TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/25 W155 2206023-1

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Veröffentlicht am 25.06.2024
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Entscheidungsdatum

25.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W155 2206023-1/34E

W155 1439189-2/36E

W155 1439195-2/32E

W155 1439192-2/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren am XXXX und 4. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX und XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl 1. XXXX , und gegen Spruchpunkt II. der Bescheide Zahlen 2. XXXX , 3. XXXX und 4. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde von 1. römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , 2. römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , 3. römisch XXXX , geboren am römisch XXXX und 4. römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch die Rechtsanwälte römisch XXXX und römisch XXXX , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zahl 1. römisch XXXX , und gegen Spruchpunkt römisch II. der Bescheide Zahlen 2. römisch XXXX , 3. römisch XXXX und 4. römisch XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der mj. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der mj. römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass der mj. römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch II. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit 34 Absatz 2 und 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. Der Beschwerde wird stattgegeben und der XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch III. Der Beschwerde wird stattgegeben und der römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit 34 Absatz 2 und 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass der römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

IV. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem mj XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch IV. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem mj römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit 34 Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem mj. römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (BF3) und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers (BF4).

2. Die BF2 reiste alleine spätestens am XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihre vier minderjährigen Kinder überließ sie in der Obhut eines Schleppers von Griechenland nach Österreich.2. Die BF2 reiste alleine spätestens am römisch XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihre vier minderjährigen Kinder überließ sie in der Obhut eines Schleppers von Griechenland nach Österreich.

3. Der minderjährige BF4 reiste am XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die BF2 als gesetzliche Vertreterin für diesen am XXXX ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.3. Der minderjährige BF4 reiste am römisch XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die BF2 als gesetzliche Vertreterin für diesen am römisch XXXX ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.

4. Die minderjährige BF3 reiste ca. ein Monat später, am XXXX in das österreichische Bundesgebiet und stellte die BF2 als gesetzliche Vertreterin für diese am XXXX jeweils Anträge auf internationalen Schutz.4. Die minderjährige BF3 reiste ca. ein Monat später, am römisch XXXX in das österreichische Bundesgebiet und stellte die BF2 als gesetzliche Vertreterin für diese am römisch XXXX jeweils Anträge auf internationalen Schutz.

5. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung der BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie gab an, dass sie Pakistan verlassen habe, weil ihr Mann, im gegenständlichen Verfahren BF1, schwer drogensüchtig und gewalttätig gewesen sei. Er habe sie und ihre Kinder immer geschlagen und das ganze Hab und Gut verkauft. Ihr Vater habe die Situation mitbekommen und für sie und ihre Kinder ohne Wissen des Ehemannes die Flucht organisiert.5. Am römisch XXXX erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung der BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie gab an, dass sie Pakistan verlassen habe, weil ihr Mann, im gegenständlichen Verfahren BF1, schwer drogensüchtig und gewalttätig gewesen sei. Er habe sie und ihre Kinder immer geschlagen und das ganze Hab und Gut verkauft. Ihr Vater habe die Situation mitbekommen und für sie und ihre Kinder ohne Wissen des Ehemannes die Flucht organisiert.

Die minderjährigen BF3 und BF4 wurden aufgrund ihres Kleinkindalters nicht niederschriftlich einvernommen.

6. Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt am XXXX brachte die BF2 vor, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten und ihre Fluchtgründe auch für ihre Kinder gelten würden. Sie sei in Pakistan geboren, habe nie in Afghanistan gelebt und habe keine Angehörigen in Afghanistan. Sie habe keine Geschwister, auch hätten ihre Eltern keine Geschwister. Sie habe Pakistan verlassen, weil ihr Mann stark drogensüchtig gewesen sei und sie immer geschlagen und misshandelt habe. Er habe mit dem Tod gedroht und alles, was sie zu Hause gehabt hätte, verkauft. Auch das Leben ihres Vaters sei in Gefahr, auch er sei mit dem Tod bedroht worden. Eine Anzeige gegen den Ehemann sei aber nie erstattet worden. Ihr Leben wäre auch in Afghanistan durch ihren Ehemann in Gefahr. Der BF2 wurde mitgeteilt, dass sich die begründetet Furcht vor Verfolgung auf das Herkunftsland (also Afghanistan) beziehen müsse und die zu treffende Entscheidung in Ihrem Asylverfahren auch davon beeinflusst werde, dass es in Ihrem Fall kein Familienoberhaupt gebe. Eine diesbezügliche Änderung (indem etwa der Ehemann nach Österreich kommt) könne zu einer anderslautenden Entscheidung führen.6. Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt am römisch XXXX brachte die BF2 vor, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten und ihre Fluchtgründe auch für ihre Kinder gelten würden. Sie sei in Pakistan geboren, habe nie in Afghanistan gelebt und habe keine Angehörigen in Afghanistan. Sie habe keine Geschwister, auch hätten ihre Eltern keine Geschwister. Sie habe Pakistan verlassen, weil ihr Mann stark drogensüchtig gewesen sei und sie immer geschlagen und misshandelt habe. Er habe mit dem Tod gedroht und alles, was sie zu Hause gehabt hätte, verkauft. Auch das Leben ihres Vaters sei in Gefahr, auch er sei mit dem Tod bedroht worden. Eine Anzeige gegen den Ehemann sei aber nie erstattet worden. Ihr Leben wäre auch in Afghanistan durch ihren Ehemann in Gefahr. Der BF2 wurde mitgeteilt, dass sich die begründetet Furcht vor Verfolgung auf das Herkunftsland (also Afghanistan) beziehen müsse und die zu treffende Entscheidung in Ihrem Asylverfahren auch davon beeinflusst werde, dass es in Ihrem Fall kein Familienoberhaupt gebe. Eine diesbezügliche Änderung (indem etwa der Ehemann nach Österreich kommt) könne zu einer anderslautenden Entscheidung führen.

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , wurde der Antrag der BF2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zugewiesen (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.). Inhaltsgleiche Bescheide ergingen an die minderjährigen BF3 bis BF4 am selben Tag im Rahmen des Familienverfahrens. Eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan habe nicht festgestellt werden können, vielmehr eine private Auseinandersetzung in Pakistan, die in keinem Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund nach der GFK stehe. Außerdem habe die BF2 nicht gezeigt, dass sie dem als westlich zu bezeichnenden Frauen und Gesellschaftsbild zugetan wäre.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch XXXX , wurde der Antrag der BF2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zugewiesen (Spruchpunkt römisch II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch XXXX erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Inhaltsgleiche Bescheide ergingen an die minderjährigen BF3 bis BF4 am selben Tag im Rahmen des Familienverfahrens. Eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan habe nicht festgestellt werden können, vielmehr eine private Auseinandersetzung in Pakistan, die in keinem Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund nach der GFK stehe. Außerdem habe die BF2 nicht gezeigt, dass sie dem als westlich zu bezeichnenden Frauen und Gesellschaftsbild zugetan wäre.

8. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX erhob die BF2 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.8. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch XXXX erhob die BF2 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

9. Mit Beschluss vom XXXX , Zl. W176 XXXX (BF2), W176 XXXX (BF3) und W176 XXXX (BF4), behob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das aktuelle Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde seiner Ermittlungspflicht nicht in ausreichendem Sinne nachgekommen sei. Es seien für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob der BF1 der Status einer Asylberechtigten zu gewähren sei, weitere Ermittlungen notwendig.9. Mit Beschluss vom römisch XXXX , Zl. W176 römisch XXXX (BF2), W176 römisch XXXX (BF3) und W176 römisch XXXX (BF4), behob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das aktuelle Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde seiner Ermittlungspflicht nicht in ausreichendem Sinne nachgekommen sei. Es seien für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob der BF1 der Status einer Asylberechtigten zu gewähren sei, weitere Ermittlungen notwendig.

10. Im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme der BF2 vor der belangten Behörde am XXXX gab sie an, dass sie keinen Kontakt zu ihrem Ehemann habe. Sie habe auch ihren Vater nicht mit der Scheidung beauftragt, aus Angst, ihr Ehemann könnte ihrem Vater etwas antun. Sie habe eine (telefonische) Fernbeziehung zu einem Mann, der in Salzburg lebe. Sie habe jemanden, der sie im Alltag unterstütze. Ihre zwei älteren Töchter würden in die Schule, ihre beiden Kleinen in den Kindergarten gehen. Sie gehe einkaufen. Sie würde zuerst die Sprache lernen und dann als Verkäuferin arbeiten. Auf die Frage, was ihr besonders wichtig erscheine, gab sie nichts an.10. Im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme der BF2 vor der belangten Behörde am römisch XXXX gab sie an, dass sie keinen Kontakt zu ihrem Ehemann habe. Sie habe auch ihren Vater nicht mit der Scheidung beauftragt, aus Angst, ihr Ehemann könnte ihrem Vater etwas antun. Sie habe eine (telefonische) Fernbeziehung zu einem Mann, der in Salzburg lebe. Sie habe jemanden, der sie im Alltag unterstütze. Ihre zwei älteren Töchter würden in die Schule, ihre beiden Kleinen in den Kindergarten gehen. Sie gehe einkaufen. Sie würde zuerst die Sprache lernen und dann als Verkäuferin arbeiten. Auf die Frage, was ihr besonders wichtig erscheine, gab sie nichts an.

11. In einem Aktenvermerk vom selben Tag betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten hielt die belangte Behörde fest, dass die BF2 aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen und aus Blutrache vor ihrem Ehemann eine asylrelevante Verfolgung drohe.

12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , wurde dem Antrag der BF2 auf internationalen Schutz stattgegeben und ihr der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Weiters wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Gleichlautende Bescheide ergingen im Rahmen des Familienverfahrens an die minderjährigen BF3 und BF4. Beweiswürdigend wurde im Bescheid betreffend die BF2 ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in ihrem Heimatland in Verbindung mit ihrem Vorbringen die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubwürdig habe gewertet werden können. Gem. § 58 Abs. 2 AVG könne eine nähere Begründung entfallen. Da der BF2 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde und kein Asylausschlussgrund vorlag, wurde den BF3 und BF4 derselbe Schutz gewährt.12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch XXXX , wurde dem Antrag der BF2 auf internationalen Schutz stattgegeben und ihr der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Weiters wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Gleichlautende Bescheide ergingen im Rahmen des Familienverfahrens an die minderjährigen BF3 und BF4. Beweiswürdigend wurde im Bescheid betreffend die BF2 ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in ihrem Heimatland in Verbindung mit ihrem Vorbringen die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubwürdig habe gewertet werden können. Gem. Paragraph 58, Absatz 2, AVG könne eine nähere Begründung entfallen. Da der BF2 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde und kein Asylausschlussgrund vorlag, wurde den BF3 und BF4 derselbe Schutz gewährt.

13. Spätestens am XXXX reiste der Erstbeschwerdeführer (BF1), illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.13. Spätestens am römisch XXXX reiste der Erstbeschwerdeführer (BF1), illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

14. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der BF1 bezüglich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass „sie“ schon vor fünf Jahren beschlossen hätten, Afghanistan zu verlassen, weil dort Krieg herrsche und außerdem gebe es die Taliban und die Daesh. Er habe vier Kinder, davon drei Töchter. In Afghanistan hätten Mädchen und Frauen keine Rechte. Er habe aus Afghanistan fliehen müssen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei und seine Familie bereits in Österreich lebe.14. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch XXXX gab der BF1 bezüglich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass „sie“ schon vor fünf Jahren beschlossen hätten, Afghanistan zu verlassen, weil dort Krieg herrsche und außerdem gebe es die Taliban und die Daesh. Er habe vier Kinder, davon drei Töchter. In Afghanistan hätten Mädchen und Frauen keine Rechte. Er habe aus Afghanistan fliehen müssen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei und seine Familie bereits in Österreich lebe.

15. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX gab der BF1 hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass seine Kinder in Österreich seien. In seiner Heimatprovinz XXXX sei die Lage sehr schlecht gewesen. Es habe immer Explosionen gegeben und hätten Taliban Leute entführt und Bomben gelegt. Seine Familie sei mit ihm gemeinsam in Pakistan gewesen und wäre dann wegen der schlechten Sicherheitslage in Pakistan und weil die pakistanische Regierung sie nicht habe haben wollen, nach Kabul gereist. Seine Familie sei jedoch wegen der schlechten Sicherheitslage nicht in Kabul geblieben. Er sei schon vorher nach Afghanistan, XXXX gereist, weil sein Bruder krank gewesen sei. Erst nach dessen Tod sei er nach Österreich gekommen.15. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch XXXX gab der BF1 hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass seine Kinder in Österreich seien. In seiner Heimatprovinz römisch XXXX sei die Lage sehr schlecht gewesen. Es habe immer Explosionen gegeben und hätten Taliban Leute entführt und Bomben gelegt. Seine Familie sei mit ihm gemeinsam in Pakistan gewesen und wäre dann wegen der schlechten Sicherheitslage in Pakistan und weil die pakistanische Regierung sie nicht habe haben wollen, nach Kabul gereist. Seine Familie sei jedoch wegen der schlechten Sicherheitslage nicht in Kabul geblieben. Er sei schon vorher nach Afghanistan, römisch XXXX gereist, weil sein Bruder krank gewesen sei. Erst nach dessen Tod sei er nach Österreich gekommen.

16. In weiterer Folge wurden die BF2 sowie der BF1 aufgrund stark aufgetretener Divergenzen zwischen ihren Aussagen zu einer neuerlichen Einvernahme am XXXX vor die belangte Behörde geladen. Hierbei gab die BF2 hinsichtlich ihrer Fluchtgründe erneut an, dass sie aus Pakistan geflohen sei, da sie mit ihrem Mann Probleme gehabt hätte. Er sei schlecht mit ihnen umgegangen und es sei ihnen finanziell nicht gut gegangen. Ihr Mann habe Drogen konsumiert und alles Geld für seine Drogen ausgegeben. Er habe sie und die Kinder geschlagen und weil es ihr wirklich sehr schlecht gegangen sei, habe sie die Kinder gepackt und sei nach Österreich gekommen. Weiters gab die BF2 wiederholend an, dass ihr Mann hierbleiben solle, weil sie ihn liebe. Er habe bei ihrem Vater um Verzeihung gebeten. Er wäre jetzt ein guter Mensch und würde seine Kinder vermissen. Ihr Vater habe sie angerufen und den Kontakt mit ihrem Mann hergestellt. Auf die Frage, warum ihr Mann im Falle einer Rückkehr nicht arbeiten könne, wo er sich doch geändert habe, antwortete sie, dass es in Kabul jeden Tag Explosionen gebe und: „Alle anderen Afghanen machen das auch so, dass zuerst die Frauen kommen und dann die Männer“. Nachgefragt meinte sie, dass sie es mit eigenen Augen in Traiskirchen gesehen hätte: „Sie sagten, sie wären vor ihren Männern eingereist“. In Afghanistan sei überall Gefahr und jeden Tag würden Kinder sterben, alle würden weglaufen.16. In weiterer Folge wurden die BF2 sowie der BF1 aufgrund stark aufgetretener Divergenzen zwischen ihren Aussagen zu einer neuerlichen Einvernahme am römisch XXXX vor die belangte Behörde geladen. Hierbei gab die BF2 hinsichtlich ihrer Fluchtgründe erneut an, dass sie aus Pakistan geflohen sei, da sie mit ihrem Mann Probleme gehabt hätte. Er sei schlecht mit ihnen umgegangen und es sei ihnen finanziell nicht gut gegangen. Ihr Mann habe Drogen konsumiert und alles Geld für seine Drogen ausgegeben. Er habe sie und die Kinder geschlagen und weil es ihr wirklich sehr schlecht gegangen sei, habe sie die Kinder gepackt und sei nach Österreich gekommen. Weiters gab die BF2 wiederholend an, dass ihr Mann hierbleiben solle, weil sie ihn liebe. Er habe bei ihrem Vater um Verzeihung gebeten. Er wäre jetzt ein guter Mensch und würde seine Kinder vermissen. Ihr Vater habe sie angerufen und den Kontakt mit ihrem Mann hergestellt. Auf die Frage, warum ihr Mann im Falle einer Rückkehr nicht arbeiten könne, wo er sich doch geändert habe, antwortete sie, dass es in Kabul jeden Tag Explosionen gebe und: „Alle anderen Afghanen machen das auch so, dass zuerst die Frauen kommen und dann die Männer“. Nachgefragt meinte sie, dass sie es mit eigenen Augen in Traiskirchen gesehen hätte: „Sie sagten, sie wären vor ihren Männern eingereist“. In Afghanistan sei überall Gefahr und jeden Tag würden Kinder sterben, alle würden weglaufen.

17. BF1 gab im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX auf die Frage, weshalb seine Frau Afghanistan verlassen habe, an, dass es zwischen ihm und seiner Frau nicht so gut gewesen sei. Sie hätten ein bisschen Probleme gehabt. Er habe manchmal geraucht, aber seine Frau nicht geschlagen. Er habe seine Frau verwöhnt und ihr Ketten gekauft. Er liebe seine Frau und Ehepaare würden sich immer streiten. Erneut befragt, weshalb seine Frau das Herkunftsland verlassen habe, gab er an, dass dies vor allem wegen der schlechten Sicherheitslage erfolgt wäre und weil sie auch nichts gehabt hätten. Auf den Vorhalt der divergierenden Angaben zu seiner Frau führte er aus, dass seine Frau Stress gehabt habe und dass sie damit einen besseren Bescheid bekomme: „Die meisten die herkommen erfinden was, damit sie einen besseren Bescheid bekommen. So wie meine Frau“. Weiter befragt führte er aus, dass seine Frau bei ihren am Anfang angegeben Antworten habe bleiben müssen.17. BF1 gab im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch XXXX auf die Frage, weshalb seine Frau Afghanistan verlassen habe, an, dass es zwischen ihm und seiner Frau nicht so gut gewesen sei. Sie hätten ein bisschen Probleme gehabt. Er habe manchmal geraucht, aber seine Frau nicht geschlagen. Er habe seine Frau verwöhnt und ihr Ketten gekauft. Er liebe seine Frau und Ehepaare würden sich immer streiten. Erneut befragt, weshalb seine Frau das Herkunftsland verlassen habe, gab er an, dass dies vor allem wegen der schlechten Sicherheitslage erfolgt wäre und weil sie auch nichts gehabt hätten. Auf den Vorhalt der divergierenden Angaben zu seiner Frau führte er aus, dass seine Frau Stress gehabt habe und dass sie damit einen besseren Bescheid bekomme: „Die meisten die herkommen erfinden was, damit sie einen besseren Bescheid bekommen. So wie meine Frau“. Weiter befragt führte er aus, dass seine Frau bei ihren am Anfang angegeben Antworten habe bleiben müssen.

18. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme der BF2 vor der belangten Behörde am XXXX gab diese erneut an, dass es ihr nicht gut gegangen sei, weil sei immer mit ihrem Mann gestritten habe. Sie hätten kein Geld gehabt. Abgesehen davon sei Krieg gewesen. Er habe das Geld für Drogen ausgegeben. Auf Vorhalt seiner Aussagen, gab sie an, dass sie die Wahrheit gesagt habe und ihr Mann über sie Lügen erzähle. Sie wolle trotz alledem mit ihm zusammenleben, er sei nett und respektiere sie und die Kinder.18. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme der BF2 vor der belangten Behörde am römisch XXXX gab diese erneut an, dass es ihr nicht gut gegangen sei, weil sei immer mit ihrem Mann gestritten habe. Sie hätten kein Geld gehabt. Abgesehen davon sei Krieg gewesen. Er habe das Geld für Drogen ausgegeben. Auf Vorhalt seiner Aussagen, gab sie an, dass sie die Wahrheit gesagt habe und ihr Mann über sie Lügen erzähle. Sie wolle trotz alledem mit ihm zusammenleben, er sei nett und respektiere sie und die Kinder.

19. In der Folge leitete die belangte Behörde ein Wiederaufnahmeverfahren ein und befragte die BF2 am XXXX im Wesentlichen zu ihrem Tagesablauf in Österreich. Sie führte u.a. aus, dass Ihre älteste Tochter mit 17 oder 18 Jahren heiraten könne, wenn der richtige Mann käme, der nett sei und sie versorgen könne. Sie solle die Lebensweise der BF2 übernehmen.19. In der Folge leitete die belangte Behörde ein Wiederaufnahmeverfahren ein und befragte die BF2 am römisch XXXX im Wesentlichen zu ihrem Tagesablauf in Österreich. Sie führte u.a. aus, dass Ihre älteste Tochter mit 17 oder 18 Jahren heiraten könne, wenn der richtige Mann käme, der nett sei und sie versorgen könne. Sie solle die Lebensweise der BF2 übernehmen.

20. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom XXXX wurden das rechtskräftig entschiedene Erstverfahren der BF2, BF3 und des BF4 gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wiederaufgenommen (Spruchpunkt I.) und die Anträge auf internationalen Schutz der BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt II.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt IV.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt V.) und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt VI.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest (Spruchpunkt VII.)20. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom römisch XXXX wurden das rechtskräftig entschiedene Erstverfahren der BF2, BF3 und des BF4 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wiederaufgenommen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Anträge auf internationalen Schutz der BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch III.). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch IV.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch fünf.) und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch VI.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest (Spruchpunkt römisch VII.)

