TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/20 W175 2272945-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2024
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Entscheidungsdatum

20.06.2024

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W175 2272944-1/4E

W175 2272933-1/2E

W175 2272935-1/2E

W175 2272937-1/2E

W175 2272939-1/2E

W175 2272941-1/2E

W175 2272945-1/2E

W175 2272948-1/2E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 25.04.2023, Zahl: KONS/1310/2023, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX syrische Staatsangehörige, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 28.02.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 25.04.2023, Zahl: KONS/1310/2023, aufgrund des Vorlageantrages von römisch XXXX syrische Staatsangehörige, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 28.02.2023, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF 1) ist die Mutter des mj. Zweitbeschwerdeführers (BF 2), der vj. Drittbeschwerdeführerin (BF 3), der mj. Viertbeschwerdeführerin (BF 4), des mj. Fünftbeschwerdeführers (BF 5), des mj. Sechstbeschwerdeführers (BF 6), der vj. Siebtbeschwerdeführerin (BF 7) und der mj. Achtbeschwerdeführerin (BF 8). Alle sind syrische Staatsangehörige. Die BF stellten am 03.05.2022 schriftlich via Österreichischem Roten Kreuz (ÖRK) und am 02.08.2022 persönlich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (ÖGK Istanbul).1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF 1) ist die Mutter des mj. Zweitbeschwerdeführers (BF 2), der vj. Drittbeschwerdeführerin (BF 3), der mj. Viertbeschwerdeführerin (BF 4), des mj. Fünftbeschwerdeführers (BF 5), des mj. Sechstbeschwerdeführers (BF 6), der vj. Siebtbeschwerdeführerin (BF 7) und der mj. Achtbeschwerdeführerin (BF 8). Alle sind syrische Staatsangehörige. Die BF stellten am 03.05.2022 schriftlich via Österreichischem Roten Kreuz (ÖRK) und am 02.08.2022 persönlich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (ÖGK Istanbul).

2. Am 02.02.2023 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die niederschriftliche Einvernahme des XXXX als Bezugsperson, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), in welcher er zu den eingebrachten Einreiseanträgen seiner Angehörigen und des Vorliegens eines Familienlebens befragt wurde. Zudem wurde er zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen befragt und gab an, dass er als Hilfsarbeiter bei einem Logistikunternehmen arbeite und über ein Nettoeinkommen in Höhe von € 2.000,00 (14-mal im Jahr) verfüge. Auch gab er an, dass betreffend eine Krankenversicherung eine Mitversicherung seiner Angehörigen möglich sei. Er lebe in einer 60-Quadratmeter-Wohnung und es sei in der Wohnung genug Platz für die Unterkunftnahme von neun Personen.2. Am 02.02.2023 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die niederschriftliche Einvernahme des römisch XXXX als Bezugsperson, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), in welcher er zu den eingebrachten Einreiseanträgen seiner Angehörigen und des Vorliegens eines Familienlebens befragt wurde. Zudem wurde er zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen befragt und gab an, dass er als Hilfsarbeiter bei einem Logistikunternehmen arbeite und über ein Nettoeinkommen in Höhe von € 2.000,00 (14-mal im Jahr) verfüge. Auch gab er an, dass betreffend eine Krankenversicherung eine Mitversicherung seiner Angehörigen möglich sei. Er lebe in einer 60-Quadratmeter-Wohnung und es sei in der Wohnung genug Platz für die Unterkunftnahme von neun Personen.

3. Nachdem die Unterlagen dem BFA übermittelt wurden, teilte dieses der ÖGK Istanbul in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 03.02.2023 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Antragsteller die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 Unterkunft AsylG 2005 und § 60 Abs. 2 Z 3 Gebietskörperschaft AsylG 2005 nicht nachweisen und die Einreise der Antragsteller zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine.3. Nachdem die Unterlagen dem BFA übermittelt wurden, teilte dieses der ÖGK Istanbul in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 03.02.2023 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Antragsteller die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, Unterkunft AsylG 2005 und Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, Gebietskörperschaft AsylG 2005 nicht nachweisen und die Einreise der Antragsteller zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine.

4. Mit Stellungnahme vom 03.02.2023 teilte das BFA weiters mit, dass der Bezugsperson XXXX , IFA-Zahl 1213890200/181151109, subsidiärer Schutz zuerkannt und zuletzt der Status mit Bescheid vom 08.03.2022 bis zum 27.03.2024 verlängert worden sei. Die Bezugsperson sei jedoch nicht in der Lage, einen geeigneten Wohnraum für die neunköpfige Familie nachzuweisen. Eine Mitversicherung der Angehörigen sei aufgrund einer unselbständigen Berufstätigkeit der Bezugsperson bei einem Logistikunternehmen möglich. Allerdings verfüge die Bezugsperson nicht über ein entsprechendes Einkommen, um die neunköpfige Familie in Österreich zu versorgen. Die Voraussetzungen gemäß § 60 AsylG seien daher bis auf Ziffer 2 nicht erfüllt (Bedenken aufgrund des Mangels an Wohnraum und aufgrund des zu geringen Einkommens). Die Einreise der Drittstaatsangehörigen würde daher, nachdem kein ausreichendes Einkommen nachgewiesen worden sei, zu einer finanziellen Belastung von österreichischen Gebietskörperschaften führen.4. Mit Stellungnahme vom 03.02.2023 teilte das BFA weiters mit, dass der Bezugsperson römisch XXXX , IFA-Zahl 1213890200/181151109, subsidiärer Schutz zuerkannt und zuletzt der Status mit Bescheid vom 08.03.2022 bis zum 27.03.2024 verlängert worden sei. Die Bezugsperson sei jedoch nicht in der Lage, einen geeigneten Wohnraum für die neunköpfige Familie nachzuweisen. Eine Mitversicherung der Angehörigen sei aufgrund einer unselbständigen Berufstätigkeit der Bezugsperson bei einem Logistikunternehmen möglich. Allerdings verfüge die Bezugsperson nicht über ein entsprechendes Einkommen, um die neunköpfige Familie in Österreich zu versorgen. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, AsylG seien daher bis auf Ziffer 2 nicht erfüllt (Bedenken aufgrund des Mangels an Wohnraum und aufgrund des zu geringen Einkommens). Die Einreise der Drittstaatsangehörigen würde daher, nachdem kein ausreichendes Einkommen nachgewiesen worden sei, zu einer finanziellen Belastung von österreichischen Gebietskörperschaften führen.

