TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/20 W231 2180182-2

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Veröffentlicht am 20.06.2024
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Entscheidungsdatum

20.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W231 2180182-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX StA. Iran, vertreten durch RA Mag. Timo GERERSDORFER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2023, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX alias römisch XXXX , geb. römisch XXXX StA. Iran, vertreten durch RA Mag. Timo GERERSDORFER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2023, Zl. römisch XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Vorverfahren:römisch eins.1. Vorverfahren:

I.1.1. Der Beschwerdeführer („BF“) stellte am 19.09.2015 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass er im Iran mit seiner (ehemaligen) Freundin außerehelichen Kontakt gehabt habe, was im Iran verboten sei. Ihr Vater, ein Mullah, habe dann gesagt, dass die beiden heiraten müssten, was sie nicht gewollt hätten. Daher sei der BF zunächst nach Teheran und in der Folge nach Europa geflohen. Zudem sei er zum Christentum konvertiert. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer („BF“) stellte am 19.09.2015 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass er im Iran mit seiner (ehemaligen) Freundin außerehelichen Kontakt gehabt habe, was im Iran verboten sei. Ihr Vater, ein Mullah, habe dann gesagt, dass die beiden heiraten müssten, was sie nicht gewollt hätten. Daher sei der BF zunächst nach Teheran und in der Folge nach Europa geflohen. Zudem sei er zum Christentum konvertiert. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

I.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom 27.10.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, sondern gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.römisch eins.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom 27.10.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, sondern gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran zulässig sei (Spruchpunkte römisch III. bis römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch VI. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

I.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.

I.1.4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.07.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie die Vertretung des BF teilnahmen. römisch eins.1.4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.07.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie die Vertretung des BF teilnahmen.

I.1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021, Zl. W137 2180182-1/19E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021, Zl. W137 2180182-1/19E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.

Das erkennende Gericht führte im Wesentlichen aus:

„1. Feststellungen:

Aufgrund der der Entscheidung zugrundeliegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Perser an. Er stammt aus der Provinz Ghom und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er besuchte dort etwa 12 Jahre die Schule und arbeitete ca. 8 Jahre bis knapp vor seiner Ausreise aus dem Iran als Grafiker. Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise – als schiitischer Moslem - nie religiös engagiert; in seiner Familie lebte lediglich seine Mutter vergleichsweise nachhaltig nach den schiitischen Glaubensvorschriften.

Der Beschwerdeführer ist legal mit dem Flugzeug aus seinem Herkunftsstaat ausgereist später illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 19.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dabei hat er bewusst falsche Angaben zu seinem Alter gemacht und insbesondere eine Minderjährigkeit behauptet um sich unberechtigt Vorteile im Asylverfahren zu schaffen. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer 6 Jahre älter, als bei Antragstellung behauptet.

Im Herkunftsstaat leben noch der Vater, der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers. Diese sind keinen staatlichen oder staatlich nicht sanktionierten Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Seine Mutter hingegen lebt derzeit in Italien und verfügt über einen Status als Asylberechtigte. Der Beschwerdeführer steht aktuell mit diesen Familienangehörigen in Kontakt. In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer pflegt in Österreich soziale Kontakte, es bestehen jedoch keine Abhängigkeitsverhältnisse oder über herkömmliche Freundschaftsverhältnisse hinausgehende Bindungen.

1.2. Der Beschwerdeführer war in Österreich zwischenzeitlich als selbständiger Friseur tätig, geht derzeit jedoch keiner legalen Arbeit nach. Seit der Antragstellung befand sich der Beschwerdeführer lediglich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer bezog bis Ende August 2020 regelmäßig Leistungen aus der Grundversorgung des Bundes.

Er verfügt über Deutschkenntnisse, er hat in der Vergangenheit mehrere Deutschkurse auf Niveau A1, A2 sowie B1 besucht und die Deutschzertifikate A1 sowie A2 erlangt. Der Beschwerdeführer war einmal bei einer Essensverteilung an einem Bahnhof ehrenamtlich tätig und ist Mitglied in einem Verein. Seine Tätigkeit als Musiker dient nicht der Existenzsicherung und ist weder mit einer politischen Aktivität noch mit einem religiösen (christlichen) Engagement verbunden – es handelt sich um säkulare Popmusik.

Der Beschwerdeführer ist gesund, es liegen bei ihm keine Hinweise auf eine die Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende ernsthafte physische oder psychische Krankheit vor. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.Der Beschwerdeführer ist gesund, es liegen bei ihm keine Hinweise auf eine die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitende ernsthafte physische oder psychische Krankheit vor. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.

