Entscheidungsdatum
20.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W169 2272306-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX , diese vertreten durch RA Dr. Manfred SCHIFFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2023, Zl. 1322328001-222771710, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Indien, gesetzlich vertreten durch seine Mutter römisch XXXX , diese vertreten durch RA Dr. Manfred SCHIFFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2023, Zl. 1322328001-222771710, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52,, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Familie des Beschwerdeführers – seine Eltern und sein Bruder, welche indische Staatsangehörige sind – stellten zuletzt am 25.11.2016, am 24.02.2017 und am 02.05.2017 Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2018 jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurden (Spruchpunkt II.). Ihnen wurden gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Familie des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).1. Die Familie des Beschwerdeführers – seine Eltern und sein Bruder, welche indische Staatsangehörige sind – stellten zuletzt am 25.11.2016, am 24.02.2017 und am 02.05.2017 Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2018 jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurden (Spruchpunkt römisch II.). Ihnen wurden gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Familie des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch IV.).
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2019, W163 2122933-2/9E, W163 2107703-3/9E und W163 2198370-1/7E, als unbegründet abgewiesen, wobei die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ersatzlos behoben wurden.Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2019, W163 2122933-2/9E, W163 2107703-3/9E und W163 2198370-1/7E, als unbegründet abgewiesen, wobei die Spruchpunkte römisch III. der angefochtenen Bescheide über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ersatzlos behoben wurden.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlangte am 05.09.2022 Kenntnis von der Geburt des Beschwerdeführers in Österreich, wodurch gemäß § 17a Abs. 3 AsylG 2005 für diesen ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt und eingebracht galt.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlangte am 05.09.2022 Kenntnis von der Geburt des Beschwerdeführers in Österreich, wodurch gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, AsylG 2005 für diesen ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt und eingebracht galt.
3. Anlässlich ihrer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.02.2023 gab die Mutter des Beschwerdeführers als seine gesetzliche Vertreterin im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll (VP: gesetzliche Vertreterin; LA: Leiter der Amtshandlung):
„(…)
LA: Fr. XXXX , Sie stellten bereits zwei Anträge auf intern. Schutz. Beide wurden vom BFA und von der II. Instanz negativ entschieden, eine Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat wurde erlassen. Möchten Sie sich dazu äußern?LA: Fr. römisch XXXX , Sie stellten bereits zwei Anträge auf intern. Schutz. Beide wurden vom BFA und von der römisch II. Instanz negativ entschieden, eine Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat wurde erlassen. Möchten Sie sich dazu äußern?
VP: Ich bitte sie meinen Aufenthalt hier zu erlauben. Mein Kind wurde hier geboren, ich möchte hier leben. Ich habe ein uneheliches Kind, dass wird in Indien sehr schlecht angesehen, ich bin nicht verheiratet und das wird sehr schlecht angesehen. Ich lebe mit meinen zwei Kindern und mit meinem Freund in einer Wohnung.
LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?
VP: Die wirtschaftliche Lage war nicht so gut, es gibt dort keine Arbeit. Darüber hinaus habe ich keinen Kontakt mit meiner Familie, aufgrund meiner unehelichen Kinder.
LA: Wo sind Sie in Indien aufgewachsen?
VP: Im Punjab, im Distrikt Phillaur, im Dorf XXXX .VP: Im Punjab, im Distrikt Phillaur, im Dorf römisch XXXX .
(…)
LA: Wer ist der Vater von XXXX ?LA: Wer ist der Vater von römisch XXXX ?
VP: Der Vater von XXXX ist XXXX .VP: Der Vater von römisch XXXX ist römisch XXXX .
LA. Wie lange kennen Sie Hrn. XXXX ?LA. Wie lange kennen Sie Hrn. römisch XXXX ?
VP: Ich kenne ihn seit ca. 7-8 Jahren. Befragt gebe ich an, dass ich ihn bei einer indischen Familie, bei der ich wohnte, kennengelernt.
LA. Leben Sie in häuslicher Gemeinschaft?
VP: Ja wir wohnen alle in der Seitenbergasse zusammen.
