Entscheidungsdatum
20.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W222 2278245-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Indien, vertreten durch römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46,, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beziehung eines Dolmetschers für Hindi am XXXX gab der BF zu seiner Person an, er sei in XXXX geboren und sei er ledig. Seine Muttersprache sei Hindi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Hinduismus und gehöre der Volksgruppe bzw. Kaste der Jat an. Er habe weder eine Schule besucht noch verfüge er über eine Berufsausbildung. Seine Eltern seien in Indien wohnhaft. Sein letzter Wohnsitz im Herkunftsstaat sei in „Maryana“, Indien, gewesen. Er habe vor ca. sechs Monaten den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates als Reiseziel (Zielland) Österreich gehabt. Dazu gab er an: „Ich möchte hier Asyl haben, weil mein Leben in Indien in Gefahr ist.“ Der BF konnte weder zur Reiseroute noch zur Höhe der Reisekosten noch zu konkreten Zeiten und Umständen seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat Angaben machen. Er habe die Reise selbst organisiert und sei ohne Reisedokument aus seinem Herkunftsstaat ausgereist. Wann genau er ausgereist sei, wisse er nicht genau. Es sei vor ca. sechs Monaten gewesen.In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beziehung eines Dolmetschers für Hindi am römisch XXXX gab der BF zu seiner Person an, er sei in römisch XXXX geboren und sei er ledig. Seine Muttersprache sei Hindi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Hinduismus und gehöre der Volksgruppe bzw. Kaste der Jat an. Er habe weder eine Schule besucht noch verfüge er über eine Berufsausbildung. Seine Eltern seien in Indien wohnhaft. Sein letzter Wohnsitz im Herkunftsstaat sei in „Maryana“, Indien, gewesen. Er habe vor ca. sechs Monaten den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates als Reiseziel (Zielland) Österreich gehabt. Dazu gab er an: „Ich möchte hier Asyl haben, weil mein Leben in Indien in Gefahr ist.“ Der BF konnte weder zur Reiseroute noch zur Höhe der Reisekosten noch zu konkreten Zeiten und Umständen seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat Angaben machen. Er habe die Reise selbst organisiert und sei ohne Reisedokument aus seinem Herkunftsstaat ausgereist. Wann genau er ausgereist sei, wisse er nicht genau. Es sei vor ca. sechs Monaten gewesen.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an: „Ich habe einmal in einem Bauernprotest teilgenommen, das hat der Partei BJP nicht gefallen. Dann haben sie mich gefoltert. Deshalb musste ich Indien verlassen.‘“
Befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er an: „Dass mich die Partei BJP umbringt.“
Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er in Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an „Nein“.
Das Verfahren wurde am XXXX zugelassen.Das Verfahren wurde am römisch XXXX zugelassen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX gab der BF unter Beziehung eines Dolmetschers im Wesentlichen an (allfällige Rechtschreibfehler teilweise korrigiert):Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch XXXX gab der BF unter Beziehung eines Dolmetschers im Wesentlichen an (allfällige Rechtschreibfehler teilweise korrigiert):
„(…)
F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?
A: XXXX , in XXXX / Indien. Mein Geburtsdatum steht auf der weißen Karte. Ich weißA: römisch XXXX , in römisch XXXX / Indien. Mein Geburtsdatum steht auf der weißen Karte. Ich weiß
es nicht auswendig.
F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
A: Ich bin indischer Staatsangehöriger.
F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A: Ich bin Jat.
F: Welche Religion haben Sie?
A: Hinduismus.
F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?
A: Ja.
F: Sind Sie derzeit in dauerhafter ärztlicher Behandlung?
A: Nein.
F: Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen?
A: Ja.
F: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren vertreten?
A: Nein.
F: Gibt es Befangenheit gegenüber anwesenden Personen?
A: Nein.
F: Stimmen sämtliche Angaben die Sie in der Erstbefragung am XXXX getätigt haben?F: Stimmen sämtliche Angaben die Sie in der Erstbefragung am römisch XXXX getätigt haben?
A: Ja.
F: Wo waren Sie zuletzt in Indien wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt?
A: Ich wohnte zuletzt in Haryana/ XXXX Indien. Ich habe dort seit meiner Geburt gewohnt. IchA: Ich wohnte zuletzt in Haryana/ römisch XXXX Indien. Ich habe dort seit meiner Geburt gewohnt. Ich
habe dort gemeinsam mit meiner Familie gewohnt.
F: Wie lautet Ihr Familienstand?
A: Ich bin ledig und habe keine Kinder.
F: Wie heißt der Vater, wie alt ist er und wo befindet er sich derzeit?
A: XXXX ca. XXXX Jahre, befindet sich in Indien.A: römisch XXXX ca. römisch XXXX Jahre, befindet sich in Indien.
F: Wie heißt die Mutter, wie alt ist sie, wo befindet sie sich derzeit?