Aufgrund des Aufenthalts der Antragsteller in der Türkei aber auch aufgrund der nicht vorhandenen exponentiellen Bedrohungsgefahr in Syrien und dem Umstand, dass die Antragsteller in Syrien sozialisiert und mit den kulturellen Begebenheiten vertraut seien, sei deren Einreise nach Österreich nicht dringend geboten. Es seien bei der sorgfältig durchgeführten Interessenabwägung vorwiegend Aspekte aufgezeigt, welche für eine Einreiseverweigerung sprechen würden. Natürlich werde erkannt, dass die Bezugsperson das Bedürfnis habe, ihre Angehörigen bei sich zu haben, doch spreche die Nichterfüllung der Einreisevoraussetzungen gemäß
§ 60 Abs. 2 Z 1 und Z 3 AsylG gegen eine Einreise der Antragsteller. Aufgezeigt werde, dass aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen die Angehörigen ihr Leben im Herkunftsstaat bzw. in der Türkei fortsetzen könnten.
Aufgrund des Aufenthalts der Antragsteller in der Türkei aber auch aufgrund der nicht vorhandenen exponentiellen Bedrohungsgefahr in Syrien und dem Umstand, dass die Antragsteller in Syrien sozialisiert und mit den kulturellen Begebenheiten vertraut seien, sei deren Einreise nach Österreich nicht dringend geboten. Es seien bei der sorgfältig durchgeführten Interessenabwägung vorwiegend Aspekte aufgezeigt, welche für eine Einreiseverweigerung sprechen würden. Natürlich werde erkannt, dass die Bezugsperson das Bedürfnis habe, ihre Angehörigen bei sich zu haben, doch spreche die Nichterfüllung der Einreisevoraussetzungen gemäß
§ 60 Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, AsylG gegen eine Einreise der Antragsteller. Aufgezeigt werde, dass aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen die Angehörigen ihr Leben im Herkunftsstaat bzw. in der Türkei fortsetzen könnten.

Eine sorgfältig durchgeführte Interessenabwägung habe zum Ergebnis geführt, dass die Führung eines Familienlebens in Österreich nicht mit dringender Notwendigkeit geboten erscheine.

5. Mit Schreiben vom 06.02.2023 wurde den BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Im vorliegenden Fall seien die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 Unterkunft AsylG 2005 und
§ 60 Abs. 2 Z 3 Gebietskörperschaft AsylG 2005 nicht nachgewiesen worden. Die Einreise der Antragsteller erscheine zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des
Art. 8 EMRK nicht geboten. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des BFA zu entnehmen. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
5. Mit Schreiben vom 06.02.2023 wurde den BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Im vorliegenden Fall seien die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, Unterkunft AsylG 2005 und
§ 60 Absatz 2, Ziffer 3, Gebietskörperschaft AsylG 2005 nicht nachgewiesen worden. Die Einreise der Antragsteller erscheine zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des
Art. 8 EMRK nicht geboten. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des BFA zu entnehmen. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

6. Mit Stellungnahme vom 20.02.2023 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung vor, dass es sich bei den Antragstellern nicht wie vom BFA angeführt um acht, sondern um sieben Kinder handle und der Einkommensrichtsatz idH von € 2.950,73 statt € 3.122,04 anzunehmen sei. Die Bezugsperson verdiene seit Jänner 2023 ein Monatsgehalt von € 2.443,00 und sei seit Februar 2023 zusätzlich geringfügig beschäftigt. Die Bezugsperson komme daher auf ein durchschnittliches Monatseinkommen idH von € 2.843,00. Nach Abzug der Wohnungskosten von € 600,00 und der Berücksichtigung des Werts der freien Station von € 327,91 würden der Bezugsperson monatlich € 2.570,91 zur Verfügung stehen. Aus der ständigen Rechtsprechung ergäbe sich zudem, dass auch Sparguthaben zum Nachweis der erforderlichen Unterhaltsmittel herangezogen werden müssen. Die Bezugsperson habe ein Sparguthaben von knapp über € 3.000,00 nachgewiesen. Angerechnet auf einen Zeitraum von 12 Monaten würden der Bezugsperson zusätzlich € 250,00 monatlich zur Verfügung stehen. Damit erhöhe sich das monatliche Einkommen der Bezugsperson auf € 2.820,91.

Insgesamt stehe der Bezugsperson nach Abzug der Wohnungskosten somit monatlich € 2.820,91 zur Verfügung, der Richtsatz werde lediglich geringfügig um € 129,82 unterschritten. Zudem werde darauf hingewiesen, dass ein geringfügiger Fehlbetrag im Vergleich zu den Richtsätzen des § 293 ASVG nach der ständigen Judikatur des VwGH unschädlich sei. Im vorliegenden Fall, in dem die Bezugsperson seit fast einem Jahr in Vollzeit und unbefristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sei, zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung angenommen habe, müsse dieser geringfügigen Unterschreitung entsprechend der Judikatur des VwGH somit nachgesehen werden.Insgesamt stehe der Bezugsperson nach Abzug der Wohnungskosten somit monatlich € 2.820,91 zur Verfügung, der Richtsatz werde lediglich geringfügig um € 129,82 unterschritten. Zudem werde darauf hingewiesen, dass ein geringfügiger Fehlbetrag im Vergleich zu den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG nach der ständigen Judikatur des VwGH unschädlich sei. Im vorliegenden Fall, in dem die Bezugsperson seit fast einem Jahr in Vollzeit und unbefristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sei, zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung angenommen habe, müsse dieser geringfügigen Unterschreitung entsprechend der Judikatur des VwGH somit nachgesehen werden.

