Entscheidungsdatum
18.06.2024Norm
AVG §38Spruch
W214 2275651-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 20.07.2023, Zl. D124.0741/23 2023-0.539.541, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 20.07.2023, Zl. D124.0741/23 2023-0.539.541, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 11.04.2023 machte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) eine Verletzung im Recht auf Berichtigung geltend. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe mit E-Mail vom 10.03.2023, welche mit einer elektronisch qualifizierten Signatur versehen gewesen sei, die Landespolizeidirektion XXXX (Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde, nunmehrige Mitbeteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht) zur Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten gemäß Art. 16 DSGVO, nämlich zur Änderung ihres Geschlechtseintrages von „männlich“ auf „divers“, aufgefordert. Eine entsprechende Änderung im Personenstandsregister sei bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 27.02.2023, XXXX angewiesen worden. Die Mitbeteiligte habe mit E-Mail vom 16.03.2023 die bP aufgefordert, ihre Identität nachzuweisen und habe als einzige mögliche Option angeführt, eine (Farb-)Kopie eines auf Namen lautenden, und mit Lichtbild, Geburtsdatum, Geburtsort und Unterschrift ausgestatteten behördlichen Identitätsdokumentes zu übermitteln, was mit begründeten Zweifel an der Identität der bP gerechtfertigt worden sei. Mit Schreiben vom 20.03.2023 – wiederum mit einer elektronisch qualifizierten Signatur versehen – habe die bP der Mitbeteiligten zusammenfassend noch einmal mitgeteilt, dass die vorliegenden Informationen ausreichend seien, woraufhin die Mitbeteiligte am 29.03.2023 die bP noch einmal aufgefordert habe, eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises zu übermitteln. Der Änderungsauftrag sei mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Art. 3 Z 15 eIDAS-VO versehen gewesen, welche nach § 4 SVG Abs. 1 der handschriftlichen Unterschrift iSd § 886 ABGB gleichgestellt sei und die Identifikation der Person der bP zweifelsfrei ermögliche. 1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 11.04.2023 machte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) eine Verletzung im Recht auf Berichtigung geltend. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe mit E-Mail vom 10.03.2023, welche mit einer elektronisch qualifizierten Signatur versehen gewesen sei, die Landespolizeidirektion römisch XXXX (Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde, nunmehrige Mitbeteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht) zur Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten gemäß Artikel 16, DSGVO, nämlich zur Änderung ihres Geschlechtseintrages von „männlich“ auf „divers“, aufgefordert. Eine entsprechende Änderung im Personenstandsregister sei bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes römisch XXXX vom 27.02.2023, römisch XXXX angewiesen worden. Die Mitbeteiligte habe mit E-Mail vom 16.03.2023 die bP aufgefordert, ihre Identität nachzuweisen und habe als einzige mögliche Option angeführt, eine (Farb-)Kopie eines auf Namen lautenden, und mit Lichtbild, Geburtsdatum, Geburtsort und Unterschrift ausgestatteten behördlichen Identitätsdokumentes zu übermitteln, was mit begründeten Zweifel an der Identität der bP gerechtfertigt worden sei. Mit Schreiben vom 20.03.2023 – wiederum mit einer elektronisch qualifizierten Signatur versehen – habe die bP der Mitbeteiligten zusammenfassend noch einmal mitgeteilt, dass die vorliegenden Informationen ausreichend seien, woraufhin die Mitbeteiligte am 29.03.2023 die bP noch einmal aufgefordert habe, eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises zu übermitteln. Der Änderungsauftrag sei mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 3, Ziffer 15, eIDAS-VO versehen gewesen, welche nach Paragraph 4, SVG Absatz eins, der handschriftlichen Unterschrift iSd Paragraph 886, ABGB gleichgestellt sei und die Identifikation der Person der bP zweifelsfrei ermögliche.