Der Beschwerdeführer hatte zudem die Möglichkeit, sich in den letzten (zumindest) 4 Monaten in Österreich mit einem hoch wirksamen, zugelassenen und von den zuständigen europäischen und nationalen Gremien empfohlenen Impfstoff (kostenlos) gegen das Sars-CoV-2-Virus impfen zu lassen und damit einem schweren Krankheitsverlauf vorzubeugen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründete er im Wesentlichen zunächst mit einer Verfolgungsgefahr durch den Vater seiner ehemaligen Freundin sowie durch die iranischen Behörden aufgrund der außerehelichen sexuellen Beziehung mit dieser. Dieses Vorbringen erweist sich aufgrund massiver Widersprüche und fehlender Plausibilität, die auch das Bundesamt bereits im angefochtenen Bescheid umfassend herausgearbeitet hat, als nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer war im Iran nie politisch engagiert. Er hat auch im gegenständlichen Verfahren keine politische Betätigung behauptet, aus der sich Hinweise auf eine oppositionelle Einstellung ergeben könnten.

1.4. Überdies macht der Beschwerdeführer geltend, dass er zum christlichen Glauben konvertiert sei. Ein bis zwei Monate nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet begann der Beschwerdeführer in Linz eine katholische Kirche zu besuchen. In der Folge nahm der Beschwerdeführer nicht mehr regelmäßig am Gottesdienst teil. Darüber hinaus ist er in seiner Kirchengemeinde nicht engagiert. Nach dem Besuch eines etwa einjährigen Taufvorbereitungskurse wurde der Beschwerdeführer am 18.04.2017 getauft.

Der Beschwerdeführer hat lediglich sehr oberflächliche Grundkenntnisse vom Christentum. Insbesondere sind ihm wesentliche Kernelemente der katholischen Glaubenslehre nicht bekannt. Eine innere Überzeugung bei der Konversion zum Christentum ist nicht feststellbar; der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Der Beschwerdeführer missioniert nicht und würde im Iran auch nicht christlich missionieren, zumal es ihm auch am dazu nötigen Wissen in hohem Maße gebricht.

Ebenso steht fest, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran aufgrund seiner behaupteten Konversion zum christlichen Glauben keine Lebensgefahr oder Eingriff in seine körperliche Integrität durch den iranischen Staat drohen würde. Der Beschwerdeführer ist auch aufgrund seines behaupteten Abfalls vom Islam, der formal erfolgten Taufe oder seiner oberflächlichen Kontakte zu Pfarrgemeinden in Österreich nicht gefährdet, im Iran in das Blickfeld der iranischen Behörden zu geraten. Eine weitgehende (stille) Ignoranz der religiösen Vorschriften hat der Beschwerdeführer über Jahre hinweg bereits im Iran gelebt und hat dies nie zu substanziellen Problemen geführt.

1.5. Dem Beschwerdeführer droht im Iran keine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. eine sonstige konkrete individuelle Gefahr. Im Falle einer Rückkehr würde er auch in keine existenzgefährdende Notsituation geraten und wäre als Zivilperson auch keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt.

(...)“

Die Feststellungen beruhen auf einer umfassenden Beweiswürdigung des Gerichts. Das Fluchtvorbringen hinsichtlich der Verfolgung durch den Vater der ehemaligen Freundin des BF sowie durch die iranischen Behörden aufgrund der außerehelichen sexuellen Beziehung mit dieser habe sich aufgrund massiver Widersprüche und fehlender Plausibilität als nicht glaubhaft erwiesen.

Im Hinblick auf die vorgebrachte Konversion zum Christentum und die daraus resultierende Verfolgungsgefahr im Herkunftsland wurde vom Gericht ausgeführt, dass auch dieser Nachfluchtgrund nicht als glaubhaft anzusehen war.

Im Rahmen der damaligen mündlichen Verhandlung prüfte das erkennende Gericht die vom BF vorgebrachte Konversion und befragte den BF zu seinem Wissen in Bezug auf das Christentum, seine Gottesdienstbesuche und sonstige religiöse Aktivitäten. Eine individuelle Motivation und Bezugsebene zum Christentum konnte beim BF nicht festgestellt werden. Die Erzählungen des BF waren bloß oberflächlich und konnte er selbst grundlegende Fragen zum christlichen (katholischen) Glauben nicht beantworten.

