Entscheidungsdatum
19.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W205 1413771-4/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch RAe RAST & MUSLIU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2021, Zl. 521282701-210155025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch RAe RAST & MUSLIU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2021, Zl. 521282701-210155025, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
II. Die Spruchpunkte II. bis V. werden ersatzlos behoben.römisch II. Die Spruchpunkte römisch II. bis römisch fünf. werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.05.2010:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 26.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 31.05.2010, Zahl: 10 04.549-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab, erkannte dem Beschwerdeführer weder den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 31.05.2010, Zahl: 10 04.549-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab, erkannte dem Beschwerdeführer weder den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu (Spruchpunkt römisch II.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch III.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 09.03.2011, Zahl C4 413.771-1/2010/3E, rechtskräftig ab 04.08.2011, gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 09.03.2011, Zahl C4 413.771-1/2010/3E, rechtskräftig ab 04.08.2011, gem. Paragraphen 3,, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.
2. Verfahren betreffend Schubhaft bzw. gelinderes Mittel:
Nach einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA vom 19.11.2011 von der Anordnung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer Abstand genommen und als Anwendung eines gelinderen Mittels zur Sicherung der Abschiebung die Unterkunftnahme an einer im Bescheid angeführten Adresse sowie eine tägliche Meldeverpflichtung bei einer genannten Polizeiinspektion angeordnet.
Mit Straferkenntnis vom selben Tag einer Bundespolizeidirektion wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe vom EUR 500,- gemäß § 67 iVm § 120 Abs. 1a FPG verhängt, weil er sich als Fremder von 05.08.2011 bis 13.10.2011 nach Erlassung einer Ausweisung gegen ihn nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.Mit Straferkenntnis vom selben Tag einer Bundespolizeidirektion wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe vom EUR 500,- gemäß Paragraph 67, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG verhängt, weil er sich als Fremder von 05.08.2011 bis 13.10.2011 nach Erlassung einer Ausweisung gegen ihn nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.
Mit Schreiben vom 24.11.2011 an das Bundesministerium für Inneres (BMI) ersuchte eine Bundespolizeidirektion die Beantragung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer bei der zuständigen Vertretungsbehörde. Mit Schreiben an die Botschaft der Republik Indien vom 28.06.2012 urgierte das BMI die Ausstellung eines Heimreisezertifikats.
Am 05.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise übergeben.
Mit Schreiben vom 15.11.2012 an das BMI rief eine Landespolizeidirektion die Anforderung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer in Erinnerung. Daraufhin richtete das BMI eine weitere Urgenz an die indische Botschaft.
Am 02.10.2013 wurde die Meldeverpflichtung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die bestehende Ausreiseverpflichtung widerrufen, weil die Ausstellung eines Heimreisezertifikats nicht absehbar war.
Mit Schreiben vom 01.12.2014 bzw. vom 09.12.2014 teilte das Magistrat der Stadt Wien dem BFA mit, dass der Beschwerdeführer mit Strafbescheiden vom jeweils 14.11.2014 zu einer Geldstrafe von EUR 365,- wegen Übertretung nach ASVG bzw. zu einer Geldstrafe von EUR 500,- wegen Übertretung nach dem AuslBG bestraft wurde.
3. Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 04.11.2015:3. Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 04.11.2015:
3.1. Am 04.11.2015 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein.3.1. Am 04.11.2015 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein.
Am 27.10.2016 erfolgte seitens des BFA an den Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dabei wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV ein gültiges Reisedokument seinem Antrag beizustellen sei. Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bisher nicht an der Feststellung seiner Identität mitgewirkt habe und der Behörde keine Dokumente vorgelegt habe, die seine Identität nachweisen könnten. Zur Beendigung seines illegalen Aufenthaltes sei beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Weiters wurden seitens des BFA verschiedene Fragen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gestellt.Am 27.10.2016 erfolgte seitens des BFA an den Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dabei wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV ein gültiges Reisedokument seinem Antrag beizustellen sei. Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bisher nicht an der Feststellung seiner Identität mitgewirkt habe und der Behörde keine Dokumente vorgelegt habe, die seine Identität nachweisen könnten. Zur Beendigung seines illegalen Aufenthaltes sei beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Weiters wurden seitens des BFA verschiedene Fragen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gestellt.
Nach einem Vertreterwechsel hinsichtlich des Beschwerdeführers erging seitens des BFA am 25.01.2017 eine gleichlautende Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wie jener vom 27.10.2016.