2. Über Aufforderung durch die belangte Behörde gab die Mitbeteiligte mit Schriftsätzen vom 22.05.2023, 21.06.2023 und vom 05.07.2023 auf das Wesentlichste zusammengefasst dahingehend Stellungnahmen ab, dass – nachdem die bP eine Geburtsurkunde übermittelt habe und der Antrag schließlich einer Erledigung zugeführt worden sei – die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Datenanwendung „PAD-Protokollierte Anzeigen Daten“ auf der Rechtsgrundlage gemäß § 13a SPG erfolge. Die programmtechnische Umsetzung der Schaffung weiterer Eingabemöglichkeiten beim Datum Geschlecht erfolge zentral und aufgrund der notwendigen, bundesweiten Einheitlichkeit durch das Bundesministerium für Inneres als Auftragsverarbeiter. Die Programmänderungen würden mit Ablauf des 31.10.2023 erfolgt sein. Für die Mitbeteiligte bestehe keine faktische Möglichkeit, Umprogrammierungen der Datenanwendung „PAD“ aus Eigenem vorzunehmen. Der Zeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Daten sei gemäß der Geburtsurkunde der XXXX .03.2023. Sofern behördliches Handeln vor diesem Zeitpunkt zum Zwecke der Dokumentation in der „PAD“ festgehalten werde, seien die betroffenen Daten weiterhin richtig und vollständig. Daten die vor dem XXXX .03.2023 ermittelt worden seien und der Dokumentation des behördlichen Handelns dienten, würden mit Blick auf die damalige Rechtswirklichkeit daher weiterhin gemäß Art. 5 Abs. 1 lit d DSGVO bzw. § 37 Abs. 4 DSG richtig bleiben. Diese Daten seien einer Berichtigung gemäß § 45 DSG bzw. Art. 16 DSGVO daher nicht zugänglich. Nach Auffassung der Mitbeteiligten bestehe keine Gesetzgebungsmaßnahme im Sinne einer Öffnungsklausel zur Beschränkung des Rechtes auf Berichtigung.2. Über Aufforderung durch die belangte Behörde gab die Mitbeteiligte mit Schriftsätzen vom 22.05.2023, 21.06.2023 und vom 05.07.2023 auf das Wesentlichste zusammengefasst dahingehend Stellungnahmen ab, dass – nachdem die bP eine Geburtsurkunde übermittelt habe und der Antrag schließlich einer Erledigung zugeführt worden sei – die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Datenanwendung „PAD-Protokollierte Anzeigen Daten“ auf der Rechtsgrundlage gemäß Paragraph 13 a, SPG erfolge. Die programmtechnische Umsetzung der Schaffung weiterer Eingabemöglichkeiten beim Datum Geschlecht erfolge zentral und aufgrund der notwendigen, bundesweiten Einheitlichkeit durch das Bundesministerium für Inneres als Auftragsverarbeiter. Die Programmänderungen würden mit Ablauf des 31.10.2023 erfolgt sein. Für die Mitbeteiligte bestehe keine faktische Möglichkeit, Umprogrammierungen der Datenanwendung „PAD“ aus Eigenem vorzunehmen. Der Zeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Daten sei gemäß der Geburtsurkunde der römisch XXXX .03.2023. Sofern behördliches Handeln vor diesem Zeitpunkt zum Zwecke der Dokumentation in der „PAD“ festgehalten werde, seien die betroffenen Daten weiterhin richtig und vollständig. Daten die vor dem römisch XXXX .03.2023 ermittelt worden seien und der Dokumentation des behördlichen Handelns dienten, würden mit Blick auf die damalige Rechtswirklichkeit daher weiterhin gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO bzw. Paragraph 37, Absatz 4, DSG richtig bleiben. Diese Daten seien einer Berichtigung gemäß Paragraph 45, DSG bzw. Artikel 16, DSGVO daher nicht zugänglich. Nach Auffassung der Mitbeteiligten bestehe keine Gesetzgebungsmaßnahme im Sinne einer Öffnungsklausel zur Beschränkung des Rechtes auf Berichtigung.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.07.2023 setzte die belangte Behörde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-247/23 hinsichtlich der Frage der unionsrechtlichen Auslegung von Art. 16 DSGVO in Bezug auf die Berichtigung des Geschlechtseintrages in einem Register durch eine Behörde, und ob die betroffene Person, die die Berichtigung der Daten betreffend ihres Geschlechtes beantragt, verpflichtet ist, Nachweise zur Begründung ihres Antrages zu erbringen, aus.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.07.2023 setzte die belangte Behörde das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-247/23 hinsichtlich der Frage der unionsrechtlichen Auslegung von Artikel 16, DSGVO in Bezug auf die Berichtigung des Geschlechtseintrages in einem Register durch eine Behörde, und ob die betroffene Person, die die Berichtigung der Daten betreffend ihres Geschlechtes beantragt, verpflichtet ist, Nachweise zur Begründung ihres Antrages zu erbringen, aus.
