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44 Zivildienst;Norm
ZDG 1986 §14 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Jänner 1995, Zl. 166127/5-IV/10/94, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des im Jahre 1973 geborenen Beschwerdeführers vom 11. Jänner 1995 auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis 1. Oktober 1996 gemäß § 14 Z. 1 ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 14 Z. 1 des Zivildienstgesetzes ist Zivildienstpflichtigen, die Schüler der beiden obersten Jahrgänge einer öffentlichen höheren Schule oder einer höheren Schule mit Öffentlichkeitsrecht sind, sowie Zivildienstpflichtigen, die sonst in einer Berufsvorbereitung stehen und durch eine Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit bedeutenden Nachteil erleiden würden oder die andere rücksichtswürdige Umstände nachweisen, - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zu näher genannten zeitlichen Grenzen aufzuschieben.
Dem Beschwerdeführer war mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Dezember 1992 - nach Ablegung der Reifeprüfung an einer AHS - der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis 8. November 1994 aufgeschoben worden. Ihm sollte dadurch der Abschluß seiner Ausbildung zum Tischler ermöglicht werden. Im September 1994 legte er die Gesellenprüfung ab und begann an einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt ein vier-semestriges "Kolleg für Möbelbau und Innenausbau", welches mit einer (zweiten) Reifeprüfung abgeschlossen werden soll.
Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, daß das von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1993, Zl. 93/11/0001, einen im wesentlichen anders gelagerten Fall betraf; dort ging es darum, daß ein Zivildienstpflichtiger eine Lehre abgeschlossen hatte, in dem betreffenden Beruf bereits tätig war und die Ausbildung für einen anderen Beruf anstrebte. Der Beschwerdeführer hat zwar eine Berufsausbildung abgeschlossen, war jedoch in diesem Beruf noch nicht tätig, sondern strebt nun eine höher qualifizierte Ausbildung in demselben Beruf an.
Das bedeutet freilich nicht, daß die Beschwerde zum Erfolg führte. Aus dem in Rede stehenden Erkenntnis wie auch aus einer Reihe anderer Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 23. März 1993, Zl. 92/11/0201, und vom 22. November 1994, Zl. 94/11/0266), ergibt sich, daß nach Abschluß einer Berufsausbildung, die den Zivildienstpflichtigen in die Lage versetzt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kein Anspruch auf einen Aufschub zur Ermöglichung einer weiteren Ausbildung für einen anderen oder einen höher qualifizierten Beruf besteht. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, dient das Rechtsinstitut des Aufschubes des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nicht dazu, den subjektiven Vorstellungen von der Erlangung der Qualifikation für eine künftige Berufsausübung entgegenzukommen, wenn bereits objektiv die Ausbildung für einen Beruf abgeschlossen ist, die den Zivildienstpflichtigen in die Lage versetzt, in das Berufsleben einzutreten. Lediglich im Zusammenhang mit einem bereits begonnenen Hochschulstudium sieht das Gesetz (noch) eine erweiterte Aufschubmöglichkeit vor, auch wenn bereits die Reifeprüfung die Voraussetzung zur Ausübung bestimmter Berufe verschafft. Ein solcher Anspruch zum Zweck der Ablegung einer zweiten Reifeprüfung kann dem Gesetz aber nicht entnommen werden.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994 im Rahmen des gestellten Begehrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110078.X00Im RIS seit
20.11.2000