TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/20 W142 2292433-1

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Veröffentlicht am 20.06.2024
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Entscheidungsdatum

20.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W142 2292433-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024, Zl. 1353907210/231004548, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Indien, vertreten durch römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024, Zl. 1353907210/231004548, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 46,, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste illegal ins Bundesgebiet ein. Am 24.05.2023 stellte er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am 27.05.2023 gab der BF, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi, an, er sei ledig, habe keine Kinder und spreche muttersprachlich Punjabi. Er gehöre der Religion des Sikhismus und der Volksgruppe der Jat an. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht. Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet. In Indien würden seine Eltern leben. Geschwister habe er keine. Der BF habe in Indien, Punjab, Tarn Taran, XXXX gelebt. Bei der Erstbefragung am 27.05.2023 gab der BF, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi, an, er sei ledig, habe keine Kinder und spreche muttersprachlich Punjabi. Er gehöre der Religion des Sikhismus und der Volksgruppe der Jat an. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht. Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet. In Indien würden seine Eltern leben. Geschwister habe er keine. Der BF habe in Indien, Punjab, Tarn Taran, römisch XXXX gelebt.

Den Entschluss zur Ausreise habe der BF im August 2022 gefasst. Er sei am 12.09.2022 mit dem Flugzeug aus Indien über Dubai nach Serbien geflogen. Die Ausreise sei legal, mit indischem Reisepass – ausgestellt in Amritsar – erfolgt. Den Reisepass habe er in Serbien verloren. Er habe sich drei Monate in Dubai, vier Monate in Serbien, in Ungarn für 20 Tage zur Durchreise aufgehalten und sei dann am 24.05.2023 nach Österreich gelangt. Er habe erst in Österreich Behördenkontakt gehabt. Der BF habe seine Reise selbst organisiert.

Zur Frage nach seinem Fluchtgrund bzw. warum er sein Land verlassen habe, gab der BF folgendes an (direkt aus Niederschrift übernommen):

„Ein Politiker BHULLAR Sukphal Singh der Parlamentsabgeordneter ist, er ist Drogenhändler. Ein Cousin von mir ist durch Drogen verstorben. Deshalb hat meine Familie ihn angezeigt. Daraufhin hat er mich und meine Familie angegriffen es wurde auch 2 Mal auf mich geschossen ich konnte aber immer entkommen. Er wollte mich umbringen. Deshalb beschlossen meine Eltern das ich Indien verlassen soll. Meine Eltern sind auch geflüchtet sind aber weiter in Indien. Wir können nichts gegen den Politiker unternehmen, weil er von der Regierung geschützt wird. Das sind alle meine Fluchtgründe“

Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, sagte der BF: „Keine“

2. Mit Aktenvermerk des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.06.2023 wurde vermerkt, dass der Akt an das BFA Wien zuständigkeitshalber abgetreten werde.

3. In Folge eines Erhebungsersuchens vom 25.09.2023 zur Ausfolgung eines Parteiengehörs sowie Ladung zur Einvernahme am 30.10.2023 wurde am 27.09.2023 wurde festgehalten, dass der BF sich nicht mehr an seiner Meldeadresse aufhalte und unbekannt verzogen sei.

4. Am 08.03.2024 stellte das BFA erneut ein Erhebungsersuchen, da er auf Ladung am 30.10.2023 nicht erschienen sei. Der BF wurde für 27.03.2024 erneut geladen. Laut Bericht der LPD Wien vom 12.03.2024 wurde die Ladung dem BF an eben diesem Tag zugestellt.

5. Am 27.03.2024 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi statt.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, er sei im Dorf XXXX , Bezirk Tarn-Taran, in Punjab, in Indien geboren. Er sei ledig, indischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Er habe zwölf Jahre die Grundschule absolviert und danach in der Landwirtschaft seiner Eltern gearbeitet.Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, er sei im Dorf römisch XXXX , Bezirk Tarn-Taran, in Punjab, in Indien geboren. Er sei ledig, indischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Er habe zwölf Jahre die Grundschule absolviert und danach in der Landwirtschaft seiner Eltern gearbeitet.

Er habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise aus Indien im Elternhaus gewohnt. Seine Eltern sowie sein Bruder würden noch im Herkunftsort leben. Er habe seit vier bis fünf Monaten keinen Kontakt zu seinen Eltern mehr. Anrufe würden abgehört werden, das hätten Dorfbewohner seinen Eltern erzählt. Den letzten Kontakt habe er vor ca. sechs Monaten gehabt. Er habe ihnen mitgeteilt, dass er in einem sicheren Land angekommen sei. Seine Eltern hätten ihm erzählt, dass es ihnen gut gehe. Sie hätten das Dorf verlassen und würden sich verstecken. Er wisse nicht, wo sich seine Eltern und sein Bruder jetzt aufhalten würden. Er habe noch andere Verwandte in Indien, jedoch keinen Kontakt zu ihnen.

Zu seiner Ausreise aus Indien gab der BF an, er habe Indien am 08.08.2023 legal mit dem Flugzeug verlassen und sei nach Dubai geflogen. Es habe Kontrollen gegeben, er habe aber bei seiner Ausreise keine Probleme gehabt.

Zu seinem Leben in Österreich gab er an, er habe niemanden hier. Er sei seit 12.08.2023 illegal in Österreich. Er besuche keinen Deutschkurs und spreche auch kein Deutsch. Der BF sei weder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation noch aber sonstige Integrationsschritte getätigt. Der BF arbeite in Österreich als Zeitungszusteller und verdiene ca. EUR 700,-.

Der BF verneinte weiters an schweren Erkrankungen zu leiden oder regelmäßig Medikamente einzunehmen. Er sei in keinem Land strafgerichtlich vorbestraft. Weder er noch Familienangehörige seien je politisch tätig gewesen.

Nach seinem Fluchtgrund befragt, brachte der BF wie folgt vor (LA: Leiter der Amtshandlung, VP: Antwort des BF):

„[…]

LA: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nennen Sie ihre konkreten und ihre individuellen Fluchtgründe dafür? Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe in freier Erzählung. Nehmen Sie sich ruhig Zeit dafür. Erzählen Sie so viele Details wie möglich. Sprechen Sie bitte auch über Ihre Emotionen Gefühle usw.?
VP: Wir haben einen Parlamentsabgeordneten namens Sukhpal Singh Bhullar. Seine Leute verkaufen auch Drogen in Punjab. Mein Cousin XXXX hat von ihnen Drogen gekauft. Er ist ums Leben gekommen. Im Jahr 2019 haben wir gegen Sukhpal Singh Bhullar eine Anzeige eingebracht. Da er zur Kongresspartei gehörte, welche zu dieser Zeit in Punjab regierte, wurde auf uns nicht gehört. Im Jahr 2022 kam Aam Admi Partei an die Macht. Aufgrund unserer Anzeige aus dem Jahr 2019 wurden Ermittlungen geführt. Er hat seine Leute beauftragt, uns anzugreifen. Ich wurde auch geschlagen und mit dem Umbringen bedroht, deshalb habe ich Indien verlassen.
LA: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nennen Sie ihre konkreten und ihre individuellen Fluchtgründe dafür? Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe in freier Erzählung. Nehmen Sie sich ruhig Zeit dafür. Erzählen Sie so viele Details wie möglich. Sprechen Sie bitte auch über Ihre Emotionen Gefühle usw.?
VP: Wir haben einen Parlamentsabgeordneten namens Sukhpal Singh Bhullar. Seine Leute verkaufen auch Drogen in Punjab. Mein Cousin römisch XXXX hat von ihnen Drogen gekauft. Er ist ums Leben gekommen. Im Jahr 2019 haben wir gegen Sukhpal Singh Bhullar eine Anzeige eingebracht. Da er zur Kongresspartei gehörte, welche zu dieser Zeit in Punjab regierte, wurde auf uns nicht gehört. Im Jahr 2022 kam Aam Admi Partei an die Macht. Aufgrund unserer Anzeige aus dem Jahr 2019 wurden Ermittlungen geführt. Er hat seine Leute beauftragt, uns anzugreifen. Ich wurde auch geschlagen und mit dem Umbringen bedroht, deshalb habe ich Indien verlassen.

LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
VP: Nein. Ich habe die Wahrheit gesagt.

LA: Möchten Sie noch etwas zu Ihren Fluchtgründen ergänzend vorbringen?
VP: Nein, ich habe alles gesagt.

LA: Wurden Sie je persönlich in Indien konkret bedroht oder verfolgt?
VP: Ich wurde angegriffen.

LA: Wann wurden Sie angegriffen?
VP: Es war im Jahr 2017 oder 2018.

LA: Was konkret ist passiert? Machen Sie bitte genaue Angaben?
VP: Es wurde geschossen. Sie sind vor unser Haus gekommen und haben geschossen. Siewollten uns einschüchtern.

LA: Waren Sie daheim?
VP: Ja.

LA: Bitte schildern Sie konkret diese Situation?
VP: Unbekannte Männer, die Gesichter waren verhüllt.

LA: Gab es nach dem Jahr 2017/2018 noch Vorfälle?
VP: Danach habe ich mich seither versteckt aufgehalten und es gab keine Vorfälle mehr.

LA: Wie und wo haben Sie sich seit 2017/2018 so lange verstecken können?
VP: Bei verschiedenen Freunden in Punjab.

LA: Wer konkret ist nun BHULLAR machen Sie dazu konkrete Angaben?
VP: Er ist Parlamentsabgeordneter, jetzt aber nicht mehr.

LA: Woher wissen Sie, dass Bhullar Drogenhändler ist?
VP: Wir leben an der Grenze zu Pakistan. Die Drogen werden von Pakistan nach Indien mit Drohnen gebracht.

LA: Wiederholung der Frage?
VP: Jeder weiß es.

LA: Sie sagten, dass Ihr Cousin ums Leben gekommen ist?
VP: Er hat Drogen genommen und ist daran gestorben. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Cousin im Jahr 2018 gestorben ist.

LA: Was hat nun der Tod Ihres Cousins mit Ihrem Fluchtgrund zu tun?
VP: Der Vater meines verstorbenen Cousins ist LKW-Fahrer. Zum Todeszeitpunkt war mein Onkel in XXXX unterwegs. Wir haben eine Anzeige im Jahr 2019 gegen Bhullar eingebracht.
LA: Was hat nun der Tod Ihres Cousins mit Ihrem Fluchtgrund zu tun?
VP: Der Vater meines verstorbenen Cousins ist LKW-Fahrer. Zum Todeszeitpunkt war mein Onkel in römisch XXXX unterwegs. Wir haben eine Anzeige im Jahr 2019 gegen Bhullar eingebracht.

LA: Wiederholung der Frage?
VP: Bhullar hat erfahren, dass ich und mein Vater Anzeige im Jahr 2019 eingebracht haben.

LA: Sie gaben an, dass Sie im Jahr 2019 eine Anzeige eingebracht haben, stimmt das?
VP: Ja. Mein Vater und ich haben die Anzeige eingebracht.

LA: Haben Sie noch weitere Anzeigen eingebracht?
VP: Nein, es ist die einzige Anzeige gewesen.

LA: Haben Sie eine Erklärung, warum Sie im Jahr 2017/2018 lt. Ihren Angaben bedroht worden sind, jedoch die Anzeige im Jahr 2019 eingebracht haben?

VP: Im Jahr 2019 wurde unsere Anzeige entgegengenommen. Davor waren wir mehrmals auf der Polizeistation, es hat uns niemand angehört.

LA: Können Sie entsprechende Beweismittel vorlegen z.B: die Anzeige?
VP: Nein, derzeit habe ich keine Beweismittel. Ich werde versuchen, die Anzeige vorzulegen.

LA: Wie konkret würden Sie zur Anzeige kommen, wer würde Ihnen die Anzeige schicken?
VP: Ich würde einen Freund anrufen.

LA: Welchen Freund?
VP: XXXX , er ist in Indien.
LA: Welchen Freund?
VP: römisch XXXX , er ist in Indien.

LA: Wie könnte Ihr Freund diese Anzeige zu bekommen?
VP: Mit Hilfe des Dorfrates.

LA: Was steht in dieser Anzeige?
VP: Ich weiß es nicht. Mein Vater hat alles gesagt.

LA: Wann genau und auf welcher Polizeistation haben Sie die Anzeige eingebracht?
VP: Im Jahr 2019. Auf der Polizeistation XXXX .
LA: Wann genau und auf welcher Polizeistation haben Sie die Anzeige eingebracht?
VP: Im Jahr 2019. Auf der Polizeistation römisch XXXX .

LA: Was konkret steht in der Anzeige?
VP: Mein Vater hat es gemacht. Er hat angeführt, dass sein Neffe aufgrund von Drogen ums Leben gekommen ist und diese Drogen von den Leuten Bhullar erhalten hat.

LA: In der Erstbefragung führten Sie aus, dass Sie und Ihre Familie angegriffen wurden, was konkret ist passiert?
VP: Ich habe es bereits erzählt. Sie haben vor unserem Haus geschossen.

[…]

LA: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr nach Indien, was würde passieren, sie konnten legal ausreisen, Ihre Eltern und Ihr Bruder leben in Indien?

VP: Ich könnte wieder angegriffen werden.

LA: Sie sind legal ohne Probleme aus Indien ausgereist. Ihre Eltern und Ihr Bruder leben in Indien, warum sollten Sie nicht zurück nach Indien? Sie könnten im Zuge einer innerstaatlichen Fluchtalternative in eine große Stadt?

VP: Indien ist nicht sicher. Europa ist sicherer.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend die Möglichkeit Ihr Vorbringen darzustellen oder möchten Sie noch etwas hinzufügen? Möchten Sie bezüglich Ihrer Fluchtgründe noch etwas anführen, wonach ich nicht explizit gefragt habe?

VP: Danke, ich habe alles gesagt und möchte nichts mehr hinzufügen.

LA: Möchten Sie die Länderfeststellung zu Indien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht haben? Es wird Ihnen angeboten, dass diese seitens des Dolmetschers übersetzt wird und können Sie danach eine Stellungnahme dazu abgeben!

VP: Ich werde es meinem Anwalt geben. Mein Anwalt wird binnen 14 Tagen eine Stellungnahme einbringen und ich werde die Anzeige binnen 14 Tagen vorlegen. Anmerkung. LIB Indien wird an XXXX VP: Ich werde es meinem Anwalt geben. Mein Anwalt wird binnen 14 Tagen eine Stellungnahme einbringen und ich werde die Anzeige binnen 14 Tagen vorlegen. Anmerkung. LIB Indien wird an römisch XXXX

LA: Möchten Sie eine Ausfertigung der Niederschrift.
VP: Ja.

LA: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?
VP: Ja, danke.

LA: Ich werde nun die Befragung beenden, wollen Sie noch ergänzende Angaben machen?
VP: Nein, ich habe alles gesagt.

LA: Hatten Sie ausreichend die Möglichkeit Ihr Vorbringen darzustellen?
VP: Ja, alles ok… […]“

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). 5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch VI.).

Das BFA führte im Wesentlichen aus, dass der BF Staatsangehöriger von Indien sei. Er leide an keinen akuten physischen oder psychischen lebensbedrohlichen Krankheiten.

Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen sei oder künftig ausgesetzt sein werde. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass im Heimatland des BF eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen sei oder künftig ausgesetzt sein werde. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass im Heimatland des BF eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe in der Erstbefragung angegeben, dass der Politiker Sukhpal Singh Bhullar versuche ihn und die Mitglieder seiner Familie töten zu lassen, da er ihn wegen dem Tod seines Cousins angezeigt habe. Die Eltern wären auch geflüchtet, aber weiterhin in Indien aufhältig. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF Indien erst im August 2022 verlassen habe, wenn die Angriffe gegen seine Person 2017/18 stattgefunden haben sollen. Ebenso sei nicht ersichtlich wieso es den Eltern und anderen Familienmitgliedern des BF noch möglich sei problemlos in Indien zu verweilen. Es sei dem BF möglich sich in einem anderen Teil von Indien niederzulassen, zumal er Indien legal verlassen habe. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass Sukhpal Singh Bhullar, eine in der Region des BF bekannte Person sei, dem allgemein eine Nahebeziehung zu Drogenhändlern unterstellt werde. Es wirke im Fall des BF jedoch so als wolle er sein unglaubwürdiges Asylvorbringen durch mediale Ergebnisse ausschmücken. Es sei nicht ersichtlich warum indische Behörden dem BF in diesem Fall nicht zur Seite stehen sollten, zumal diese sehr wohl gegen Drogenhändler und Verbrecher vorgehen würden.

Der BF sei gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig und verfüge über Berufserfahrung. Die Teilnahme am Berufsleben sei ihm daher absolut zumutbar und es sei ihm auch vor seiner Ausreise möglich gewesen einer solchen nachzugehen. Es bestehe nach wie vor eine starke Bindung zum Herkunftsstaat, sodass der BF jederzeit in der Lage sei, in seiner Heimat wieder Fuß zu fassen, zumal er den Großteil seines Lebens dort verbracht habe. Er verfüge über Arbeitserfahrung und könne sich durch die Aufnahme von Arbeit einen Lebensunterhalt sichern.

6. Gegen den Bescheid des BFA erhob der BF am 15.05.2025 durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Begründend wurde ausgeführt, der Cousin des BF habe vom Politiker Sukhpal Singh Bhullar Drogen gekauft und sei daraufhin verstorben, deshalb sei eine Anzeige ergangen. Der BF werde versuchen die Anzeige vorzulegen. Der Abgeordneten Sukhpal Singh Bhullar habe seine Leute beauftragt den BF und seine Familie anzugreifen. Das BFA sei der Ansicht, dass der BF die Beweismittel nicht vorgelegt habe, da er diese nicht besitze. Es sei richtig, dass dieses Verhalten dem Vorbringen des BF geschadet habe. Jedoch sei der BF nicht in der Lage gewesen, die Beweismittel bis zum vereinbarten Zeitpunkt vorzulegen. Er habe nicht zugeben wollen, dass diese noch nicht in seinen Besitz gekommen seien. Der BF habe Indien erst 2022 verlassen, da es erst 2019 zur Einleitung von Untersuchungen gegen den Politiker gekommen wäre, wobei sich auch diese über Jahre hingezogen hätten. Als es 2022 für den BF und seine Familie immer gefährlicher geworden sei, ergab sich in erster Linie für den BF die Notwendigkeit einer Flucht. Der BF sei in der Angelegenheit exponiert und daher auch bedroht gewesen, seine Verwandten weniger. Es wäre für das BFA ein Leichtes gewesen, bei indischen Kollegen Erhebungen bzw. Anfragen zu machen. Das BFA habe sich bei der Beurteilung bloß den geringstmöglichen Aufwand gemacht.

Das BFA habe Teile des Vorbringens ignoriert und die Schlussfolgerungen des BFA zum Vorbringen würden einer tragfähigen Begründung entbehren.

Beantragt wurde, dass Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung festsetzen, alternativ den subsidiären Schutz oder einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilen oder den angefochtenen Bescheid aufheben.Beantragt wurde, dass Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung festsetzen, alternativ den subsidiären Schutz oder einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG erteilen oder den angefochtenen Bescheid aufheben.

