TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/17 W240 2282278-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2024
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Entscheidungsdatum

17.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §15b
Visakodex Art32 Abs1 litb
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 15b heute
  2. FPG § 15b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch


W240 2282278-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Dakar vom 25.10.2023,
Zl. Dakar-OB/KONS/0472/2023, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , StA. Gambia, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Dakar vom 10.08.2023, Zl. Dakar-OB/KONS/0248/2023, zu Recht:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Dakar vom 25.10.2023,
Zl. Dakar-OB/KONS/0472/2023, aufgrund des Vorlageantrags von römisch XXXX , StA. Gambia, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Dakar vom 10.08.2023, Zl. Dakar-OB/KONS/0248/2023, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.






Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, stellte am 21.06.2023 bei der österreichischen Botschaft Dakar (ÖB Dakar) einen Antrag auf Ausstellung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C. Als Datum der geplanten Ein- bzw. Ausreise wurde der 21.07.2023 und 17.10.2023 angegeben.

Im Antragsformular wurde insbesondere angegeben, dass der Beschwerdeführer derzeit keiner Beschäftigung nachgehe. Als Zweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen und Freunden genannt. Unter dem Punkt „Weitere Informationen zum Aufenthaltszweck“ im Antragsformular wurde „Familienzusammenführung“ angegeben. In Österreich lebe die Ehefrau des Beschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX ,
Stb. Österreich, die der Beschwerdeführer am XXXX 2023 in Gambia geheiratete habe. Diese wurde als einladende Person genannt.
Im Antragsformular wurde insbesondere angegeben, dass der Beschwerdeführer derzeit keiner Beschäftigung nachgehe. Als Zweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen und Freunden genannt. Unter dem Punkt „Weitere Informationen zum Aufenthaltszweck“ im Antragsformular wurde „Familienzusammenführung“ angegeben. In Österreich lebe die Ehefrau des Beschwerdeführers römisch XXXX , geboren am römisch XXXX ,
Stb. Österreich, die der Beschwerdeführer am römisch XXXX 2023 in Gambia geheiratete habe. Diese wurde als einladende Person genannt.

Dem Antrag wurden folgende Dokumente angeschlossen:

?        Passkopie des Beschwerdeführers

?        Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE): Privateinladung, aus dieser geht hervor, dass ein Einkommen der einladenden Person in Höhe von
EUR 1.800,- monatlich und ein Sparguthaben in Höhe von EUR 4.370,- bestehen.

?        Flugbuchungsbestätigungen

?        Nachweis einer Reiseversicherung

?        Zeugnis zur Integrationsprüfung des ÖIF vom 27.08.2020 (Sprachniveau A2)

?        Arbeitsvertrag vom 23.05.2023 des Beschwerdeführers als Hilfsarbeiter bei einem österreichischen Malerbetrieb und einem Beginn des Arbeitsverhältnisses unmittelbar nach Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Arbeitsmarktzugangsberechtigung

?        Heiratsurkunde vom XXXX 2023 samt Beglaubigungsbescheinigung der ÖB Dakar?        Heiratsurkunde vom römisch XXXX 2023 samt Beglaubigungsbescheinigung der ÖB Dakar

?        Passkopie der einladenden Ehegattin des Beschwerdeführers

?        Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers

?        Versicherungsdatenauszug betreffend die Einladende, Stand 06.06.2023,

?        Arbeitsvertrag der Einladenden mit einem Arbeitgeber in Liechtenstein vom 12.09.2020 bis 31.12.2020

?        Lohnnachweis der Einladenden von 12.09.2020 bis 31.12.2020

?        Dokumente vom XXXX 2023 und 06.04.2023 über die Namensänderung der Einladenden (DEED POOL EVIDANCING NAME CHANGE) samt Gebührenvorschreibung und Zahlungsbestätigung (in englischer Sprache)?        Dokumente vom römisch XXXX 2023 und 06.04.2023 über die Namensänderung der Einladenden (DEED POOL EVIDANCING NAME CHANGE) samt Gebührenvorschreibung und Zahlungsbestätigung (in englischer Sprache)

