Entscheidungsdatum
01.07.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
I411 2286019-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr ORF-Beitrags-Service GmbH) vom 16.08.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr ORF-Beitrags-Service GmbH) vom 16.08.2023, Zl. römisch XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.06.2023 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangs- und Radioempfangseinrichtungen und auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags.
2. Mit Schreiben vom 16.06.2023 teilte die GIS Gebühren Info Service GmbH dem Beschwerdeführer mit, weitere Angaben bzw. Unterlagen zur Bearbeitung seines Antrags zu benötigen, und räumte ihm für die Nachreichung von Unterlagen zum Nachweis aller Bezüge von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein.
Weiters erklärte die GIS Gebühren Info Service GmbH dem Beschwerdeführer, dass sie den Antrag leider zurückweisen müsse, sollten die benötigten Unterlagen und Informationen ihr nicht bis zum Stichtag vorliegen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.06.2023 zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Unterlagen zur Einkommensberechnung zum Nachweis aller Bezüge des Antragstellers und gegebenenfalls aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nicht nachgereicht worden seien und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden sei, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, die gewünschten Informationen bereits am 04.07.2023 an die belangte Behörde versendet zu haben. Nach Sichtung des Schreibens habe er umgehend die gewünschten Bestätigungen per Post versendet. Die im Bescheid genannte Begründung, es fehle eine entsprechende Bestätigung über die Ausgleichszulage, sei irrelevant, da er diese nicht in Anspruch nehme und somit auch nicht bestätigen könne. Seine Gattin verfüge über kein Einkommen, wie aus der Versicherungsbestätigung ersichtlich sei. Um die Einkommenssituation klar darzustellen, füge er im Anhang auch den letzten Einkommenssteuerbescheid bei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: