TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/21 W165 2274922-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.2024
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Entscheidungsdatum

21.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §15b
Visakodex Art32 Abs1 lita sublitv
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 15b heute
  2. FPG § 15b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch


W165 2274922-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Halil Arslan, Rathausstraße 27/1. Stock, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 11.04.2023, GZ: AUTIST230331081300, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Halil Arslan, Rathausstraße 27/1. Stock, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 11.04.2023, GZ: AUTIST230331081300, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 15b FPG idgF iVm Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. v der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 15 b, FPG idgF in Verbindung mit Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, v, der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte am 29.03.2023 beim Österreichischen Generalkonsulat (im Folgenden: ÖGK Istanbul), einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums ein:

Geplantes Ankunftsdatum des ersten Aufenthaltes im Schengen-Raum: 27.04.2023, das Feld „geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum nach dem ersten Aufenthalt“ wurde freigelassen. Unter derzeitiger beruflicher Tätigkeit wurde Kundengewinnung/Kundenbetreuung bei einem Arbeitgeber in Deutschland genannt. Als Zweck der Reise wurde Familienzusammenführung angegeben. Unter Verwandtschaftsverhältnis zum Unionsbürger oder Staatsangehörigen des EWR oder der Schweiz wurde die Ehegattin, eine Staatsangehörige der Schweiz angeführt. Unter einladender Person wurde ebenfalls die Ehegattin angeführt.

Ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums vom 01.12.2022 war abgelehnt worden.

Dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums vom 29.03.2023 waren diverse Unterlagen in Kopie angeschlossen:

-        Kopie des Reisepasses des BF;

-        Auszug aus dem türkischen Geburtseintrag (Standesamtsbehörde) vom 10.06.2022;

-        Arbeitsvertrag mit einem deutschen Unternehmen vom 22.12.2022, Tätigkeit: Telefonaquise, Kundenbetreuung, Kundenberatung, Vergütung: EUR 1500 netto/Monat, Beginn des Arbeitsverhältnisses: 02.01.2023 (auf unbestimmte Zeit);

-        Bezugszettel über den Zeitraum Jänner 2023 - März 2023;

-        Absichtserklärung, einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachzugehen;

-        türkischer Strafregisterauszug des BF vom 16.03.2023, wonach ein Eintrag im Strafregister vorliegt;

-        Auszug aus dem türkischen Familienregister samt deutscher Übersetzung vom 21.02.2023, wonach die Heirat mit der Ehegattin schweizerischer Staatsangehörigkeit am 07.06.2018 vom Generalkonsulat XXXX registriert wurde und worin die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder vermerkt sind;-        Auszug aus dem türkischen Familienregister samt deutscher Übersetzung vom 21.02.2023, wonach die Heirat mit der Ehegattin schweizerischer Staatsangehörigkeit am 07.06.2018 vom Generalkonsulat römisch XXXX registriert wurde und worin die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder vermerkt sind;

-        Auszug aus dem Schweizer Eheregister vom 07.06.2018 über die am 07.06.2018 in XXXX erfolgte Eheschließung;-        Auszug aus dem Schweizer Eheregister vom 07.06.2018 über die am 07.06.2018 in römisch XXXX erfolgte Eheschließung;

-        Auszug aus dem türkischen Melderegister in türkischer Sprache vom 19.02.2023;

-        Bescheinigung über den militärischen Status vom 17.05.2023 in türkischer Sprache;

-        Geburtsurkunden der beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder;

-        Flugbuchungsbestätigung für den 27.04.2023 von Istanbul nach XXXX ;-        Flugbuchungsbestätigung für den 27.04.2023 von Istanbul nach römisch XXXX ;

-        Reiseversicherungspolizze, gültig von 27.04.2023 bis 24.10.2023;

-        handschriftliches Schreiben des BF vom 28.03.2023, wonach er im Fall der Gewährung der Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau beabsichtige, seine Tätigkeit als Leiter für Kundengewinnung und Kundenbetreuung für ein deutsches Unternehmen zu einem Gehalt von EUR 1500 weiterhin auszuüben. Da er im Homeoffice arbeite, werde dies auch von Österreich kein Problem darstellen;

-        handschriftliches Schreiben der Ehegattin vom 29.03.2023, womit diese beantragt, dass der BF zu ihr und den gemeinsamen Kindern einreisen dürfe;

-        Kopien der Schweizer Reisepässe der Ehegattin und des erstgeborenen Kindes;

-        Schweizer Identitätskarte des zweitgeborenen Kindes;

-        Anmeldebescheinigung der Ehegattin für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß RL 2004/38 (EG) iVm NAG, ausgestellt durch die BH XXXX am 24.02.2023;-        Anmeldebescheinigung der Ehegattin für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß RL 2004/38 (EG) in Verbindung mit NAG, ausgestellt durch die BH römisch XXXX am 24.02.2023;

-        Auszug aus dem ZMR der Ehegattin mit darin aufscheinendem Hauptwohnsitz in XXXX seit 21.11.2022;-        Auszug aus dem ZMR der Ehegattin mit darin aufscheinendem Hauptwohnsitz in römisch XXXX seit 21.11.2022;

-        KSV-Infopass für Finanzierer vom 28.03.2023;

-        Mietvertrag der Ehegattin über eine Wohnung in XXXX vom 23.10.2022, Vertragsbeginn: 01.11.2022, Vertragsende: 31.10.2026.-        Mietvertrag der Ehegattin über eine Wohnung in römisch XXXX vom 23.10.2022, Vertragsbeginn: 01.11.2022, Vertragsende: 31.10.2026.

Mit Schreiben vom 05.04.2023 übermittelte das ÖGK Istanbul dem BF eine Aufforderung zur Stellungnahme:

Eine Prüfung habe ergeben, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (EU Visakodex) folgende Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden:

„Sie wurden im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben von Bundesrepublik Deutschland.

Ihr Aufenthalt würde die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gefährden. Nähere Begründung: Laut Ausschreibung sind Sie gewalttätig“.

Dem BF wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Schreibens die genannten Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen (Parteiengehör).

In seiner handschriftlichen Stellungnahme vom 06.04.2023 teilte der BF im Wesentlichen mit, dass er seine Strafe aufgrund der jahrelangen Trennung von seiner Familie bereits verbüßt habe. Er sei nicht gewalttätig und wolle nur ein ruhiges Leben bei seiner Familie haben.

Mit Bescheid des ÖGK Istanbul vom 11.04.2023 wurde die Erteilung des beantragten Visums gemäß § 15b FPG iVm Art. 27 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Freizügigkeitsrichtlinie) versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Vertretungsbehörde nach Prüfung des Antrags auf Erteilung eines Visums für begünstigte Drittstaatsangehörige festgestellt habe, dass der BF die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels gemäß dieser Richtlinie nicht erfülle. Die Einreise des BF stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar. Der BF sei im Schengener Informationssystem (SIS) von der Bundesrepublik Deutschland zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Laut Ausschreibung sei der BF gewalttätig. In der Stellungnahme des BF vom 06.04.2023 zur beabsichtigten Entscheidung des ÖGK, den Visumsantrag abzulehnen, seien keine Tatsachen hervorgekommen, die geeignet gewesen wären, die genannten Bedenken zu zerstreuen. Mit Bescheid des ÖGK Istanbul vom 11.04.2023 wurde die Erteilung des beantragten Visums gemäß Paragraph 15 b, FPG in Verbindung mit Artikel 27, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Freizügigkeitsrichtlinie) versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Vertretungsbehörde nach Prüfung des Antrags auf Erteilung eines Visums für begünstigte Drittstaatsangehörige festgestellt habe, dass der BF die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels gemäß dieser Richtlinie nicht erfülle. Die Einreise des BF stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar. Der BF sei im Schengener Informationssystem (SIS) von der Bundesrepublik Deutschland zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Laut Ausschreibung sei der BF gewalttätig. In der Stellungnahme des BF vom 06.04.2023 zur beabsichtigten Entscheidung des ÖGK, den Visumsantrag abzulehnen, seien keine Tatsachen hervorgekommen, die geeignet gewesen wären, die genannten Bedenken zu zerstreuen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 10.05.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass durch die Entscheidung des ÖGK Istanbul das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Art. 8 EMRK verletzt werde. Der BF habe ausgeprägte persönliche Interessen an einer Einreise nach Österreich, die schwerer wiegen würden als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Die Ehegattin und die beiden minderjährigen Kinder seien in Österreich wohnhaft. Der BF sei derzeit im Callcenter eines deutschen Unternehmens in der Türkei angestellt und habe seither einen ordentlichen Lebenswandel. Wie auch aus dem türkischen Strafregisterauszug hervorgehe, führe der BF seit seiner Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland mit Entscheidung vom 01.07.2020 und seiner Abschiebung in die Türkei ein unbescholtenes Leben. Das türkische Strafregister weise keine Eintragungen (mehr) auf. Der Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS), wonach der BF gewalttätig sei, sei nicht mehr aktuell. Die Einreise des BF nach Österreich stelle somit keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 10.05.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass durch die Entscheidung des ÖGK Istanbul das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Artikel 8, EMRK verletzt werde. Der BF habe ausgeprägte persönliche Interessen an einer Einreise nach Österreich, die schwerer wiegen würden als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Die Ehegattin und die beiden minderjährigen Kinder seien in Österreich wohnhaft. Der BF sei derzeit im Callcenter eines deutschen Unternehmens in der Türkei angestellt und habe seither einen ordentlichen Lebenswandel. Wie auch aus dem türkischen Strafregisterauszug hervorgehe, führe der BF seit seiner Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland mit Entscheidung vom 01.07.2020 und seiner Abschiebung in die Türkei ein unbescholtenes Leben. Das türkische Strafregister weise keine Eintragungen (mehr) auf. Der Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS), wonach der BF gewalttätig sei, sei nicht mehr aktuell. Die Einreise des BF nach Österreich stelle somit keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar.

Der Beschwerde wurden ein türkischer Strafregisterauszug vom 26.04.2023, der keinen Eintrag des BF im türkischen Strafregister (mehr) aufweist; ein Auszug aus der Webseite des deutschen Arbeitgebers des BF, wonach der BF für Kundengewinnung und Kundenbetreuung zuständig sei sowie bereits vorgelegte Urkunden angeschlossen.

Mit Schreiben des ÖGK Istanbul vom 17.05.2023 wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag erteilt, da der Beschwerde nicht alle im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen in deutscher Übersetzung angeschlossen waren. Es erging die Aufforderung, den Nachweis über den geleisteten Militärdienst und den Meldezettel unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb von einer Woche wieder vorzulegen, widrigenfalls die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen würde.

Mit Eingabe vom 22.05.2023 wurde dem Verbesserungsauftrag fristgerecht entsprochen.

Mit am 12.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Note des Bundesministeriums für Inneres vom 07.07.2023 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit dem Hinweis übermittelt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt werden zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.Festgestellt werden zunächst der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.

Der BF, ein türkischer Staatsangehöriger stellte am 29.03.2023 beim ÖGK Istanbul einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums, um seiner in Österreich lebenden Familie (Ehegattin, zwei minderjährige Kinder) nachzuziehen. Ein Wiederausreisedatum nach dem ersten Aufenthalt wurde im Antragsformular nicht angegeben.

Ein früherer Visumsantrag des BF vom 01.12.2022 war abgelehnt worden.

Der BF wurde von der Bundesrepublik Deutschland mit Entscheidung vom 01.07.2020 ausgewiesen und in die Türkei abgeschoben.

Der BF wurde von Deutschland im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Hinweis: gewalttätig, bewaffnet. Gegen den BF besteht ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Art. 24 und 25 SIS-VO Grenze); Eingabedatum: 08.06.2021, letzte Änderung: 06.06.2023, Ablaufdatum: 06.06.2028.Der BF wurde von Deutschland im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Hinweis: gewalttätig, bewaffnet. Gegen den BF besteht ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Artikel 24 und 25 SIS-VO Grenze); Eingabedatum: 08.06.2021, letzte Änderung: 06.06.2023, Ablaufdatum: 06.06.2028.

Derzeit ist der BF in der Türkei im Callcenter eines deutschen Unternehmens auf dem Gebiet der Kundenaquise und Kundenbetreuung tätig und bezieht ein monatliches Nettogehalt von EUR 1500.

Laut türkischem Strafregisterauszug vom 16.03.2023 liegt ein Eintrag des BF im Strafregister vor. Laut mit der Beschwerde vorgelegtem türkischen Strafregisterauszug vom 26.04.2023 liegt kein Eintrag im Strafregister (mehr) vor.

Der BF ist seit 2018 mit einer Schweizer Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser zwei minderjährige Kinder. Die Ehegattin des BF und die gemeinsamen Kinder leben in XXXX . Die Ehegattin des BF hat seit 21.11.2022 ihren Hauptwohnsitz in XXXX . Die BF verfügt über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, ausgestellt am 24.02.2023 durch die BH XXXX . Der BF ist seit 2018 mit einer Schweizer Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser zwei minderjährige Kinder. Die Ehegattin des BF und die gemeinsamen Kinder leben in römisch XXXX . Die Ehegattin des BF hat seit 21.11.2022 ihren Hauptwohnsitz in römisch XXXX . Die BF verfügt über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, ausgestellt am 24.02.2023 durch die BH römisch XXXX .

Die Ehegattin des BF übt das ihr unionsrechtlich zukommende Aufenthaltsrecht in Österreich aus.

Der BF ist begünstigter Drittstaatsangehöriger.

Mit Bescheid vom 11.04.2023 wurde der Antrag des BF auf Visumserteilung abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen und die persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den vorgelegten Unterlagen und einem (aktuellen) Auszug aus dem Schengener Informationssystem (SIS).

Dass es sich beim BF um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen (freizügigkeitsberechtigten Drittstaatsangehörigen) handelt, ergibt sich aus seiner Familienangehörigeneigenschaft zur einladenden Ehegattin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat (siehe die Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß NAG, ausgestellt am 24.02.2023).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) lauten wie folgt:

§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).Paragraph 2, Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

Gemäß § 9 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 2 Abs. 4 Z 11 FPG: Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG:

begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;

§§ 11, 11a FPG:Paragraphen 11,, 11a FPG:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt. (4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

Begünstigte Drittstaatsangehörige

§ 15b. (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.Paragraph 15 b, (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11,) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang römisch eins zur Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20,) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.

(2) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.

(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Abs. 1 hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Absatz eins, hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (Paragraphen 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.

Die weiteren die RL 2004/38/EG umsetzenden Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes NAG (4. Hauptstück) lauten wie folgt:

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.

für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.

als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.

sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.

sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.

eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern

§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 52, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2.

Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3.

Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4.

Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5.

sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a)

die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b)

die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c)

bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,

Anmeldebescheinigung

§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2.

nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3.

nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4.

nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5.

nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6.

nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7.

nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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