Mit am 28.02.2017 beim BFA eingelangtem Schreiben des Beschwerdeführers nahm dieser zur Verständigung von der Beweisaufnahme Stellung und er stellte hierbei einen Antrag gemäß § 4 AsylG-DV, von der Vorlage eines Reisepasses abzusehen.Mit am 28.02.2017 beim BFA eingelangtem Schreiben des Beschwerdeführers nahm dieser zur Verständigung von der Beweisaufnahme Stellung und er stellte hierbei einen Antrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV, von der Vorlage eines Reisepasses abzusehen.
Am 05.04.2017 wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA niederschriftlich einvernommen, wobei der Beschwerdeführer angab, dass er keine Dokumente und keinen Reisepass habe, deswegen habe er Österreich nicht verlassen können.
Mit am 24.04.2017 beim BFA eingelangten Schreiben des Beschwerdeführers führte dieser aus, dass er auch mit der indischen Botschaft bezüglich seines Reisepasses Kontakt aufgenommen habe. Es werde auf die Stellungnahme vom 26.02.2017 verwiesen. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren mitgewirkt und allen Ladungen Folge geleistet. Er habe auch bei seiner Identitätsfeststellung mitgewirkt und alles in seiner Macht Stehende getan. Die Hinderungsgründe lägen nicht in seinem Einflussbereich. Der Antragsteller sei sprachlich, beruflich und sozial im Bundesgebiet integriert. Er bitte daher, von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen. Dem Schreiben legte er eine Wohnbestätigung in Kopie bei.
3.2. Mit Bescheid vom 06.07.2017, Zl. 521282701-151689204, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 55 Absatz 1 Asylgesetz gemäß § 58 Absatz 11 Ziffer 2 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Absatz 3 FPG eine Rückkehrentscheidung, stellte gem. § 52 Absatz 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).3.2. Mit Bescheid vom 06.07.2017, Zl. 521282701-151689204, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz 1 Asylgesetz gemäß Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 3 FPG eine Rückkehrentscheidung, stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch III.).
3.3. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde, der ein „arbeitsrechtlicher Vorvertrag“ in Kopie beigelegt wurde, behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.11.2017, Zl. W202 1413771-2/2E, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG den Bescheid des BFA vom 06.07.2017.3.3. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde, der ein „arbeitsrechtlicher Vorvertrag“ in Kopie beigelegt wurde, behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.11.2017, Zl. W202 1413771-2/2E, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG den Bescheid des BFA vom 06.07.2017.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer mit dem am 28.02.2017 beim BFA eingelangten Schreiben unter anderem einen Antrag gemäß § 4 AsylG-DV stellte und das BFA verpflichtet gewesen wäre, im verfahrensabschließenden Bescheid über diesen Antrag abzusprechen. Vor Befassung und Entscheidung über den Antrag gemäß § 4 AsylG-DV hätte daher das BFA im gegenständlichen Fall den vorliegenden Antrag nicht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückweisen dürfen, zumal auch keinerlei Anhaltspunkte vorlägen, dass sonst der Tatbestand des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG erfüllt wäre.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer mit dem am 28.02.2017 beim BFA eingelangten Schreiben unter anderem einen Antrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV stellte und das BFA verpflichtet gewesen wäre, im verfahrensabschließenden Bescheid über diesen Antrag abzusprechen. Vor Befassung und Entscheidung über den Antrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV hätte daher das BFA im gegenständlichen Fall den vorliegenden Antrag nicht gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückweisen dürfen, zumal auch keinerlei Anhaltspunkte vorlägen, dass sonst der Tatbestand des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG erfüllt wäre.
3.4. Zu der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 29.12.2017, mit welcher der Beschwerdeführer auf seine – mangels Vorlage entsprechender Personaldokumente – bisher nicht erfüllte Pflicht, am anhängigen Verfahren mitzuwirken, hingewiesen und ihm Fragen zu seiner Integration im Bundesgebiet gestellt wurden, nahm der Beschwerdeführer mit am 19.01.2018 beim BFA eingelangten Schreiben Stellung.
3.5. Mit dem Bescheid des BFA vom 25.01.2018, Zl. 521282701/151689204/BMI-BFA, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Der Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV vom 28.02.2017 wurde abgewiesen (Spruchpunkt V.).3.5. Mit dem Bescheid des BFA vom 25.01.2018, Zl. 521282701/151689204/BMI-BFA, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.) und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch IV.). Der Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in