Entscheidungsdatum
26.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W602 2277415-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte Gstrein über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Kamerun, vertreten durch Rechtsanwälte XXXX in Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte Gstrein über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Kamerun, vertreten durch Rechtsanwälte römisch XXXX in Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2023, Zahl römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig ist und das Einreiseverbot mit sechs Jahren befristet wird.A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig ist und das Einreiseverbot mit sechs Jahren befristet wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 28.07.2013 reiste der Beschwerdeführer, gemeinsam mit seiner Schwester, legal mit einem Visum D in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.08.2013 durch seine gesetzliche Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer machte keine eigenen Fluchtgründe geltend. Das Bundesasylamt erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX den Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 im Wege des Familienverfahrens zu und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1. Am 28.07.2013 reiste der Beschwerdeführer, gemeinsam mit seiner Schwester, legal mit einem Visum D in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.08.2013 durch seine gesetzliche Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer machte keine eigenen Fluchtgründe geltend. Das Bundesasylamt erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch XXXX , Zahl römisch XXXX den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraphen 3, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 im Wege des Familienverfahrens zu und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Mit Aktenvermerk vom 03.07.2018 prüfte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) erstmals die Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Körperverletzung. Mit Aktenvermerk vom 13.05.2019 leitete das Bundesamt wegen des Verdachts der Körperverletzung und zweier rechtskräftiger Verurteilungen wegen § 27 SMG ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus ein. Da auf diese Anzeige keine Anklageerhebung oder strafrechtliche Verurteilung folgte und ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Nötigung und gefährlicher Drohung ebenfalls eingestellt wurde, wurde das Aberkennungsverfahren mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 12.02.2020 eingestellt.2. Mit Aktenvermerk vom 03.07.2018 prüfte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) erstmals die Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Körperverletzung. Mit Aktenvermerk vom 13.05.2019 leitete das Bundesamt wegen des Verdachts der Körperverletzung und zweier rechtskräftiger Verurteilungen wegen Paragraph 27, SMG ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus ein. Da auf diese Anzeige keine Anklageerhebung oder strafrechtliche Verurteilung folgte und ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Nötigung und gefährlicher Drohung ebenfalls eingestellt wurde, wurde das Aberkennungsverfahren mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 12.02.2020 eingestellt.
Im Zeitraum von Juli 2016 bis Dezember 2022 langten beim Bundesamt überdies insgesamt elf polizeiliche Berichte ein, nach denen der Beschwerdeführer der Tatbegehung unterschiedlicher Delikte, darunter diverse Suchtmitteldelikte, Körperverletzung, fortgesetzte Gewaltausübung, Freiheitsentziehung und Körperverletzung gegen seine damalige Freundin und spätere Mutter seines Kindes, verdächtigt wurde.
Im Zeitraum von 2019 bis 2022 beging der Beschwerdeführer zudem insgesamt zwölf Verwaltungsübertretungen, zum einen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO 1960), wobei es vorwiegend Verstöße gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit waren, zum anderen gegen das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), indem er unter anderem gegen das gegen ihn verhängte Betretungs- und Annäherungsverbot in Bezug auf seine Schwester verstieß oder sich Wachorgangen gegenüber aggressiv verhielt.
Schließlich wurde der Beschwerdeführer am 01.09.2022 wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften in Untersuchungshaft genommen, was zur Folge hatte, dass das Bundesamt wiederholt ein Aberkennungsverfahrens wegen des Verdachts der Begehung eines besonders schweren Verbrechens einleitete. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu Gz. XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB; des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. Satz, 1., 2. und 3. Fall, Abs. 2 SMG, 15 Abs. 1 StGB; der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 7. Fall, Abs. 4 Z 1 SMG; der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren rechtskräftig verurteilt. Schließlich wurde der Beschwerdeführer am 01.09.2022 wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften in Untersuchungshaft genommen, was zur Folge hatte, dass das Bundesamt wiederholt ein Aberkennungsverfahrens wegen des Verdachts der Begehung eines besonders schweren Verbrechens einleitete. Am römisch XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch XXXX zu Gz. römisch XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG teils als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB; des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 1. Satz, 1., 2. und 3. Fall, Absatz 2, SMG, 15 Absatz eins, StGB; der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 7. Fall, Absatz 4, Ziffer eins, SMG; der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG und des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren rechtskräftig verurteilt.
3. Am 14.06.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt zu seinen persönlichen Umständen und seinen Straftaten niederschriftlich einvernommen. In der Folge erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.07.2023 den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist (Spruchpunkt V.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde weiters ein Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren verhängt (Spruchpunkt VII.). 3. Am 14.06.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt zu seinen persönlichen Umständen und seinen Straftaten niederschriftlich einvernommen. In der Folge erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.07.2023 den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde weiters ein Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch VII.).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.08.2023 per Adresse Justizanstalt Suben zugestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt, am 29.08.2023 mit Schriftsatz vom selben Tag vollumfänglich Beschwerde. Begründend wurde u. a. ausgeführt, die Behörde habe die von der Rechtsprechung entwickelten kumulativen Voraussetzungen für eine Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht ausreichend geprüft. Zudem herrsche in Kamerun ein Bürgerkrieg, der nicht berücksichtigt worden sei. Zum Nachweis des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers wurden die Befragung einer Zeugin und eines Zeugen beantragt.Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.08.2023 per Adresse Justizanstalt Suben zugestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt, am 29.08.2023 mit Schriftsatz vom selben Tag vollumfänglich Beschwerde. Begründend wurde u. a. ausgeführt, die Behörde habe die von der Rechtsprechung entwickelten kumulativen Voraussetzungen für eine Aberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht ausreichend geprüft. Zudem herrsche in Kamerun ein Bürgerkrieg, der nicht berücksichtigt worden sei. Zum Nachweis des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers wurden die Befragung einer Zeugin und eines Zeugen beantragt.
4. Die Beschwerde langte mitsamt dem Verwaltungsakt am 01.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in die Asylakte des Vaters und der Schwester des Beschwerdeführers, der Asylakt der Mutter war nicht mehr vorhanden, da diese bereits die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt hat.
Mit Schreiben vom 05.03.2024 beantwortete die Justizanstalt Suben die an sie gerichteten Fragen des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhalten des Beschwerdeführers in Haft und übermittelte ein Telefon- und Besuchsprotokoll bis Ende März 2024, welches auf Ers