Betreffend die Wohnung im Ausmaß von 57 m² versuche die Bezugsperson derzeit ihre Mietkosten so gering wie möglich zu halten und ihre Familie, die ohne ihre finanziellen Zuwendungen in der Türkei nicht überleben könnte, finanziell zu unterstützen, anstatt bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine über 100 m² große Wohnung (wie entsprechend der Ortsüblichkeit notwendig wäre) für sich alleine anzumieten, die entsprechend teurer wäre. Sobald die Familie die Zusage für die Einreise nach Österreich erhalte, werde die Bezugsperson umgehend eine größere Wohnung anmieten. Die Voraussetzungen einer Krankenversicherung seien hingegen erfüllt.

Die Antragsteller würden über kein „Kimlik“ verfügen und derzeit unter prekären Bedingungen, ohne die Möglichkeit, eine Schule zu besuchen bzw. einer Arbeit nachzugehen oder medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen, in der Türkei leben und lediglich durch die finanzielle Unterstützung der Bezugsperson aus Österreich überleben können. Eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat komme schon aufgrund der Schutzgewährung an die Bezugsperson von vornherein nicht in Betracht. Es sei offensichtlich, dass sich eine Eltern-Kind-Beziehung im Sinne eines gemeinsamen Lebens im Familienverband grundlegend von einem getrennten Leben in verschiedenen Ländern mit regelmäßigem Kontakt per WhatsApp unterscheide und keinesfalls gleichgesetzt werden könne. Ein Kind habe grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen. Die Fortsetzung des Familienlebens sei somit in keinem Land außerhalb Österreichs möglich.

7. Mit Rückmeldung vom 21.02.2023 teilte das BFA mit, dass der erneut mit Stellungnahme vom 20.02.2023 vorgebrachte Sachverhalt nicht zu einer Abänderung der Prognoseentscheidung vom 03.02.2023 geeignet sei. Insbesondere sei erst nach erfolgter Prognoseentscheidung ein zusätzliches geringfügiges Arbeitsverhältnis aufgenommen worden. Zudem seien keine Nachweise erbracht worden, die die Höhe des geringfügig erzielten Einkommens durch die Bezugsperson belegen würden. Jenes Einkommen, welches durch eine geringfügige Beschäftigung zusätzlich zum Haupteinkommen erwirtschaftet werde, unterliege ebenso der Lohn- bzw. Einkommenssteuer. Das aus geringfügiger Beschäftigung erzielte Einkommen sei jedoch fälschlicher Weise als „Nettoeinkommen“ bezeichnet worden.

Nachdem kein geringfügiges Einkommen nachgewiesen worden sei, sei aufgrund des tatsächlich nachgewiesenen Nettoeinkommens (Grundlage Jänner 2023) in der Höhe von € 2.094,57 erneut eine Berechnung durchgeführt und ein Durchschnittsnettolohn von € 2.443,67 (€ 2.094,57 x 14 = € 29.323,98; € 29.323,98/12 = gerundet € 2.443,67) ermittelt worden. Nach den Richtsätzen gemäß § 293 ASVG betrage das geforderte monatliche Einkommen € 2.950,73 und müsse zuzüglich des monatlichen Mietzinses in Höhe von € 600,00 ein durchschnittliches Monatseinkommen von € 3.550,73 durch die Bezugsperson erwirtschaftet werden. Das geforderte Mindesteinkommen sei nicht einmal annähernd erreicht; die Differenz belaufe sich auf € 1.107,06.Nachdem kein geringfügiges Einkommen nachgewiesen worden sei, sei aufgrund des tatsächlich nachgewiesenen Nettoeinkommens (Grundlage Jänner 2023) in der Höhe von € 2.094,57 erneut eine Berechnung durchgeführt und ein Durchschnittsnettolohn von € 2.443,67 (€ 2.094,57 x 14 = € 29.323,98; € 29.323,98/12 = gerundet € 2.443,67) ermittelt worden. Nach den Richtsätzen gemäß Paragraph 293, ASVG betrage das geforderte monatliche Einkommen € 2.950,73 und müsse zuzüglich des monatlichen Mietzinses in Höhe von € 600,00 ein durchschnittliches Monatseinkommen von € 3.550,73 durch die Bezugsperson erwirtschaftet werden. Das geforderte Mindesteinkommen sei nicht einmal annähernd erreicht; die Differenz belaufe sich auf € 1.107,06.

Zudem sei das Anführen einer „freien Station“ in Höhe von € 327,91 als Sparguthaben nicht seriös, zumal dies nachträglich erst angegeben worden sei, um die Zahlen so darzustellen, dass lediglich eine geringfügige Abweichung zum geforderten Richtsatz entstehe.

Betreffend die Mietwohnung der Bezugsperson habe sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters ergeben, dass drei türkische Staatsangehörige und ein syrischer Staatsangehöriger gemeinsam mit der Bezugsperson in der 57 m²-Wohnung leben würden. Ungeachtet dessen sei eine 57 m²-Wohnung als Herberge für eine neunköpfige Familie als nicht ortsüblich anzusehen. Es werde zudem auf den Prüfzeitpunkt verwiesen, zumal am 03.02.2023 (und auch am 21.02.2023) die von der Bezugsperson angemietete Wohnung von fünf Personen bewohnt werde und daher kein Wohnraum für die Antragsteller vorhanden sei. Dass es möglich sei, eine 100 m²-Wohnung anzumieten, sei ebenso nicht geeignet die getroffene Prognoseentscheidung zu zerstreuen, zumal keine Zahlen hinsichtlich der Höhe des Mietzinses für eine solche Liegenschaft vorliegen würden, weshalb eine seriöse Berechnung nicht durchgeführt werden könne.

Das BFA habe somit durch eine neuerliche Prüfung unter Beweis gestellt, dass die Einreisevoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2, Z 1 und 3 nicht erfüllt werden würden und es durch die Einreise der Antragsteller zu einer erheblichen Belastung der österreichischen Gebietskörperschaften kommen würde.Das BFA habe somit durch eine neuerliche Prüfung unter Beweis gestellt, dass die Einreisevoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2,, Ziffer eins und 3 nicht erfüllt werden würden und es durch die Einreise der Antragsteller zu einer erheblichen Belastung der österreichischen Gebietskörperschaften kommen würde.

8. Mit Bescheid vom 28.02.2023 wies die ÖGK Istanbul den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragsteller die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 Unterkunft Asyl 2005 und § 60 Abs. 2 Z 3 Gebietskörperschaft AsylG 2005 nicht nachgewiesen hätten und die Einreise der Antragsteller zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. Zudem wurde ausgeführt, dass es sich bei der von der Bezugsperson dargelegten durch die Nebenbeschäftigung zu erzielenden Einkünfte um Mutmaßungen handle und keine entsprechenden Einkommensbestätigungen vorgelegt worden seien. Der Prüfzeitpunkt sei darüber hinaus jener, an welchem der Antrag behördlich geprüft worden sei; dies sei im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der Erlassung der Prognoseentscheidung.8. Mit Bescheid vom 28.02.2023 wies die ÖGK Istanbul den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragsteller die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, Unterkunft Asyl 2005 und Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, Gebietskörperschaft AsylG 2005 nicht nachgewiesen hätten und die Einreise der Antragsteller zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine. Zudem wurde ausgeführt, dass es sich bei der von der Bezugsperson dargelegten durch die Nebenbeschäftigung zu erzielenden Einkünfte um Mutmaßungen handle und keine entsprechenden Einkommensbestätigungen vorgelegt worden seien. Der Prüfzeitpunkt sei darüber hinaus jener, an welchem der Antrag behördlich geprüft worden sei; dies sei im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der Erlassung der Prognoseentscheidung.

Hinsichtlich der Berechnung des Monatseinkommens stütze sich das ÖGK Istanbul auf die Ausführungen des BFA, wonach nach Abzug der monatlichen Miete für eine achtköpfige Familie ein Monatsnettoeinkommen von € 2.950,73 vorliegen würde. Unter Berücksichtigung der Miete in Höhe von € 600,00 müsse ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von € 3.550,73 erwirtschaftet werden. Die Differenz zum tatsächlich von der Bezugsperson erwirtschafteten Einkommen betrage demnach € 1.107,06. Auch die „freie Station“ in Höhe von € 327,91 an Sparguthaben sei nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung (03.02.2023) bekannt gewesen. Die Wohnung der Bezugsperson im Ausmaß von 57 m² sei als Herberge für eine neunköpfige Familie nicht als ortsüblich anzusehen. Im Übrigen sei auch die Angabe nicht geeignet, dass es möglich sei, eine 100 m²-Wohnung anzumieten. Zudem werde zum Prüfzeitpunkt die besagte Wohnung bereits von fünf Personen bewohnt. Das BFA habe daher durch eine neuerliche Prüfung unter Beweis gestellt, dass die Einreisevoraussetzungen gemäß § 60 Ab. 2, Z 1 und 3 nicht erfüllt seien.Hinsichtlich der Berechnung des Monatseinkommens stütze sich das ÖGK Istanbul auf die Ausführungen des BFA, wonach nach Abzug der monatlichen Miete für eine achtköpfige Familie ein Monatsnettoeinkommen von € 2.950,73 vorliegen würde. Unter Berücksichtigung der Miete in Höhe von € 600,00 müsse ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von € 3.550,73 erwirtschaftet werden. Die Differenz zum tatsächlich von der Bezugsperson erwirtschafteten Einkommen betrage demnach € 1.107,06. Auch die „freie Station“ in Höhe von € 327,91 an Sparguthaben sei nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung (03.02.2023) bekannt gewesen. Die Wohnung der Bezugsperson im Ausmaß von 57 m² sei als Herberge für eine neunköpfige Familie nicht als ortsüblich anzusehen. Im Übrigen sei auch die Angabe nicht geeignet, dass es möglich sei, eine 100 m²-Wohnung anzumieten. Zudem werde zum Prüfzeitpunkt die besagte Wohnung bereits von fünf Personen bewohnt. Das BFA habe daher durch eine neuerliche Prüfung unter Beweis gestellt, dass die Einreisevoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Ab. 2, Ziffer eins und 3 nicht erfüllt seien.

9. Mit Schriftsatz vom 28.03.2023 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein, wiederholten im Wesentlichen ihr Vorbringen und gaben an, dass die Bezugsperson aufgrund der Prognoseentscheidung sich entschlossen habe, ihre Wohnsituation zu ändern und demnächst den Mietvertrag für eine neue Wohnung (100 m², 4 Zimmer, ca. € 950,00) unterfertigen werde. Sobald der Mietvertrag und die genauen Daten zur neuen Wohnsituation vorliegen würden, würden diese umgehend an das Generalkonsulat und das Bundesverwaltungsgericht übermittelt werden.

Im Hinblick auf den von der Behörde monierten Umstand, dass keine Nachweise betreffend die geringfügige Beschäftigung erbracht worden seien, werde ausgeführt, dass die Beschäftigung erst mit 15.02.2023 aufgenommen worden sei und das ÖGK Istanbul eine Fristverlängerung für die Vorlage der Einkommensnachweise gewähren hätte können.