Die belangte Behörde führte zur Wiederaufnahme der Asylverfahren im Bescheid der BF2 im Wesentlichen Folgendes an: Die BF2 und ihre Kinder (die hier gegenständlichen BF3 und BF4), hätten aufgrund der damals für glaubhaft befundenen Integrationsbemühungen der BF2 aber vor allem aufgrund der Tatsache, dass die BF2 zum damaligen Zeitpunkt als Frau und Mutter ohne männliche Bezugsperson in Afghanistan gegolten habe, den Status der Asylberechtigten erhalten. Die damals festgestellten Fluchtgründe, welche zur Asylgewährung betreffend die BF2 geführt hätten, nämlich die westliche Orientierung, die Behauptung keine männliche Bezugsperson in Afghanistan zu haben, die behauptete familiäre Gewalt durch ihren Ehemann BF1 und die befürchtete Bedrohung durch den Ehemann, hätten aufgrund der durchgeführten Parteiengehöre massiv in Zweifel gezogen werden müssen. Zu diesem Zwecke seien die BF2 und ihr Ehemann BF1 mehrfach durch die Behörde einvernommen worden und hätte eine Vielzahl an Widersprüchen festgestellt werden können. So habe eine wissentliche und gezielte Täuschung der Behörde durch die BF2 festgestellt werden können. Betreffend die Fluchtgründe, die zur Asylgewährung der BF2 und der BF3 und des BF4 geführt hätten, werde festgestellt, dass die BF2 die Behörde absichtlich getäuscht hätte, um für sich und ihre Kinder den Asylstatus zu erschleichen. Das in der Folge durchgeführte Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass weder die BF2 noch ihr Ehemann BF1 oder ihre Kinder in Afghanistan einer konkreten oder gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien oder eine solche bei einer Rückkehr befürchten müssten. Rechtlich wurde im Bescheid betreffend die BF2 auf § 69 Abs. 1 Z 1 AVG verwiesen, wonach die BF2 den Bescheid erschlichen hätte. Hinsichtlich der BF3 und des BF4 wurde darauf verwiesen, dass ihre Verfahren aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens ebenso wiederaufzunehmen gewesen seien.Die belangte Behörde führte zur Wiederaufnahme der Asylverfahren im Bescheid der BF2 im Wesentlichen Folgendes an: Die BF2 und ihre Kinder (die hier gegenständlichen BF3 und BF4), hätten aufgrund der damals für glaubhaft befundenen Integrationsbemühungen der BF2 aber vor allem aufgrund der Tatsache, dass die BF2 zum damaligen Zeitpunkt als Frau und Mutter ohne männliche Bezugsperson in Afghanistan gegolten habe, den Status der Asylberechtigten erhalten. Die damals festgestellten Fluchtgründe, welche zur Asylgewährung betreffend die BF2 geführt hätten, nämlich die westliche Orientierung, die Behauptung keine männliche Bezugsperson in Afghanistan zu haben, die behauptete familiäre Gewalt durch ihren Ehemann BF1 und die befürchtete Bedrohung durch den Ehemann, hätten aufgrund der durchgeführten Parteiengehöre massiv in Zweifel gezogen werden müssen. Zu diesem Zwecke seien die BF2 und ihr Ehemann BF1 mehrfach durch die Behörde einvernommen worden und hätte eine Vielzahl an Widersprüchen festgestellt werden können. So habe eine wissentliche und gezielte Täuschung der Behörde durch die BF2 festgestellt werden können. Betreffend die Fluchtgründe, die zur Asylgewährung der BF2 und der BF3 und des BF4 geführt hätten, werde festgestellt, dass die BF2 die Behörde absichtlich getäuscht hätte, um für sich und ihre Kinder den Asylstatus zu erschleichen. Das in der Folge durchgeführte Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass weder die BF2 noch ihr Ehemann BF1 oder ihre Kinder in Afghanistan einer konkreten oder gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien oder eine solche bei einer Rückkehr befürchten müssten. Rechtlich wurde im Bescheid betreffend die BF2 auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG verwiesen, wonach die BF2 den Bescheid erschlichen hätte. Hinsichtlich der BF3 und des BF4 wurde darauf verwiesen, dass ihre Verfahren aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens ebenso wiederaufzunehmen gewesen seien.

21. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des BF1 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF1 eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Die belangte Behörde stellte begründend fest, dass dem Vorbringen des BF1 keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen eine unmittelbare oder mittelbare Verfolgung in ganz Afghanistan im Sinne der GFK hervorginge. Sein Vorbringen, wonach die Taliban oder andere Gruppen in der Provinz XXXX aktiv seien, sei zwar glaubwürdig, dem BF1 stehe aber eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul oder Mazar-e Sharif offen. Seine Frau und seine Kinder würden seit dem Jahr 2013 in Österreich leben, jedoch seien deren Asylanträge im Zuge eines Wiederaufnahmeverfahrens abgelehnt worden und Rückkehrentscheidungen erlassen worden. Es sei dem BF1 zumutbar, gemeinsam mit seiner Familie nach Kabul oder Mazar-e Sharif zurückzukehren. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen wiege schwerer als die privaten Interessen des BF1 an einem weiteren Aufenthalt in Österreich, weshalb sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als geboten erweise.21. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des BF1 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegen den BF1 eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.). Die belangte Behörde stellte begründend fest, dass dem Vorbringen des BF1 keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen eine unmittelbare oder mittelbare Verfolgung in ganz Afghanistan im Sinne der GFK hervorginge. Sein Vorbringen, wonach die Taliban oder andere Gruppen in der Provinz römisch XXXX aktiv seien, sei zwar glaubwürdig, dem BF1 stehe aber eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul oder Mazar-e Sharif offen. Seine Frau und seine Kinder würden seit dem Jahr 2013 in Österreich leben, jedoch seien deren Asylanträge im Zuge eines Wiederaufnahmeverfahrens abgelehnt worden und Rückkehrentscheidungen erlassen worden. Es sei dem BF1 zumutbar, gemeinsam mit seiner Familie nach Kabul oder Mazar-e Sharif zurückzukehren. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen wiege schwerer als die privaten Interessen des BF1 an einem weiteren Aufenthalt in Österreich, weshalb sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als geboten erweise.

22. Gegen diese Bescheide der belangten Behörde erhoben BF1 , BF2, BF3 und BF4 fristgerecht Beschwerde.

23. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache und Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF1 bis BF4 teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. Die BF nahmen durch ihre Rechtsberatung zu den Länderfeststellungen Stellung und verwiesen auf die UNHCR-RL und darauf, dass die BF das Risikoprofil der lange im westlichen Ausland aufgehaltenen Personen erfüllen, insbesondere als westlich orientierte Frauen. Selbst bei einer Rückkehr im gemeinsamen Familienverband sei es für die Töchter der BF unmöglich, in das Schulsystem eingegliedert zu werden.23. Am römisch XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache und Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF1 bis BF4 teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. Die BF nahmen durch ihre Rechtsberatung zu den Länderfeststellungen Stellung und verwiesen auf die UNHCR-RL und darauf, dass die BF das Risikoprofil der lange im westlichen Ausland aufgehaltenen Personen erfüllen, insbesondere als westlich orientierte Frauen. Selbst bei einer Rückkehr im gemeinsamen Familienverband sei es für die Töchter der BF unmöglich, in das Schulsystem eingegliedert zu werden.

24. Mit Erkenntnis vom XXXX zu GZ W155 XXXX wurde die Beschwerde des BF1 gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. stattgegeben und der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.).24. Mit Erkenntnis vom römisch XXXX zu GZ W155 römisch XXXX wurde die Beschwerde des BF1 gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. stattgegeben und der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.).

Mit Erkenntnis vom XXXX zu GZ W155 XXXX W155 XXXX und W155 XXXX wurde die Beschwerde der nunmehrigen BF2 bis BF4 gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), der Beschwerde der nunmehrigen BF2 bis BF4 gegen Spruchpunkt II. stattgegeben und ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt III.).Mit Erkenntnis vom römisch XXXX zu GZ W155 römisch XXXX W155 römisch XXXX und W155 römisch XXXX wurde die Beschwerde der nunmehrigen BF2 bis BF4 gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.), der Beschwerde der nunmehrigen BF2 bis BF4 gegen Spruchpunkt römisch II. stattgegeben und ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch III.).

