TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/25 W217 2292773-1

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Veröffentlicht am 25.06.2024
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Entscheidungsdatum

25.06.2024

Norm

BDG 1979 §163
B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §4
PG 1965 §90
PG 1965 §99
  1. BDG 1979 § 163 heute
  2. BDG 1979 § 163 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  3. BDG 1979 § 163 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  4. BDG 1979 § 163 gültig von 01.10.1997 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997
  5. BDG 1979 § 163 gültig von 01.06.1996 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. BDG 1979 § 163 gültig von 01.05.1995 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  7. BDG 1979 § 163 gültig von 01.07.1993 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993
  8. BDG 1979 § 163 gültig von 01.10.1988 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 602/1988
  9. BDG 1979 § 163 gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  10. BDG 1979 § 163 gültig von 01.01.1985 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  11. BDG 1979 § 163 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 4 heute
  2. PG 1965 § 4 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. PG 1965 § 4 gültig von 01.02.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. PG 1965 § 4 gültig von 18.06.2015 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. PG 1965 § 4 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 29.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  9. PG 1965 § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2009
  10. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  11. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  12. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  13. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  14. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  15. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  16. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  17. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  18. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  19. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  20. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  21. PG 1965 § 4 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  22. PG 1965 § 4 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  23. PG 1965 § 4 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  24. PG 1965 § 4 gültig von 01.09.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  25. PG 1965 § 4 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  26. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  27. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  28. PG 1965 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  29. PG 1965 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  30. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1966 bis 30.04.1996
  1. PG 1965 § 90 heute
  2. PG 1965 § 90 gültig ab 12.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  3. PG 1965 § 90 gültig von 01.01.2004 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  4. PG 1965 § 90 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. PG 1965 § 90 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. PG 1965 § 90 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. PG 1965 § 90 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998
  1. PG 1965 § 99 heute
  2. PG 1965 § 99 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2021
  3. PG 1965 § 99 gültig von 18.06.2015 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  6. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  7. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2006
  8. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  9. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  10. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  11. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Spruch


W217 2292773-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Emerit. O. Univ.-Prof. Mag. Dr. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, vom 12.02.2024, GZ XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2024, Zl. XXXX , betreffend Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Emerit. O. Univ.-Prof. Mag. Dr. römisch XXXX , geb. römisch XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, vom 12.02.2024, GZ römisch XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2024, Zl. römisch XXXX , betreffend Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in Folge: BVAEB oder belangte Behörde) vom 12.02.2024 wurde festgestellt, dass vom 1. Oktober 2023 an dem Beschwerdeführer eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 9.078,41 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus einem Emeritierungsbezug von EUR 8.038,82, einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von EUR 634,62 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von EUR 404,97.1.       Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in Folge: BVAEB oder belangte Behörde) vom 12.02.2024 wurde festgestellt, dass vom 1. Oktober 2023 an dem Beschwerdeführer eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 9.078,41 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus einem Emeritierungsbezug von EUR 8.038,82, einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von EUR 634,62 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von EUR 404,97.

Der Beschwerdeführer sei ab dem 1. Oktober 2023 gemäß § 163 Abs. 1 BDG von der Erfüllung seiner Dienstpflichten auf Dauer entbunden worden und die Anspruchsvoraussetzungen für einen Emeritierungsbezug nach dem PG 1965 lägen vor. Die Höhe des Emeritierungsbezuges sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln. Dafür sei in die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlagen) sowie in die relevanten Teile des Personalaktes seiner Dienststelle (Ruhegenussvordienstzeiten, Dienstzeiten, etc.) Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Diese Berechnungsblätter seien Teil der Begründung dieses Bescheides.Der Beschwerdeführer sei ab dem 1. Oktober 2023 gemäß Paragraph 163, Absatz eins, BDG von der Erfüllung seiner Dienstpflichten auf Dauer entbunden worden und die Anspruchsvoraussetzungen für einen Emeritierungsbezug nach dem PG 1965 lägen vor. Die Höhe des Emeritierungsbezuges sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln. Dafür sei in die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlagen) sowie in die relevanten Teile des Personalaktes seiner Dienststelle (Ruhegenussvordienstzeiten, Dienstzeiten, etc.) Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Diese Berechnungsblätter seien Teil der Begründung dieses Bescheides.

2.       In der fristgerecht gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Gesamtpension EUR 1.713,08 oder gerundet 15,87 % weniger als der ruhegenussfähige Monatsbezug von EUR 10.791,49 ausmache, ihm jedoch der ruhegenussfähige Monatsbezug nach dem Pensionsgesetz 1965 zustehen würde. Er sei zum ordentlichen Universitätsprofessor an der Universität XXXX mit Dienstantritt am XXXX berufen worden. Nach Anlage A zum Berufungsschreiben wäre dem Beschwerdeführer zugesagt worden, dass er ab der Emeritierung einen „Emeritierungsbezug" erhalten würde, der „monatlich 100 v.H. des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen [...] im Zeitpunkt der Emeritierung“ betragen würde. Die nunmehr vollzogene Absenkung sei eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes auf den von ihm erwarteten Ruhegenuss, da er von der Zusage des vollen Bezugs ausgegangen wäre. Zudem stelle dies eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar, da er als nach dem 31.12.1954 Geborener diese bezeichnete Schlechterstellung erfahren müssten, nicht hingegen die Gruppe der 70 Tage früher Geborenen.2.       In der fristgerecht gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Gesamtpension EUR 1.713,08 oder gerundet 15,87 % weniger als der ruhegenussfähige Monatsbezug von EUR 10.791,49 ausmache, ihm jedoch der ruhegenussfähige Monatsbezug nach dem Pensionsgesetz 1965 zustehen würde. Er sei zum ordentlichen Universitätsprofessor an der Universität römisch XXXX mit Dienstantritt am römisch XXXX berufen worden. Nach Anlage A zum Berufungsschreiben wäre dem Beschwerdeführer zugesagt worden, dass er ab der Emeritierung einen „Emeritierungsbezug" erhalten würde, der „monatlich 100 v.H. des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen [...] im Zeitpunkt der Emeritierung“ betragen würde. Die nunmehr vollzogene Absenkung sei eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes auf den von ihm erwarteten Ruhegenuss, da er von der Zusage des vollen Bezugs ausgegangen wäre. Zudem stelle dies eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar, da er als nach dem 31.12.1954 Geborener diese bezeichnete Schlechterstellung erfahren müssten, nicht hingegen die Gruppe der 70 Tage früher Geborenen.

3.       Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2024 wies die BVAEB die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer sei am XXXX geboren und mit XXXX zum ordentlichen Universitätsprofessor ernannt worden. Da er nach dem 31.12.1954 und vor dem 01.01.1976 geboren worden, sowie vor dem 01.01.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sei und sich am 31.12.2004 im Dienststand befunden, seien die Voraussetzungen des § 99 PG 1965 idgF erfüllt. Der Emeritierungsbezug sei demnach mittels Parallelrechnung zu ermitteln, sodass für die Bemessung des Emeritierungsbezuges nicht nur die Regelungen des PG 1965, sondern auch die Regelungen des APG maßgeblich seien.3.       Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2024 wies die BVAEB die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer sei am römisch XXXX geboren und mit römisch XXXX zum ordentlichen Universitätsprofessor ernannt worden. Da er nach dem 31.12.1954 und vor dem 01.01.1976 geboren worden, sowie vor dem 01.01.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sei und sich am 31.12.2004 im Dienststand befunden, seien die Voraussetzungen des Paragraph 99, PG 1965 idgF erfüllt. Der Emeritierungsbezug sei demnach mittels Parallelrechnung zu ermitteln, sodass für die Bemessung des Emeritierungsbezuges nicht nur die Regelungen des PG 1965, sondern auch die Regelungen des APG maßgeblich seien.

