Entscheidungsdatum
21.06.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W216 2270828-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2023, Zl. XXXX , mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR über die Beschwerde von römisch XXXX geboren am römisch XXXX Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2023, Zl. römisch XXXX , mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.03.2023 wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.03.2023 wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Syriens, stellte am 14.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.10.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.07.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.10.2022, Zl. römisch XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.07.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Dieser Bescheid wurde nach einem Zustellversuch an der Adresse des Beschwerdeführers am 11.10.2022 beim Postamt hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 12.10.2022). Die Verständigung über die Zustellung wurde im Briefkasten des Beschwerdeführers eingelegt. Am 03.11.2022 wurde der angefochtene Bescheid mit dem Vermerk "Nicht behoben" an die belangte Behörde rückübermittelt, wo er am 04.11.2022 einlangte.
Am 08.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Kopie des Bescheides persönlich ausgefolgt.
Der Beschwerdeführer brachte durch seine Rechtsvertretung am 21.03.2023 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.10.2022 ein und erhob unter einem gegen Spruchpunkt I. des Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Beschwerdeführer brachte durch seine Rechtsvertretung am 21.03.2023 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.10.2022 ein und erhob unter einem gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem Sommer 2022 an der näher bezeichneten Adresse wohnhaft und nie umgezogen sei. Er sei auch immer aufrecht gemeldet gewesen und habe auch alle sonstigen Schriftstücke immer problemlos zugestellt bekommen. Der Beschwerdeführer habe bezüglich des angefochtenen Bescheides weder eine Hinterlegungsanzeige (gelber Postzettel) erhalten, noch habe er den Bescheid persönlich entgegengenommen. Der Beschwerdeführer habe damals wie auch heute regelmäßig seinen Briefkasten kontrolliert und sei dem Beschwerdeführer die Wichtigkeit behördlicher Schriftstücke bewusst. Im gegenständlichen Fall sei evident, dass der Beschwerdeführer weder auffallend sorglos gehandelt habe, noch, dass es in seiner Macht gelegen sei, früher Beschwerde zu erheben. Ein Verschulden, dass der Beschwerdeführer zu verantworten habe, sei ihm nicht zuzurechnen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2023 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu belegen. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Zustellung aufrecht an näher bezeichneter Adresse gemeldet gewesen und er sei auch ortsanwesend gewesen. Der RSa-Brief sei an die korrekte Adresse gesendet und ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe den Bescheid trotz Hinterlegung nicht behoben. Andere essentielle Gründe für eine Wiedereinsetzung seien nicht vorgebracht worden und sei daher der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht zu bewilligen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2023 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu belegen. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Zustellung aufrecht an näher bezeichneter Adresse gemeldet gewesen und er sei auch ortsanwesend gewesen. Der RSa-Brief sei an die korrekte Adresse gesendet und ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe den Bescheid trotz Hinterlegung nicht behoben. Andere essentielle Gründe für eine Wiedereinsetzung seien nicht vorgebracht worden und sei daher der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht zu bewilligen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 20.04.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 26.04.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.07.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2022, Zl. römisch XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.07.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch an der Adresse des Beschwerdeführers am 11.10.2022 beim Postamt hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 12.10.2022). Die Zustellung wurde gemäß § 21 ZustellG zu eigenen Handen durchgeführt. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Zustellversuchs an seiner Wohnadresse ortsanwesend. Die Verständigung über die Zustellung wurde im Briefkasten des Beschwerdeführers eingelegt. Der Bescheid wurde am 03.11.2022 als "Nicht behoben" an die belangte Behörde rückübermittelt. Ein Rückschein ist nicht vorhanden.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch an der Adresse des Beschwerdeführers am 11.10.2022 beim Postamt hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 12.10.2022). Die Zustellung wurde gemäß Paragraph 21, ZustellG zu eigenen Handen durchgeführt. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Zustellversuchs an seiner Wohnadresse ortsanwesend. Die Verständigung über die Zustellung wurde im Briefkasten des Beschwerdeführers eingelegt. Der Bescheid wurde am 03.11.2022 als "Nicht behoben" an die belangte Behörde rückübermittelt. Ein Rückschein ist nicht vorhanden.
Der Beschwerdeführer kontrolliert regelmäßig seinen Briefkasten. Da der Hinterlegungszettel aufgrund nicht weiter feststellbarer Gründe verlorenging, erhielt der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der Zustellung des Bescheides.
Der Beschwerdeführer suchte am 08.03.2023 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf, um sich über den Verfahrensstand zu erkundigen und wurde ihm im Zuge dessen eine Kopie des Bescheides ausgefolgt.
Der Beschwerdeführer brachte durch seine Rechtsvertretung am 21.03.2023 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.10.2022 ein und erhob unter einem gegen Spruchpunkt I. des Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde.Der Beschwerdeführer brachte durch seine Rechtsvertretung am 21.03.2023 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.10.2022 ein und erhob unter einem gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 24.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 24.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
Die Feststellung zur Zustellung des Bescheides vom 06.10.2022 ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Zustellverfügung sowie dem Versandauftrag, dem im Verwaltungsakt einliegenden Retourkuvert und einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Die Feststellungen zur Unkenntnis des Beschwerdeführers über die Zustellung des Bescheides vom 06.10.2022 beruhen auf den schlüssigen Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung abgewiesen wurde.
Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer von diesem Zustellvorgang auch Kenntnis erlangte. Es erscheint durchaus möglich, dass die Hinterlegungsanzeige abhandenkam und der Beschwerdeführer somit keine Möglichkeit hatte, von der Zustellung Kenntnis zu erlangen. So liegt auch kein Rückschein vor. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die nachträgliche Kenntniserlangung von der Erlassung des Bescheides und seine daraufhin gesetzten Schritte erscheinen dem Grunde nach nachvollziehbar. So suchte der Beschwerdeführer am 08.03.2022 selbständig die belangte Behörde auf, um sich über den Status seines Asylverfahrens zu informieren und wurde ihm dabei eine Kopie des Bescheides aushändigt. Der Beschwerdeführer suchte noch am selben Tag seine Rechtsvertretung auf und stellte fristgerecht den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung. Es lag keine bewusste und grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht des Beschwerdeführers vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zustellung des Bescheides vom 06.10.2022:
Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat dessen Zustellung (oder Ausfolgung gemäß § 24 Zustellgesetz) zur Voraussetzung. Erst wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, ist der Bescheid erlassen (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat dessen Zustellung (oder Ausfolgung gemäß Paragraph 24, Zustellgesetz) zur Voraussetzung. Erst wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, ist der Bescheid erlassen (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).
Die Beurteilung, ob die Zustellung des Schriftstückes rechtswirksam erfolgt ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes (vgl. § 1 ZustG). Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten (§ 5 ZustG).Die Beurteilung, ob die Zustellung des Schriftstückes rechtswirksam erfolgt ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes vergleiche Paragraph eins, ZustG). Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten (Paragraph 5, ZustG).
3.2.1. § 17 ZustG (Hinterlegung) lautet:3.2.1. Paragraph 17, ZustG (Hinterlegung) lautet:
"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen."(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Gemäß § 17 Abs. 4 ZustG ist die Zustellung auch dann gültig ist, wenn die Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach diesbezüglich aus, dass die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs nicht davon abhängig ist, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Im Hinblick auf § 17 Abs. 4 ZustG hat weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung. Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen; die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden (VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213).Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, ZustG ist die Zustellung auch dann gültig ist, wenn die Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach diesbezüglich aus, dass die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs nicht davon abhängig ist, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Im Hinblick auf Paragraph 17, Absatz 4, ZustG hat weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung. Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen; die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden (VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213).
Der Bescheid vom 06.10.2022 wurde nach einem Zustellversuch am 11.10.2022 an der Abholstelle hinterlegt und begann die Abholfrist am 12.10.2022. Dass der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Beschwerdeführer nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, kommt aus dem Verwaltungsakt nicht hervor und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. In der Beschwerde wurde viel mehr angegeben, dass der dort wohnhafte Beschwerdeführer seine Postsendungen regelmäßig kontrollierte. Am 03.11.2022 wurde der Bescheid vom 06.10.2022 als "Nicht behoben" an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl retourniert, wo dieser am 04.11.2022 einlangte. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 09.11.2022. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 21.03.2023 eingebracht und somit die Frist zur Einbringung einer Beschwerde versäumt. Gleichzeitig mit der Beschwerde vom 21.03.2023 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2023 abgewiesen wurde.
3.3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
3.3.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.3.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.Nach Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. […] Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. […] Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt hingegen nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detaillierte sachverhaltsbezogene Vorbringen darüber zu machen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; VwGH 04.02.2000, 97/19/1484; VwGH 02.10.2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus (VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wer die Entleerung derselben Hausbrieffachanlage besorgte bzw. wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH 04.02.2000, 97/19/1484; VwGH 02.10.2000, 98/19/0198).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er nie umgezogen sei, an dieser Adresse immer aufrecht gemeldet gewesen sei und auch alle sonstigen Schriftstücke immer problemlos zugestellt bekommen habe. So etwa auch die Ladung zur Einvernahme vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer habe damals wie auch heute regelmäßig seinen Briefkasten kontrolliert und sei ihm die Wichtigkeit behördlicher Schriftstücke bewusst. Er habe monatelang auf diese Entscheidung gewartet und sei gerade aus diesem Grund sehr sorgfältig bei der Überprüfung seines Postkastens gewesen. Der Beschwerdeführer habe das Postfach regelmäßig und geflissentlich kontrolliert, da ihm ebenfalls bewusst sei, wie wichtig die Zustellung behördlicher Schriftstücke sei und er diese ja auch erwartet habe. Der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass ihm diese Hinterlegungsanzeige aufgefallen wäre, wäre sie an seinem Briefkasten gehangen. Der Beschwerdeführer habe sehr lange auf diesen Bescheid gewartet und sei aus diesem Grund auch zur belangten Behörde gegangen, um sich über seinen Verfahrensstand zu informieren. Der Antrag ist zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der Zustellung des Bescheides erlangte, da er keine Kenntnis von einer Hinterlegungsanzeige erhielt, die es ihm ermöglicht hätte, die Sendung zu beheben. Der Beschwerdeführer erlitt aufgrund der Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde einen Rechtsnachteil.
Es liegt durchaus im Bereich des Möglichen und entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass eine ursprünglich korrekt hinterlassene Hinterlegungsanzeige abhandenkam, bevor der betreffende Adressat davon Kenntnis erlangt. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, erscheinen die Ausführungen in Bezug auf die nachträgliche Kenntniserlangung von der Erlassung des Bescheides und seine daraufhin gesetzten Schritte dem Grunde nach nachvollziehbar. Wie festgestellt, suchte der Beschwerdeführer am 08.03.2023 selbständig die Behörde auf, um sich über den Status seines Asylverfahrens zu informieren und wurde ihm dabei eine Kopie des Bescheides ausgehändigt. Der Beschwerdeführer suchte noch am selben Tag seine Rechtsvertretung auf und stellte fristgerecht einen Antrag auf Wiedereinsetzung. Der Beschwerdeführer hat auch glaubhaft gemacht, dass er – auf diesen Bescheid wartend und ihm die Wichtigkeit desselben bewusst seiend – regelmäßig sein Postfach kontrolliert habe. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass nicht nur die Hinterlegungsanzeige abhandenkam, sondern auch der Rückschein. Dieser ist – wie die belangten Behörde – mitgeteilt hat, nicht vorhanden.
Der Beschwerdeführer machte somit glaubhaft, dass er angesichts fehlender Kenntnis über den Zustellvorgang durch ein unvorhergesehenes Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.10.2022 gehindert gewesen war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden nicht angenommen werden, wenn die Partei trotz täglicher sorgfältiger Entleerung des Hausbrieffaches während des gesamten Hinterlegungszeitraums keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden hat (vgl. VwGH 06.05.1997, 97/08/0022; VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; VwGH 04.02.02000, 97/19/1484). Da dies im gegenständlichen Fall zutrifft, handelt es sich nach Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht bei dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vorbringen um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, durch welches er an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen war und an dem ihm kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Beschwerdeführer machte somit glaubhaft, dass er angesichts fehlender Kenntnis über den Zustellvorgang durch ein unvorhergesehenes Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.10.2022 gehindert gewesen war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden nicht angenommen werden, wenn die Partei trotz täglicher sorgfältiger Entleerung des Hausbrieffaches während des gesamten Hinterlegungszeitraums keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden hat vergleiche VwGH 06.05.1997, 97/08/0022; VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; VwGH 04.02.02000, 97/19/1484). Da dies im gegenständlichen Fall zutrifft, handelt es sich nach Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht bei dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vorbringen um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, durch welches er an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen war und an dem ihm kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
3.3.2. Daher war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG stattzugeben. Nach § 33 Abs. 5 VwGVG tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.3.3.2. Daher war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattzugeben. Nach Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Das Verfahren betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz befindet sich somit im Stande der offenen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2023.
3.4. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Es wurden keine konkreten Angaben gemacht, die weiter zu überprüfen gewesen wären.3.4. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Es wurden keine konkreten Angaben gemacht, die weiter zu überprüfen gewesen wären.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristversäumung Hinterlegung minderer Grad eines Versehens unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Wiedereinsetzung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W216.2270828.1.00Im RIS seit
17.07.2024Zuletzt aktualisiert am
17.07.2024