(…)
LA: Für den minderjährigen XXXX haben Sie als obsorgeberechtigte Mutter einen Antrag auf intern. Schutz gestellt. Welchen Fluchtgrund bringen Sie für XXXX vor?LA: Für den minderjährigen römisch XXXX haben Sie als obsorgeberechtigte Mutter einen Antrag auf intern. Schutz gestellt. Welchen Fluchtgrund bringen Sie für römisch XXXX vor?
VP: Das Leben meines Kindes ist in Indien in Großer Gefahr. Die Gesellschaft und meine Familie würden mein uneheliches Kind nicht akzeptieren. Mein Kind ist hier geboren und wächst mit der Kultur hier auf. Das ist der Fluchtgrund.
LA: Welche Volksgruppenzugehörigkeit haben Sie?
VP: Kamboj ist die Volksgruppe, meine Religion ist der Sikhismus.
LA: Ich habe gesehen, dass XXXX die Haare zusammengebunden hat. Das ist jetzt nicht die Kultur in Österreich.LA: Ich habe gesehen, dass römisch XXXX die Haare zusammengebunden hat. Das ist jetzt nicht die Kultur in Österreich.
VP: Ich gehe mit den Kindern in den Sikh-Tempel. Dort tragen alle Kleinkinder diese Kopfbedeckung, aber ich habe kein Problem damit, dies zu ändern.
(…)
LA: Haben Sie in Indien noch Familienangehörige?
VP: Ja, ich habe meine Familie, meine Mutter und meinen Bruder.
LA: Wann hatten Sie letztmalig Kontakt zu Ihren Angehörigen?
VP: 2017 ist mein Kind XXXX geboren, seitdem habe ich keinen Kontakt mehr mit meinen Familienangehörigen.VP: 2017 ist mein Kind römisch XXXX geboren, seitdem habe ich keinen Kontakt mehr mit meinen Familienangehörigen.
LA: Welche Ausbildungen haben Sie absolviert?
VP: Ich habe in Indien 12 Jahre die Grundschule abgeschlossen. Befragt gebe ich an, dass Hr. XXXX ebenfalls 10 Jahre die Grundschule besuchte. Er war in Indien Landwirt.VP: Ich habe in Indien 12 Jahre die Grundschule abgeschlossen. Befragt gebe ich an, dass Hr. römisch XXXX ebenfalls 10 Jahre die Grundschule besuchte. Er war in Indien Landwirt.
LA: Hat Hr. XXXX noch weitere Angehörige in Indien?LA: Hat Hr. römisch XXXX noch weitere Angehörige in Indien?
VP: Er hat ebenfalls keinen Kontakt zu seinen Angehörigen, wie ich.
(…)
LA: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute nach Indien zurückkehren würden?
VP: Mein Leben wäre in Gefahr. Als unverheiratete Frau mit zwei unehelichen Kindern ist es in Indien und in meiner Religion verpönt.
Anm: Die Vertreterin gibt an, dass in Indien nach den gesellschaftlichen und religiösen Normen das Wort „uneheliches Kind“ und „Frau mit unehelichen Kindern“ als Schimpfwort verwendet wird und auch als verbale Gewalt eingesetzt wird. Näheres wird die Vertreterin in der Stellungnahme ausführen.Anmerkung, Die Vertreterin gibt an, dass in Indien nach den gesellschaftlichen und religiösen Normen das Wort „uneheliches Kind“ und „Frau mit unehelichen Kindern“ als Schimpfwort verwendet wird und auch als verbale Gewalt eingesetzt wird. Näheres wird die Vertreterin in der Stellungnahme ausführen.
(…)“
Der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers wurde die Möglichkeit geboten, binnen einer Frist von vier Wochen eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten zur Situation in Indien abzugeben.
4. Mit Stellungnahme vom 16.03.2023 wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich den Kindergarten besuche und keine Bezugspunkte zu Indien aufweise. Er sei ein uneheliches Kind, da seine Eltern nicht verheiratet seien. Es gebühre im Sinne des Kindeswohls ein besonderer Schutz. Zur Lage in Indien wurden die vom Bundesamt übermittelten Länderberichte der Staatendokumentation zitiert sowie weitere Quellen zur Situation alleinerziehender und alleinlebender Frauen angeführt. Die Mutter des Beschwerdeführers fürchte, da sie nicht verheiratet sei, von der Gesellschaft und der Religionsgemeinschaft ausgestoßen und misshandelt oder umgebracht zu werden. Sie würde in Indien keine Möglichkeit haben, arbeiten zu gehen oder ihre Kinder in die Schule zu schicken. Vorgelegt wurden eine Bestätigung dieser Angaben durch die Unterschrift dreier Geistlicher des örtlichen Sikh-Tempels, welchen sie in Österreich besuche, sowie eine weitere Unterschriftenliste.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass keine eigenen Fluchtgründe für den Beschwerdeführer vorgebracht worden seien, sondern lediglich auf jene seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin Bezug genommen worden sei, über welche bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Es bestehe kein asylrelevanter Sachverhalt. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von relevanten familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass keine eigenen Fluchtgründe für den Beschwerdeführer vorgebracht worden seien, sondern lediglich auf jene seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin Bezug genommen worden sei, über welche bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Es bestehe kein asylrelevanter Sachverhalt. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von relevanten familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen die bereits im Verfahren getätigten Ausführungen. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Indien und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh sowie der Volksgruppe der Kamboj an. Seine Eltern stammen aus dem Bundesstaat Punjab.
Der Beschwerdeführer wurde im Mai 2021 in Österreich als Sohn zweier indischer Staatsangehöriger geboren. Er lebt hier zusammen mit seinen Eltern und seinem minderjährigen Bruder, welche über kein Aufenthaltsrecht verfügen und gegen die eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht. Er besucht mit ihnen regelmäßig den örtlichen Sikh-Tempel und ist in einer Kinderkrippe. Sonstige Anknüpfungspunkte bestehen nicht.
Der Beschwerdeführer unterliegt keiner konkreten Bedrohung in Indien. Seine Existenz ist bei einer Rückkehr zusammen mit seinen Eltern gesichert.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
1. Kinder
Die Verfassung garantiert freie Bildung für Kinder von sechs bis 14 Jahren (USDOS 12.4.2022; vgl. INDI 5.2022). In Indien gibt es allerdings starke Ungleichheiten im Bildungsbereich, die durch die COVID-19-Pandemie noch verstärkt wurden (TD 29.4.2022). Schulunterbrechungen, die mit Einkommenseinbußen und dem Verlust von Arbeitsplätzen einhergingen, führten zu einer Zunahme von Kinderarbeit, Frühverheiratung und Menschenhandel. Einem UNICEF-Bericht zufolge besteht für etwa 10 Millionen Schüler (UNICEF 1.5.2021; vgl. HRW 13.1.2022), oder 8 % aller Kinder (USDOS 12.4.2022; vgl. UNICEF 1.5.2021), die Gefahr, dass sie nie wieder zur Schule gehen (HRW 13.1.2022; vgl. UNICEF 1.5.2021, USDOS 12.4 2022). Die Herausforderungen der COVID-19-Krise verschlimmern auch die ohnehin schon kritische Situation Indiens in Bezug auf die Unterernährung (I4I 6.1.2022). Nach offiziellen Angaben sind 36 % der unter-fünfjährigen Kinder in Indien untergewichtig (MoHFW 25.11.2021; vgl. AA 22.9.2021). Darüber hinaus sind laut Angaben von UNICEF 5.772.472 Kinder unter fünf Jahren von schwerer Mangelernährung betroffen (UNICEF 5.2022; vgl. DTE 18.5.2022).Die Verfassung garantiert freie Bildung für Kinder von sechs bis 14 Jahren (USDOS 12.4.2022; vergleiche INDI 5.2022). In Indien gibt es allerdings starke Ungleichheiten im Bildungsbereich, die durch die COVID-19-Pandemie noch verstärkt wurden (TD 29.4.2022). Schulunterbrechungen, die mit Einkommenseinbußen und dem Verlust von Arbeitsplätzen einhergingen, führten zu einer Zunahme von Kinderarbeit, Frühverheiratung und Menschenhandel. Einem UNICEF-Bericht zufolge besteht für etwa 10 Millionen Schüler (UNICEF 1.5.2021; vergleiche HRW 13.1.2022), oder 8 % aller Kinder (USDOS 12.4.2022; vergleiche UNICEF 1.5.2021), die Gefahr, dass sie nie wieder zur Schule gehen (HRW 13.1.2022; vergleiche UNICEF 1.5.2021, USDOS 12.4 2022). Die Herausforderungen der COVID-19-Krise verschlimmern auch die ohnehin schon kritische Situation Indiens in Bezug auf die Unterernährung (I4I 6.1.2022). Nach offiziellen Angaben sind 36 % der unter-fünfjährigen Kinder in Indien untergewichtig (MoHFW 25.11.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Darüber hinaus sind laut Angaben von UNICEF 5.772.472 Kinder unter fünf Jahren von schwerer Mangelernährung betroffen (UNICEF 5.2022; vergleiche DTE 18.5.2022).