Alle geschilderten Umstände zusammen ließen für das Gericht keine Zweifel übrig, dass es sich hinsichtlich der vorgebrachten Konversion zum Christentum um eine Konstruktion handelte. Im Rahmen einer ganzheitlichen Würdigung des Vorbringens des BF war somit nicht davon auszugehen, dass ihm im Herkunftsland Verfolgung aufgrund einer Konversion zum Christentum droht.

I.1.6. Um sich der Durchsetzung der Entscheidung zu entziehen, verließ der BF das österreichische Bundesgebiet in Richtung Italien und reiste weiter nach Norwegen.römisch eins.1.6. Um sich der Durchsetzung der Entscheidung zu entziehen, verließ der BF das österreichische Bundesgebiet in Richtung Italien und reiste weiter nach Norwegen.

I.2. Gegenständliches Verfahren:römisch eins.2. Gegenständliches Verfahren:

1.2.1. Am 09.05.2022 wurde der BF von Norwegen nach Österreich abgeschoben und stellte am selben Tag im Bundesgebiet einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz.

I.2.2. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass seine Fluchtgründe aufrecht bleiben würden. Als neuen Fluchtgrund brachte er vor, dass er als Christ im Iran zu 100% mit dem Tode bestraft werde.römisch eins.2.2. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass seine Fluchtgründe aufrecht bleiben würden. Als neuen Fluchtgrund brachte er vor, dass er als Christ im Iran zu 100% mit dem Tode bestraft werde.

I.2.3. Am 26.01.2023 erfolgte eine Einvernahme des BF durch das BFA. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass der Grund, weshalb sich der BF in Österreich befinde, immer noch derselbe sei. Mit den neuen Umständen im Iran sei der Konflikt sicher noch stärker als vorher. Er sei Christ geworden und auch getauft. Er sei auch auf Instagram aktiv und poste politische Dinge. In Österreich habe der BF schon an Demonstrationen teilgenommen. römisch eins.2.3. Am 26.01.2023 erfolgte eine Einvernahme des BF durch das BFA. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass der Grund, weshalb sich der BF in Österreich befinde, immer noch derselbe sei. Mit den neuen Umständen im Iran sei der Konflikt sicher noch stärker als vorher. Er sei Christ geworden und auch getauft. Er sei auch auf Instagram aktiv und poste politische Dinge. In Österreich habe der BF schon an Demonstrationen teilgenommen.

I.2.4. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 15.02.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.05.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.2.4. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 15.02.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.05.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Instagram Account, auf dem er Posts veröffentlichen würde, lediglich 33 Posts beinhalte und auch nicht auf seinen (Klar)Namen lauten würde. Nachdem der BF sohin nicht zu erkennen sei, ließe sich keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsland ableiten. Der BF habe offensichtlich versucht, sein Vorbringen zu steigern, um eine Abschiebung ins Heimatland zu verhindern. Auch die aktuelle Lage im Iran führe nicht zu einer derartigen objektiven Lageänderung, sodass von einem neuen Sachverhalt auszugehen wäre.

I.2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde und führte darin aus, dass er zum Christentum konvertiert sei und dies bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch für jeden sofort sichtbar sei. Aufgrund seines Glaubens drohe dem BF Verfolgung im Herkunftsstaat.römisch eins.2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde und führte darin aus, dass er zum Christentum konvertiert sei und dies bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch für jeden sofort sichtbar sei. Aufgrund seines Glaubens drohe dem BF Verfolgung im Herkunftsstaat.

I.2.6. Mit Beschluss vom 18.12.2023 wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-222/22 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2021, Zl. EU 2022/0001-1, vorgelegten Fragen ausgesetzt.römisch eins.2.6. Mit Beschluss vom 18.12.2023 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-222/22 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2021, Zl. EU 2022/0001-1, vorgelegten Fragen ausgesetzt.

I.2.7. Am 29.02.2024 hat der EuGH in der Rechtssache C-222/22 entschieden.römisch eins.2.7. Am 29.02.2024 hat der EuGH in der Rechtssache C-222/22 entschieden.

I.2.8. Am 24.04.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der BF eingehend zu seinen geltend gemachten Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.römisch eins.2.8. Am 24.04.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der BF eingehend zu seinen geltend gemachten Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Identität und sozialem Hintergrund des BF:römisch II.1.1. Zur Identität und sozialem Hintergrund des BF:

Der BF ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Angehö

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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