Begründend wurde ausgeführt, dass nicht übersehen werde, dass der gegenständliche Berichtigungsantrag primär auf § 45 DSG gestützt werde, jedoch komme den betreffenden Vorlagefragen an den EuGH zu Art. 16 DSGVO auch für die Behandlung des vorliegenden Verfahrens eine entscheidende Bedeutung zu, da das in § 45 DSG in Umsetzung von Art. 16 der Richtlinie (EU) 2016/680 verankerte Recht auf Berichtigung in seinen wesentlichen Gesichtspunkten Art. 16 DSGVO nachgebildet sei.Begründend wurde ausgeführt, dass nicht übersehen werde, dass der gegenständliche Berichtigungsantrag primär auf Paragraph 45, DSG gestützt werde, jedoch komme den betreffenden Vorlagefragen an den EuGH zu Artikel 16, DSGVO auch für die Behandlung des vorliegenden Verfahrens eine entscheidende Bedeutung zu, da das in Paragraph 45, DSG in Umsetzung von Artikel 16, der Richtlinie (EU) 2016/680 verankerte Recht auf Berichtigung in seinen wesentlichen Gesichtspunkten Artikel 16, DSGVO nachgebildet sei.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit E-Mail vom 21.07.2023 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren mit dem gegenständlichen Verfahren nicht vergleichbar und daher nicht verfahrensrelevant sei. Das Vorabentscheidungsverfahren betreffe eine Änderung einer Eintragung in einem staatlichen Register unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung der Diagnose „Transsexualismus“ ohne Beleg einer „Geschlechtsumwandlung“. Es sei jedoch nicht Aufgabe der belangten Behörde, über den Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zu entscheiden. Der Geschlechtseintrag der bP im Personenstandsregister sei bereits geändert worden, die gegenständliche Beschwerde beziehe sich hingegen darauf, dass die Mitbeteiligte sich geweigert habe, diese Änderung in ihrer Datenbank umzusetzen, sodass sie unrichtige personenbezogene Daten der bP verarbeite. Zudem habe die bP ein öffentliches Dokument als Nachweis der Begründung der Änderung vorgelegt. Die Frage der Nachweispflicht für eine Änderung eines Eintrags in staatlichen Registern stelle sich im gegenständlichen Verfahren nicht.
5. Mit Schreiben vom 24.07.2023, eingelangt am 25.07.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass die Sachverhalte des gegenständlichen Verfahrens und des Vorabentscheidungsverfahrens zwar teilweise unterschiedlich seien, es gehe jedoch in beiden Fällen um die Auslegung des Rechts auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO (bzw. vorliegend gemäß § 45 DSG in Umsetzung von Art. 16 der Richtlinie [EU] 2016/680), die für das gegenständliche Verfahren von essenzieller und gesonderter Bedeutung sei. Diesbezüglich verwies die belangte Behörde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.02.2022, Ra 2020/04/0187. Für eine Aussetzung gemäß § 38 AVG genüge es bereits, wenn beim EuGH eine Rechtsfrage anhängig gemacht worden sei, die jener im ausgesetzten Verfahren „(bloß) ähnlich“ sei, weil sie „inhaltlich im Wesentlichen gleiche“ Bestimmungen betreffe (VwGH 19.09.2001, 2001/16/0439). Die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens sei daher notwendig, weil dieser eine essentielle Auslegungsentscheidung der europarechtlichen Norm des Art. 16 DSGVO zugrunde lieg, welcher in inhaltlicher Hinsicht in wesentlichen Grundzügen dem Recht auf Berichtigung gemäß § 45 DSG in Umsetzung von Art. 16 der Richtlinie (EU) 2016/680 gleiche. Im Übrigen werde das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten.5. Mit Schreiben vom 24.07.2023, eingelangt am 25.07.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass die Sachverhalte des gegenständlichen Verfahrens und des Vorabentscheidungsverfahrens zwar teilweise unterschiedlich seien, es gehe jedoch in beiden Fällen um die Auslegung des Rechts auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO (bzw. vorliegend gemäß Paragraph 45, DSG in Umsetzung von Artikel 16, der Richtlinie [EU] 2016/680), die für das gegenständliche Verfahren von essenzieller und gesonderter Bedeutung sei. Diesbezüglich verwies die belangte Behörde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.02.2022, Ra 2020/04/0187. Für eine Aussetzung gemäß Paragraph 38, AVG genüge es bereits, wenn beim EuGH eine Rechtsfrage anhängig gemacht worden sei, die jener im ausgesetzten Verfahren „(bloß) ähnlich“ sei, weil sie „inhaltlich im Wesentlichen gleiche“ Bestimmungen betreffe (VwGH 19.09.2001, 2001/16/0439). Die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens sei daher notwendig, weil dieser eine essentielle Auslegungsentscheidung der europarechtlichen Norm des Artikel 16, DSGVO zugrunde lieg, welcher in inhaltlicher Hinsicht in wesentlichen Grundzügen dem Recht auf Berichtigung gemäß Paragraph 45, DSG in Umsetzung von Artikel 16, der Richtlinie (EU) 2016/680 gleiche. Im Übrigen werde das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten.