A: XXXX ca. XXXX Jahre, befindet sich in Indien.A: römisch XXXX ca. römisch XXXX Jahre, befindet sich in Indien.
F: Haben Sie Geschwister?
A: Ja, ich habe einen Bruder, XXXX , XXXX Jahre alt. Er befindet sich in Indien.A: Ja, ich habe einen Bruder, römisch XXXX , römisch XXXX Jahre alt. Er befindet sich in Indien.
F: Können Sie für das Verfahren essentielle Beweismittel in Vorlage bringen, welche für das
gegenständliche Verfahren von Bedeutung sind?
A: Nein.
F: Welche Schulen haben Sie in Indien besucht?
A: Ich habe 8 Jahre die Grundschule besucht.
F: Haben Sie in Indien gearbeitet?
A: Ich habe als Hilfsarbeiter gearbeitet.
F: Wie haben Sie sich den Lebensunterhalt in Indien finanziert?
A: Durch meine Arbeit.
F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
A: Nein.
F: Sind Sie in Österreich Vereinsmitglied oder ehrenamtlich tätig?
A: Nein.
F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in Indien?
A: Wir waren arm.
F: Wie ist die wirtschaftliche Situation Ihrer Familie?
A: Die sind auch arm.
F: Wann und wie haben Sie Indien verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?
A: Ich habe Indien vor XXXX Jahren verlassen. Ich weiß nicht in welchen Ländern ich michA: Ich habe Indien vor römisch XXXX Jahren verlassen. Ich weiß nicht in welchen Ländern ich mich
davor aufgehalten habe. Aber am XXXX bin ich illegal in Österreich eingereist. Ichdavor aufgehalten habe. Aber am römisch XXXX bin ich illegal in Österreich eingereist. Ich
habe Indien auch illegal verlassen.
F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
A: Ich hatte nie einen Reisepass.
FLUCHTGRUND:
F: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen
Asylantrag stellen? Nennen Sie ihre konkreten und ihre individuellen Fluchtgründe dafür!
A: Ich habe bei den Bauernprotesten teilgenommen und hatte deshalb Probleme mit der
BJP- Regierung. Ich habe ein Foto, wo man sieht, dass ich am Bauernprotest teilnehme,
Anmerkung: AW zeigt Foto am Handy. Er wird darauf hingewiesen, dieses bitte per Mail
einzubringen. Dieses Fotos zeigt angeblich ihn, wie er auf dem Boden sitzt mit anderen
Personen. Auf dem Foto stand ein Name „Kala Gill“.
F: Haben Sie noch andere Gründe?
A: Nein.
F: Wurden Sie jemals persönlich konkret verfolgt oder bedroht in Indien?
A: Jaja.
Auff: Machen Sie konkrete und detaillierte Angaben zu der behaupteten Verfolgung oder
Bedrohung!
A: Ein Parteimitglied von BJP namens XXXX hat mich bedroht. Weiteres kann ich nichtA: Ein Parteimitglied von BJP namens römisch XXXX hat mich bedroht. Weiteres kann ich nicht
sagen.
F: Von wo wussten Sie, bei wem es sich bei der Person handelt?
A: Das habe ich beim Bauernprotest mitbekommen.
F: Machen Sie konkrete Angaben zu der Bedrohung durch XXXX !F: Machen Sie konkrete Angaben zu der Bedrohung durch römisch XXXX !
A: Er hat immer mit mir gestritten und mich gefragt, warum ich beim Bauernprotest
mitmache.
F: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr nach Indien?
A: Ich habe Angst um mein Leben.
F: Warum haben Sie Indien nach Europa verlassen und sind nicht innerhalb des Landes
geflüchtet?
A: Ich habe es beschlossen. Ich bin hergekommen und habe es beschlossen.
F: Wurden Sie in Indien jemals aus politischen, religiösen Gründen oder aufgrund Ihrer
Volksgruppenzugehörigkeit persönlich verfolgt?
A: Ich hatte nur bei den Bauernprotest Probleme. Befragt gebe ich an, dass ich dort
mehrmals war. Befragt nach einer konkreten Zahl gebe ich an, dass es ein Jahr dauerte und
ich war ein Jahr dabei.
Vorhalt: Sie haben auch andere Länder durchquert. Warum haben Sie in diesen Ländern
keinen Asylantrag gestellt?
A: Ich fühle mich hier sicher.
F: Hatten Sie Probleme mit Behörden bei Ihrer Ausreise aus Indien?
A: Nein.
F: Möchten Sie noch irgendetwas angeben?
A: Nein.
F: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher
einwandfrei verstanden?
A: Ja.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des
BFA zu Indien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen
gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?
A: Nein.
(…)“
Mit Schreiben vom 14.08.2023 übermittelte der BF dem BFA ein Foto seiner Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG sowie ein Foto, auf dem angeblich er mit anderen Personen auf dem Boden sitze, um zu belegen, dass er an Bauernprotesten in seinem Herkunftsstaat teilgenommen hat.Mit Schreiben vom 14.08.2023 übermittelte der BF dem BFA ein Foto seiner Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG sowie ein Foto, auf dem angeblich er mit anderen Personen auf dem Boden sitze, um zu belegen, dass er an Bauernprotesten in seinem Herkunftsstaat teilgenommen hat.