2. Mit Schreiben der ÖB Dakar vom 10.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Prüfung habe Bedenken dahingehend ergeben, dass die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Zudem würde der Aufenthalt des Beschwerdeführers wegen des Vergehens gegen § 27 SMG die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden. Es bestünden begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt des Inhaltes der vorgelegten Belege und an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben. Aufgrund der beabsichtigten Eheschließung zum Zeitpunkt der Beschäftigung der Ehegattin in Liechtenstein liege der begründete Verdacht nahe, dass in der Absicht, die österreichischen Einwanderungsvorschriften zu umgehen, die Ehegattin die Beschäftigung in Liechtenstein aufgenommen habe, um sich auf ihre Rechte nach dem EU-Recht zu berufen. 2. Mit Schreiben der ÖB Dakar vom 10.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Prüfung habe Bedenken dahingehend ergeben, dass die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Zudem würde der Aufenthalt des Beschwerdeführers wegen des Vergehens gegen Paragraph 27, SMG die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden. Es bestünden begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt des Inhaltes der vorgelegten Belege und an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben. Aufgrund der beabsichtigten Eheschließung zum Zeitpunkt der Beschäftigung der Ehegattin in Liechtenstein liege der begründete Verdacht nahe, dass in der Absicht, die österreichischen Einwanderungsvorschriften zu umgehen, die Ehegattin die Beschäftigung in Liechtenstein aufgenommen habe, um sich auf ihre Rechte nach dem EU-Recht zu berufen.

3. Mit Schriftsatz, datiert mit 19.07.2023, wurde ausgeführt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers mehr als drei Monate von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe. Der Vorhalt, wonach die Einwanderungsvorschriften umgangen werden sollen, sei nicht nachvollziehbar. Unionsrechtliche Gewährleistungen seien stets großzügig auszulegen und der Beschwerdeführer unterliege dem Schutz der Unionsbürgerrichtlinie. Auf den Zeitpunkt der Beschäftigung komme es nicht an. Wenn sich die Behörde auf die öffentliche Ordnung berufe, sei von der Europäischen Kommission klargestellt worden, dass einschränkende Maßnahmen nur nach einer Einzelfallprüfung getroffen werden dürften, in der festgestellt werde, dass das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaates berühre. Das Verhalten müsse gegenwärtig sein und vergangenes Verhalten dürfe nur berücksichtigt werden, wenn die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Straffälligkeit bestehe. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Vergehen liege bereits über sechs Jahre zurück und er seither nicht mehr straffällig geworden. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung habe zu seinen Gunsten auszufallen

4. Mit Bescheid vom 09.08.2023 verweigerte die ÖB Dakar die Erteilung des beantragten Visums gemäß § 15b FPG iVm Art. 3 und 27 Freizügigkeitsrichtlinie mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer nicht in den Berechtigtenkreis gemäß Art. 3 Freizügigkeitsrichtlinie falle. Ein Drittstaatsangehöriger, der nicht zumindest während eines Teils seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat „Familienangehöriger“ gewesen sei, habe nie ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie haben können. Die Rückübersiedlung der Ehegattin (geringfügige Beschäftigung in Liechtenstein von 12.09.2020 bis 31.12.2020) erfolgte vor der Eheschließung am XXXX 2023 in Gambia. Es sei kein zeitliches Naheverhältnis ersichtlich. Die Einreise des Beschwerdeführers stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dar. Der Beschwerdeführer konnte die Bedenken im Zusammenhang mit dem Vergehen gegen SMG nicht zerstreuen. 4. Mit Bescheid vom 09.08.2023 verweigerte die ÖB Dakar die Erteilung des beantragten Visums gemäß Paragraph 15 b, FPG in Verbindung mit Artikel 3 und 27 Freizügigkeitsrichtlinie mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer nicht in den Berechtigtenkreis gemäß Artikel 3, Freizügigkeitsrichtlinie falle. Ein Drittstaatsangehöriger, der nicht zumindest während eines Teils seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat „Familienangehöriger“ gewesen sei, habe nie ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie haben können. Die Rückübersiedlung der Ehegattin (geringfügige Beschäftigung in Liechtenstein von 12.09.2020 bis 31.12.2020) erfolgte vor der Eheschließung am römisch XXXX 2023 in Gambia. Es sei kein zeitliches Naheverhältnis ersichtlich. Die Einreise des Beschwerdeführers stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dar. Der Beschwerdeführer konnte die Bedenken im Zusammenhang mit dem Vergehen gegen SMG nicht zerstreuen.