Zudem sei die freie Station gemäß § 292 Abs. 2 ASVG nicht „nachträglich“ rein reklamiert worden, sondern hätte die Behörde diese zu berücksichtigen gehabt. Auch habe die Behörde es unterlassen, die Bezugsperson in ihrer niederschriftlichen Einvernahme über ihr Sparguthaben zu befragen. Die Bezugsperson habe im Februar 2023 insgesamt € 375,00 aus geringfügiger Beschäftigung ins Verdienen gebracht. Somit komme sie auf ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von € 2.818,00. Nach Abzug der Wohnungskosten von € 600,00 würden der Bezugsperson monatlich € 2.570,91 und nach Abzug der Wohnungskosten von € 950,00 würden der Bezugsperson monatlich € 2.195,91 verbleiben. Die Bezugsperson sei seit 01.03.2022 in einem unbefristeten Dienstvertrag und arbeite Vollzeit. Zudem gehe sie einer geringfügigen Beschäftigung nach und überschreite dadurch bereits die gesetzliche Arbeitszeit, um den Nachzug als auch ein gemeinsames Familienleben zu ermöglichen. Der Bezugsperson sei es somit nicht möglich, ein höheres Einkommen zu erzielen.Zudem sei die freie Station gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ASVG nicht „nachträglich“ rein reklamiert worden, sondern hätte die Behörde diese zu berücksichtigen gehabt. Auch habe die Behörde es unterlassen, die Bezugsperson in ihrer niederschriftlichen Einvernahme über ihr Sparguthaben zu befragen. Die Bezugsperson habe im Februar 2023 insgesamt € 375,00 aus geringfügiger Beschäftigung ins Verdienen gebracht. Somit komme sie auf ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von € 2.818,00. Nach Abzug der Wohnungskosten von € 600,00 würden der Bezugsperson monatlich € 2.570,91 und nach Abzug der Wohnungskosten von € 950,00 würden der Bezugsperson monatlich € 2.195,91 verbleiben. Die Bezugsperson sei seit 01.03.2022 in einem unbefristeten Dienstvertrag und arbeite Vollzeit. Zudem gehe sie einer geringfügigen Beschäftigung nach und überschreite dadurch bereits die gesetzliche Arbeitszeit, um den Nachzug als auch ein gemeinsames Familienleben zu ermöglichen. Der Bezugsperson sei es somit nicht möglich, ein höheres Einkommen zu erzielen.

Mittlerweile habe die Bezugsperson auch ein Sparguthaben in Höhe von € 12.000,00 nachgewiesen. Auf einen Zeitraum von 12 Monaten angerechnet, würden der Familie zusätzlich € 1.000,00 monatlich zur Verfügung stehen. Das monatliche Einkommen der Bezugsperson erhöhe sich somit im Fall der gegenwärtigen Wohnung auf € 3.570,91 und im Fall der neuen Wohnung auf € 3.195,91. Der Richtsatz werde somit nicht mehr unterschritten.

Auf die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs als auch das Vorliegen einer aus den Fluchtgründen bedingten Trennung der Familie werde in der bereits erwähnten Stellungnahme vom 20.02.2023 eingegangen und diese als auch sämtliche bereits eingebrachten Unterlagen und Dokumente ausdrücklich als Beweismittel im gegenständlichen Verfahren beantragt.

Im Hinblick auf die BF 3 werde zudem ausgeführt, dass diese vor fast drei Monaten volljährig geworden sei. Der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag auf Einreise gemäß § 35 AsylG sei jedoch von der BF 1 zu einem Zeitpunkt eingebracht worden, als die BF 3 noch minderjährig gewesen sei. Im Falle einer Einreise der gesamten Familie zur Bezugsperson, würde die BF 3 als alleinstehende Frau ohne jegliche Dokumente im derzeitigen Aufenthaltsland zurückbleiben. Durch die massiven Risiken für ihre persönliche Sicherheit ohne jegliche Unterstützung bzw. Netzwerk vor Ort bestehe somit ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Die BF 3 sei somit die Einreise nach Art. 8 EMRK zu gestatten.Im Hinblick auf die BF 3 werde zudem ausgeführt, dass diese vor fast drei Monaten volljährig geworden sei. Der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG sei jedoch von der BF 1 zu einem Zeitpunkt eingebracht worden, als die BF 3 noch minderjährig gewesen sei. Im Falle einer Einreise der gesamten Familie zur Bezugsperson, würde die BF 3 als alleinstehende Frau ohne jegliche Dokumente im derzeitigen Aufenthaltsland zurückbleiben. Durch die massiven Risiken für ihre persönliche Sicherheit ohne jegliche Unterstützung bzw. Netzwerk vor Ort bestehe somit ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Die BF 3 sei somit die Einreise nach Artikel 8, EMRK zu gestatten.

10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2023 wies die ÖGK Istanbul die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass als allein tragender Grund für die Abweisung der von den BF gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 (nur) in Betracht komme, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten der Anträge der BF auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Wie das BFA bereits dargelegt habe, könne die Bezugsperson den Richtsatz nach § 293 ASVG für sich und die BF nicht sichern. Die Bezugsperson habe im Verfahren kein ausreichendes Einkommen vorweisen können. Daran würden auch die – trotz Neuerungsverbot gemäß § 11a FPG – im Rahmen der Beschwerde und am 13.04.2023 übermittelten Lohnzettel und der neue Mietvertrag nichts ändern.10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2023 wies die ÖGK Istanbul die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass als allein tragender Grund für die Abweisung der von den BF gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 (nur) in Betracht komme, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten der Anträge der BF auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Wie das BFA bereits dargelegt habe, könne die Bezugsperson den Richtsatz nach Paragraph 293, ASVG für sich und die BF nicht sichern. Die Bezugsperson habe im Verfahren kein ausreichendes Einkommen vorweisen können. Daran würden auch die – trotz Neuerungsverbot gemäß Paragraph 11 a, FPG – im Rahmen der Beschwerde und am 13.04.2023 übermittelten Lohnzettel und der neue Mietvertrag nichts ändern.

Im Übrigen sei eine Stattgebung iSd Art. 8 EMRK nicht geboten, da keine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie vorliege. Laut eines hg ergangenen Erkenntnisses habe die Bezugsperson keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Die Bezugsperson habe die Trennung von ihrer Familie freiwillig herbeigeführt, indem sie illegal, unter Umgebung der Grenzkontrollen, nach Österreich eingereist sei. Es könne somit nicht erkannt werden, weshalb eine Fortsetzung des Familienlebens künftig nicht auch außerhalb Österreichs möglich sein solle.Im Übrigen sei eine Stattgebung iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten, da keine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie vorliege. Laut eines hg ergangenen Erkenntnisses habe die Bezugsperson keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Die Bezugsperson habe die Trennung von ihrer Familie freiwillig herbeigeführt, indem sie illegal, unter Umgebung der Grenzkontrollen, nach Österreich eingereist sei. Es könne somit nicht erkannt werden, weshalb eine Fortsetzung des Familienlebens künftig nicht auch außerhalb Österreichs möglich sein solle.

11. Am 02.05.2023 wurde bei der ÖGK Istanbul ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Darin wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson im Februar eine weitere – geringfügige – Tätigkeit angenommen habe. Einen Lohnzettel habe es zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht gegeben. Das ÖGK habe das Recht auf Parteiengehör verletzt und keine angemessene Frist eingeräumt um die Nachweise vorzulegen. In der Stellungnahme sei weiters erklärt worden, weshalb zum damaligen Zeitpunkt die Wohnung noch nicht den Anforderungen entsprochen habe. Durch den Bescheid des Generalkonsulates, in welchem nicht darauf eingegangen worden sei, habe sich die Bezugsperson gezwungen gesehen, umgehend eine neue Wohnung zu finden, um den Anforderungen zu entsprechen und eine positive Erledigung des Verfahrens zu ermöglichen. Der Mietvertrag sei erst am 09.04.2023 unterfertigt worden, demnach sei eine frühere Vorlage nicht möglich gewesen.11. Am 02.05.2023 wurde bei der ÖGK Istanbul ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Darin wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson im Februar eine weitere – geringfügige – Tätigkeit angenommen habe. Einen Lohnzettel habe es zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht gegeben. Das ÖGK habe das Recht auf Parteiengehör verletzt und keine angemessene Frist eingeräumt um die Nachweise vorzulegen. In der Stellungnahme sei weiters erklärt worden, weshalb zum damaligen Zeitpunkt die Wohnung noch nicht den Anforderungen entsprochen habe. Durch den Bescheid des Generalkonsulates, in welchem nicht darauf eingegangen worden sei, habe sich die Bezugsperson gezwungen gesehen, umgehend eine neue Wohnung zu finden, um den Anforderungen zu entsprechen und eine positive Erledigung des Verfahrens zu ermöglichen. Der Mietvertrag sei erst am 09.04.2023 unterfertigt worden, demnach sei eine frühere Vorlage nicht möglich gewesen.

12. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 31.05.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 05.06.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

13. Mit Eingabe vom 18.09.2023 legten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung Gehaltsabrechnungen der Bezugsperson für den Zeitraum Mai 2023 bis August 2023 vor.

14. Mit Eingabe vom 14.11.2023 legten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung Gehaltsabrechnungen der Bezugsperson für den Zeitraum September 2023 bis Oktober 2023 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF, allesamt syrische Staatsangehörige, stellten am 03.05.2022 schriftlich und am 02.08.2022 persönlich beim ÖGK Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der BF 1 und der Vater der BF 2 bis BF 8 sei.Die BF, allesamt syrische Staatsangehörige, stellten am 03.05.2022 schriftlich und am 02.08.2022 persönlich beim ÖGK Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde römisch XXXX , StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der BF 1 und der Vater der BF 2 bis BF 8 sei.

Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 28.03.2019, rechtskräftig seit 29.03.2019, in Stattgabe ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 30.11.2018 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Zuletzt wurde der Bezugsperson mit Bescheid vom 08.03.2022 in Folge eines Verlängerungsantrages die befristete Aufenthaltsberechtigung bis 27.03.2024 verlängert.

Aus der Ehe der BF 1 und der Bezugsperson entstammen sieben Kinder (BF 2 bis BF 8). Die BF 3 und BF 7 sind bereits volljährig; der BF 2, BF 4, BF 5, BF 6 und BF 8 sind noch minderjährig. Die BF 2 bis BF 8 leben mit der BF 1 in der Türkei.

Das BFA teilte der ÖGK Istanbul nach Erhalt und Prüfung des Antrages der BF samt Unterlagen mit, dass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei, zumal die BF die Erteilungsvoraussetzungen nicht nachweisen hätten können und die Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht geboten erscheine.

Die Behörde räumte den BF Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachten die BF eine Stellungnahme ein.

Die BF konnten nicht nachweisen, dass ihnen im Fall einer Einreise ins Bundesgebiet ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen, ermöglichen würden. Sie selbst verfügen über kein Einkommen und kein Vermögen.

Die vorgelegten Gehaltsabrechnungen sind der Bezugsperson zuordenbar, welche jedoch aufgrund des Neuerungsverbots lediglich bis zur Gehaltsabrechnung für Jänner 2023 Berücksichtigung im Verfahren finden. Die Gehaltsabrechnungen betreffend die geringfügige Beschäftigung ab Februar 2023 konnten aufgrund des Neuerungsverbots unbeachtlich bleiben.