Dabei erfolge zunächst die Berechnung des Emeritierungsbezuges unter Berücksichtigung der nach § 4 PG 1965 erworbenen Beitragsgrundlagen und Beitragszeiten nach den Bestimmungen des PG 1965 (Altrecht) und eine separate Berechnung der Pension nach den Bestimmungen des APG (Neurecht), bei welcher als Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag herangezogen werden würden. Die bescheidmäßig festgestellte Gesamtpension setze sich abhängig von den bis zum 31.12.2004 erworbenen Zeiten aus beiden Berechnungsarten zusammen, das seien im Fall des Beschwerdeführers 87,60 % nach dem Altrecht und zu 12,40 % nach dem Neurecht. Das Ausmaß des Anteils nach dem Altrecht ergebe sich aus den nach § 90 Abs. 1 PG 1965 anzuwendenden Prozentsätzen. Der Anteil nach dem Neurecht ergebe sich gemäß § 99 Abs. 2 PG 1965 aus der Differenz des Prozentsatzes nach dem Altrecht auf 100 %. Die Gesamtpension eines der Parallelrechnung unterliegenden Beamten setze sich aus beiden Berechnungsarten (Altrecht und Neurecht) nach den oben beschriebenen Prozentsätzen zusammen. Aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsarten nach dem Altrecht und dem Neurecht und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Höhe des Emeritierungsbezuges bzw. der Pension ergebe sich eine im Vergleich zur bloßen Berechnung nach dem Altrecht geringere Gesamtpension. Im vorliegenden Fall setze sich die Gesamtpension zu 87,60 % nach den Bemessungsbestimmungen des Altrechts (PG 1965) und zu 12,40 % nach den Bemessungsbestimmungen des Neurechts (APG) zusammen, sodass sich eine Gesamtpension von EUR 9.078,41 ergebe. Diese Regelungen würden der geltenden Gesetzeslage nach den oben beschriebenen Grundsätzen und Übergangsregelungen entsprechen.Dabei erfolge zunächst die Berechnung des Emeritierungsbezuges unter Berücksichtigung der nach Paragraph 4, PG 1965 erworbenen Beitragsgrundlagen und Beitragszeiten nach den Bestimmungen des PG 1965 (Altrecht) und eine separate Berechnung der Pension nach den Bestimmungen des APG (Neurecht), bei welcher als Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag herangezogen werden würden. Die bescheidmäßig festgestellte Gesamtpension setze sich abhängig von den bis zum 31.12.2004 erworbenen Zeiten aus beiden Berechnungsarten zusammen, das seien im Fall des Beschwerdeführers 87,60 % nach dem Altrecht und zu 12,40 % nach dem Neurecht. Das Ausmaß des Anteils nach dem Altrecht ergebe sich aus den nach Paragraph 90, Absatz eins, PG 1965 anzuwendenden Prozentsätzen. Der Anteil nach dem Neurecht ergebe sich gemäß Paragraph 99, Absatz 2, PG 1965 aus der Differenz des Prozentsatzes nach dem Altrecht auf 100 %. Die Gesamtpension eines der Parallelrechnung unterliegenden Beamten setze sich aus beiden Berechnungsarten (Altrecht und Neurecht) nach den oben beschriebenen Prozentsätzen zusammen. Aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsarten nach dem Altrecht und dem Neurecht und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Höhe des Emeritierungsbezuges bzw. der Pension ergebe sich eine im Vergleich zur bloßen Berechnung nach dem Altrecht geringere Gesamtpension. Im vorliegenden Fall setze sich die Gesamtpension zu 87,60 % nach den Bemessungsbestimmungen des Altrechts (PG 1965) und zu 12,40 % nach den Bemessungsbestimmungen des Neurechts (APG) zusammen, sodass sich eine Gesamtpension von EUR 9.078,41 ergebe. Diese Regelungen würden der geltenden Gesetzeslage nach den oben beschriebenen Grundsätzen und Übergangsregelungen entsprechen.

Der Gesetzgeber habe dem Vertrauensschutz insofern Rechnung getragen, als er zahlreiche Übergangsbestimmungen (Vergleichsberechnungen, Parallelrechnung, schrittweise Erhöhung der Durchrechnung und der Ersatzrate) geschaffen, die die sich aus der Änderung der Bemessungsvorschriften entstehenden Verluste deutlich abfedern würden. Im Übrigen genieße das Vertrauen auf die Fortdauer einer bestimmten Rechtslage nach dem Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. VwGH vom 22.04.2015 zu 2011/12/0113). Der Verfassungsgerichtshof habe zudem in seinem Erkenntnis vom 07.10.1997 zu B3649/95 klargestellt, dass das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der geltenden Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genieße und es dem Gesetzgeber grundsätzlich freistehe, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten.Der Gesetzgeber habe dem Vertrauensschutz insofern Rechnung getragen, als er zahlreiche Übergangsbestimmungen (Vergleichsberechnungen, Parallelrechnung, schrittweise Erhöhung der Durchrechnung und der Ersatzrate) geschaffen, die die sich aus der Änderung der Bemessungsvorschriften entstehenden Verluste deutlich abfedern würden. Im Übrigen genieße das Vertrauen auf die Fortdauer einer bestimmten Rechtslage nach dem Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz vergleiche VwGH vom 22.04.2015 zu 2011/12/0113). Der Verfassungsgerichtshof habe zudem in seinem Erkenntnis vom 07.10.1997 zu B3649/95 klargestellt, dass das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der geltenden Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genieße und es dem Gesetzgeber grundsätzlich freistehe, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten.

Dass ordentliche Universitätsprofessoren, die bis zum 31.12.1954 geboren wurden, 100 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges als Emeritierungsbezug erhalten, entspreche nicht der geltenden Rechtslage, da auch auf ordentliche Universitätsprofessoren, die bis zum 31.12.1954 geboren wurden, die Durchrechnungsbestimmungen und die Bestimmungen zu den Vergleichsberechnungen anwendbar seien und sie daher ebenfalls einen Emeritierungsbezug abhängig von der Ruhegenussberechnungsgrundlage erhalten würden.

Darüber hinaus sei dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der öffentlich Bediensteten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen; er sei lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht sowie Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den öffentlich Bediensteten obliegenden Dienstpflichten stehe (vgl etwa VfSlg 11.193/1986, 12.154/1989, 16.176/2001, 19.255/2010; VfGH 7.6.2013, B1345/2012). Die schrittweise Änderung der Rechtslage stelle somit keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar (vgl. BVwG 21.02.2023, W228 2264060-1). Gleichermaßen vermag ein Verweis auf die damals geltende Rechtslage in der Beilage zu einem Berufungsschreiben keine Rechtsfolgen nach sich zu ziehen, da gemäß § 41 PG 1965 die Bemessungsvorschriften im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung anzuwenden seien.Darüber hinaus sei dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der öffentlich Bediensteten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen; er sei lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht sowie Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den öffentlich Bediensteten obliegenden Dienstpflichten stehe vergleiche etwa VfSlg 11.193/1986, 12.154/1989, 16.176/2001, 19.255/2010; VfGH 7.6.2013, B1345/2012). Die schrittweise Änderung der Rechtslage stelle somit keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar vergleiche BVwG 21.02.2023, W228 2264060-1). Gleichermaßen vermag ein Verweis auf die damals geltende Rechtslage in der Beilage zu einem Berufungsschreiben keine Rechtsfolgen nach sich zu ziehen, da gemäß Paragraph 41, PG 1965 die Bemessungsvorschriften im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung anzuwenden seien.

4.       Mit Schreiben vom 15.03.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 22.05.2024, stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.

5.       Mit Schreiben vom 27.05.2024, einlangend am 31.05.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem BVwG zur Entscheidung vor.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und trat am XXXX als ordentlicher Universitätsprofessor in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis ein. Mit Ablauf des 30.09.2023 ist der Beschwerdeführer gemäß § 163 Abs. 1 BDG in der bis zum 28.02.1998 geltenden Fassung emeritiert.Der Beschwerdeführer ist am römisch XXXX geboren und trat am römisch XXXX als ordentlicher Universitätsprofessor in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis ein. Mit Ablauf des 30.09.2023 ist der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 163, Absatz eins, BDG in der bis zum 28.02.1998 geltenden Fassung emeritiert.

