Entscheidungsdatum
01.07.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W280 1414824-4/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1992, StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .05.2024, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX 1992, StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX .05.2024, Zl. römisch XXXX zu Recht:
A) Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom XXXX .04.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ((Spruchpunkt I.) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.A) Der Antrag von römisch XXXX auf internationalen Schutz vom römisch XXXX .04.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ((Spruchpunkt römisch eins.) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Zu den bisherigen Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):
1.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend als BF bezeichnet), ein afghanischer Staatsbürger, welcher der ethnischen Gruppe der Hazara angehört, stellte am XXXX .10.2010 seinen ersten Antrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz. Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am XXXX .3.2010 und am XXXX .4.2010 an, seine Eltern seien vor etwa elf Jahren getötet worden. Danach sei er in den Iran geflüchtet und 1385 (nach afghanischer Zeitrechnung; das entspricht im gregorianischen Kalender dem Zeitraum vom 21.3.2006 bis zum 20.3.2007) wieder zurück nach Afghanistan gegangen. Dort sei dann sein Bruder getötet worden und der BF habe aus Angst vor den Mördern seiner Eltern und seines Bruders das Land verlassen.1.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend als BF bezeichnet), ein afghanischer Staatsbürger, welcher der ethnischen Gruppe der Hazara angehört, stellte am römisch XXXX .10.2010 seinen ersten Antrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz. Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am römisch XXXX .3.2010 und am römisch XXXX .4.2010 an, seine Eltern seien vor etwa elf Jahren getötet worden. Danach sei er in den Iran geflüchtet und 1385 (nach afghanischer Zeitrechnung; das entspricht im gregorianischen Kalender dem Zeitraum vom 21.3.2006 bis zum 20.3.2007) wieder zurück nach Afghanistan gegangen. Dort sei dann sein Bruder getötet worden und der BF habe aus Angst vor den Mördern seiner Eltern und seines Bruders das Land verlassen.
Nachdem auch ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Altersfeststellung eingeholt worden war, durch welches die Volljährigkeit des BF festgestellt wurde, wies das damalige Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX .07.2010, Zl XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I) und jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig.Nachdem auch ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Altersfeststellung eingeholt worden war, durch welches die Volljährigkeit des BF festgestellt wurde, wies das damalige Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom römisch XXXX .07.2010, Zl römisch XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins) und jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch II). Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig.
1.2. Nach Erhebung des Rechtsmittels der Berufung zog der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem (damaligen) Asylgerichtshof die Berufung gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück. 1.2. Nach Erhebung des Rechtsmittels der Berufung zog der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem (damaligen) Asylgerichtshof die Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurück.
1.3. Mit Erkenntnis vom XXXX 6.2012, XXXX , gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. statt und erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte er ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX .6.2013 (Spruchpunkt II); in Erledigung der Beschwerde behob er gemäß § 66 Abs. 4 AVG Spruchpunkt III. des Bescheides vom XXXX .7.2010 ersatzlos (Spruchpunkt III).1.3. Mit Erkenntnis vom römisch XXXX 6.2012, römisch XXXX , gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. statt und erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte er ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch XXXX .6.2013 (Spruchpunkt römisch II); in Erledigung der Beschwerde behob er gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG Spruchpunkt römisch III. des Bescheides vom römisch XXXX .7.2010 ersatzlos (Spruchpunkt römisch III).
1.4. Mit Bescheid vom XXXX .6.2013 verlängerte das Bundesasylamt, mit Bescheiden vom XXXX .5.2014 und vom XXXX .5.2016 die Aufenthaltsberechtigung des BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX 6.2014, sowie in weiterer Folge bis zum XXXX 6.2016 und sodann bis zum XXXX 6.2018.1.4. Mit Bescheid vom römisch XXXX .6.2013 verlängerte das Bundesasylamt, mit Bescheiden vom römisch XXXX .5.2014 und vom römisch XXXX .5.2016 die Aufenthaltsberechtigung des BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch XXXX 6.2014, sowie in weiterer Folge bis zum römisch XXXX 6.2016 und sodann bis zum römisch XXXX 6.2018.