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch IV. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner im Spruch genannten Rechtsvertretung am XXXX fristgerecht Beschwerde.Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner im Spruch genannten Rechtsvertretung am römisch XXXX fristgerecht Beschwerde.
Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am römisch XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus XXXX im Bundesstaat Haryana. Er ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Volksgruppe bzw. Kaste der Jat. Der BF ist ledig und kinderlos. In Indien verfügt er neben Vater und Mutter noch über weitere Verwandte (insbesondere Bruder). Der BF beherrscht nach seinen Angaben in der Erstbefragung Hindi in Wort und Schrift. Er hat acht Jahre die Grundschule besucht und hat als Hilfsarbeiter gearbeitet.Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus römisch XXXX im Bundesstaat Haryana. Er ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Volksgruppe bzw. Kaste der Jat. Der BF ist ledig und kinderlos. In Indien verfügt er neben Vater und Mutter noch über weitere Verwandte (insbesondere Bruder). Der BF beherrscht nach seinen Angaben in der Erstbefragung Hindi in Wort und Schrift. Er hat acht Jahre die Grundschule besucht und hat als Hilfsarbeiter gearbeitet.
Im Bundesgebiet verfügt der BF über keinerlei Familienangehörige, er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die deutsche Sprache qualifiziert beherrscht, sich sozial engagiert oder hier über intensive soziale Kontakte verfügt.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung.
Der BF ist aus Indien ausgereist und hat am XXXX im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der BF ist aus Indien ausgereist und hat am römisch XXXX im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Indien ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht.
Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage
Letzte Änderung 2023-05-17 12:28
Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vgl. CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vergleiche CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).
Indien ist eine Mehrparteiendemokratie. Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive werden im Allgemeinen als frei und fair angesehen. Die Exekutivgewalt liegt bei einem Premierminister, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Volkskammer), und einem Kabinett von Ministern, die vom Premierminister ernannt werden. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind der Lok Sabha verantwortlich. Narendra Modi wurde nach dem Sieg der BJP bei den Lok-Sabha-Wahlen 2019 für eine zweite Amtszeit als Premierminister vereidigt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Der Präsident, der eine weitgehend symbolische Rolle spielt, wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vgl. E+E 27.7.2022).Indien ist eine Mehrparteiendemokratie. Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive werden im Allgemeinen als frei und fair angesehen. Die Exekutivgewalt liegt bei einem Premierminister, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Volkskammer), und einem Kabinett von Ministern, die vom Premierminister ernannt werden. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind der Lok Sabha verantwortlich. Narendra Modi wurde nach dem Sieg der BJP bei den Lok-Sabha-Wahlen 2019 für eine zweite Amtszeit als Premierminister vereidigt (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Der Präsident, der eine weitgehend symbolische Rolle spielt, wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vergleiche E+E 27.7.2022).
Als Premierminister wird normalerweise der Spitzenkandidat der stärksten Parteien bzw. der Mehrheitsfraktion in der Lok Sabha, dem indischen Unterhaus, berufen. Er wird formal vom Unterhaus für fünf Jahre gewählt und kann ebenfalls wiedergewählt werden. Der Premierminister und der Ministerrat führen die Regierungsgeschäfte. Aufgrund der dynastischen Traditionen werden wichtige Entscheidungen oft vom Premierminister und seinen Beraterstäben ohne Abstimmung und Rücksprache mit den jeweiligen Ministerien getroffen (BPB 7.4.2014).
Bei den Parlamentswahlen 2019 erzielte das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei') angeführte Bündnis einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vgl. KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (IV o.D.; vgl. PILS 10.11.2020).Bei den Parlamentswahlen 2019 erzielte das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei') angeführte Bündnis einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vergleiche KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (römisch IV o.D.; vergleiche PILS 10.11.2020).
Es gibt eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.9.2021). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Die Hauptstadt Neu Delhi verfügt über einen besonderen Rechtsstatus (AA 25.2.2022). Die horizontale Gewaltenteilung ist in der Verfassung durch ein System der gegenseitigen Kontrolle ("Check and Balances"), das weitgehend umgesetzt wird, gewährleistet (BS 23.2.2022).
Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vgl. NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022).Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vergleiche NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022).
Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung setzte ihre systematische Diskriminierung und Stigmatisierung von religiösen und anderen Minderheiten, insbesondere von Muslimen, fort. BJP-Anhänger verübten zunehmend gewalttätige Angriffe gegen bestimmte Gruppen. Die hinduistische Mehrheitsideologie der Regierung spiegelte sich in der Voreingenommenheit der Institutionen, einschließlich der Justiz und der Verfassungsorgane wie der Nationalen Me