TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/27 W198 2287140-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2024
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Entscheidungsdatum

27.06.2024

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  18. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  18. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W198 2287140-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, vom 03.10.2023, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, vom 03.10.2023, GZ: römisch XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 03.10.2023, GZ: XXXX , festgestellt, dass Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), SVNR XXXX , hinsichtlich der für die XXXX GmbH ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Zeitraum von 11.03.2023 bis 30.03.2023 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zumindest von 11.03.2023 bis zum 30.03.2023 als Essenslieferant für das Lokal XXXX tätig gewesen sei. Das Lokal werde von der XXXX GmbH betrieben. Eine besondere Nahebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX GmbH bzw. deren Geschäftsführer habe nicht glaubwürdig dargelegt werden können, sodass nicht davon auszugehen sei, dass die Tätigkeit im Rahmen eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe als Essenslieferant einfache manuelle Tätigkeiten durchgeführt, sei in den betrieblichen Ablauf des Gastronomiebetriebes organisatorisch eingegliedert gewesen und der Weisungs- und Kontrollbefugnis der XXXX GmbH unterlegen. Er habe seine Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt verrichtet und sei er daher im Zeitraum von 11.03.2023 bis 30.03.2023 als Dienstnehmer im Sinne des § 4 ASVG zu qualifizieren. 1. Die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 03.10.2023, GZ: römisch XXXX , festgestellt, dass Herr römisch XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), SVNR römisch XXXX , hinsichtlich der für die römisch XXXX GmbH ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Zeitraum von 11.03.2023 bis 30.03.2023 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zumindest von 11.03.2023 bis zum 30.03.2023 als Essenslieferant für das Lokal römisch XXXX tätig gewesen sei. Das Lokal werde von der römisch XXXX GmbH betrieben. Eine besondere Nahebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der römisch XXXX GmbH bzw. deren Geschäftsführer habe nicht glaubwürdig dargelegt werden können, sodass nicht davon auszugehen sei, dass die Tätigkeit im Rahmen eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe als Essenslieferant einfache manuelle Tätigkeiten durchgeführt, sei in den betrieblichen Ablauf des Gastronomiebetriebes organisatorisch eingegliedert gewesen und der Weisungs- und Kontrollbefugnis der römisch XXXX GmbH unterlegen. Er habe seine Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt verrichtet und sei er daher im Zeitraum von 11.03.2023 bis 30.03.2023 als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, ASVG zu qualifizieren.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.10.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass er nie für die XXXX GmbH gearbeitet habe. XXXX , der Geschäftsführer der XXXX , sei ein guter Freund von ihm. Der Beschwerdeführer habe zwei oder drei Mal Essen aus dem Lokal nach XXXX mitgenommen, und zwar nur, wenn er ohnehin im Lokal auf Besuch gewesen sei, dann habe er das Essen am Nachhauseweg als Gefallen mitgenommen. Es sei richtig, dass Herr XXXX dem Beschwerdeführer die Miete für mehrere Monate geborgt habe. Der Beschwerdeführer und seine Frau hätten das Geld aber bereits zurückgezahlt. Der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt in den Betrieb der XXXX eingegliedert gewesen und habe er zu keiner Zeit einen Lohn erhalten. Diese zwei oder drei Mal, als der Beschwerdeführer Essen aus dem Lokal mitgenommen und ausgeliefert habe, seien aus reiner Freundschaft und Gefälligkeit Herrn XXXX gegenüber passiert und habe er nie eine Anstellung als Fahrer oder Zusteller gehabt. 2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.10.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass er nie für die römisch XXXX GmbH gearbeitet habe. römisch XXXX , der Geschäftsführer der römisch XXXX , sei ein guter Freund von ihm. Der Beschwerdeführer habe zwei oder drei Mal Essen aus dem Lokal nach römisch XXXX mitgenommen, und zwar nur, wenn er ohnehin im Lokal auf Besuch gewesen sei, dann habe er das Essen am Nachhauseweg als Gefallen mitgenommen. Es sei richtig, dass Herr römisch XXXX dem Beschwerdeführer die Miete für mehrere Monate geborgt habe. Der Beschwerdeführer und seine Frau hätten das Geld aber bereits zurückgezahlt. Der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt in den Betrieb der römisch XXXX eingegliedert gewesen und habe er zu keiner Zeit einen Lohn erhalten. Diese zwei oder drei Mal, als der Beschwerdeführer Essen aus dem Lokal mitgenommen und ausgeliefert habe, seien aus reiner Freundschaft und Gefälligkeit Herrn römisch XXXX gegenüber passiert und habe er nie eine Anstellung als Fahrer oder Zusteller gehabt.