Die Bezugsperson ist auf Grundlage eines unbefristeten Dienstvertrages seit 01.03.2022 bei der Umzugsritter Logistik GmbH Vollzeit als Hilfsarbeiter beschäftigt. Die Bezugsperson geht einer ständigen Tätigkeit mit einem regelmäßigen und durchgehenden monatlichen Einkommen nach. Der Bezugsperson stand mit Jänner 2023 ein Nettobetrag in Höhe von € 2.094,57 zur Verfügung. Festgestellt werden kann somit, dass der Bezugsperson unter Berücksichtigung des 13. Und 14. Gehalts ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von € 2.443,67 (€ 2.094,57 x 14 / 12) zukommt.

Die Ersparnisse in Höhe von € 11.883,09, welche erst mit Kontoauszug vom 20.03.2023 nachgewiesen wurden, konnten ebenso aufgrund des Neuerungsverbots nicht im Verfahren berücksichtigt werden. Die Ersparnisse in Höhe von € 2.985,67 wurden mit Kontoauszug vom 14.02.2023 nachgewiesen und konnten im Verfahren berücksichtigt werden. Weitere Nachweise über Ersparnisse oder sonstige Vermögenswerte wurden zum Entscheidungszeitpunkt nicht in Vorlage gebracht.

Die Bezugsperson bewohnt eine 57 m² große Mietwohnung, bestehend aus 1 Zimmer, 1 Schlafzimmer, Küche, Vorraum, Bad, WC, für die sie einen indexierten Hauptmietzins von € 447,15 samt Betriebskosten von € 152,85 (gesamt € 600,00) monatlich zu entrichten hat. An der Wohnanschrift der Bezugsperson ist eine weitere Person gemeldet; zudem wurde einer anderen Person seitens der Bezugsperson ein Wohnrecht an der gegenständlichen Wohnung eingeräumt.

Die Bezugsperson erfüllt lediglich die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, da sie über einen alle Risiken abdeckenden umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt und eine Mitversicherung der BF 1 bis BF 8 möglich ist.Die Bezugsperson erfüllt lediglich die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, da sie über einen alle Risiken abdeckenden umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt und eine Mitversicherung der BF 1 bis BF 8 möglich ist.

Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 und Z 3 AsylG sind nicht erfüllt, die BF konnten nicht nachweisen, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde und sie einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft hätten.Die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, AsylG sind nicht erfüllt, die BF konnten nicht nachweisen, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde und sie einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft hätten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖGK Istanbul, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen.

Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführtem Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status ergeben sich aus dem Bescheid des BFA vom 28.03.2019 und vom 08.03.2022. Ferner ergeben sich die Feststellungen aus der mit der Bezugsperson aufgenommenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA.

Die familiären Verhältnisse der BF und der Bezugsperson ergeben sich aus einer Zusammenschau des Aktes der ÖGK Istanbul und dem Asylakt der Bezugsperson.

Die Feststellung zu den finanziellen Verhältnissen der BF und der Bezugsperson ergeben sich aus den Angaben der BF und den vorgelegten Unterlagen. Eigene finanzielle Mittel der BF wurden zu keinem Zeitpunkt behauptet. Die Feststellungen zur finanziellen Situation der Bezugsperson ergeben sich aus den in Vorlage gebrachten Einkommensnachweisen und sonstigen Unterlagen (Mietvertrag, Kontoauszug).

Das festgestellte durchschnittliche Nettoeinkommen der Bezugsperson basiert auf den vorgelegten Gehaltsnachweisen im betrachteten Zeitraum von Jänner 2023, für den zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzte Einkommensnachweis übermittelt wurde. Die Einkommens- und Vermögensnachweise welche nach Erlassung der Entscheidung vorgelegt wurden, konnten im Verfahren aufgrund des Neuerungsverbots keine Berücksichtigung finden. Insbesondere konnte der Gehaltsnachweis für die geringfügige Beschäftigung ab Februar 2023 im Verfahren aus demselben Grund keine Berücksichtigung finden.

Das Kontoguthaben in Höhe von € 2.985,67, wurde mit Kontoauszug vom 14.02.2023 nachgewiesen und findet im Verfahren Berücksichtigung. Der Kontoauszug vom 20.03.2023 mit einem Guthaben von € 11.883,09 konnte aufgrund des Neuerungsverbots im Verfahren keine Berücksichtigung finden.

Bei objektiver Würdigung der vorgelegten Dokumente ist ein Nettoverdienst der Bezugsperson unter Einrechnung eines behaupteten 13. und 14. Gehalts von durchschnittlich € 2.443,67 festzustellen, da aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag hervorgeht, dass die Bezugsperson einen Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration (Sonderzahlungen) erhält.

Die Behörde ging laut Rückmeldung vom 21.02.2023 ebenso von einem monatlichen Nettoeinkommen unter Berücksichtigung des 13. und 14. Gehalts von € 2.443,67 (Grundlage Jänner 2023) aus.

Der ASVG-Richtsatz beträgt gemäß § 293 ASVG für beide Ehepartner € 1.751,56 und für jedes Kind € 171,31, sodass sich als gefordertes monatliches Einkommen ein Betrag von € 2.950,73 ergibt. Der ASVG-Richtsatz beträgt gemäß Paragraph 293, ASVG für beide Ehepartner € 1.751,56 und für jedes Kind € 171,31, sodass sich als gefordertes monatliches Einkommen ein Betrag von € 2.950,73 ergibt.

Im Hinblick auf das der Bezugsperson monatlich zur Verfügung stehenden Einkommen, von welchem noch ihr Lebensunterhalt finanziert werden muss, kann aufgrund der Höhe des Sparguthabens von € 2.985,67 angenommen werden, dass die angeführten Ersparnisse aus legalen Quellen stammen. Ungeachtet dessen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um keine festen und regelmäßigen Einkünfte handelt und davon ausgegangen werden muss, dass diese Ersparnisse in kürzester Zeit aufgebraucht wären um die fehlenden Unterhaltsmittel auszugleichen. Nach Aufbrauchen der Ersparnisse wäre die Bezugsperson aber allenfalls wieder auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen angewiesen, um die Existenz ihrer Familie sichern zu können, weshalb den ins Treffen geführten Ersparnissen keine vollumfassende Gewichtung beigemessen werden kann.

