TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/26 W222 2288407-1

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Veröffentlicht am 26.06.2024
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Entscheidungsdatum

26.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W222 2288407-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46,, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beziehung eines Dolmetschers für Hindi am XXXX gab der BF zu seiner Person an, er sei in geboren und sei ledig. Seine Muttersprache sei Hindi, welche er in Wort und Schrift beherrsche sowie spreche er Punjabi. Er bekenne sich zum Hinduismus und gehöre der Volksgruppe bzw. Kaste der Jat an. Er verfüge über eine 12jährige Grundschulausbildung, habe aber keinen Beruf ausgeübt. Seine Eltern und sein Bruder seien in Indien wohnhaft. Seinen Entschluss zur Ausreise habe er im Jahr XXXX gefasst und sei XXXX mit einem Flugzeug nach Armenien gereist. Er habe sein Heimatland legal mit einem Reisepass verlassen. Er habe ca. 6 Monate in Italien bei Verwandten gelebt und habe dort keinen Asylantrag gestellt. Er habe ca. 2 Jahre in Deutschland gelebt und dort illegal in einem indischen Restaurant gearbeitet, er habe in Deutschland nicht um Asyl angesucht.In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beziehung eines Dolmetschers für Hindi am römisch XXXX gab der BF zu seiner Person an, er sei in geboren und sei ledig. Seine Muttersprache sei Hindi, welche er in Wort und Schrift beherrsche sowie spreche er Punjabi. Er bekenne sich zum Hinduismus und gehöre der Volksgruppe bzw. Kaste der Jat an. Er verfüge über eine 12jährige Grundschulausbildung, habe aber keinen Beruf ausgeübt. Seine Eltern und sein Bruder seien in Indien wohnhaft. Seinen Entschluss zur Ausreise habe er im Jahr römisch XXXX gefasst und sei römisch XXXX mit einem Flugzeug nach Armenien gereist. Er habe sein Heimatland legal mit einem Reisepass verlassen. Er habe ca. 6 Monate in Italien bei Verwandten gelebt und habe dort keinen Asylantrag gestellt. Er habe ca. 2 Jahre in Deutschland gelebt und dort illegal in einem indischen Restaurant gearbeitet, er habe in Deutschland nicht um Asyl angesucht.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an: „Ich habe Grundstückstreitigkeiten mit meinem Onkel. Er bedroht mich mit dem Tod.“

Befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er an: „Ich habe Angst um mein Leben.“

Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er in Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an „Nein“.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX gab der BF unter Beziehung eines Dolmetschers im Wesentlichen an (allfällige Rechtschreibfehler teilweise korrigiert):Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch XXXX gab der BF unter Beziehung eines Dolmetschers im Wesentlichen an (allfällige Rechtschreibfehler teilweise korrigiert):

„LA: Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung?

VP: Nein.

LA: Müssen Sie derzeit Medikamente einnehmen?

VP: Nein.

LA: Sollten Sie eine Pause einlegen wollen, kann die Einvernahme jederzeit unterbrochen werden. Sie können sich auch selbstständig beim Wasserkrug bedienen.

VP: Ok.

LA: Wie empfanden Sie die polizeiliche Erstbefragung? Wurde diese rückübersetzt? Gaben Sie die Wahrheit an? Wollen Sie jetzt etwas ergänzen oder korrigieren?

VP: Alles war in Ordnung und es wurde rückübersetzt. Befragt, Ich habe die Wahrheit angegeben. Ich habe nichts hinzuzufügen und will nichts korrigieren.

LA: Besitzen Sie sonstige amtliche Dokumente, um Ihre Identität nachzuweisen oder können Sie für Ihr Verfahren Beweismittel einbringen, auch wenn Sie diese nicht in Österreich mithaben?

VP: Nein.

LA: Wie heißen Sie, wann und wo wurden Sie geboren? Geben Sie bitte einen kurzen Lebenslauf bekannt.

VP: Ich heiße XXXX und wurde am XXXX in Haryana / Indien geboren.VP: Ich heiße römisch XXXX und wurde am römisch XXXX in Haryana / Indien geboren.

Ich bin indischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Jat an und bekenne mich zum Hinduismus.

Ich habe 12 Jahre die Schule besucht und war in der Landwirtschaft berufstätig.

Ich bin ledig und habe keine Kinder.

Meine Eltern und 1 Bruder leben noch in Indien von der familieneigenen Landwirtschaft in XXXX .Meine Eltern und 1 Bruder leben noch in Indien von der familieneigenen Landwirtschaft in römisch XXXX .