7. Am 24.05.2024 langte die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des BF und zum Verfahrensgang:

Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und gehört der Volksgruppe der Jat sowie der Glaubensrichtung der Sikh an. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX ; seine Identität steht nicht fest. Der BF spricht muttersprachlich Punjabi. Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und gehört der Volksgruppe der Jat sowie der Glaubensrichtung der Sikh an. Er führt den Namen römisch XXXX und das Geburtsdatum römisch XXXX ; seine Identität steht nicht fest. Der BF spricht muttersprachlich Punjabi.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er befindet sich im erwerbsfähigen Alter, ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF stammt aus XXXX , Bezirk Tarn-Taran, in Punjab, Indien und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er hat 12 Jahre lang die Schule besucht und hat in der Landwirtschaft gearbeitet. Der BF stammt aus römisch XXXX , Bezirk Tarn-Taran, in Punjab, Indien und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er hat 12 Jahre lang die Schule besucht und hat in der Landwirtschaft gearbeitet.

Der BF hat in Indien Familiengehörige, insbesondere seinen Vater und seine Mutter.

Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er verfügt im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige oder intensive soziale Kontakte und weist keine Deutschkenntnisse auf. Er ist kein Mitglied in österreichischen Vereinen oder sonstigen Organisationen. Er hat sich in Österreich auch nicht sozial engagiert. Der BF bezieht in Österreich keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er arbeitet als Zeitungszusteller und ist seit dem 02.10.2023 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger angemeldet.

Im Strafregister des BF scheint keine Verurteilung auf.

1.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:

Die Verfolgungsbehauptungen des BF sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.

1.3. Zur Situation in Indien sowie einer möglichen Rückkehr des BF dorthin:

Der BF läuft nicht konkret Gefahr, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten.

1.4. Zum Herkunftsstaat wird auf folgende Länderinformationen der Staatendokumentation des BFA zu Indien verwiesen (vom erkennenden Gericht auf die für das Verfahren relevanten Teile gekürzt):

Politische Lage
Letzte Änderung 28.11.2023

Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023). Es steht – trotz partieller innenpolitischer Spannungen – auf einer soliden, säkular ausgerichteten Verfassung. Die föderal verfasste Republik verfügt über rechtsstaatliche Strukturen mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und acht Unionsgebiete (AA 5.6.2023).

Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022).Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze. Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Staatspräsidenten ernannt. Der Staatspräsident steht formal der Regierung vor, die tatsächliche Macht liegt jedoch beim Premierminister und dem von ihm zusammengesetzten Ministerrat. Der Vizepräsident ist zugleich Vorsitzender des Oberhauses (Rajya Sabha) des Unionsparlaments. Der Premierminister und sein Kabinett sind kollektiv dem Unterhaus (Lok Sabha) verantwortlich (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023a).Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze. Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Staatspräsidenten ernannt. Der Staatspräsident steht formal der Regierung vor, die tatsächliche Macht liegt jedoch beim Premierminister und dem von ihm zusammengesetzten Ministerrat. Der Vizepräsident ist zugleich Vorsitzender des Oberhauses (Rajya Sabha) des Unionsparlaments. Der Premierminister und sein Kabinett sind kollektiv dem Unterhaus (Lok Sabha) verantwortlich (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2023, USDOS 20.3.2023a).

In den Bundesstaaten liegt die Exekutive formal beim jeweiligen Gouverneur, der vom Staatspräsidenten ernannt wird, und dem Ministerrat, an dessen Spitze der Ministerpräsident (Chief Minister) steht. Der Gouverneur ernennt den Ministerpräsidenten und die von diesem vorgeschlagenen Minister, die kollektiv der gesetzgebenden Versammlung des Unionsstaates (Vidhan Sabha/Legislative Assembly) verantwortlich sind (ÖB New Delhi 7.2023).

Die Unionsterritorien werden direkt von der Zentralregierung verwaltet, wobei einige Unionsterritorien (Delhi, Puducherry) auch über eine eigene parlamentarische Versammlung und eine Regierung verfügen und somit de facto eine Zwischenstellung zwischen Regionalstaat und Unionsterritorium einnehmen (ÖB New Delhi 7.2023).

Seit fast siebe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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