5. Gegen den Bescheid der ÖB Dakar erhob der Beschwerdeführer am 07.09.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Vorgebracht wurde nach Sachverhaltsdarstellung und Wiedergabe der Stellungnahme vom 19.07.2023, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin bereits seit Mai 2018 ein Paar seien. Die Ehegattin habe 2020 als Grenzgängerin gearbeitet und von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer sei als Ehegatte einer gewanderten Unionsbürgerin ex lege aufenthaltsberechtigt. Der Bescheid unterschreite bei seiner Begründung die Mindeststandards, die der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung verlange. Der Bescheid sei effektiv unlesbar, sodass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neu zu führen sei. Der Beschwerdeführer sei vor über sechs Jahren verurteilt und seither nicht mehr straffällig geworden. Er habe gezeigt, dass er aus einem einmaligen Fehler gelernt habe. Es sei eine aktuelle und konkrete Zukunftsprognose zu stellen.

Angeschlossen wurden folgende Dokumente vorgelegt:

?        Reisepasskopie der Einladenden

?        Geburtsurkunde der Einladenden

?        Aktuelle Gehaltsabrechnung der Einladenden vom August 2023

?        Lohnnachweise Liechtenstein der Einladenden

?        Reisepasskopie des Beschwerdeführers

?        Heiratsurkunde (in englischer Sprache)

?        Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (in englischer Sprache)

?        Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers

?        Arztbrief vom 08.08.2023 über eine Behandlung der Einladenden am XXXX .2021 im Zuge einer Fehlgeburt ?        Arztbrief vom 08.08.2023 über eine Behandlung der Einladenden am römisch XXXX .2021 im Zuge einer Fehlgeburt

?        Sechs Fotos

6. Mit Verbesserungsauftrag vom 19.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, sämtliche Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.

Mit als Urkundenvorlage bezeichneten Schriftsatz vom 20.09.2023 wurden die folgenden Dokumente in deutscher Sprache vorgelegt:

?        Urkunde zum Nachweis der Namensänderung samt eidesstattlicher Erklärung und amtlicher Quittung

?        Bescheinigung über die Eintragung auf der Grundlage einer Empfangsbestätigung oder eines Nachweises vor dem Standesbeamten

?        Heiratsurkunde

?        Geburtsurkunde des Beschwerdeführers

7. Mit angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2023 wies die ÖB Dakar die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Freizügigkeitsrichtlinie im gegenständlichen Fall keine Anwendung finde. Weiters sei hervorgekommen, dass gegen den Beschwerdeführer eine Vormerkung aufgrund eines Vergehens gegen § 27 SMG vorliege. Jene Vormerkung trete mit 31.03.2026 außer Kraft. Ein Drittstaatsangehöriger könne sich nur dann auf die Richtlinie berufen, wenn dieser zumindest während eines Teils seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat „Familienangehöriger“ gewesen ist. Andernfalls habe er nie ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht besitzen und daher im Heimatstaat der Referenzperson auch nicht geltend machen können. Es bestehe auch kein Freizügigkeitssachverhalt, wenn der Antrag nicht „in natürlicher Verlängerung“ zur Rückkehr des Unionsbürgers in dessen Heimatstaat gestellt werde, es sei denn, es könne nachgewiesen werden, dass trotz der verstrichenen Zeit das im Aufnahmemitgliedstaat entwickelte und gefestigte Familienleben nicht beendet worden sei. Da die Eheschließung nach der Rückkehr der Ehegattin nach Österreich stattgefunden habe, sei kein zeitliches Naheverhältnis ersichtlich und könne somit kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie geltend gemacht werden. Aufgrund der noch bis 31.03.2026 bestehenden Vormerkung des Beschwerdeführers stelle dessen Einreise eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 7. Mit angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2023 wies die ÖB Dakar die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Freizügigkeitsrichtlinie im gegenständlichen Fall keine Anwendung finde. Weiters sei hervorgekommen, dass gegen den Beschwerdeführer eine Vormerkung aufgrund eines Vergehens gegen Paragraph 27, SMG vorliege. Jene Vormerkung trete mit 31.03.2026 außer Kraft. Ein Drittstaatsangehöriger könne sich nur dann auf die Richtlinie berufen, wenn dieser zumindest während eines Teils seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat „Familienangehöriger“ gewesen ist. Andernfalls habe er nie ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht besitzen und daher im Heimatstaat der Referenzperson auch nicht geltend machen können. Es bestehe auch kein Freizügigkeitssachverhalt, wenn der Antrag nicht „in natürlicher Verlängerung“ zur Rückkehr des Unionsbürgers in dessen Heimatstaat gestellt werde, es sei denn, es könne nachgewiesen werden, dass trotz der verstrichenen Zeit das im Aufnahmemitgliedstaat entwickelte und gefestigte Familienleben nicht beendet worden sei. Da die Eheschließung nach der Rückkehr der Ehegattin nach Österreich stattgefunden habe, sei kein zeitliches Naheverhältnis ersichtlich und könne somit kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie geltend gemacht werden. Aufgrund der noch bis 31.03.2026 bestehenden Vormerkung des Beschwerdeführers stelle dessen Einreise eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

8. Am 21.10.2023 wurde bei der ÖB Dakar ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. 8. Am 21.10.2023 wurde bei der ÖB Dakar ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.