2.       Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus dem vorgelegten Akt des BVAEB – Pensionsservice.

Im Übrigen stellten sich im gegenständlichen Verfahren lediglich Fragen (verfassungs-)rechtlicher Natur hinsichtlich der Höhe des mit Bescheid der BVAEB vom 12.02.2024 festgestellten Emeritierungsbezuges. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.g.F., geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.g.F., geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.    Zu A)

Der Beschwerdeführer begehrt einen Ruhebezug in Höhe von monatlich 100 % des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen im Zeitpunkt der Emeritierung. Die seitens der belangten Behörde bemessene Gesamtpension, die eine Absenkung um gerundet 15,87 % darstelle, sei eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes auf den von ihm erwarteten Ruhegenuss, da er von der Zusage des vollen Bezugs ausgegangen wäre. Zudem stelle dies eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar, da er als nach dem 31.12.1954 Geborener diese bezeichnete Schlechterstellung erfahren müsste, nicht hingegen die Gruppe der 70 Tage früher Geborenen.

Hierzu ist wie folgt auszuführen:

Gemäß § 10 Abs. 1 PG 1965 in der geltenden Fassung hat ein emeritierter Universitätsprofessor einen Anspruch auf Emeritierungsbezug, welcher im Fall der Z 1 (bei einer Ruhestandsversetzung nach § 163 Abs. Abs. 5 Z 1 oder § 163 Abs. 2 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung) monatlich 90%, im Fall der Z 2 (bei einer Ruhestandsversetzung nach § 163 Abs. 5 Z 2 oder § 163 Abs. 1 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung) monatlich 100 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 4 beträgt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, PG 1965 in der geltenden Fassung hat ein emeritierter Universitätsprofessor einen Anspruch auf Emeritierungsbezug, welcher im Fall der Ziffer eins, (bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 163, Abs. Absatz 5, Ziffer eins, oder Paragraph 163, Absatz 2, BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung) monatlich 90%, im Fall der Ziffer 2, (bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer 2, oder Paragraph 163, Absatz eins, BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung) monatlich 100 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach Paragraph 4, beträgt.

Aufgrund der Emeritierung des Beschwerdeführers gemäß Z 2 kommt dieser somit in den Genuss eines Emeritierungsbezuges in Höhe von 100 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (im Fall des Beschwerdeführers: Durchrechnung der höchsten 355 Beitragsgrundlagen; vgl. S. 7f. der dem Bescheid vom 12.02.2024 angehängten Berechnungsblätter).Aufgrund der Emeritierung des Beschwerdeführers gemäß Ziffer 2, kommt dieser somit in den Genuss eines Emeritierungsbezuges in Höhe von 100 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (im Fall des Beschwerdeführers: Durchrechnung der höchsten 355 Beitragsgrundlagen; vergleiche S. 7f. der dem Bescheid vom 12.02.2024 angehängten Berechnungsblätter).

Die Anknüpfung des Emeritierungsbezuges gemäß § 10 Abs. 1 PG 1965 in der nunmehr anzuwendenden Fassung (Zeitpunkt der Emeritierung) an die durch Durchrechnung einer bestimmten Anzahl an Beitragsmonate zu ermittelnde Ruhegenussberechnungsgrundlage stellt insofern eine Abkehr von der bis zum 31.12.2002 in Kraft stehenden Rechtslage dar, wonach für die Bemessung des Emeritierungsbezuges das der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Gehalt und die ruhegenußfähigen Zulagen im Zeitpunkt der Emeritierung heranzuziehen waren (vgl. zur Einführung der Durchrechnung in das PG 1965 Altersberger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 4 PG 1965 Rz 1).Die Anknüpfung des Emeritierungsbezuges gemäß Paragraph 10, Absatz eins, PG 1965 in der nunmehr anzuwendenden Fassung (Zeitpunkt der Emeritierung) an die durch Durchrechnung einer bestimmten Anzahl an Beitragsmonate zu ermittelnde Ruhegenussberechnungsgrundlage stellt insofern eine Abkehr von der bis zum 31.12.2002 in Kraft stehenden Rechtslage dar, wonach für die Bemessung des Emeritierungsbezuges das der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Gehalt und die ruhegenußfähigen Zulagen im Zeitpunkt der Emeritierung heranzuziehen waren vergleiche zur Einführung der Durchrechnung in das PG 1965 Altersberger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 4, PG 1965 Rz 1).