Zahlreiche Kinder sind durch die Pandemie zu Waisen geworden, haben nur noch ein Elternteil oder sind sich selbst überlassen worden (TP 30.5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, NPR 6.9.2022). Nachdem die National Commission for Protection of Child Rights (NCPCR) ihre Besorgnis über Beschwerden bzgl. illegaler Adoptionen von durch COVID-19 verwaisten Kindern geäußert hatte, wies der Oberste Gerichtshof die Bundesstaaten an, strenge Maßnahmen gegen illegale Adoptionen zu ergreifen und die Gesetze und Vorschriften besser bekannt zu machen (USDOS 12.4.2022; vgl. NCPCR 2022). Die NCPCR misst der Identifizierung dieser Kinder eine große Bedeutung zu, da diese in naher Zukunft gefährdet sein könnten, Opfer von Kinderhandel zu werden (TP 30.5.2022; vgl. NCPCR 2022).Zahlreiche Kinder sind durch die Pandemie zu Waisen geworden, haben nur noch ein Elternteil oder sind sich selbst überlassen worden (TP 30.5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, NPR 6.9.2022). Nachdem die National Commission for Protection of Child Rights (NCPCR) ihre Besorgnis über Beschwerden bzgl. illegaler Adoptionen von durch COVID-19 verwaisten Kindern geäußert hatte, wies der Oberste Gerichtshof die Bundesstaaten an, strenge Maßnahmen gegen illegale Adoptionen zu ergreifen und die Gesetze und Vorschriften besser bekannt zu machen (USDOS 12.4.2022; vergleiche NCPCR 2022). Die NCPCR misst der Identifizierung dieser Kinder eine große Bedeutung zu, da diese in naher Zukunft gefährdet sein könnten, Opfer von Kinderhandel zu werden (TP 30.5.2022; vergleiche NCPCR 2022).
Die Zahl der vermissten Kinder ist im Jahr 2021 im Vergleich zum Vorjahr um 30,8 % gestiegen (NCRB 29.8.2022), wobei sich laut USDOS die Fälle vermisster Kinder in den Teeanbaugebieten fast verdoppelt hat (USDOS 29.7.2022). Aus dem Bundesstaat Madhya Pradesh wird die höchste Zahl vermisster Kinder gemeldet. Jeden Tag werden dort 30 Kinder vermisst, von denen neun nie wiederzurückkehren, so die Daten des National Crime Records Bureau (NCRB). Jährlich verschwinden etwa 10.000 Kinder. Man geht davon aus, dass die meisten von ihnen für Hausarbeit, Sex und Heirat verschleppt werden (AnA 30.7.2022). Die Zivilgesellschaft berichtet, dass für Kinder aus wirtschaftlich schwachen Familien ein erhöhtes Risiko besteht, Opfer von Arbeits- oder Sexhandel zu werden, vor allem aufgrund des pandemiebedingten Verlusts der elterlichen Arbeitsplätze und der Schließung von Schulen (USDOS 29.7.2022).