9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 23.11.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.12.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, stellte am 21.06.2023 bei der österreichischen Botschaft Dakar (ÖB Dakar) einen Antrag auf Ausstellung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C. Als Zweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen und Freunden genannt.

Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet erstmals am 11.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2015, GZ. W226 2117655-1/2E, abgewiesen wurde. Der Folgeantrag vom 23.06.2016 wurde gemäß § 68 Abs. 1 AVG mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 10.02.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2022, GZ. I417 2117655-2/12E, abgewiesen. In beiden vorzitierten Entscheidungen wurde festgestellt, dass der BF unwahre Angaben getätigt hat.Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet erstmals am 11.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2015, GZ. W226 2117655-1/2E, abgewiesen wurde. Der Folgeantrag vom 23.06.2016 wurde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 10.02.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2022, GZ. I417 2117655-2/12E, abgewiesen. In beiden vorzitierten Entscheidungen wurde festgestellt, dass der BF unwahre Angaben getätigt hat.

Eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Vergehens gemäß
§ 27 SMG ist bereits getilgt. Die ÖB Dakar führte aus, dass zum Beschwerdeführer eine Vormerkung wegen eines Vergehens nach § 27 SMG, die erst mit 31.03.2026 außer Kraft treten wird, besteht.
Eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Vergehens gemäß
§ 27 SMG ist bereits getilgt. Die ÖB Dakar führte aus, dass zum Beschwerdeführer eine Vormerkung wegen eines Vergehens nach Paragraph 27, SMG, die erst mit 31.03.2026 außer Kraft treten wird, besteht.

Am XXXX 2023 haben der Beschwerdeführer und die Einladende in Gambia geheiratet. Die Einladende und Ehegattin des Beschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX ,
Stb. Österreich, lebt in Österreich.
Am römisch XXXX 2023 haben der Beschwerdeführer und die Einladende in Gambia geheiratet. Die Einladende und Ehegattin des Beschwerdeführers römisch XXXX , geboren am römisch XXXX ,
Stb. Österreich, lebt in Österreich.

Die Einladende ist vom 12.09.2020 bis 31.12.2020 einer geringfügigen Beschäftigung in Liechtenstein nachgegangen. Dass die Einladende seit der Eheschließung von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, wurde nicht behauptet.

Im Übrigen wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Dakar, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers sowie aus allen in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Die Feststellungen zu den bereits in Österreich geführten Asylverfahren beruhen auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) sowie dem Gericht notorisch bekannter Informationen. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet erstmals am 11.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2015,
GZ. W226 2117655-1/2E, abgewiesen wurde. Der Folgeantrag vom 23.06.2016 wurde gemäß § 68 Abs. 1 AVG mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 10.02.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2022, GZ. I417 2117655-2/12E, abgewiesen. In beiden vorzitierten Entscheidungen wurde festgestellt, dass der BF unwahre Angaben getätigt hat. Der BF hat damit wiederholt seine Bereitschaft gezeigt, vor Behörden unwahre Angaben zu tätigen. Zur Behauptung in der Beschwerde im gegenständlichen Verfahren, der BF und seine Ehegattin seien bereits seit Mai 2018 ein Paar, ist der Vollständigkeit halber entgegenzuhalten, dass der BF seine nunmehrige Lebensgefährtin auch im vorzitierten Verfahren über seinen Folgeantrag (das Verfahren über den Folgeantrag wurde erst mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2022, GZ. I417 2117655-2/12E, abgeschlossen) nicht erwähnt hatte.
Die Feststellungen zu den bereits in Österreich geführten Asylverfahren beruhen auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) sowie dem Gericht notorisch bekannter Informationen. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet erstmals am 11.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2015,
GZ. W226 2117655-1/2E, abgewiesen wurde. Der Folgeantrag vom 23.06.2016 wurde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 10.02.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2022, GZ. I417 2117655-2/12E, abgewiesen. In beiden vorzitierten Entscheidungen wurde festgestellt, dass der BF unwahre Angaben getätigt hat. Der BF hat damit wiederholt seine Bereitschaft gezeigt, vor Behörden unwahre Angaben zu tätigen. Zur Behauptung in der Beschwerde im gegenständlichen Verfahren, der BF und seine Ehegattin seien bereits seit Mai 2018 ein Paar, ist der Vollständigkeit halber entgegenzuhalten, dass der BF seine nunmehrige Lebensgefährtin auch im vorzitierten Verfahren über seinen Folgeantrag (das Verfahren über den Folgeantrag wurde erst mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2022, GZ. I417 2117655-2/12E, abgeschlossen) nicht erwähnt hatte.

