwerdeführende Partei unter anderem die Befreiung von den Rundfunkgebühren. Mit Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, entfielen mit 01.01.2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte, an deren Stelle wird nunmehr der ORF- Beitrag eingehoben. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes (RGG) auf Befreiungsverfahren, die, wie im gegenständlichen Fall, zum 01.01.2024 bereits anhängig waren, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden.
§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG,