Entscheidungsdatum
25.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W222 2281671-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON über die Beschwerde des römisch XXXX geb. römisch XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46,, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 03.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.11.2022 unter Beziehung eines Dolmetschs für Punjabi gab der BF zu seiner Person an, er sei in XXXX in Indien geboren. Er sei ledig. Er beherrsche Punjabi in Wort und Schrift. Er bekenne sich zum Sikhismus und gehöre der Volksgruppe der Punjabi / Panschabi an. Er habe die 12 Jahre lang die Grundschule besucht und eine Berufsausbildung als Elektriker. Zuletzt habe er den Beruf des Elektrikers ausgeübt. An Familienangehörige verfüge er in Indien neben seinen Eltern über eine Schwester. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX . Er habe im September 2022 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich Österreich, wegen der Lebensqualität. Er sei am 27.10.2022 mit dem Bus zum Flughafen abgereist und sei am 27.10.2022 mit dem Flugzeug nach Dubai ausgereist. Aus seinem Herkunftsland sei er legal ausgereist. Er habe einen Reisepass, von der indischen Behörde von XXXX , gehabt. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist, welches er auf der Reise verloren habe. Zur Reiseroute führte er aus, sich bis 27.10.2022 in Indien aufgehalten zu haben. Er habe sich 1 Tag in Dubai, 2 – 3 Tage in Armenien und 2-3 Tage in Serbien aufgehalten. Durch Ungarn sei er durchgereist und halte er sich seit 03.11.2022 in Österreich auf. Zur Organisation der Reise gab er an, selbstständig zu Fuß von Ungarn nach Österreich gegangen zu sein.In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.11.2022 unter Beziehung eines Dolmetschs für Punjabi gab der BF zu seiner Person an, er sei in römisch XXXX in Indien geboren. Er sei ledig. Er beherrsche Punjabi in Wort und Schrift. Er bekenne sich zum Sikhismus und gehöre der Volksgruppe der Punjabi / Panschabi an. Er habe die 12 Jahre lang die Grundschule besucht und eine Berufsausbildung als Elektriker. Zuletzt habe er den Beruf des Elektrikers ausgeübt. An Familienangehörige verfüge er in Indien neben seinen Eltern über eine Schwester. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch XXXX . Er habe im September 2022 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich Österreich, wegen der Lebensqualität. Er sei am 27.10.2022 mit dem Bus zum Flughafen abgereist und sei am 27.10.2022 mit dem Flugzeug nach Dubai ausgereist. Aus seinem Herkunftsland sei er legal ausgereist. Er habe einen Reisepass, von der indischen Behörde von römisch XXXX , gehabt. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist, welches er auf der Reise verloren habe. Zur Reiseroute führte er aus, sich bis 27.10.2022 in Indien aufgehalten zu haben. Er habe sich 1 Tag in Dubai, 2 – 3 Tage in Armenien und 2-3 Tage in Serbien aufgehalten. Durch Ungarn sei er durchgereist und halte er sich seit 03.11.2022 in Österreich auf. Zur Organisation der Reise gab er an, selbstständig zu Fuß von Ungarn nach Österreich gegangen zu sein.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an: „Bauerndemonstration in Neu-Delhi. Ich habe an der Demonstration teilgenommen. Deshalb waren meine Dorfbewohner sauer auf mich und haben mich geschlagen und mit dem Umbringen bedroht.“
Befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er an: „Keine Lebensqualität“
Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er in Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an „Keine“.
Das Verfahren des BF wurde am 06.11.2022 zugelassen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch „BFA“) am 20.10.2023 gab der BF unter Beziehung eines Dolmetschs für Punjabi im Wesentlichen an: „(…)
F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?
A: XXXX , geboren am XXXX in Punjab, Indien. Ich bin indischer Staatsbürger. A: römisch XXXX , geboren am römisch XXXX in Punjab, Indien. Ich bin indischer Staatsbürger.
F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A: Ich bin Jat.
F: Welche Religion haben Sie?
A: Ich bin Sikh.
F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?
A: Ja.
F: Sind Sie derzeit in dauerhafter ärztlicher Behandlung?
A: Nein.
F: Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen?
A: Ja.
F: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren vertreten?
A: Ja, vom MigrantInnenverein St. Marx.
Anm.: kein Rechtsvertreter anwesend, AW erklärt sich damit einverstanden, die Einvernahme in Abwesenheit eines RV durchzuführen Anmerkung, kein Rechtsvertreter anwesend, AW erklärt sich damit einverstanden, die Einvernahme in Abwesenheit eines RV durchzuführen
F: Gibt es Befangenheit gegenüber anwesenden Personen?
A: Nein.
F: Stimmen sämtliche Angaben die Sie in der Erstbefragung bei der LPD getätigt haben?
A: Ja.
F: Wo waren Sie zuletzt in Indien wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt?
A: in Punjab.
F: Wie lautet Ihr Familienstand?
A: Ich bin ledig und habe keine Kinder.
F: Können Sie für das Verfahren essentielle Beweismittel in Vorlage bringen, welche für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung sind?
A: Nein.
F: Welche Schulen haben Sie in Indien besucht?
A: 12 Jahre Grundschule und dann einen Kurs zum Elektriker gemacht.
F: Haben Sie in Indien gearbeitet?
A: Ja, als Landwirt.
F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
A: Nein.
F: Sind Sie in Österreich Vereinsmitglied oder ehrenamtlich tätig?
A: Nein.
F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in Indien?
A: Normal.
F: Wie ist die wirtschaftliche Situation Ihrer Familie?
A: auch normal
F: Wo lebt Ihre Familie?
A: In XXXX , Punjab, Indien A: In römisch XXXX , Punjab, Indien
F: Wann und wie haben Sie Indien verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?
A: Am 28.10.2022 mit dem Flugzeug nach Dubai, nach Österreich bin ich am 05. oder 06.11. gekommen.
F: War Österreich Ihr Zielland?
A: Ja.
F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
A: den habe ich verloren
FLUCHTGRUND:
F: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nennen Sie ihre konkreten und ihre individuellen Fluchtgründe dafür!
A: Im September 2021 habe ich an den Bauernprotesten in Delhi teilgenommen. Ich bin dort zwei Monate geblieben, mein Großvater war auch dort. Dieser ist dort erkrankt, weswegen ich mit ihm zurückfahren musste. Der Bruder meines Großvaters und sein Sohn hatten es auf seine Grundstücke abgesehen. Eines Tages, als mein Großvater alleine auf den Feldern war, wurde er von beiden geschlagen und ist dann dort verstorben. Wir haben das ganze erst am nächsten Tag erfahren. Da es kalt und sehr nebelig war, hat man das nicht sofort gemerkt. Wir haben dann von andren Leuten im Dorf erfahren, dass es der Bruder und sein Sohn waren. Daraufhin sind wir dann zur Polizei gegangen und wollten Anzeige gegen sie erstatten. Als sie erfahren haben, dass gegen sie Anzeige erstattet wurde, haben sie mir aufgelauert und mich geschlagen. Das war im Jänner 2022. Danach war ich ca. ein Monat zuhause in Behandlung und wir haben die Drohung erhalten, dass wir nicht mehr zur Polizei gehen sollten, ansonsten würden sie mich umbringen. Sie waren hinter mir her, weil mein Großvater mir die ganzen Grundstücke überschreiben wollte. Danach musste ich meinen Heimatort verlassen, weil wir schon mehrmals Drohungen erhielten und ich mich nicht mehr sicher fühlte. Ich habe auch einen Anruf von einem Gangster aus dem Gefängnis erhalten, dieser meinte auch, ich sollte nicht zur Polizei gehen, ansonsten würde meine ganze Familie ausgelöscht. Danach habe ich mich bei Verwandten in der Ortschaft XXXX versteckt. Meine Familie hat dann weiterhin Anrufe erhalten und mein Vater wurde auch mehrmals geschlagen vom Bruder des Großvaters. Danach hat meine Familie entschieden, dass es nicht mehr sicher für mich in Indien sei und ich das Land verlassen musste. A: Im September 2021 habe ich an den Bauernprotesten in Delhi teilgenommen. Ich bin dort zwei Monate geblieben, mein Großvater war auch dort. Dieser ist dort erkrankt, weswegen ich mit ihm zurückfahren musste. Der Bruder meines Großvaters und sein Sohn hatten es auf seine Grundstücke abgesehen. Eines Tages, als mein Großvater alleine auf den Feldern war, wurde er von beiden geschlagen und ist dann dort verstorben. Wir haben das ganze erst am nächsten Tag erfahren. Da es kalt und sehr nebelig war, hat man das nicht sofort gemerkt. Wir haben dann von andren Leuten im Dorf erfahren, dass es der Bruder und sein Sohn waren. Daraufhin sind wir dann zur Polizei gegangen und wollten Anzeige gegen sie erstatten. Als sie erfahren haben, dass gegen sie Anzeige erstattet wurde, haben sie mir aufgelauert und mich geschlagen. Das war im Jänner 2022. Danach war ich ca. ein Monat zuhause in Behandlung und wir haben die Drohung erhalten, dass wir nicht mehr zur Polizei gehen sollten, ansonsten würden sie mich umbringen. Sie waren hinter mir her, weil mein Großvater mir die ganzen Grundstücke überschreiben wollte. Danach musste ich meinen Heimatort verlassen, weil wir schon mehrmals Drohungen erhielten und ich mich nicht mehr sicher fühlte. Ich habe auch einen Anruf von einem Gangster aus dem Gefängnis erhalten, dieser meinte auch, ich sollte nicht zur Polizei gehen, ansonsten würde meine ganze Familie ausgelöscht. Danach habe ich mich bei Verwandten in der Ortschaft römisch XXXX versteckt. Meine Familie hat dann weiterhin Anrufe erhalten und mein Vater wurde auch mehrmals geschlagen vom Bruder des Großvaters. Danach hat meine Familie entschieden, dass es nicht mehr sicher für mich in Indien sei und ich das Land verlassen musste.
F: Haben Sie noch andere Gründe?
A: Nein.
F: Haben Sie tatsächlich Anzeige bei der Polizei erstattet?
A: Ja, aber sie haben nichts unternommen.
F: Warum haben Sie nicht innerhalb Indiens den Wohnort gewechselt?
A: Sie hätten mich trotzdem gefunden.
F: Wer hat Sie aus dem Gefängnis angerufen?
A: XXXX , er ist ein berüchtigter Gangster in Punjab. Er kennt den Enkel des Großvaters. A: römisch XXXX , er ist ein berüchtigter Gangster in Punjab. Er kennt den Enkel des Großvaters.
F: Wann hat dieser angerufen?
A: Nachdem mein Großvater verstorben war. Befragt, das war zirka im April 2022.
F: Hatten Sie Probleme mit Behörden bei Ihrer Ausreise aus Indien?
A: Nein. Sie haben mich zwar bis zuletzt gesucht, weil sie wussten, dass ich ausreise, aber zum Glück habe ich es geschafft.
F: Möchten Sie noch irgendetwas angeben?
A: Ich möchte hier bleiben, ich kann nicht nach Indien zurück.
F: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Indien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?
A: Nein, danke.
F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift?
A: Ja, bitte.
(…)“
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch IV. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus XXXX , Punjab. Er bekennt sich zum Sikhismus und gehört der Volksgruppe der Jat an. Seine Muttersprache ist Punjabi.Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus römisch XXXX , Punjab. Er bekennt sich zum Sikhismus und gehört der Volksgruppe der Jat an. Seine Muttersprache ist Punjabi.