Das Gesetz verbietet Menschenhandel und stellt die Ausbeutung von Kindern durch Prostitution unter Strafe (USDOS 29.7.2022). Das Gesetz verbietet auch Kindesmissbrauch, erkennt aber körperliche Misshandlung durch Betreuungspersonen, Vernachlässigung oder psychischen Missbrauch nicht als strafbare Handlungen an (USDOS 12.4.2022). Gewalt gegen Kinder und sexueller Missbrauch von Kindern ist ein ernstes soziales Problem (AA 22.9.2021). Das NCRB berichtet 2021 von einem Anstieg der Kriminalität gegen Kinder um 16,2 % im Vergleich zum Vorjahr (NCRB 29.8.2022). Im Jahr 2019 wurde das Gesetz zum Schutz von Kindern vor Sexualstraftaten aus dem Jahre 2012 geändert. Mit dem Gesetzentwurf wird u.a. das Mindeststrafmaß von zehn auf 20 Jahre und das Höchststrafmaß auf die Todesstrafe angehoben (INDI 6.8.2019). Kritiker zweifeln an der Wirksamkeit dieser Gesetzesänderungen, u.a. deswegen, weil das Thema des sexuellen Missbrauchs innerhalb der Familien ein Tabu bleibt (TDG 17.2.2022; vgl. ND 5.2.2021, HAQCRC 24.7.2019). Und dem NCRB zufolge wurden im Jahr 2021 97,1 % der Fälle sexuellen Missbrauchs an Kindern von einem Verwandten oder Bekannten des Kindes begangen (NCRB 29.8.2022).Das Gesetz verbietet Menschenhandel und stellt die Ausbeutung von Kindern durch Prostitution unter Strafe (USDOS 29.7.2022). Das Gesetz verbietet auch Kindesmissbrauch, erkennt aber körperliche Misshandlung durch Betreuungspersonen, Vernachlässigung oder psychischen Missbrauch nicht als strafbare Handlungen an (USDOS 12.4.2022). Gewalt gegen Kinder und sexueller Missbrauch von Kindern ist ein ernstes soziales Problem (AA 22.9.2021). Das NCRB berichtet 2021 von einem Anstieg der Kriminalität gegen Kinder um 16,2 % im Vergleich zum Vorjahr (NCRB 29.8.2022). Im Jahr 2019 wurde das Gesetz zum Schutz von Kindern vor Sexualstraftaten aus dem Jahre 2012 geändert. Mit dem Gesetzentwurf wird u.a. das Mindeststrafmaß von zehn auf 20 Jahre und das Höchststrafmaß auf die Todesstrafe angehoben (INDI 6.8.2019). Kritiker zweifeln an der Wirksamkeit dieser Gesetzesänderungen, u.a. deswegen, weil das Thema des sexuellen Missbrauchs innerhalb der Familien ein Tabu bleibt (TDG 17.2.2022; vergleiche ND 5.2.2021, HAQCRC 24.7.2019). Und dem NCRB zufolge wurden im Jahr 2021 97,1 % der Fälle sexuellen Missbrauchs an Kindern von einem Verwandten oder Bekannten des Kindes begangen (NCRB 29.8.2022).
Finanzielle Notlagen, der Tod der Eltern und die Schließung von Schulen haben dazu geführt, dass immer mehr Mädchen von einer Kinderheirat bedroht sind (USDOS 12.4.2022; vgl. UNICEF 7.3.2021). Der Bundesstaat Telangana beispielsweise meldete von April 2020 bis März 2021 einen Anstieg der Fälle um 27 % im Vergleich zum Vorjahr (USDOS 29.7.2022). Indien ist das Land mit der höchsten Anzahl an Kinderehen weltweit (UNICEF 1.12.2021). Heiratssysteme und –praktiken variieren je nach Region, Kaste und Stamm. Die Rate der Kinderheirat ist im Nordwesten des Landes höher und im Südosten niedriger (TOI 27.9.2021). Das Gesetz zum Verbot von Kinderehen aus dem Jahr 2006 sieht das Verbot und die Bestrafung von Kinderheiraten vor. Das Gesetz gibt dem Kind, dessen Ehe geschlossen wurde, die Möglichkeit, diese gerichtlich annullieren zu lassen (INDI 10.1.2007). Die Behörden setzen das Gesetz nicht konsequent