Im Hinblick auf das Vorbringen zum Zeitpunkt der Ernennung des Beschwerdeführers gemachter Zusagen seitens der Behörde ist zunächst auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, demzufolge im Hinblick auf den Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses derartigen Zusagen eine Verbindlichkeit nur im Rahmen der Gesetze, nicht aber entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Gesetze zukommen kann (vgl. VwGH vom 27.06.2013, 2012/12/0149).Im Hinblick auf das Vorbringen zum Zeitpunkt der Ernennung des Beschwerdeführers gemachter Zusagen seitens der Behörde ist zunächst auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, demzufolge im Hinblick auf den Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses derartigen Zusagen eine Verbindlichkeit nur im Rahmen der Gesetze, nicht aber entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Gesetze zukommen kann vergleiche VwGH vom 27.06.2013, 2012/12/0149).

Dazu kommt, dass sich die Bemessung des Ruhe- bzw. Emeritierungsbezuges nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bzw. Emeritierung richtet. Es besteht daher kein Anwartschaftsrecht auf der Basis einer bestimmten früheren Rechtslage (vgl. VwGH vom 27.06.2013, 2012/12/0149 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2008/12/0067).Dazu kommt, dass sich die Bemessung des Ruhe- bzw. Emeritierungsbezuges nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bzw. Emeritierung richtet. Es besteht daher kein Anwartschaftsrecht auf der Basis einer bestimmten früheren Rechtslage vergleiche VwGH vom 27.06.2013, 2012/12/0149 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2008/12/0067).

Auch hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VfSlg 11.665/1988, 14.846/1997, 15.269/1998, 16.764/2002,) dargelegt, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt jedoch auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muss. Weiters wird darin die Auffassung vertreten, dass auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen, die an sich sachlich gerechtfertigt sind, nicht die Minderung erworbener Rechte jedweder Art in jedweder Intensität sachlich begründen können (s. v.a. VfSlg. 11309/1987). Dabei hat der Verfassungsgerichtshof auch zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber den Gleichheitssatz dann verletzt, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei diesem - aus dem Gleichheitssatz erfließenden - Vertrauensschutz (s. dazu v.a. VfSlg. 11288/1987) gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt (s. dazu v.a. VfSlg. 12568/1990, 14090/1995, 15.269/1998).Auch hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa VfSlg 11.665/1988, 14.846/1997, 15.269/1998, 16.764/2002,) dargelegt, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt jedoch auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muss. Weiters wird darin die Auffassung vertreten, dass auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen, die an sich sachlich gerechtfertigt sind, nicht die Minderung erworbener Rechte jedweder Art in jedweder Intensität sachlich begründen können (s. v.a. VfSlg. 11309/1987). Dabei hat der Verfassungsgerichtshof auch zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber den Gleichheitssatz dann verletzt, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei diesem - aus dem Gleichheitssatz erfließenden - Vertrauensschutz (s. dazu v.a. VfSlg. 11288/1987) gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt (s. dazu v.a. VfSlg. 12568/1990, 14090/1995, 15.269/1998).