Der BF ist ledig und kinderlos. In Indien leben insbesondere noch seine Eltern sowie eine Schwester. Er hat in Indien 12 Jahre lang die Grundschule besucht und dann einen Kurs zum Elektriker gemacht. In Indien hat er insbesondere als Landwirt gearbeitet.
Im Bundesgebiet verfügt der BF über keinerlei Familienangehörige, er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die deutsche Sprache qualifiziert beherrscht, sich sozial engagiert oder hier über intensive soziale Kontakte verfügt.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung.
Der BF ist aus Indien ausgereist und hat am 03.11.2022 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Indien ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht.
Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage
Letzte Änderung: 17.05.2023
Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vgl. CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vergleiche CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).
Indien ist eine Mehrparteiendemokratie. Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive werden im Allgemeinen als frei und fair angesehen. Die Exekutivgewalt liegt bei einem Premierminister, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Volkskammer), und einem Kabinett von Ministern, die vom Premierminister ernannt werden. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind der Lok Sabha verantwortlich. Narendra Modi wurde nach dem Sieg der BJP bei den Lok-Sabha-Wahlen 2019 für eine zweite Amtszeit als Premierminister vereidigt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Der Präsident, der eine weitgehend symbolische Rolle spielt, wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vgl. E+E 27.7.2022).Indien ist eine Mehrparteiendemokratie. Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive werden im Allgemeinen als frei und fair angesehen. Die Exekutivgewalt liegt bei einem Premierminister, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Volkskammer), und einem Kabinett von Ministern, die vom Premierminister ernannt werden. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind der Lok Sabha verantwortlich. Narendra Modi wurde nach dem Sieg der BJP bei den Lok-Sabha-Wahlen 2019 für eine zweite Amtszeit als Premierminister vereidigt (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Der Präsident, der eine weitgehend symbolische Rolle spielt, wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vergleiche E+E 27.7.2022).
Als Premierminister wird normalerweise der Spitzenkandidat der stärksten Parteien bzw. der Mehrheitsfraktion in der Lok Sabha, dem indischen Unterhaus, berufen. Er wird formal vom Unterhaus für fünf Jahre gewählt und kann ebenfalls wiedergewählt werden. Der Premierminister und der Ministerrat führen die Regierungsgeschäfte. Aufgrund der dynastischen Traditionen werden wichtige Entscheidungen oft vom Premierminister und seinen Beraterstäben ohne Abstimmung und Rücksprache mit den jeweiligen Ministerien getroffen (BPB 7.4.2014).
Bei den Parlamentswahlen 2019 erzielte das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei') angeführte Bündnis einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vgl. KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (IV o.D.; vgl. PILS 10.11.2020).Bei den Parlamentswahlen 2019 erzielte das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei') angeführte Bündnis einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vergleiche KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (römisch IV o.D.; vergleiche PILS 10.11.2020).
Es gibt eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.9.2021). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Die Hauptstadt Neu Delhi verfügt über einen besonderen Rechtsstatus (AA 25.2.2022). Die horizontale Gewaltenteilung ist in der Verfassung durch ein System der gegenseitigen Kontrolle ("Check and Balances"), das weitgehend umgesetzt wird, gewährleistet (BS 23.2.2022).
Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vgl. NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022).Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vergleiche NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022).
Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung setzte ihre systematische Diskriminierung und Stigmatisierung von religiösen und anderen Minderheiten, insbesondere von Muslimen, fort. BJP-Anhänger verübten zunehmend gewalttätige Angriffe gegen bestimmte Gruppen. Die hinduistische Mehrheitsideologie der Regierung spiegelte sich in der Voreingenommenheit der Institutionen, einschließlich der Justiz und der Verfassungsorgane wie der Nationalen Menschenrechtskommission, wider (HRW 12.1.2023).
Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 14.8.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (HBS 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation "Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (E+E 3.3.2022; vgl. HBS 12.7.2022).Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen gera