25. Mit Eingabe vom XXXX erhoben ua. die BF1 bis BF4 durch ihre bestellten Verfahrenshelfer gegen ua die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten eine außerordentliche Revision an den Verfassungsgerichtshof.25. Mit Eingabe vom römisch XXXX erhoben ua. die BF1 bis BF4 durch ihre bestellten Verfahrenshelfer gegen ua die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten eine außerordentliche Revision an den Verfassungsgerichtshof.

26. Mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. E XXXX , stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die BF1 bis BF4, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. 390/1973) verletzt worden sind.26. Mit Erkenntnis vom römisch XXXX , Zl. E römisch XXXX , stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die BF1 bis BF4, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. römisch eins Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden sind.

Begründend führte der Gerichtshof im Wesentlichen aus, dass dem vom Bundesverwaltungsgericht zitierten, aber nicht herangezogenen Länderinformationsblatt vom 11. Juni 2021 zu entnehmen sei, dass die Taliban – die im Entscheidungszeitpunkt bereits große Teile des Landes erobert hatten – ihre Politik in Bezug auf die Bildung von Mädchen seit mehr als zwei Jahrzehnten nicht geändert hätten. In einigen von den Taliban kontrollierten Gebieten seien Schulen für Mädchen komplett verboten, in anderen gebe es Beschränkungen. Entgegen der hg. Rechtsprechung, wonach sich das Bundesverwaltungsgericht mit den Bildungsmöglichkeiten von Mädchen im Herkunftsland auseinanderzusetzen habe (statt aller VfSlg. 20.215/2017 mwN), enthalte das angefochtene Erkenntnis keinerlei Ausführungen zur möglichen Schulbildung der hier gegenständlichen BF3 in Afghanistan. Der Vertreter der BF habe in der mündlichen Verhandlung die westliche Orientierung der hier gegenständlichen BF3 ebenso geltend gemacht wie den Mangel an Bildungsmöglichkeiten in Afghanistan, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 und angesichts der Minderjährigkeit der hier gegenständlichen BF3 dazu gehalten gewesen sei, von Amts wegen auf eine Vervollständigung dieses Nachfluchtvorbringens hinzuwirken (vgl. VfGH 19.9.2022, E 4335/2021 ua., Rz 15; zu den strengen Anforderungen an die Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen ferner VfGH 11.10.2017, E 1803/2017 ua. mwN). Indem das Bundesverwaltungsgericht somit eine Auseinandersetzung mit der Situation der hier gegenständlichen BF3, dem diesbezüglichen Vorbringen und den relevanten Länderinformationen habe vermissen lassen, habe es sein Erkenntnis mit Willkür belastet. Die Aufhebung der Entscheidung hinsichtlich der hier gegenständlichen BF3 betreffend die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten schlage gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auf ihre Familienangehörigen durch, weshalb grundsätzlich auch die sie betreffenden Entscheidungen aufzuheben seien.Begründend führte der Gerichtshof im Wesentlichen aus, dass dem vom Bundesverwaltungsgericht zitierten, aber nicht herangezogenen Länderinformationsblatt vom 11. Juni 2021 zu entnehmen sei, dass die Taliban – die im Entscheidungszeitpunkt bereits große Teile des Landes erobert hatten – ihre Politik in Bezug auf die Bildung von Mädchen seit mehr als zwei Jahrzehnten nicht geändert hätten. In einigen von den Taliban kontrollierten Gebieten seien Schulen für Mädchen komplett verboten, in anderen gebe es Beschränkungen. Entgegen der hg. Rechtsprechung, wonach sich das Bundesverwaltungsgericht mit den Bildungsmöglichkeiten von Mädchen im Herkunftsland auseinanderzusetzen habe (statt aller VfSlg. 20.215/2017 mwN), enthalte das angefochtene Erkenntnis keinerlei Ausführungen zur möglichen Schulbildung der hier gegenständlichen BF3 in Afghanistan. Der Vertreter der BF habe in der mündlichen Verhandlung die westliche Orientierung der hier gegenständlichen BF3 ebenso geltend gemacht wie den Mangel an Bildungsmöglichkeiten in Afghanistan, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im Lichte des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 und angesichts der Minderjährigkeit der hier gegenständlichen BF3 dazu gehalten gewesen sei, von Amts wegen auf eine Vervollständigung dieses Nachfluchtvorbringens hinzuwirken vergleiche

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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