LA: Sind Ihre Angaben zum Reiseweg (Anm.: Dem Asylwerber wurden die Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen wiedergegeben), die Sie anlässlich der polizeilichen Befragungen machten, vollständig und wahrheitsgemäß?LA: Sind Ihre Angaben zum Reiseweg Anmerkung, Dem Asylwerber wurden die Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen wiedergegeben), die Sie anlässlich der polizeilichen Befragungen machten, vollständig und wahrheitsgemäß?

VP: Ja.

LA: Wann und wie erfolgte Ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat?

VP: Ich bin legal im Jahre XXXX mit meinem Reisepass ausgereist — per Flug nach Armenien.VP: Ich bin legal im Jahre römisch XXXX mit meinem Reisepass ausgereist — per Flug nach Armenien.

LA: Was haben Sie für Ihre Ausreise bezahlt und woher hatten Sie das Geld?

VP: Ca. 12 000.- Euro. Ich habe es durch meine Arbeit in der Landwirtschaft selbst erspart und ausgeborgt.

LA: Reisten Sie legal oder illegal in Österreich ein?

VP: Ich reiste illegal über Deutschland in Österreich ein.

LA: Wann und wo haben Sie sich einen Reisepass ausstellen lassen?

VP: Ich hatte einen Reisepass von der Behörde in XXXX . Diesen RP habe ich im Jahre XXXX beantragt.VP: Ich hatte einen Reisepass von der Behörde in römisch XXXX . Diesen RP habe ich im Jahre römisch XXXX beantragt.

LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

VP: Ich habe diesen unterwegs verloren.

LA: Waren Sie selbst bei der Behörde und am Passamt? Gab es dahingehend Probleme mit den Behörden?

VP: Ich war damals selbst bei der Beantragung meines RP bei der Behörde und es gab keine Probleme deswegen.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in den Schengen Staaten Verwandte? Besteht zu diesen Verwandten eine besondere private Bindung beziehungsweise besteht zu diesen Verwandten ein Familienleben?

VP: Nein.

LA: Haben Sie noch Angehörige und Bekannte im Herkunftsstaat? Besteht Kontakt zu diesen? Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat? Womit bestreiten Ihre Angehörigen im Herkunftsstaat deren Lebensunterhalt?

VP: Ja meine Eltern und mein Bruder. Sie haben eine familieneigene und eine große Landwirtschaft. Wir bauen Weizen und Zuckerrohr an. Befragt wird unsere Landwirtschaft von meinem Bruder bewirtschaftet und wir haben 2 Mitarbeiter, die dort arbeiten.

LA: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation bisher? Wovon lebten Sie?

VP: Ich habe als Landwirt gearbeitet und meine wirtschaftliche Situation war „normal und mittelmäßig"

LA: Wie und wo haben Sie in Indien gewohnt und gelebt? Schildern Sie mir Ihre Wohnsituation.

VP: Ich wohnte bei meinen Eltern auf der Landwirtschaft in einem Eigentumshaus.

LA: Mit wem hatten Sie zuletzt Kontakt in Ihrem Heimatland?

VP: Ich habe mit meinem Vater vor 1 Woche telefoniert.

LA: Um was ist es dabei gegangen? Haben Sie wegen einer aktuellen Bedrohungssituation auch Gespräche geführt?

VP: Wir fragen uns nach dem Wohlbefinden. Befragt haben wir nicht über eine Bedrohung gesprochen.

LA: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Sprachkenntnisse in Deutsch erworben?

VP: Nein.

LA: Gehen Sie in Österreich einer regelmäßigen legalen Arbeit nach? Zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich befragt: besuchen Sie eine Schule, eine Universität oder einen Kurs? Sind Sie Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein?

VP: Ich trage Zeitungen aus.

LA: Sind Sie aktuell arbeitsfähig? Welche Berufsausbildung können Sie vorweisen?

VP: Ja, Ich bin arbeitsfähig und kann in der Landwirtschaft arbeiten.

LA: Sind Sie vorbestraft? Haben Sie jemals strafbare Handlungen begangen?

VP: Nein.

LA: Waren Sie jemals im Gefängnis, in Polizeihaft, oder wurden Sie jemals kurzfristig festgenommen?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie einmal ein Problem mit der Polizei oder den Behörden in Ihrer Heimat?

VP: Nein.

LA: Besteht ein Haftbefehl gegen Sie?

VP: Nein.

LA: Zum Fluchtgrund: Sie werden erneut aufgefordert, die Wahrheit anzugeben. Bitte führen Sie alle Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz lebensnah an, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können. Sie haben genug Zeit dazu. Es ist wichtig, dass Sie in Ihrer freien Erzählphase alle Vorfälle konkret und detailliert zu Protokoll geben. Haben Sie das verstanden?

VP: Ja. Ich habe mit meinem Onkel Probleme. Wir haben ein großes Grundstückt und daneben ist das Grundstück meines Onkels. Er wollte einen Teil davon haben. Dann haben wir uns ausgesprochen und er ist zu meinem Vater gegangen. Da gab es eine Auseinandersetzung und dann bin ich nach Hause gegangen.

Aus diesem Grund bin ich hierhergekommen.

Anm: VP schweigt.Anmerkung, VP schweigt.

LA: Können Sie zu Ihren eigenen und individuellen Fluchtgründen noch etwas mit Sachsubstrat aussagen bitte?

VP: Nein. Befragt ist das alles.

LA: Gab es für Sie persönlich dann einen konkreten fluchtauslösenden Grund?

VP: Vor 1 Monat hat mir mein Vater gesagt, dass es die Streitigkeiten immer noch gibt. Wenn wir es nicht übergeben, dann wird mein Onkel es gewaltsam übernehmen.

LA: Vor 1 Monat waren Sie bereits in Österreich. Stimmt das so? Was ist jetzt aktuell mit diesem Grundstück. Wer ist aktuell Besitzer?

VP: Diese Streitigkeiten sind immer noch aktuell.

LA: Bitte beantworten Sie die Frage. Wem gehört jetzt dieses Grundstück?

VP: Es gehört immer noch meinem Vater.

LA: Gab es dann für Sie persönlich einen konkreten fluchtauslösenden Vorfall?

VP: Mein Vater ist alt und ich rede mit ihm. Der Streit überträgt sich auf die Kinder

LA: Warum kann Ihr Vater bzw. Ihre Familie weiterhin dort leben? Hat Ihr Vater Probleme wegen des Streites?

VP: Ich habe sozusagen für meinen Vater gesprochen und deswegen kann er dort leben und ich nicht.

LA: Haben Sie etwas wegen dieses Streites unternommen? Sind Sie zur Polizei oder zum Gericht gegangen?

VP: Nein.

LA: Wurden Sie selbst jemals belangt, bedroht oder verfolgt?

VP: Ja.

LA: Bitter schildern Sie mir alles zu Ihrer persönlichen Bedrohungssituation.

VP: Sie haben mich bereits vor Ort bedroht und als ich auf meinem Grundstück war. Befragt kann ich nicht mehr angeben.

LA: Wann war das?

VP: Das kann ich nicht sagen.

LA: Hat es dann bis zur Ausreise noch weitere Bedrohungen gegeben?

VP: Nur meine Eltern wurden telefonisch bedroht. Nachgefragt, ich wurde persönlich nicht bedroht, sondern nur meine Eltern.

LA: Können Sie mehr zu Ihren eigenen persönlichen Bedrohungen angeben bitte?

VP: Nein.

LA: Gab es ansonsten noch Vorfälle oder wollen Sie noch ein weiteres Vorbringen ins Treffen führen?

VP: Nein. Sobald das Problem mit dem Grundstück geklärt ist, würde ich auch wieder freiwillig zurückkehren.

LA: Wurden Sie sonst jemals aufgrund Ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit von irgendjemandem belangt, bedroht oder verfolgt?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden oder staatsähnlichen Institutionen Ihres Heimatlandes? Wurden Sie jemals erkennungsdienstlich behandelt?

VP: Ich hatte sonst keine Probleme. Nur bei der Passbeantragung wurde ich erkennungsdienstlich behandelt.

LA: Waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

VP: Nein.

LA: Wurden Sie jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?

VP: Nein.

LA: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?

VP: Nein.

LA: Welche Befürchtung haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat? Was würde Sie im Heimatort jetzt erwarten?

VP: Ich könnte verletzt werden oder sterben.

LA: Welche innerstaatliche Fluchtalternative steht Ihnen offen?

VP: Ich habe keine Möglichkeit.

LA: Vorhalt: In Indien gibt es keine Meldepflicht und es ist Bewegungsfreiheit gewährleistet. Was sagen Sie dazu?

VP: Es gibt sehr wohl eine Meldepflicht. Man muss nachweisen wo man wohnt.

LA: Ihnen wird das Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland zur Kenntnis gebracht. Sie haben Sie Möglichkeit innerhalb von 2 Wochen dazu eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Wollen Sie jetzt dazu etwas sagen?

VP: Ich verzichte auf eine Stellungnahme und kenne mein Land.

LA: Ich beende jetzt die Einvernahme, haben Sie alle Gründe vorgebracht, die Sie veranlasst haben Ihr Heimatland zu verlassen? Beachten Sie bitte das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren.

VP: Ja ich habe alles gesagt.

LA: Ihnen wird nun die Niederschrift rückübersetzt. Nach der Rückübersetzung haben Sie noch Gelegenheit, Ergänzungen und/oder Korrekturen vorzunehmen, falls dies erforderlich sein sollte. Wenn Sie mit dem Inhalt der Niederschrift und der Übersetzung einverstanden sind, bestätigen Sie die Richtigkeit eigenhändig.

VP: Es ist alles in Ordnung.

LA: Konnten Sie den Dolmetscher einwandfrei verstehen und haben Sie das Gefühl, dass Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden?

VP: Ja - sehr gut.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst oder die Einvernahme, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Es passt alles so.“

Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch IV. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner im Spruch genannten Rechtsvertretung am XXXX fristgerecht Beschwerde.Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner im Spruch genannten Rechtsvertretung am römisch XXXX fristgerecht Beschwerde.

Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am römisch XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus XXXX . Er ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Volksgruppe der Jat. Der BF ist ledig und kinderlos. In Indien verfügt er neben seinen Eltern noch über weitere Verwandte (insbesondere Bruder). Der BF beherrscht Hindi in Wort und Schrift. Er hat zwölf Jahre die Grundschule besucht und in der Landwirtschaft gearbeitet.Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus römisch XXXX . Er ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Volksgruppe der Jat. Der BF ist ledig und kinderlos. In Indien verfügt er neben seinen Eltern noch über weitere Verwandte (insbesondere Bruder). Der BF beherrscht Hindi in Wort und Schrift. Er hat zwölf Jahre die Grundschule besucht und in der Landwirtschaft gearbeitet.

Im Bundesgebiet verfügt der BF über keinerlei Familienangehörige, er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die deutsche Sprache qualifiziert beherrscht, sich sozial engagiert oder hier über intensive soziale Kontakte verfügt.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der BF ist aus Indien ausgereist und hat am XXXX im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der BF ist aus Indien ausgereist und hat am römisch XXXX im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Indien ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht.

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Letzte Änderung 2023-05-17 12:28

Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vgl. CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vergleiche CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).

Indien ist eine Mehrparteiendemokratie. Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive werden im Allgemeinen als frei und fair angesehen. Die Exekutivgewalt liegt bei einem Premierminister, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Volkskammer), und einem Kabinett von Ministern, die vom Premierminister ernannt werden. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind der Lok Sabha verantwortlich. Narendra Modi wurde nach dem Sieg der BJP bei den Lok-Sabha-Wahlen 2019 für eine zweite Amtszeit als Premierminister vereidigt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Der Präsident, der eine weitgehend symbolische Rolle spielt, wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vgl. E+E 27.7.2022).Indien ist eine Mehrparteiendemokratie. Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive werden im Allgemeinen als frei und fair angesehen. Die Exekutivgewalt liegt bei einem Premierminister, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Volkskammer), und einem Kabinett von Ministern, die vom Premierminister ernannt werden. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind der Lok Sabha verantwortlich. Narendra Modi wurde nach dem Sieg der BJP bei den Lok-Sabha-Wahlen 2019 für eine zweite Amtszeit als Premierminister vereidigt (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Der Präsident, der eine weitgehend symbolische Rolle spielt, wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vergleiche E+E 27.7.2022).

Als Premierminister wird normalerweise der Spitzenkandidat der stärksten Parteien bzw. der Mehrheitsfraktion in der Lok Sabha, dem indischen Unterhaus, berufen. Er wird formal vom Unterhaus für fünf Jahre gewählt und kann ebenfalls wiedergewählt werden. Der Premierminister und der Ministerrat führen die Regierungsgeschäfte. Aufgrund der dynastischen Traditionen werden wichtige Entscheidungen oft vom Premierminister und seinen Beraterstäben ohne Abstimmung und Rücksprache mit den jeweiligen Ministerien getroffen (BPB 7.4.2014).

Bei den Parlamentswahlen 2019 erzielte das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei') angeführte Bündnis einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vgl. KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingege

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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