6. Am 26.09.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Mitbeteiligten sowie die Stellungnahme der belangten Behörde den Verfahrensparteien zur Kenntnis und gab ihnen Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme.
7. Mit Schreiben vom 28.09.2023 gab die bP eine Stellungnahme ab, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass es nicht um die unionsrechtliche Auslegung des Rechts auf Berichtigung gehe, der einzige Überschneidungspunkt zwischen dem Verfahren vor dem EuGH und dem hier gegenständlichen sei es, dass beide Art. 16 DSGVO und den Begriff des „Geschlechts” beträfen. Die bP verwende, anders als die Partei vor dem EuGH, die DSGVO nicht dazu, ihren Geschlechtseintrag in dem den anderen Registern zugrundeliegendem Register zu ändern, im Gegenteil sei die Änderung dort bereits durchgeführt worden. Im Übrigen verwies die bP im Wesentlichen auf die Ausführungen in ihrer Bescheidbeschwerde.7. Mit Schreiben vom 28.09.2023 gab die bP eine Stellungnahme ab, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass es nicht um die unionsrechtliche Auslegung des Rechts auf Berichtigung gehe, der einzige Überschneidungspunkt zwischen dem Verfahren vor dem EuGH und dem hier gegenständlichen sei es, dass beide Artikel 16, DSGVO und den Begriff des „Geschlechts” beträfen. Die bP verwende, anders als die Partei vor dem EuGH, die DSGVO nicht dazu, ihren Geschlechtseintrag in dem den anderen Registern zugrundeliegendem Register zu ändern, im Gegenteil sei die Änderung dort bereits durchgeführt worden. Im Übrigen verwies die bP im Wesentlichen auf die Ausführungen in ihrer Bescheidbeschwerde.
8. Vonseiten der Mitbeteiligten wurde keine Stellungnahme erstattet.
9. Mit Schreiben vom 11.12.2023 übermittelte die Mitbeteiligte ein an die bP gerichtetes Schreiben vom 06.12.2023, demgemäß dem Antrag vom 10.03.2023 auf Berichtigung von Daten gemäß § 45 DSG bzw. Art 16 DSGVO entsprochen worden sei. Die beschwerdegegenständlichen Daten seien mit Stichtag 16.11.2023 antragsgemäß berichtigt worden, somit sei dem Antrag auf Berichtigung von Daten gemäß § 45 DSG bzw. Art 16D SGVO sohin gemäß § 24 Abs. 6 DSG entsprochen worden. Überdies wurden dem Schreiben noch Auszüge aus der Datenanwendung „PAD-Protokollieren Anzeigen Daten“ vom 16.11.2023 beigefügt.9. Mit Schreiben vom 11.12.2023 übermittelte die Mitbeteiligte ein an die bP gerichtetes Schreiben vom 06.12.2023, demgemäß dem Antrag vom 10.03.2023 auf Berichtigung von Daten gemäß Paragraph 45, DSG bzw. Artikel 16, DSGVO entsprochen worden sei. Die beschwerdegegenständlichen Daten seien mit Stichtag 16.11.2023 antragsgemäß berichtigt worden, somit sei dem Antrag auf Berichtigung von Daten gemäß Paragraph 45, DSG bzw. Artikel 16 D, SGVO sohin gemäß Paragraph 24, Absatz 6, DSG entsprochen worden. Überdies wurden dem Schreiben noch Auszüge aus der Datenanwendung „PAD-Protokollieren Anzeigen Daten“ vom 16.11.2023 beigefügt.
10. Nach Übermittlung dieses Schreibens der Mitbeteiligten an die bP durch das erkennende Gericht, gab diese in einer Replik vom 18.12.2023 an, dass, soweit es für die bP durch die Angaben der Mitbeteiligten ersichtlich sei, die Änderung durchgeführt worden sei. Damit sei die Rechtsverletzung nachträglich beseitigt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 27.02.2023, XXXX wurde die Änderung des Geschlechtseintrags der bP im Personenstandsregister von „männlich“ auf „divers“ verfügt. Dieses Erkenntnis ist mit 06.03.2023 in Rechtskraft erwachsen und in der dagegen eingebrachten Amtsrevision wurde eine aufschiebende Wirkung nicht beantragt. In Folge wurde der Geschlechtseintrag der bP im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) von „männlich“ auf „divers“ geändert. Am XXXX .03.2023 wurde eine Geburtsurkunde ausgestellt, auf der als Geschlecht „divers“ eingetragen ist. Weiters wurde der bP am 11.07.2023 ein Personalausweis ausgestellt, auf dem als Geschlecht „X“ eingetragen ist.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes römisch XXXX vom 27.02.2023, römisch XXXX wurde die Änderung des Geschlechtseintrags der bP im Personenstandsregister von „männlich“ auf „divers“ verfügt. Dieses Erkenntnis ist mit 06.03.2023 in Rechtskraft erwachsen und in der dagegen eingebrachten Amtsrevision wurde eine aufschiebende Wirkung nicht beantragt. In Folge wurde der Geschlechtseintrag der bP im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) von „männlich“ auf „divers“ geändert. Am römisch XXXX .03.2023 wurde eine Geburtsurkunde ausgestellt, auf der als Geschlecht „divers“ eingetragen ist. Weiters wurde der bP am 11.07.2023 ein Personalausweis ausgestellt, auf dem als Geschlecht „X“ eingetragen ist.
Mit E-Mail vom 10.03.2023 forderte die bP die Mitbeteiligte zur Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten gemäß Art. 16 DSGVO, nämlich zur Änderung ihres Geschlechtseintrages von „männlich“ auf „divers“ in der Datenanwendung „PAD-Protokollieren Anzeigen Daten“, auf.Mit E-Mail vom 10.03.2023 forderte die bP die Mitbeteiligte zur Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten gemäß Artikel 16, DSGVO, nämlich zur Änderung ihres Geschlechtseintrages von „männlich“ auf „divers“ in der Datenanwendung „PAD-Protokollieren Anzeigen Daten“, auf.
Mit Schreiben vom 20.06.2023 teilte die Mitbeteiligte der bP mit, dass sie den Geschlechtseintrag der bP von „männlich“ auf „unbekannt“ geändert habe. Ein anderer Geschlechtseintrag sei aufgrund der bestehenden technischen Möglichkeiten nicht möglich. Die technischen Voraussetzungen in der Datenanwendung würden derzeit durch das Bundesministerium für Inneres eingerichtet. Sobald die entsprechenden technischen Möglichkeiten mit Ablauf des 31.10.2023 geschaffen seien, erfolge die Berichtigung ohne eine Anmerkung im Personendatenblatt. Diesbezüglich würde eine gesonderte schriftliche Verständigung an die bP ergehen.
Am 18.04.2023 wurde beim Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen eines ungarischen Gerichts zu folgenden Fragen eingebracht:
„1. Ist Art. 16 DSGVO dahin auszulegen, dass die Behörde, die nach dem mitgliedstaatlichen Recht die Register führt, im Hinblick auf die Ausübung der Rechte der betroffenen Person verpflichtet ist, von ihr registrierte personenbezogene Daten betreffend das Geschlecht dieser Person zu berichtigen, wenn sich diese Daten seit ihrer Eintragung in das Register geändert haben und daher nicht dem in Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO niedergelegten Grundsatz der Richtigkeit entsprechen?„1. Ist Artikel 16, DSGVO dahin auszulegen, dass die Behörde, die nach dem mitgliedstaatlichen Recht die Register führt, im Hinblick auf die Ausübung der Rechte der betroffenen Person verpflichtet ist, von ihr registrierte personenbezogene Daten betreffend das Geschlecht dieser Person zu berichtigen, wenn sich diese Daten seit ihrer Eintragung in das Register geändert haben und daher nicht dem in Artikel 5, Absatz eins, Buchst. d DSGVO niedergelegten Grundsatz der Richtigkeit entsprechen?