3. Die Beschwerdesache wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 23.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.3. Die Beschwerdesache wurde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 23.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 30.03.2023 um 13:50 Uhr wurde durch Organe der Finanzpolizei Team 31 für das Amt für Betrugsbekämpfung eine Kontrolle in dem von der XXXX GmbH betriebenen Lokal XXXX an der Adresse XXXX , durchgeführt. Am 30.03.2023 um 13:50 Uhr wurde durch Organe der Finanzpolizei Team 31 für das Amt für Betrugsbekämpfung eine Kontrolle in dem von der römisch XXXX GmbH betriebenen Lokal römisch XXXX an der Adresse römisch XXXX , durchgeführt.

Der Beschwerdeführer war von 11.03.2023 bis zum Tag der Kontrolle am 30.03.2023 als Essenslieferant für den Gastronomiebetrieb XXXX tätig. Er hat den Arbeitsauftrag von XXXX , dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der XXXX GmbH, erhalten. Der Beschwerdeführer war in den organisatorischen Ablauf im Lokalbetrieb eingegliedert. Er hat für seine Tätigkeit zwar kein Entgelt bekommen, ihm wurde jedoch von der XXXX GmbH die Miete in Höhe von € 900,00 bezahlt. Der Beschwerdeführer war von 11.03.2023 bis zum Tag der Kontrolle am 30.03.2023 als Essenslieferant für den Gastronomiebetrieb römisch XXXX tätig. Er hat den Arbeitsauftrag von römisch XXXX , dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der römisch XXXX GmbH, erhalten. Der Beschwerdeführer war in den organisatorischen Ablauf im Lokalbetrieb eingegliedert. Er hat für seine Tätigkeit zwar kein Entgelt bekommen, ihm wurde jedoch von der römisch XXXX GmbH die Miete in Höhe von € 900,00 bezahlt.

Ein besonderes Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX , welches das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes rechtfertigen würde, besteht nicht.Ein besonderes Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und römisch XXXX , welches das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes rechtfertigen würde, besteht nicht.

Der Beschwerdeführer war in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die XXXX GmbH tätig.Der Beschwerdeführer war in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die römisch XXXX GmbH tätig.

2. Beweiswürdigung:

Es ist unstrittig, dass XXXX im verfahrensrelevanten Zeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GmbH war und ergibt sich dies auch aus dem Firmenbuch. Es ist unstrittig, dass römisch XXXX im verfahrensrelevanten Zeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch XXXX GmbH war und ergibt sich dies auch aus dem Firmenbuch.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von 11.03.2023 bis zum Tag der Kontrolle am 30.03.2023 als Essenslieferant für den Gastronomiebetrieb XXXX tätig war, ergibt sich aus dem Strafantrag vom 03.04.2023 in Zusammenschau mit den Angaben des Herrn XXXX in der Niederschrift vom 30.03.2023.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von 11.03.2023 bis zum Tag der Kontrolle am 30.03.2023 als Essenslieferant für den Gastronomiebetrieb römisch XXXX tätig war, ergibt sich aus dem Strafantrag vom 03.04.2023 in Zusammenschau mit den Angaben des Herrn römisch XXXX in der Niederschrift vom 30.03.2023.

