Entscheidungsdatum
24.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W222 2287508-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46,, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 05.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.11.2022 unter Beziehung eines Dolmetschs für Punjabi gab der BF an, indischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Muttersprache sei Punjabi. Er bekenne sich zum Sikhismus und gehöre der Volksgruppe der Jat an. Er habe die Grundschule besucht und sei zuletzt Wasserinstallateur gewesen. In Indien würden sein Vater sowie seine Mutter leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX . Er habe im Oktober 2018 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich die Ukraine, weil ihm ein Schlepper gesagt habe, dass er in der Ukraine leichter einen Job finde. Er sei im Oktober 2018 mit dem Flugzeug in die Ukraine gereist. Aus seinem Herkunftsland sei er legal ausgereist. Er habe einen indischen Reisepass, ausgestellt von der Stadt XXXX , gehabt. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist, welches sich in der Ukraine befinde. Sein damaliger Arbeitsgeber habe nun den Reisepass. Zur Reiseroute führte er aus, sich 4 Jahre in der Ukraine aufgehalten zu haben. Er sei u.a. durch Ungarn durchgereist. Befragt verneinte er, in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht zu habe. Zuletzt habe er ein Arbeitsvisum in der Ukraine von Indien erhalten, welches jeweils für 6 Monate verlängert worden sei. Er verneinte befragt, jetzt ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) zu haben, er wolle nur in ein sicheres Land in Europa. In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.11.2022 unter Beziehung eines Dolmetschs für Punjabi gab der BF an, indischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Muttersprache sei Punjabi. Er bekenne sich zum Sikhismus und gehöre der Volksgruppe der Jat an. Er habe die Grundschule besucht und sei zuletzt Wasserinstallateur gewesen. In Indien würden sein Vater sowie seine Mutter leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch XXXX . Er habe im Oktober 2018 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich die Ukraine, weil ihm ein Schlepper gesagt habe, dass er in der Ukraine leichter einen Job finde. Er sei im Oktober 2018 mit dem Flugzeug in die Ukraine gereist. Aus seinem Herkunftsland sei er legal ausgereist. Er habe einen indischen Reisepass, ausgestellt von der Stadt römisch XXXX , gehabt. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist, welches sich in der Ukraine befinde. Sein damaliger Arbeitsgeber habe nun den Reisepass. Zur Reiseroute führte er aus, sich 4 Jahre in der Ukraine aufgehalten zu haben. Er sei u.a. durch Ungarn durchgereist. Befragt verneinte er, in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht zu habe. Zuletzt habe er ein Arbeitsvisum in der Ukraine von Indien erhalten, welches jeweils für 6 Monate verlängert worden sei. Er verneinte befragt, jetzt ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) zu haben, er wolle nur in ein sicheres Land in Europa.
Befragt zur Organisation der Reise gab er an, über den Arbeitgeber einen Schlepper kenngelernt zu haben, der habe die Reise organisiert. Die Kosten der Reise hätten circa 740 € betragen.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an: „Es gab eine Streiterei mit Bauern über ein Land wo sie angebaut haben. Es wurde mir gedroht mit dem umbringen. Das sind alle meine Fluchtgründe.“
Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an: „Es besteht in diesem Fall ein Gerichtsverfahren. Es ist möglich, dass ich zurückkehren kann, wenn sich die Lage vor Ort beruhigt hat. Ich wurde von dem Gegner des Verfahrens bedroht und deshalb habe ich Angst vor ihm. Außerdem gibt es in Indien keine Arbeit.“
Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er in Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an „Keine“.
Das Verfahren des BF wurde am 07.11.2022 zugelassen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch „BFA“) am 17.01.2024 gab der BF unter Beziehung eines Dolmetschs für Punjabi im Wesentlichen an: „(…)
F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?
A: XXXX , geboren am XXXX in XXXX / Indien.A: römisch XXXX , geboren am römisch XXXX in römisch XXXX / Indien.
F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
A: Ich bin indischer Staatsangehöriger.
F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A: Ich bin Jat.
F: Welche Religion haben Sie?
A: Sikhismus.
F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?
A: Ja.
F: Sind Sie derzeit in dauerhafter ärztlicher Behandlung?
A: Nein.
F: Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen?
A: Ja.
F: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren vertreten?
A: Ja, ich bin damit einverstanden, dass meine Vertretung heute nicht anwesend ist.
F: Gibt es Befangenheit gegenüber anwesenden Personen?
A: Nein.
F: Stimmen sämtliche Angaben die Sie in der Erstbefragung getätigt haben?
A: Ja.
F: Wo waren Sie zuletzt in Indien wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt?
A: Ich wohnte zuletzt in XXXX . Ich habe dort seit meiner Geburt gewohnt. Ich habe dort gemeinsam mit meiner Familie gewohnt. Ich habe nirgendwo anders in Indien gewohnt.A: Ich wohnte zuletzt in römisch XXXX . Ich habe dort seit meiner Geburt gewohnt. Ich habe dort gemeinsam mit meiner Familie gewohnt. Ich habe nirgendwo anders in Indien gewohnt.
F: Wie lautet Ihr Familienstand?
A: Ich bin ledig und habe keine Kinder.
F: Wie heißt der Vater, wie alt ist er und wo befindet er sich derzeit?
A: XXXX Jahre alt, Indien.A: römisch XXXX Jahre alt, Indien.
F: Wie heißt die Mutter, wie alt ist sie, wo befindet sie sich derzeit?
A: XXXX Jahre alt, Indien.A: römisch XXXX Jahre alt, Indien.
F: Haben Sie Geschwister?
A: Nein.
F: Können Sie für das Verfahren essentielle Beweismittel in Vorlage bringen, welche für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung sind?
A: Nein.
F: Welche Schulen haben Sie in Indien besucht?
A: Ich habe 12 Jahre die Grundschule besucht.
F: Haben Sie in Indien gearbeitet?
A: Ich war Landwirt.
F: Wie haben Sie sich den Lebensunterhalt in Indien finanziert?
A: Durch die Landwirtschaft.
F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
A: Nein.
F: Sind Sie in Österreich Vereinsmitglied oder ehrenamtlich tätig?
A: Nein.
F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in Indien?
A: Schlecht.
F: Wie ist die wirtschaftliche Situation Ihrer Familie?
A: Schlecht.
F: Wann und wie haben Sie Indien verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?
A: Ich habe Indien im Oktober 2018 legal in die Ukraine verlassen und bin im November 2022 illegal in Österreich eingereist. Ich habe mich in dieser Zeit in der Ukraine aufgehalten und dort gearbeitet.
F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
A: Der weiß ich nicht.
FLUCHTGRUND:
F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Ihre Fluchtgründe vollständig und wahrheitsgemäß!
A: Ich habe aus wirtschaftlichen Gründen Indien verlassen. Ich weiß das ich nicht hierbleiben darf und habe auch vor in 2-3 Monaten das Land zu verlassen.
F: Haben Sie noch andere Gründe?
A: Nein.
F: Wurden Sie jemals persönlich konkret verfolgt oder bedroht in Indien?
A: Ja, es gab einen Grundstücksstreit mit dem Onkel väterlicherseits, und dann kam ich hierher.
V: Grundstücksstreitigkeiten als auch wirtschaftliche Gründe sind keine Asylgründe iSd GFK!
A: Okay.
F: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr nach Indien?
A: Ich habe Angst vor meinen Onkel.
F: Haben Sie Ihren Onkel jemals anzeigt?
A: Das Verfahren läuft.
F: Wie geht es der Familie in Indien?
A: Ihnen geht es gut. Ich rufe ab und zu an.
F: Warum haben Sie Indien in die Ukraine verlassen und sind nicht innerhalb des Landes geflüchtet?
A: Ich bin der einzige Sohn. Meine Eltern hatten Angst um mich.
F: Möchten Sie noch irgendetwas angeben?
A: Nein.
F: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Indien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?
A: Nein.
(…)“
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch IV. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass eine asylrelevante Verfolgung des BF nicht festgestellt werden habe können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass eine asylrelevante Verfolgung des BF nicht festgestellt werden habe können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Indien, wo er geboren und aufgewachsen ist. Er bekennt sich zum Sikhismus und gehört der Volksgruppe der Jat an. Seine Muttersprache ist Punjabi. Der BF ist ledig und kinderlos. In Indien leben noch seine Eltern. Er hat in Indien 12 Jahre lang die Grundschule besucht und in der Landwirtschaft gearbeitet.
Im Bundesgebiet verfügt der BF über keinerlei Familienangehörige, er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die deutsche Sprache qualifiziert beherrscht, sich sozial engagiert oder hier über intensive soziale Kontakte verfügt.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der BF hat Indien im Oktober 2018 legal in die Ukraine verlassen und dort gearbeitet. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte er am 05.11.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Indien ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht.
Zum Herkunftsstaat wird auf folgende Länderfeststellungen verwiesen:
Politische Lage
Letzte Änderung 2023-11-28 15:05
Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023). Es steht – trotz partieller innenpolitischer Spannungen – auf einer soliden, säkular ausgerichteten Verfassung. Die föderal verfasste Republik verfügt über rechtsstaatliche Strukturen mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und acht Unionsgebiete (AA 5.6.2023).
Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022).Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze. Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Staatspräsidenten ernannt. Der Staatspräsident steht formal der Regierung vor, die tatsächliche Macht liegt jedoch beim Premierminister und dem von ihm zusammengesetzten Ministerrat. Der Vizepräsident ist zugleich Vorsitzender des Oberhauses (Rajya Sabha) des Unionsparlaments. Der Premierminister und sein Kabinett sind kollektiv dem Unterhaus (Lok Sabha) verantwortlich (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023a).Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze. Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Staatspräsidenten ernannt. Der Staatspräsident steht formal der Regierung vor, die tatsächliche Macht liegt jedoch beim Premierminister und dem von ihm zusammengesetzten Ministerrat. Der Vizepräsident ist zugleich Vorsitzender des Oberhauses (Rajya Sabha) des Unionsparlaments. Der Premierminister und sein Kabinett sind kollektiv dem Unterhaus (Lok Sabha) verantwortlich (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2023, USDOS 20.3.2023a).
In den Bundesstaaten liegt die Exekutive formal beim jeweiligen Gouverneur, der vom Staatspräsidenten ernannt wird, und dem Ministerrat, an dessen Spitze der Ministerpräsident (Chief Minister) steht. Der Gouverneur ernennt den Ministerpräsidenten und die von diesem vorgeschlagenen Minister, die kollektiv der gesetzgebenden Versammlung des Unionsstaates (Vidhan Sabha/Legislative Assembly) verantwortlich sind (ÖB New Delhi 7.2023).
Die Unionsterritorien werden direkt von der Zentralregierung verwaltet, wobei einige Unionsterritorien (Delhi, Puducherry) auch über eine eigene parlamentarische Versammlung und eine Regierung verfügen und somit de facto eine Zwischenstellung zwischen Regionalstaat und Unionsterritorium einnehmen (ÖB New Delhi 7.2023).
Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).
Indien verfügt über eine weitverzweigte Parteienlandschaft, die von fortschreitender Regionalisierung und Parteineugründungen geprägt ist. Das frühere Zweiparteiensystem ist durch ein kompetitives (regional verankertes) Mehrparteiensystem abgelöst worden (ÖB New Delhi 7.2023). Neben den großen nationalen Parteien Kongress (in ihren Wurzeln sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023).
Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts („first past the post“) konnte die BJP unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt (AA 5.6.2023; vgl. KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (India Votes, ohne Datum).Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts („first past the post“) konnte die BJP unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt (AA 5.6.2023; vergleiche KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (India Votes, ohne Datum).
Die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien haben ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022).
Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 15.8.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (Böll 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation "Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (Böll 12.7.2022).
Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung setzte ihre systematische Diskriminierung und Stigmatisierung von religiösen und anderen Minderheiten, insbesondere von Muslimen, fort. BJP-Anhänger verübten zunehmend gewalttätige Angriffe gegen bestimmte Gruppen. Die hinduistische Mehrheitsideologie der Regierung spiegelte sich in der Voreingenommenheit der Institutionen, einschließlich der Justiz und der Verfassungsorgane wie der Nationalen Menschenrechtskommission, wider (HRW 12.1.2023).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5/6/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_April_2023%29%2C_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich];
? BS - Bertelsmann Stiftung (23/2/2022): BTI 2022 Country Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069774/country_report_2022_IND.pdf, Zugriff 19.10.2023;
? Böll - Heinrich Böll Stiftung (12/7/2022): Indien: Säkularismus in Gefahr, https://www.boell.de/de/2022/07/12/indien-saekularismus-gefahr, Zugriff 3.11.2023;
? DW - Deutsche Welle (15/8/2022): Wie der Hindu-Nationalismus Indien verändert, https://www.dw.com/de/indien-wie-der-hindu-nationalismus-das-land-ver%C3%A4ndert/a-62803676, Zugriff 19.10.2023;
? FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 16.10.2023;
? FH - Freedom House (24/2/2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068733.html, Zugriff 19.10.2023;
? HRW - Human Rights Watch (12/1/2023): World Report 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085458.html, Zugriff 16.10.2023;
? KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2022): Länderbericht - Auslandsbüro Indien, Präsidentschaftswahlen mit Signalwirkung, https://www.kas.de/documents/252038/16191335/Pr%C3%A4sidentschaftswahlen+mit+Signalwirkung.pdf/31978ab9-305e-0f2b-81d3-3c5b4997aedb?version=1.1&t=1659037564802, Zugriff 19.10.2023;
? KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (4.2022): Länderbericht Auslandsbüro Indien, Regionalwahlen in Indien: eine Nachlese, https://www.kas.de/documents/252038/16191335/Regionalwahlen+in+Indien+%E2%80%93+eine+Nachlese.pdf/2b851964-d677-3a72-d0e3-3f96df4945b0?version=1.1&t=1651054723185, Zugriff 3.11.2023;
? USDOS - United States Department of