2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist Art. 16 DSGVO dahin auszulegen, dass die Person, die die Berichtigung von Daten betreffend ihr Geschlecht beantragt, verpflichtet ist, Nachweise zur Begründung ihres Berichtigungsantrags vorzulegen?2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist Artikel 16, DSGVO dahin auszulegen, dass die Person, die die Berichtigung von Daten betreffend ihr Geschlecht beantragt, verpflichtet ist, Nachweise zur Begründung ihres Berichtigungsantrags vorzulegen?
3. Falls Frage 2 bejaht wird: Ist Art. 16 DSGVO dahin auszulegen, dass die antragstellende Person nachweisen muss, dass sie sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen hat?“3. Falls Frage 2 bejaht wird: Ist Artikel 16, DSGVO dahin auszulegen, dass die antragstellende Person nachweisen muss, dass sie sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen hat?“
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.07.2023 setzte die belangte Behörde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-247/23 gemäß § 38 AVG aus.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.07.2023 setzte die belangte Behörde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-247/23 gemäß Paragraph 38, AVG aus.
Am 16.11.2023 wurde durch die Mitbeteiligte in der Datenanwendung „PAD-Protokollieren Anzeigen Daten“ der Geschlechtseintrag der bP auf „divers“ geändert. Hiervon setzte die Mitbeteiligte die bP mit Schreiben vom 06.12.2023 in Kenntnis.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt, dem Vorbringen der Parteien und den von ihnen vorgelegten Dokumenten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Zu Spruchteil A):
3.3.1. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.3.1. Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es nach § 38 AVG dem Gesetz, im Fall von beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren ein Verwaltungsverfahren auszusetzen, wenn die zu entscheidende Vorlagefrage für das Verfahren präjudiziell ist (vgl. z.B. VwGH 28.10.2008, 2008/05/0129; 09.12.2010, 2009/09/0260; 26.04.2011, 2011/03/0015; 09.11.2011, 2011/22/0284; 13.12.2011, 2011/22/0316).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es nach Paragraph 38, AVG dem Gesetz, im Fall von beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren ein Verwaltungsverfahren auszusetzen, wenn die zu entscheidende Vorlagefrage für das Verfahren präjudiziell ist vergleiche z.B. VwGH 28.10.2008, 2008/05/0129; 09.12.2010, 2009/09/0260; 26.04.2011, 2011/03/0015; 09.11.2011, 2011/22/0284; 13.12.2011, 2011/22/0316).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des § 38 AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet (vgl. VwGH 27.06.2019, Ra 2019/02/0017).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des Paragraph 38, AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet vergleiche VwGH 27.06.2019, Ra 2019/02/0017).
3.3.2. Gemäß Art. 16 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.3.3.2. Gemäß Artikel 16, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.
Nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (im Folgenden: RLPJ), sehen die Mitgliedstaaten vor, dass die betroffene Person das Recht hat, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung sehen die Mitgliedstaaten vor, dass die betroffene Person das Recht hat, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.Nach Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (im Folgenden: RLPJ), sehen die Mitgliedstaaten vor, dass die betroffene Person das Recht hat, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung sehen die Mitgliedstaaten vor, dass die betroffene Person das Recht hat, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.
Gemäß § 45 Abs. 1 DSG hat jede betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten sowie die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen. Die Berichtigung oder Vervollständigung kann erforderlichenfalls mittels einer ergänzenden Erklärung erfolgen, soweit eine nachträgliche Änderung mit dem Dokumentationszweck unvereinbar ist. Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt dem Verantwortlichen, soweit die personenbezogenen Daten nicht ausschließlich aufgrund von Angaben der betroffenen Person ermittelt wurden.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, DSG hat jede betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten sowie die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen. Die Berichtigung oder Vervollständigung kann erforderlichenfalls mittels einer ergänzenden Erklärung erfolgen, soweit eine nachträgliche Änderung mit dem Dokumentationszweck unvereinbar ist. Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt dem Verantwortlichen, soweit die personenbezogenen Daten nicht ausschließlich aufgrund von Angaben der betroffenen Person ermittelt wurden.