Die weiteren Feststellungen betreffend die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus den Angaben des Herrn XXXX am Tag der Kontrolle in der Niederschrift vom 30.03.2023. Diesbezüglich ist auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086) und ist daher davon auszugehen, dass die von Herrn XXXX am 30.03.2023 getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen. In der Niederschrift am 30.03.2023 hatte Herr XXXX angegeben, dass es im Lokal seit ca. drei Wochen einen Lieferservice gebe, welchen der Beschwerdeführer regelmäßig seit drei Wochen erledige. Herr XXXX gab weiters an, dass der Beschwerdeführer auf Abruf bereit sei und in den Abendstunden Essen ausliefere; er wisse nicht das genaue Beginndatum der Tätigkeit des Beschwerdeführers, aber er glaube, dass es ab 11.03.2023 gewesen sei. Nicht gefolgt werden kann hingegen den Beschwerdeausführungen im Verfahren betreffend die XXXX GmbH
(Zl. W198 2287142-1), wonach der Beschwerdeführer zu keiner Zeit Dienstnehmer gewesen sei und niemals im Lokal mitgearbeitet habe, zumal diese Angaben im massiven Widerspruch zu den von Herrn XXXX am 30.03.2023 getätigten Angaben stehen. Ebenso steht das Beschwerdevorbringen in gegenständlichem Verfahren, wonach der Beschwerdeführer nie für die XXXX GmbH gearbeitet habe und er nur zwei oder drei Mal, wenn er ohnehin im Lokal gewesen sei, aus Gefälligkeit Essen nach XXXX mitgenommen habe, im Widerspruch zu den von Herrn XXXX am 30.03.2023 getätigten Angaben. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nur zwei bis dreimal aus reiner Gefälligkeit Essen ausgeliefert habe, kann daher nicht gefolgt werden.
Die weiteren Feststellungen betreffend die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus den Angaben des Herrn römisch XXXX am Tag der Kontrolle in der Niederschrift vom 30.03.2023. Diesbezüglich ist auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086) und ist daher davon auszugehen, dass die von Herrn römisch XXXX am 30.03.2023 getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen. In der Niederschrift am 30.03.2023 hatte Herr römisch XXXX angegeben, dass es im Lokal seit ca. drei Wochen einen Lieferservice gebe, welchen der Beschwerdeführer regelmäßig seit drei Wochen erledige. Herr römisch XXXX gab weiters an, dass der Beschwerdeführer auf Abruf bereit sei und in den Abendstunden Essen ausliefere; er wisse nicht das genaue Beginndatum der Tätigkeit des Beschwerdeführers, aber er glaube, dass es ab 11.03.2023 gewesen sei. Nicht gefolgt werden kann hingegen den Beschwerdeausführungen im Verfahren betreffend die römisch XXXX GmbH
(Zl. W198 2287142-1), wonach der Beschwerdeführer zu keiner Zeit Dienstnehmer gewesen sei und niemals im Lokal mitgearbeitet habe, zumal diese Angaben im massiven Widerspruch zu den von Herrn römisch XXXX am 30.03.2023 getätigten Angaben stehen. Ebenso steht das Beschwerdevorbringen in gegenständlichem Verfahren, wonach der Beschwerdeführer nie für die römisch XXXX GmbH gearbeitet habe und er nur zwei oder drei Mal, wenn er ohnehin im Lokal gewesen sei, aus Gefälligkeit Essen nach römisch XXXX mitgenommen habe, im Widerspruch zu den von Herrn römisch XXXX am 30.03.2023 getätigten Angaben. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nur zwei bis dreimal aus reiner Gefälligkeit Essen ausgeliefert habe, kann daher nicht gefolgt werden.

Ebenso gründet sich die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit zwar kein Entgelt bekommen hat, ihm jedoch von der XXXX GmbH die Miete in Höhe von € 900,00 bezahlt wurde, auf die Aussage des Herrn XXXX in der Niederschrift vom 30.03.2023. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach Herr XXXX dem Beschwerdeführer zwar die Miete für mehrere Monate geborgt habe, der Beschwerdeführer und seine Frau das Geld aber bereits zurückgezahlt hätten, kann hingegen nicht gefolgt werden, zumal dieser Umstand erstens von Herrn XXXX im Beschwerdeverfahren betreffend die XXXX GmbH (Zl. W198 2287142-1) zu keinem Zeitpunkt vorgebracht wurde und auch der Beschwerdeführer keinerlei Nachweise für dieses Vorbringen vorgelegt hat. Ebenso gründet sich die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit zwar kein Entgelt bekommen hat, ihm jedoch von der römisch XXXX GmbH die Miete in Höhe von € 900,00 bezahlt wurde, auf die Aussage des Herrn römisch XXXX in der Niederschrift vom 30.03.2023. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach Herr römisch XXXX dem Beschwerdeführer zwar die Miete für mehrere Monate geborgt habe, der Beschwerdeführer und seine Frau das Geld aber bereits zurückgezahlt hätten, kann hingegen nicht gefolgt werden, zumal dieser Umstand erstens von Herrn römisch XXXX im Beschwerdeverfahren betreffend die römisch XXXX GmbH (Zl. W198 2287142-1) zu keinem Zeitpunkt vorgebracht wurde und auch der Beschwerdeführer keinerlei Nachweise für dieses Vorbringen vorgelegt hat.