Es ist daher, um einen Eingriff in bestehende Leistungen (oder effektuierte Anwartschaften) sachlich rechtfertigen zu können, je nach Intensität ein entsprechendes Gewicht des öffentlichen Interesses erforderlich. Daher ist im Zuge der vorzunehmenden Güterabwägung der Intensität des Eingriffs u.a. das Gewicht der den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen (z.B. der Grad der Unvermeidbarkeit des Eingriffes zu Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems) gegenüberzustellen (vgl. etwa zur Rechtfertigung von Pensionskürzungen durch Abschläge von durchschnittlich 10 % unter Bedachtnahme auf das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer Einschränkung der Zahl der Frühpensionierungen in VfSlg 15.269/1998; zur vorzeitigen Zurücknahme einer Bemessungsbegünstigung im Zuge einer Pensionsbemessungsreform vgl. die Erwägungen des Erkenntnisses VfSlg 11.288/1987). Ein an sich gravierender Eingriff kann im Hinblick darauf verfassungsrechtlich unbedenklich sein, dass er über einen gewissen Zeitraum bzw. für bestimmte Altersgruppen durch Einschleifregelungen in seiner Wirkung gemildert und abgefedert wird (vgl. zuletzt VfGH 12.12.2013, G53/2013, mwH).Es ist daher, um einen Eingriff in bestehende Leistungen (oder effektuierte Anwartschaften) sachlich rechtfertigen zu können, je nach Intensität ein entsprechendes Gewicht des öffentlichen Interesses erforderlich. Daher ist im Zuge der vorzunehmenden Güterabwägung der Intensität des Eingriffs u.a. das Gewicht der den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen (z.B. der Grad der Unvermeidbarkeit des Eingriffes zu Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems) gegenüberzustellen vergleiche etwa zur Rechtfertigung von Pensionskürzungen durch Abschläge von durchschnittlich 10 % unter Bedachtnahme auf das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer Einschränkung der Zahl der Frühpensionierungen in VfSlg 15.269/1998; zur vorzeitigen Zurücknahme einer Bemessungsbegünstigung im Zuge einer Pensionsbemessungsreform vergleiche die Erwägungen des Erkenntnisses VfSlg 11.288/1987). Ein an sich gravierender Eingriff kann im Hinblick darauf verfassungsrechtlich unbedenklich sein, dass er über einen gewissen Zeitraum bzw. für bestimmte Altersgruppen durch Einschleifregelungen in seiner Wirkung gemildert und abgefedert wird vergleiche zuletzt VfGH 12.12.2013, G53/2013, mwH).

Die Einführung eines Durchrechenzeitraumes für die Pensionsbemessung im PG 1965 erfolgte mit dem 1. BudgetbegleitG 1997 BGBl I 138. Dieses folgte aus dem Bestreben, vor dem Hintergrund zunehmender Lebenserwartung der Pensionistinnen und Pensionisten und der Verlängerung der realen Pensionsbezugsdauer und damit einhergehender Konsequenzen für die zukünftige Finanzierbarkeit der Pensionen durch langfristig wirksame Reformen aller Pensionssysteme sowohl den Pensionsbezieherinnen und Pensionsbeziehern als auch zukünftigen Generationen eine angemessene Pensionsversorgung zu gewährleisten. In bestehende Pensionen wurde dabei nicht eingegriffen. Für alle Maßnahmen, die eine spürbare Absenkung der zukünftig zu erwartenden Pension nach sich ziehen, wurden aus Gründen des Vertrauensschutzes ausreichende Übergangsregelungen vorgesehen (vgl. Bericht des Finanzausschusses 911 BlgNr 20. GP).Die Einführung eines Durchrechenzeitraumes für die Pensionsbemessung im PG 1965 erfolgte mit dem 1. BudgetbegleitG 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 138. Dieses folgte aus dem Bestreben, vor dem Hintergrund zunehmender Lebenserwartung der Pensionistinnen und Pensionisten und der Verlängerung der realen Pensionsbezugsdauer und damit einhergehender Konsequenzen für die zukünftige Finanzierbarkeit der Pensionen durch langfristig wirksame Reformen aller Pensionssysteme sowohl den Pensionsbezieherinnen und Pensionsbeziehern als auch zukünftigen Generationen eine angemessene Pensionsversorgung zu gewährleisten. In bestehende Pensionen wurde dabei nicht eingegriffen. Für alle Maßnahmen, die eine spürbare Absenkung der zukünftig zu erwartenden Pension nach sich ziehen, wurden aus Gründen des Vertrauen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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