Gegenstand des beim EuGH zu C-247/23 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ist die Frage, ob Art. 16 DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass eine Behörde den Geschlechtseintrag einer betroffenen Person in einem Register auf Antrag zu ändern hat, wenn sich diese Daten seit ihrer Eintragung in das Register geändert haben und daher unrichtig sind, sowie ob die antragstellende Person diesbezüglich verpflichtet ist, Nachweise zur Begründung ihres Berichtigungsantrags, allenfalls einen Nachweis einer geschlechtsangleichenden Operation, vorzulegen. Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft folglich die allfällige Berichtigung eines von einer Behörde geführten Registers und das Ausmaß der die antragstellende Person treffenden Beweislast.Gegenstand des beim EuGH zu C-247/23 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ist die Frage, ob Artikel 16, DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass eine Behörde den Geschlechtseintrag einer betroffenen Person in einem Register auf Antrag zu ändern hat, wenn sich diese Daten seit ihrer Eintragung in das Register geändert haben und daher unrichtig sind, sowie ob die antragstellende Person diesbezüglich verpflichtet ist, Nachweise zur Begründung ihres Berichtigungsantrags, allenfalls einen Nachweis einer geschlechtsangleichenden Operation, vorzulegen. Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft folglich die allfällige Berichtigung eines von einer Behörde geführten Registers und das Ausmaß der die antragstellende Person treffenden Beweislast.
3.3.3. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Dem gegenständlichen, von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ausgesetzten Verfahren liegt zwar ebenfalls ein Antrag auf Berichtigung eines Geschlechtseintrags zugrunde. Anders als im Verfahren vor dem EuGH hat sich die hier verantwortliche Mitbeteiligte in ihrem Schreiben vom 20.06.2023 nicht geweigert, dem Antrag der bP vom 10.03.2023 nachzukommen, sondern führte diese vielmehr aus, den Geschlechtseintrag der bP zunächst von „männlich“ auf „unbekannt“ geändert zu haben. Darüber hinaus würden die technischen Voraussetzungen in der Datenanwendung derzeit durch das BMI eingerichtet. Sobald die entsprechenden technischen Möglichkeiten mit Ablauf des 31.10.2023 geschaffen seien, erfolge die Berichtigung ohne eine Anmerkung im Personendatenblatt. Diesbezüglich werde eine gesonderte schriftliche Verständigung an die bP ergehe.
Nach § 45 Abs. 1 DSG hat jede betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Der die diesbezüglichen Modalitäten festlegende § 42 DSG hält in seinem Absatz 4 dazu näher fest, dass der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den §§ 44 bis 45 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung zu stellen hat. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.Nach Paragraph 45, Absatz eins, DSG hat jede betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Der die diesbezüglichen Modalitäten festlegende Paragraph 42, DSG hält in seinem Absatz 4 dazu näher fest, dass der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Paragraphen 44 bis 45 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung zu stellen hat. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
Gegenständlich hat die Mitbeteiligte auf den Berichtigungsantrag der bP innerhalb eines Monats reagiert und ihr schließlich entsprechend § 42 Abs. 4 DSG auch mitgeteilt, dass die begehrte Berichtigung aufgrund der technischen Komplexität längere Zeit in Anspruch nehmen werde.Gegenständlich hat die Mitbeteiligte auf den Berichtigungsantrag der bP innerhalb eines Monats reagiert und ihr schließlich entsprechend Paragraph 42, Absatz 4, DSG auch mitgeteilt, dass die begehrte Berichtigung aufgrund der technischen Komplexität längere Zeit in Anspruch nehmen werde.