Selbst wenn man dem Beschwerdevorbringen, wonach die Essensauslieferung nur zwei bis drei Mal erfolgt sei und es sich dabei um eine reine Gefälligkeit gehandelt habe, folgen würde, ist dazu wie folgt auszuführen:

Im gegenständlichen Fall kann von keiner Unentgeltlichkeit ausgegangen werden, weil diese einer sachlichen Rechtfertigung nicht standhält. Zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX GmbH bzw. deren Geschäftsführer Herrn XXXX liegt kein derartiges Naheverhältnis vor, das die Unentgeltlichkeit sachlich rechtfertigen würde. Es gelang weder dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren noch Herrn XXXX im Verfahren betreffend die XXXX GmbH (Zl. W198 2287142-1), entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten, die die Annahme eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes rechtfertigen würden, sondern erschöpft sich das diesbezügliche Vorbringen in der bloßen Behauptung. Eine spezifische Bindung bzw. Nahebeziehung, welche ein für die Erbringung eines Freundschaftsdienstes nachvollziehbares bzw. glaubhaftes Motiv bilden könnte, ist gegenständlich nicht erkennbar. Das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers könnte daher – selbst für den bloß hypothetischen Fall der Wahrstellung des Beschwerdevorbringens – nicht angenommen werden. Im gegenständlichen Fall kann von keiner Unentgeltlichkeit ausgegangen werden, weil diese einer sachlichen Rechtfertigung nicht standhält. Zwischen dem Beschwerdeführer und der römisch XXXX GmbH bzw. deren Geschäftsführer Herrn römisch XXXX liegt kein derartiges Naheverhältnis vor, das die Unentgeltlichkeit sachlich rechtfertigen würde. Es gelang weder dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren noch Herrn römisch XXXX im Verfahren betreffend die römisch XXXX GmbH (Zl. W198 2287142-1), entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten, die die Annahme eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes rechtfertigen würden, sondern erschöpft sich das diesbezügliche Vorbringen in der bloßen Behauptung. Eine spezifische Bindung bzw. Nahebeziehung, welche ein für die Erbringung eines Freundschaftsdienstes nachvollziehbares bzw. glaubhaftes Motiv bilden könnte, ist gegenständlich nicht erkennbar. Das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers könnte daher – selbst für den bloß hypothetischen Fall der Wahrstellung des Beschwerdevorbringens – nicht angenommen werden.

Zum Tätigwerden des Beschwerdeführers in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die XXXX GmbH ist des Weiteren auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Zum Tätigwerden des Beschwerdeführers in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die römisch XXXX GmbH ist des Weiteren auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Rechtssache betrifft die Pflichtversicherung eines Dienstnehmers nach dem ASVG und dem AlVG und handelt es sich daher um eine der im § 414 Abs. 2 ASVG aufgezählten Angelegenheiten. Da im gegenständlichen Fall nicht die Entscheidung durch den Senat beantragt wurde, obliegt die gegenständliche Entscheidung somit dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Rechtssache betrifft die Pflichtversicherung eines Dienstnehmers nach dem ASVG und dem AlVG und handelt es sich daher um eine der im Paragraph 414, Absatz 2, ASVG aufgezählten Angelegenheiten. Da im gegenständlichen Fall nicht die Entscheidung durch den Senat beantragt wurde, obliegt die gegenständliche Entscheidung somit dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt,
von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt,
von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).

Verfahrensgegenständlich steht den Feststellungen folgend fest, dass der Beschwerdeführer von 11.03.2023 bis zum Tag der Kontrolle am 30.03.2023 als Essenslieferant für den Gastronomiebetrieb XXXX tätig war. Verfahrensgegenständlich steht den Feststellungen folgend fest, dass der Beschwerdeführer von 11.03.2023 bis zum Tag der Kontrolle am 30.03.2023 als Essenslieferant für den Gastronomiebetrieb römisch XXXX tätig war.

Bei der Tätigkeit als Essensauslieferer handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Der Beschwerdeführer war in den betrieblichen Ablauf des Gastronomiebetriebes organisatorisch eingegliedert und unterlag der Weisungs- und Kontrollbefugnis der XXXX GmbH. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Seitens des Beschwerdeführers wurde dem Umstand, dass es sich bei den durchgeführten Tätigkeiten um einfache manuelle Tätigkeiten handelte, nicht substanziiert entgegengetreten. Bei der Tätigkeit als Essensauslieferer handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht werden. Der Beschwerdefüh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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