1.5. Am XXXX .5.2018 stellt der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung. 1.5. Am römisch XXXX .5.2018 stellt der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung.
Es folgten eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) am XXXX .7.2018, deren Gegenstand die „Prüfung eines Aberkennungsverfahrens“ war. Es folgten eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) am römisch XXXX .7.2018, deren Gegenstand die „Prüfung eines Aberkennungsverfahrens“ war.
1.6. Nach zwei Befragungen und der Erstattung von zwei Stellungnahmen erkannte das BFA dem BF den mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 5.06.2012 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I) und wies seinen Antrag vom 4.5.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II). Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte es dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III); gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 des BFA-VG erließ es gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV), und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Es hielt fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 5 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen betrage (Spruchpunkt VI). 1.6. Nach zwei Befragungen und der Erstattung von zwei Stellungnahmen erkannte das BFA dem BF den mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 5.06.2012 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins) und wies seinen Antrag vom 4.5.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch II). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte es dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, des BFA-VG erließ es gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch IV), und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Es hielt fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 5 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen betrage (Spruchpunkt römisch VI).
Begründend wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 seien erfüllt. Abschließend begründete es seine weiteren Aussprüche (Abweisung des Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, Ausspruch über die Frist für die freiwillige Ausreise).Begründend wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 seien erfüllt. Abschließend begründete es seine weiteren Aussprüche (Abweisung des Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, Ausspruch über die Frist für die freiwillige Ausreise).
1.7. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge BVwG), welches am XXXX .10.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführte.1.7. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge BVwG), welches am römisch XXXX .10.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführte.
Nach Einräumung von einer weiteren Frist zur Stellungnahme an den BF und nachfolgender Replik des BFA gab das BVwG mit Erkenntnis vom XXXX .05.2020, GZ W199 1414824-3/14E, der Beschwerde statt und behob dieses die Spruchpunkte I. und III. bis IV. des angefochtenen Bescheides. Spruchpunkt II. desselben wurde dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom XXXX .05.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 4 AsylG 2005 stattgegeben wurde und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für zwei Jahre erteilt wurde.Nach Einräumung von einer weiteren Frist zur Stellungnahme an den BF und nachfolgender Replik des BFA gab das BVwG mit Erkenntnis vom römisch XXXX .05.2020, GZ W199 1414824-3/14E, der Beschwerde statt und behob dieses die Spruchpunkte römisch eins. und römisch III. bis römisch IV. des angefochtenen Bescheides. Spruchpunkt römisch II. desselben wurde dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom römisch XXXX .05.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 stattgegeben wurde und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für zwei Jahre erteilt wurde.
2. Zum gegenständlichen Verfahren:
2.1. Am XXXX .04.2023 stellte der BF einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Zum Grund für die neuerliche Stellung eines Asylantrages befragt, verwies der BF darauf, dass seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht seien. Er habe bislang nur subsidiären Schutz und habe Angst, dass sein Aufenthalt nicht verlängert werde. Seit die Taliban die Macht übernommen hätten sei die Lage in Afghanistan sehr gefährlich. Deshalb wolle er erneut um Asyl ansuchen.2.1. Am römisch XXXX .04.2023 stellte der BF einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Zum Grund für die neuerliche Stellung eines Asylantrages befragt, verwies der BF darauf, dass seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht seien. Er habe bislang nur subsidiären Schutz und habe Angst, dass sein Aufenthalt nicht verlängert werde. Seit die Taliban die Macht übernommen hätten sei die Lage in Afghanistan sehr gefährlich. Deshalb wolle er erneut um Asyl ansuchen.