Damit ist im Beschwerdeverfahren vor der belangten Behörde aber gar nicht die – im Vorabentscheidungsverfahren anhängige – Frage der Zulässigkeit der Verweigerung bzw. der Verpflichtung einer Berichtigung nach Art. 16 DSGVO (bzw. nach Art. 16 RLPJ) einschlägig, sondern ist hier vielmehr allein zu beurteilen, ob die Mitbeteiligte zu Recht eine zeitverzögerte Umsetzung der Berichtigung nach § 42 Abs. 4 DSG geltend machen durfte.Damit ist im Beschwerdeverfahren vor der belangten Behörde aber gar nicht die – im Vorabentscheidungsverfahren anhängige – Frage der Zulässigkeit der Verweigerung bzw. der Verpflichtung einer Berichtigung nach Artikel 16, DSGVO (bzw. nach Artikel 16, RLPJ) einschlägig, sondern ist hier vielmehr allein zu beurteilen, ob die Mitbeteiligte zu Recht eine zeitverzögerte Umsetzung der Berichtigung nach Paragraph 42, Absatz 4, DSG geltend machen durfte.
Sohin ist nicht davon auszugehen, dass eine Entscheidung des EuGH im zitierten Vorabentscheidungsverfahren eine notwendige Grundlage für die Beantwortung der im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde zu klärenden Hauptfrage, nämlich der Frage, ob sich die Mitbeteiligte auf § 42 Abs. 4 DSG stützen durfte, ist. Aus einer Entscheidung des EuGH im zitierten Vorabentscheidungsverfahren wäre für den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen, da die zu beantwortende Rechtsfrage unbeantwortet bleiben würde (siehe hierzu VwGH 27.11.2023, Ra 2023/04/0248, mit Verweis auf Ra 2023/04/0221, Rn. 11 bis 18).Sohin ist nicht davon auszugehen, dass eine Entscheidung des EuGH im zitierten Vorabentscheidungsverfahren eine notwendige Grundlage für die Beantwortung der im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde zu klärenden Hauptfrage, nämlich der Frage, ob sich die Mitbeteiligte auf Paragraph 42, Absatz 4, DSG stützen durfte, ist. Aus einer Entscheidung des EuGH im zitierten Vorabentscheidungsverfahren wäre für den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen, da die zu beantwortende Rechtsfrage unbeantwortet bleiben würde (siehe hierzu VwGH 27.11.2023, Ra 2023/04/0248, mit Verweis auf Ra 2023/04/0221, Rn. 11 bis 18).
Nach der Rechtsprechung des EuGH (zu Art. 267 AEUV) darf ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts in eigener Verantwortung lösen, wenn die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (vgl. EuGH 6.10.1982, Srl C.I.L.F.I.T. ua., C-283/81, EU:C:1982:335, und EuGH 6.10.2021, Consorzio Italian Management, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 39 ff).Nach der Rechtsprechung des EuGH (zu Artikel 267, AEUV) darf ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts in eigener Verantwortung lösen, wenn die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt vergleiche EuGH 6.10.1982, Srl C.I.L.F.I.T. ua., C-283/81, EU:C:1982:335, und EuGH 6.10.2021, Consorzio Italian Management, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 39 ff).
In Bezug auf die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.02.2022, Ra 2020/04/0187, mit der ein Verfahren aufgrund eines Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt wurde, ist auszuführen, dass es dabei sowohl im Verfahren vor dem VwGH als auch in dem Vorabentscheidungsverfahren um die auf Art. 83 DSGVO bezogene Rechtsfrage ging, ob ein Bußgeldverfahren unmittelbar gegen eine juristische Person geführt werden kann, oder ob es die Zurechnung zu einer natürlichen Person bedarf. In beiden Verfahren war also grundsätzlich dieselbe Rechtsfrage gegenständlich (vgl. wiederum VwGH 27.11.2023, Ra 2023/04/0248, Rn. 12, mit Verweis auf Ra 2023/04/0221, Rn. 15). In Bezug auf die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.02.2022, Ra 2020/04/0187, mit der ein Verfahren aufgrund eines Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt wurde, ist auszuführen, dass es dabei sowohl im Verfahren vor dem VwGH als auch in dem Vorabentscheidungsverfahren um die auf Artikel 83, DSGVO bezogene Rechtsfrage ging, ob ein Bußgeldverfahren unmittelbar gegen eine juristische Person geführt werden kann, oder ob es die Zurechnung zu einer natürlichen Person bedarf. In beiden Verfahren war also grundsätzlich dieselbe Rechtsfrage gegenständlich