Die Feststellungen bezüglich eines Vergehens des Beschwerdeführers gemäß SMG beruhen auf dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszügen aus dem Strafregister sowie dem gegenständlichen Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer hat dem Vorbringen der ÖB Dakar dazu im Verfahren nicht widersprochen.

Dass der Beschwerdeführer und die Einladende im XXXX 2023 geheiratet haben, ergibt sich aus der vorgelegten beglaubigten Heiratsurkunde. Dass die Einladende in Österreich lebt, ergibt sich aus der aufrechten Meldung eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet, die einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) zu entnehmen ist.Dass der Beschwerdeführer und die Einladende im römisch XXXX 2023 geheiratet haben, ergibt sich aus der vorgelegten beglaubigten Heiratsurkunde. Dass die Einladende in Österreich lebt, ergibt sich aus der aufrechten Meldung eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet, die einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) zu entnehmen ist.

Die geringfügige Beschäftigung der Einladenden im Jahr 2020 ergibt sich aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag und der entsprechenden Lohnbestätigung. Eine weitere Beschäftigung im Bereich des EWR-Raums oder der Schweiz wurde nicht behauptet.



3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

Begünstigte Drittstaatsangehörige

§ 15b (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.Paragraph 15 b, (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11,) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang römisch eins zur Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20,) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.

(2) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.

(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Abs. 1 hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.“(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Absatz eins, hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (Paragraphen 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Freizügigkeitsrichtlinie) lauten:

„Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2. "Familienangehöriger"

a) den Ehegatten;

b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

3. "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.

Artikel 3 – Berechtigte

(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

(2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:

a) jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;

b) des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.

Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Person.

Artikel 5 – Recht auf Einreise

(1) Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen geltenden Vorschriften gestatten die Mitgliedstaaten Unionsbürgern, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihren Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, die Einreise. Für die Einreise von Unionsbürgern darf weder ein Visum noch eine gleichartige Formalität verlangt werden.

(2) Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Für die Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der Visumspflicht.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt.

(3) …

Artikel 6 – Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten

(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.


Artikel 7 – Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c) - bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b oder c erfüllt.

(3) …

Artikel 9 – Verwaltungsformalitäten für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen den Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, eine Aufenthaltskarte aus, wenn ein Aufenthalt von über drei Monaten geplant ist.

(2) Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Ausstellung der Aufenthaltskarte muss mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen.

(3) Die Nichterfüllung der Pflicht zur Beantragung einer Aufenthaltskarte kann mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden.

Artikel 10 – Ausstellung der Aufenthaltskarte

(1) Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, wird spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" ausgestellt. Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt.

(2) Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte verlangen die Mitgliedstaaten die Vorlage folgender Dokumente:

a) gültiger Reisepass;

b) Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung oder einer eingetragenen Partnerschaft;

c) Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers, den sie begleiten oder dem sie nachziehen, oder, wenn kein Anmeldesystem besteht, ein anderer Nachweis über den Aufenthalt des betreffenden Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat;

d) in den Fällen des Artikels 2 Nummer 2 Buchstaben c und d der urkundliche Nachweis, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen;

e) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a ein durch die zuständige Behörde des Ursprungs- oder Herkunftslands ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Betroffenen vom Unionsbürger Unterhalt beziehen oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder der Nachweis schwerwiegender gesundheitlicher Gründe, die die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;

f) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Nachweis über das Bestehen einer dauerhaften Beziehung mit dem Unionsbürger.

Artikel 27 – Allgemeine Grundsätze

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.

Artikel 35 – Rechtsmissbrauch

Die Mitgliedsstaaten können die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder betrug- wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen – zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Solche Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und unterliegen den Verfahrensgarantien nach den Artikeln 30 und 31.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

„Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21, (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32, (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI. (3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch VI.

…“

§ 15b FPG sieht vor, dass begünstigte Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten haben, dennoch aber der Visumpflicht unterliegen, sofern Anhang I zur

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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