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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z4Leitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen einer Anstaltsordnung eines öffentlichen Bezirkskrankenhauses mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstands; Anstaltsordnung ist keine Verordnung, sondern ein Rechtsakt des PrivatrechtsRechtssatz
Unzulässigkeit eines Parteiantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der "Anstaltsordnung Allgemein öffentliches Bezirkskrankenhaus Kufstein", beschlossen am 23.6.2014 vom Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus Kufstein.
§10 Tir KAG hat Anstaltsordnungen nicht als Verordnungen iSd Art139 Abs1 (Z4) B-VG, sondern als Rechtsakte des Privatrechts konzipiert (V5/2022, B v 07.03.2024). Eine konkrete Anstaltsordnung ist im Zweifel im Einklang mit diesem gesetzlichen Konzept zu deuten.
Der - weder durch §10 Tir KAG noch durch das Tir Bezirkskrankenhäuser-GemeindeverbändeG mit Verordnungsmacht betraute - Gemeindeverbandsausschuss des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus Kufstein hat die angefochtenen Bestimmungen als Teil der Anstaltsordnung dieser Krankenanstalt beschlossen. Er überträgt mit §1 Abs3 und §5 Abs2 Z3 der Anstaltsordnung privatrechtliche Vertretungs- bzw Entscheidungsbefugnisse auf den Verwaltungsdirektor bzw die Anstaltsleitung. Diese Regelungen teilen daher den privatrechtlichen Rechtscharakter der Anstaltsordnung. Nichts Anderes gilt für §7 Abs1 der Anstaltsordnung, der lediglich §16 Abs1 erster Satz Tir KAG wiederholt, und für §7 Abs2 Z1 erster Satz der Anstaltsordnung, der §7 Abs1 leg cit bloß exemplarisch ausführt, ferner für §6 Abs1 dritter Satz und §8 Abs2 dritter Satz der Anstaltsordnung, die dem ärztlichen Leiter bzw der Pflegedirektorin (kein Mitentscheidungsrecht, sondern bloß) ein "Mitspracherecht" bei Kündigungen und Entlassungen einräumen, sowie schließlich für §12 leg cit, der das krankenanstaltsinterne Beschwerdemanagement regelt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Krankenanstalten, Verordnung, Verordnungsbegriff, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Parteiantrag, Zivilrecht, HoheitsverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V156.2022Zuletzt aktualisiert am
17.07.2024