2.2. Ein Jahr später, am XXXX .04.2024, wurde der BF sodann zu seinem Folgeantrag beim BFA im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Dari niederschriftlich befragt. Der BF verwies zusammengefasst darauf, dass er bei der Erstbefragung die Wahrheit angegeben habe und auch alles korrekt protokolliert worden sei. In Bezug auf seinen damaligen – anlässlich der Erstantragstellung geltend gemachten - Fluchtgrund führte der BF aus, dass sie in der Region, in der sie gelebt hätten, Probleme mit einem der Ältesten der Region gehabt hätten. Dieser trage den Namen Abdul Hamid und habe dieser seinen Bruder getötet. Aus Angst vor ihm sei er damals geflüchtet. In Bezug auf einen aktuellen Fluchtgrund verwies der BF darauf, dass er Angst habe nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Das Vorliegen weiterer Fluchtgründe wurde von ihm – auch nach zweimaligem Nachfragen – negiert. 2.2. Ein Jahr später, am römisch XXXX .04.2024, wurde der BF sodann zu seinem Folgeantrag beim BFA im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Dari niederschriftlich befragt. Der BF verwies zusammengefasst darauf, dass er bei der Erstbefragung die Wahrheit angegeben habe und auch alles korrekt protokolliert worden sei. In Bezug auf seinen damaligen – anlässlich der Erstantragstellung geltend gemachten - Fluchtgrund führte der BF aus, dass sie in der Region, in der sie gelebt hätten, Probleme mit einem der Ältesten der Region gehabt hätten. Dieser trage den Namen Abdul Hamid und habe dieser seinen Bruder getötet. Aus Angst vor ihm sei er damals geflüchtet. In Bezug auf einen aktuellen Fluchtgrund verwies der BF darauf, dass er Angst habe nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Das Vorliegen weiterer Fluchtgründe wurde von ihm – auch nach zweimaligem Nachfragen – negiert.
2.3. Am XXXX .05.2024 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .04.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) bescheidmäßig ab (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.04.2023 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).2.3. Am römisch XXXX .05.2024 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz vom römisch XXXX .04.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Zif 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) bescheidmäßig ab (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.04.2023 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch II.).
Begründend führte das BFA aus, dass bereits mit Erkenntnis (des damaligen Asylgerichtshofes) vom XXXX .6.2021 (richtig XXXX .06.2012), festgestellt worden sei, dass kein asylrelevanter Fluchtgrund vorliege. Der BF habe aufgrund seiner Furcht vor Mitgliedern des „Ältesten Rates“ Afghanistan im Jahr 2010 verlassen und lebe dieser seither in Österreich, wo ihm seither mehrmals befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt worden seien.Begründend führte das BFA aus, dass bereits mit Erkenntnis (des damaligen Asylgerichtshofes) vom römisch XXXX .6.2021 (richtig römisch XXXX .06.2012), festgestellt worden sei, dass kein asylrelevanter Fluchtgrund vorliege. Der BF habe aufgrund seiner Furcht vor Mitgliedern des „Ältesten Rates“ Afghanistan im Jahr 2010 verlassen und lebe dieser seither in Österreich, wo ihm seither mehrmals befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt worden seien.