Der Richtsatz von € 1.751,56 bezieht sich – wie bereits ausgeführt – lediglich auf Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt. Hinzu kommt noch ein Betrag von € 1.199,17 (€ 171,31 x 7 Kinder), sodass sich der Richtwert insgesamt auf € 2.950,73 erhöht. Unter Berücksichtigung der Wohnkosten in Höhe von € 600,00 verringert um den Betrag der „freien Station“ gemäß § 292 Abs. 3 ASVG (für das Jahr 2023: € 327,91) müsste die Bezugsperson sohin für sich, ihre Ehegattin und ihre 7 Kinder ein (regelmäßiges) monatliches Einkommen („Haushaltsnettoeinkommen“) von jedenfalls € 3.222,82 aufbringen, um den maßgeblichen Richtwert der aktuellen Ausgleichszulagenrichtsätze zu erreichen, damit ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Der Richtsatz von € 1.751,56 bezieht sich – wie bereits ausgeführt – lediglich auf Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt. Hinzu kommt noch ein Betrag von € 1.199,17 (€ 171,31 x 7 Kinder), sodass sich der Richtwert insgesamt auf € 2.950,73 erhöht. Unter Berücksichtigung der Wohnkosten in Höhe von € 600,00 verringert um den Betrag der „freien Station“ gemäß Paragraph 292, Absatz 3, ASVG (für das Jahr 2023: € 327,91) müsste die Bezugsperson sohin für sich, ihre Ehegattin und ihre 7 Kinder ein (regelmäßiges) monatliches Einkommen („Haushaltsnettoeinkommen“) von jedenfalls € 3.222,82 aufbringen, um den maßgeblichen Richtwert der aktuellen Ausgleichszulagenrichtsätze zu erreichen, damit ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Bei einem durchschnittlichen Nettoverdienst von monatlich € 2.443,67 unter Berücksichtigung der Mietbelastung von € 600,00 verringert um den Wert der „freien Station“ in Höhe von € 327,91 ergibt sich jedoch eine Einkommenshöhe der Bezugsperson von € 2.171,58.

Basierend auf den zugrundeliegenden Lohn-/Gehaltsabrechnungen ist davon auszugehen, dass die Bezugsperson zwar über ein regelmäßiges Einkommen verfügt, jedoch nicht in Lage wäre ohne die Inanspruchnahme von Sozialleistungen ihre Familienangehörigen in Österreich zu versorgen und somit eine negative Prognose abzugeben ist, weshalb die Bestimmung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG als nicht erfüllt zu betrachten ist.Basierend auf den zugrundeliegenden Lohn-/Gehaltsabrechnungen ist davon auszugehen, dass die Bezugsperson zwar über ein regelmäßiges Einkommen verfügt, jedoch nicht in Lage wäre ohne die Inanspruchnahme von Sozialleistungen ihre Familienangehörigen in Österreich zu versorgen und somit eine negative Prognose abzugeben ist, weshalb die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG als nicht erfüllt zu betrachten ist.

Damit steht fest, dass die regelmäßig erwirtschafteten Einkünfte der Bezugsperson nicht ausreichen, um davon ausgehen zu können, dass der Aufenthalt der BF zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG und § 11 Abs. 5 NAG führen werde.Damit steht fest, dass die regelmäßig erwirtschafteten Einkünfte der Bezugsperson nicht ausreichen, um davon ausgehen zu können, dass der Aufenthalt der BF zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 11, Absatz 5, NAG führen werde.

Die Erfordernisse eines alle Risiken abdeckenden und leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutzes gem. § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG ist als erfüllt anzusehen, zumal aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen der Bezugsperson hervorgeht, dass Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden und die Möglichkeit einer Mitversicherung der Angehörigen somit angenommen werden kann.Die Erfordernisse eines alle Risiken abdeckenden und leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutzes gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist als erfüllt anzusehen, zumal aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen der Bezugsperson hervorgeht, dass Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden und die Möglichkeit einer Mitversicherung der Angehörigen somit angenommen werden kann.

Im Verfahren wurde zudem ein Mietvertrag der Bezugsperson über eine Wohnung mit einer Nutzfläche von 57 m², bestehend aus 1 Zimmer, 1 Schlafzimmer, Küche, Bad, Vorraum und WC, befristet von 01.08.2020 bis 31.07.2023, vorgelegt. Einer im Verfahren vorgelegten Vereinbarung ist zu entnehmen, dass die Bezugsperson einer weiteren Person ein Wohnrecht an der betreffenden Mietwohnung eingeräumt hat. Zwar ist der Wohnrechtsvereinbarung zu entnehmen, dass das Wohnrecht widerrufen werde, sobald die Familie der Bezugsperson nach Österreich einreisen könne, ungeachtet dessen ist die Wohnung jedoch aufgrund ihrer Nutzfläche nicht geeignet, eine ortsübliche Unterkunft für eine neunköpfige Familie zu bieten.

Einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister durch das Bundesverwaltungsgericht ergab zudem, dass an der Adresse XXXX , zusätzlich zur Bezugsperson und einer wohnrechtsberechtigten Person, eine weitere, erwachsene Personen gemeldet ist, wobei die Bezugsperson auch hierbei als Unterkunftgeber aufscheint.Einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister durch das Bundesverwaltungsgericht ergab zudem, dass an der Adresse römisch XXXX , zusätzlich zur Bezugsperson und einer wohnrechtsberechtigten Person, eine weitere, erwachsene Personen gemeldet ist, wobei die Bezugsperson auch hierbei als Unterkunftgeber aufscheint.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:

„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen e

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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