durch und gehen auch nicht gegen die Praxis vor, dass Opfer von Vergewaltigungen zur Heirat gezwungen werden (USDOS 12.4.2022). Berichten zufolge stieg auch der Einsatz von Kinderarbeit während COVID-19-Lockdowns sprunghaft an (FH 24.2.2022). Eine im Rahmen der Kampagne gegen Kinderarbeit (CACL) in 24 Bezirken von Tamil Nadu durchgeführten Studie berichtet von einem Anstieg des Anteils der arbeitenden Kinder von 28 % auf 80 % aufgrund der Pandemie und der Schulschließungen. Dieser Anstieg beläuft sich auf 280 % bei Kindern aus gefährdeten Gemeinschaften. Eine ähnliche Erhebung in 19 Bezirken Westbengalens ergab einen Anstieg der Kinderarbeit um rund 105 % während der Pandemie (CBGA/CRY 17.11.2021). Mit den Gesetzesänderungen des Child Labour (Prohibition and Regulation) Amendment Act 2016/2017 wurde zwar ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot für Kinder unter 14 Jahren eingeführt, diese Änderungen werden aber von der indischen Zivilgesellschaft aufgrund ihrer weitreichenden Ausnahmeregelungen kritisiert (AA 22.9.2021). Im Kontext der Gesetzesänderung wurde die Liste der als gefährlich eingestuften Berufe von 83 auf 3 gekürzt (CBGA/CRY 17.11.2021).Finanzielle Notlagen, der Tod der Eltern und die Schließung von Schulen haben dazu geführt, dass immer mehr Mädchen von einer Kinderheirat bedroht sind (USDOS 12.4.2022; vergleiche UNICEF 7.3.2021). Der Bundesstaat Telangana beispielsweise meldete von April 2020 bis März 2021 einen Anstieg der Fälle um 27 % im Vergleich zum Vorjahr (USDOS 29.7.2022). Indien ist das Land mit der höchsten Anzahl an Kinderehen weltweit (UNICEF 1.12.2021). Heiratssysteme und –praktiken variieren je nach Region, Kaste und Stamm. Die Rate der Kinderheirat ist im Nordwesten des Landes höher und im Südosten niedriger (TOI 27.9.2021). Das Gesetz zum Verbot von Kinderehen aus dem Jahr 2006 sieht das Verbot und die Bestrafung von Kinderheiraten vor. Das Gesetz gibt dem Kind, dessen Ehe geschlossen wurde, die Möglichkeit, diese gerichtlich annullieren zu lassen (INDI 10.1.2007). Die Behörden setzen das Gesetz nicht konsequent durch und gehen auch nicht gegen die Praxis vor, dass Opfer von Vergewaltigungen zur Heirat gezwungen werden (USDOS 12.4.2022). Berichten zufolge stieg auch der Einsatz von Kinderarbeit während COVID-19-Lockdowns sprunghaft an (FH 24.2.2022). Eine im Rahmen der Kampagne gegen Kinderarbeit (CACL) in 24 Bezirken von Tamil Nadu durchgeführten Studie berichtet von einem Anstieg des Anteils der arbeitenden Kinder von 28 % auf 80 % aufgrund der Pandemie und der Schulschließungen. Dieser Anstieg beläuft sich auf 280 % bei Kindern aus gefährdeten Gemeinschaften. Eine ähnliche Erhebung in 19 Bezirken Westbengalens ergab einen Anstieg der Kinderarbeit um rund 105 % während der Pandemie (CBGA/CRY 17.11.2021). Mit den Gesetzesänderungen des Child Labour (Prohibition and Regulation) Amendment Act 2016/2017 wurde zwar ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot für Kinder unter 14 Jahren eingeführt, diese Änderungen werden aber von der indischen Zivilgesellschaft aufgrund ihrer weitreichenden Ausnahmeregelungen kritisiert (AA 22.9.2021). Im Kontext der Gesetzesänderung wurde die Liste der als gefährlich eingestuften Berufe von 83 auf 3 gekürzt (CBGA/CRY 17.11.2021).