Im gegenständlichen Folgeantrag habe der BF seine damaligen Fluchtgründe aufrechterhalten und vom BFA hierzu befragt ergänzend ausgeführt, dass er Angst habe nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Er habe dies gehört, hätte einige Befragungen und großen Stress gehabt. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Aus dieser Befragung hätte keine individuelle, asylrelevante Verfolgung des BF in der Heimat Afghanistan festgestellt werden können. In Bezug auf den Herkunftsstaat traf das BFA umfangreiche Feststellungen und führte hierzu aus, dass derzeit in Afghanistan eine derartig schlechte Versorgungslage vorherrsche, wonach praktisch jeder, der dorthin abgeschoben werde, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. In Bezug auf die Angehörigen der Hazara gehe auch der EGMR davon aus, dass die Zugehörigkeit zu dieser Minderheit – unbeschadet der schlechten Situation für diese – nicht dazu führe, dass im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohe. Es sei dem BF nicht gelungen eine asylrelevante Bedrohung glaubhaft darzutun weshalb der Antrag in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen sei. Im gegenständlichen Folgeantrag habe der BF seine damaligen Fluchtgründe aufrechterhalten und vom BFA hierzu befragt ergänzend ausgeführt, dass er Angst habe nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Er habe dies gehört, hätte einige Befragungen und großen Stress gehabt. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Aus dieser Befragung hätte keine individuelle, asylrelevante Verfolgung des BF in der Heimat Afghanistan festgestellt werden können. In Bezug auf den Herkunftsstaat traf das BFA umfangreiche Feststellungen und führte hierzu aus, dass derzeit in Afghanistan eine derartig schlechte Versorgungslage vorherrsche, wonach praktisch jeder, der dorthin abgeschoben werde, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. In Bezug auf die Angehörigen der Hazara gehe auch der EGMR davon aus, dass die Zugehörigkeit zu dieser Minderheit – unbeschadet der schlechten Situation für diese – nicht dazu führe, dass im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohe. Es sei dem BF nicht gelungen eine asylrelevante Bedrohung glaubhaft darzutun weshalb der Antrag in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen sei.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. führte das BFA zusammengefasst aus, dass der BF bereits über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge und diesem zuletzt mit Bescheid vom XXXX .05.2024 eine Aufenthaltsberechtigung bescheidmäßig zuerkannt worden sei. Einen Übertritt in das NAG (Daueraufenthalt EU) lehne er ab. Da keine neuen Tatsachen bezüglich des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides betreffend den dem BF gewährten subsidiären Schutz vorliegen würden sei der Antrag diesbezüglich zurückzuverweisen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. führte das BFA zusammengefasst aus, dass der BF bereits über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge und diesem zuletzt mit Bescheid vom römisch XXXX .05.2024 eine Aufenthaltsberechtigung bescheidmäßig zuerkannt worden sei. Einen Übertritt in das NAG (Daueraufenthalt EU) lehne er ab. Da keine neuen Tatsachen bezüglich des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides betreffend den dem BF gewährten subsidiären Schutz vorliegen würden sei der Antrag diesbezüglich zurückzuverweisen.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das BVwG und führte hierzu zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren geführt habe, verwies zudem auf die Angehörigeneigenschaft des BF zu einer ethnischen Minderheit und monierte eine mangelhafte Beweiswürdigung.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das BVwG und führte hierzu zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren geführt habe, verwies zudem auf die Angehörigeneigenschaft des BF zu einer ethnischen Minderheit und monierte eine mangelhafte Beweiswürdigung.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde vom BFA am XXXX .06.2024 beim BVwG einlangend vorgelegt. Seitens der belangten Behörde wurde ersucht die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde vom BFA am römisch XXXX .06.2024 beim BVwG einlangend vorgelegt. Seitens der belangten Behörde wurde ersucht die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er wurde am XXXX 1992 in der dortigen Provinz Ghazni geboren, ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum islamischen Glauben.Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er wurde am römisch XXXX 1992 in der dortigen Provinz Ghazni geboren, ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum islamischen Glauben.
Er ist nicht verheiratet, hat jedoch eine Lebensgefährtin mit welcher er einen gemeinsamen minderjährigen Sohn hat. In seinem Herkunftsland verfügt der BF über keine dort lebenden Familienangehörige.
Der BF ist gesund und leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. In Österreich hat der BF einen Pflichtschulabschluss nachgeholt und daran anschließend eine Lehre zum Fliesenleger absolviert, in welchem Beruf er auch tätig ist. Er verfügt des Weiteren über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache, einen österreichischen Freundeskreis und weist dieser eine verfestigte Integration auf.
In Österreich kommt dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu.
Dem Folgeantrag vom XXXX .04.2023 auf Zuerkennung von internationalem Schutz liegen weder neue Sachverhaltselemente zugrunde noch kann eine individuelle, asylrelevante Verfolgung festgestellt werden und ist in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.Dem Folgeantrag vom römisch XXXX .04.2023 auf Zuerkennung von internationalem Schutz liegen weder neue Sachverhaltselemente zugrunde noch kann eine individuelle, asylrelevante Verfolgung festgestellt werden und ist in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.
Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan:
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-04-05 15:33
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).
UNAMA registrierte im Zeitraum 15.08.2021 - 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vgl. AA 26.6.2023) und vom 20.5.2023 bis 22.10.2023 mindestens 344 zivile Opfer, davon 96 Tote (UNGA 18.9.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).UNAMA registrierte im Zeitraum 15.08.2021 - 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vergleiche AA 26.6.2023) und vom 20.5.2023 bis 22.10.2023 mindestens 344 zivile Opfer, davon 96 Tote (UNGA 18.9.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).
Im Jahr 2023 war ein Rückgang der von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) und UCDP (Uppsala Conflict Data Program) erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen. Die Zahl der von ACLED bis September 2023 erfassten Ereignisse ging im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2022 um 34,8 % zurück (1.979 gegenüber 689 Ereignissen), während die UCDP-Daten für denselben Zeitraum einen Rückgang um 48,2 % anzeigten (720 gegenüber 347 Ereignissen) (EUAA 12.2023; vgl. ACLED 17.10.2023).
EUAA 12.2023; vgl. ACLED 17.10.2023Im Jahr 2023 war ein Rückgang der von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) und UCDP (Uppsala Conflict Data Program) erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen. Die Zahl der von ACLED bis September 2023 erfassten Ereignisse ging im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2022 um 34,8 % zurück (1.979 gegenüber 689 Ereignissen), während die UCDP-Daten für denselben Zeitraum einen Rückgang um 48,2 % anzeigten (720 gegenüber 347 Ereignissen) (EUAA 12.2023; vergleiche ACLED 17.10.2023).
EUAA 12.2023; vergleiche ACLED 17.10.2023
Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend:
? 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022)
? 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022)
? 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022)
? 17.8.2022 - 13.11.2022: 1.587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022)
? 14.11.2022 - 31.1.2023: 1.088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023)
? 1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023)
? 25.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023)
? 1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023)
Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023, UNGA 20.6.2023), wobei diese nach Einschätzung der Vereinten Nationen den Taliban die Kontrolle über ihr Gebiet nicht streitig machen können (UNGA 1.12.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront (AFF) im Distrikt Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023, UNGA 20.6.2023), wobei diese nach Einschätzung der Vereinten Nationen den Taliban die Kontrolle über ihr Gebiet nicht streitig machen können (UNGA 1.12.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront (AFF) im Distrikt Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).
Ca. 50 % der sicherheitsrelevanten Vorfälle des Jahres 2023 entfielen auf die Regionen im Norden, Osten und Westen wobei die Provinzen Nangarhar, Kunduz, Herat (UNGA 20.6.2023), Takhar (UNGA 18.9.2023) und Kabul am stärksten betroffen waren (UNGA 1.12.2023).
Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.7.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlich TTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.7.2023).
Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022), so nahmen auch diese im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023; vgl. UNAMA 22.1.2024). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022), so nahmen auch diese im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und in 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023; vergleiche UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023; vergleiche UNAMA 22.1.2024). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).
Mit Verweis auf das United Nations Department of Safety and Security (UNDSS) berichtet IOM (International Organization for Migration), dass organisierte Verbrechergruppen in ganz Afghanistan an Entführungen zur Erlangung von Lösegeld beteiligt sind. 2023 wurden 21 Entführungen dokumentiert, 2024 waren es, mit Stand Februar 2024, zwei. Anscheinend werden nicht alle Entführungen gemeldet, und oft zahlen die Familien das Lösegeld. Die meisten Entführungen (soweit Informationen verfügbar waren) fanden in oder in der Nähe von Wohnhäusern statt und nicht auf der Straße. Von den 21 im Jahr 2023 gemeldeten Entführungen ereigneten sich vier in Kabul. Zwei der Vorfälle in Kabul betrafen die Entführung ausländischer Staatsangehöriger, wobei nur wenige Einzelheiten über die Umstände der Entführungen bekannt wurden. Die Taliban-Sicherheitskräfte reagierten aktiv auf Entführungsfälle. Im Juni 2023 leiteten die Taliban beispielsweise in Kabul eine erfolgreiche Rettungsaktion eines entführten ausländischen Staatsangehörigen. In der Provinz Balkh führte eine Reaktion der Taliban gegen die Entführer im Februar 2023 zum Tod eines Entführers und zur Festnahme von zwei weiteren Personen (IOM 22.2.2024).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022).
Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
? ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (17.10.2023): Curated Data - Afghanistan (17.10.2023), https://acleddata.com/curated-data-files, Zugriff 22.2.2024
? ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic Survey 2022.pdf, Zugriff 6.2.2023 [Login erforderlich]
? ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (18.1.2022): Survey report on the socio-economic situation (demography; security; economy; health care; housing), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066706/AFGHANISTAN - Socio-Economic Survey 2021.pdf, Zugriff 19.1.2023
? EUAA - European Union Agency for Asylum (12.2023): Afghanistan Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101835/2023_12_EUAA_COI_Report_Afghanistan_Country_Focus.pdf, Zugriff 7.2.2024
? HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023
? IOM - International Organization for Migration (22.2.2024): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104781/Socioeconomic Information Update Afghanistan.pdf, Zugriff 23.2.2024 [Login erforderlich]
? UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (22.1.2024): Human rights situation in Afghanistan: October - December 2023 Update, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/english_hr_update_22jan_2024.pdf, Zugriff 20.2.2024
? UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (27.6.2023): Impact of Improvised Explosive Devices on Civilians in Afghanistan; 15 August 2021 – 30 May 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094034/report_on_civilian_harm_caused_by_ied_-_eng_27062023.pdf, Zugriff 16.8.2023
? UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (7.2022): Human Rights in Afghanistan 15 August 2021 - 15 June 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075723/unama_human_rights_in_afghanistan_report_-_june_2022_english.pdf, Zugriff 3.1.2023
? UNGA - United Nations General Assembly (1.12.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102425/N2336960.pdf, Zugriff 14.2.2024
? UNGA - United Nations General Assembly (18.9.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097813/N2325802.pdf, Zugriff 15.2.2024
? UNGA - United Nations General Assembly (20.6.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095410/N2317030.pdf, Zugriff 11.8.2023
? UNGA - United Nations General Assembly (27.2.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088888/N2305123.pdf, Zugriff 11.8.2023
? UNGA - United Nations General Assembly (7.12.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084394/N2273222.pdf, Zugriff 12.1.2023
? UNGA - United Nations General Assembly (14.9.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079419/N2259109.pdf, Zugriff 12.1.2023
? UNGA - United Nations General Assembly (15.6.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074514/N2237309.pdf, Zugriff 4.1.2023
? UNGA - United Nations General Assembly (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 19.12.2022
? UNSC - United Nations Security Council (25.7.2023): Thirty-second report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2610 (2021) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095654/N2318974.pdf, Zugriff 18.8.2023
Regionen Afghanistans
Letzte Änderung 2024-04-05 15:34
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 1.2.2024) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 1.2.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 1.2.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls durch die Taliban am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 26.6.2023; vgl. EUAA 12.2023).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 1.2.2024) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 1.2.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 1.2.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls durch die Taliban am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 26.6.2023; vergleiche EUAA 12.2023).
NSIA 4.2022
Nord-Afghanistan
West-Afghanistan
Zentral-Afghanistan
Ost-Afghanistan
Süd-Afghanistan
Badakhshan
Badghis
Bamyan
Khost
Helmand
Baghlan
Farah
Daikundi
Kabul
Kandahar
Balkh
Herat
Ghazni
Kapisa
Zabul
Faryab
Nimroz
Ghor
Kunar
Jawzjan
Maidan Wardak
Laghman
Kunduz
Parwan
Logar
Nuristan