Obwohl die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen strafrechtlich verboten ist, rekrutieren maoistische Gruppen, insbesondere in Chhattisgarh und Jharkhand, Kinder im Alter von 12 Jahren, um zu kochen, Material zu transportieren, Informationen über Sicherheitskräfte zu sammeln, mit Waffen und improvisierten Sprengsätzen umzugehen und in einigen Fällen als menschliche Schutzschilde zu dienen (USDOS 12.4.2022). Der UN-Bericht über Kinder und bewaffnete Konflikte berichtet von der Rekrutierung und dem Einsatz von 18 Jungen durch bewaffnete Gruppen in Jammu und Kaschmir im Jahr 2021 (UN 23.6.2022; vgl. ÖB 8.2021). Es gab außerdem Berichte, dass terroristische Gruppen Kinder aus Schulen in Chhattisgarh rekrutierten (USDOS 12.4.2022).Obwohl die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen strafrechtlich verboten ist, rekrutieren maoistische Gruppen, insbesondere in Chhattisgarh und Jharkhand, Kinder im Alter von 12 Jahren, um zu kochen, Material zu transportieren, Informationen über Sicherheitskräfte zu sammeln, mit Waffen und improvisierten Sprengsätzen umzugehen und in einigen Fällen als menschliche Schutzschilde zu dienen (USDOS 12.4.2022). Der UN-Bericht über Kinder und bewaffnete Konflikte berichtet von der Rekrutierung und dem Einsatz von 18 Jungen durch bewaffnete Gruppen in Jammu und Kaschmir im Jahr 2021 (UN 23.6.2022; vergleiche ÖB 8.2021). Es gab außerdem Berichte, dass terroristische Gruppen Kinder aus Schulen in Chhattisgarh rekrutierten (USDOS 12.4.2022).
Eine Analyse von Regierungsdaten aus den Jahren 2015-16 ergab, dass bei etwa 62 % der Kinder unter fünf Jahren die Geburt registriert wurde und die Eltern eine Geburtsurkunde erhielten. Kinder ohne Staatsbürgerschaft oder Registrierung haben unter Umständen keinen Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, können sich nicht in der Schule anmelden oder später keine Ausweisdokumente erhalten (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz verbietet Tests zur Geschlechtsbestimmung, den Einsatz aller Technologien zur Bestimmung des Geschlechts eines Fötus und geschlechtsspezifische Abtreibungen (USDOS 12.4.2022; vgl. INDI 17.3.2003). Dennoch sind der verbotene Einsatz von pränatalen Tests zur Geschlechtsbestimmung, um weibliche Föten selektiv abzutreiben (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, AA 22.9.2021) und die Vernachlässigung weiblicher Kinder nach der Geburt nach wie vor besorgniserregend (FH 24.2.2022). Um der Geschlechtsselektion entgegenzuwirken, führten fast alle Bundesstaaten „Mädchenförderungspläne“ ein, um die Bildung und das Wohlergehen von Mädchen zu fördern (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 22.9.2021).Eine Analyse von Regierungsdaten aus den Jahren 2015-16 ergab, dass bei etwa 62 % der Kinder unter fünf Jahren die Geburt registriert wurde und die Eltern eine Geburtsurkunde erhielten. Kinder ohne Staatsbürgerschaft oder Registrierung haben unter Umständen keinen Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, können sich nicht in der Schule anmelden oder später keine Ausweisdokumente erhalten (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz verbietet Tests zur Geschlechtsbestimmung, den Einsatz aller Technologien zur Bestimmung des Geschlechts eines Fötus und geschlechtsspezifische Abtreibungen (USDOS 12.4.2022; vergleiche INDI 17.3.2003). Dennoch sind der verbotene Einsatz von pränatalen Tests zur Geschlechtsbestimmung, um weibliche Föten selektiv abzutreiben (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, AA 22.9.2021) und die Vernachlässigung weiblicher Kinder nach der Geburt nach wie vor besorgniserregend (FH 24.2.2022). Um der Geschlechtsselektion entgegenzuwirken, führten fast alle Bundesstaaten „Mädchenförderungspläne“ ein, um die Bildung und das Wohlergehen von Mädchen zu fördern (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 22.9.2021).
In Indien gibt es einige (Nicht-)staatliche Akteure, die für das Wohl und die Rechte der Kinder eintreten (IOM 2021). Dazu zählen die Childline India Foundation, einen kostenlosen telefonischen Notdienst für Kinder (CLI o.D.), Child Rights and You (CRY), eine indische NGO, die sich durch die Zusammenarbeit mit lokalen Projektpartnern für die Wahrung der Kinderrechte in Indien einsetzt (CRY o.D.) und Save the Children, die in Zusammenarbeit mit staatliche Stellen und Organisationen der Zivilgesellschaft mehrere Programm