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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf gänzliche Aufhebung einer Verordnung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Fischotter mangels Darlegung und Zuordnung der BedenkenRechtssatz
Unzulässigkeit eines Individualantrags einer anerkannten Umweltorganisation auf Aufhebung der "101. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 6. Dezember 2022, Zl 10-JAG-1/106-2022, betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Fischotter" zur Gänze.
Die Verordnung stützt sich ausdrücklich auf §51 Abs4a und §68 Abs6 K-JG.
Ob Art139 Abs1 Z3 B-VG - im Lichte des unionsrechtlichen Effizienzprinzips - zur Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Umweltrecht der Union erfassten Bereichen - in Abkehr von der Rsp des VfGH - so auszulegen ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen anerkannte Umweltorganisationen zur Stellung eines Individualantrages legitimiert sein können, muss aus Anlass des vorliegenden Antrages nicht entschieden werden, weil dieser schon aus folgendem Grund unzulässig ist:
Den Erfordernissen des §57 Abs1 VfGG iVm Art139 B-VG betreffend die präzise Ausarbeitung der Gründe der behaupteten Rechtswidrigkeit wird die antragstellende Partei nicht gerecht, wenn sie die Aufhebung der angefochtenen Verordnung zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit begehrt. Das - disloziert im Rahmen der Darstellung der Rechtslage erhobene - Vorbringen dazu beschränkt sich auf allgemeine und unsubstantiiert gebliebene Ausführungen zur behaupteten Gesetzwidrigkeit der Verordnung, ohne dies konkret darzulegen. Die Verordnung regelt nämlich unterschiedliche Tatbestände, die von der Schonzeit für Fischotter (§2), über erlaubte Eingriffsbereiche (§3), Modalitäten der Tötung (§5) und Meldepflichten (§6) bis hin zu Aufsicht (§7) und Monitoring des Bestandes (§8) reichen. Die antragstellende Partei hat ihre Bedenken aber in keiner Weise den einzelnen Bestimmungen der angefochtenen Verordnung zugeordnet. Insbesondere macht die antragstellende Partei weder deutlich, gegen welche Rechtsvorschriften die in der Verordnung angeordnete vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Fischotter ihrer Auffassung nach verstößt, noch warum - im Hinblick auf Art9 Abs2 des Übereinkommens von Aarhus - welche gesetzlichen Bestimmungen zu einer Verletzung der Rechte der antragstellenden Partei im Verfahren zur Erlassung der angefochtenen Verordnung geführt haben sollen.Den Erfordernissen des §57 Abs1 VfGG in Verbindung mit Art139 B-VG betreffend die präzise Ausarbeitung der Gründe der behaupteten Rechtswidrigkeit wird die antragstellende Partei nicht gerecht, wenn sie die Aufhebung der angefochtenen Verordnung zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit begehrt. Das - disloziert im Rahmen der Darstellung der Rechtslage erhobene - Vorbringen dazu beschränkt sich auf allgemeine und unsubstantiiert gebliebene Ausführungen zur behaupteten Gesetzwidrigkeit der Verordnung, ohne dies konkret darzulegen. Die Verordnung regelt nämlich unterschiedliche Tatbestände, die von der Schonzeit für Fischotter (§2), über erlaubte Eingriffsbereiche (§3), Modalitäten der Tötung (§5) und Meldepflichten (§6) bis hin zu Aufsicht (§7) und Monitoring des Bestandes (§8) reichen. Die antragstellende Partei hat ihre Bedenken aber in keiner Weise den einzelnen Bestimmungen der angefochtenen Verordnung zugeordnet. Insbesondere macht die antragstellende Partei weder deutlich, gegen welche Rechtsvorschriften die in der Verordnung angeordnete vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Fischotter ihrer Auffassung nach verstößt, noch warum - im Hinblick auf Art9 Abs2 des Übereinkommens von Aarhus - welche gesetzlichen Bestimmungen zu einer Verletzung der Rechte der antragstellenden Partei im Verfahren zur Erlassung der angefochtenen Verordnung geführt haben sollen.
Soweit die antragstellende Partei auch einen Verstoß einzelner Bestimmungen des K-JG gegen das K-NSG 2002 behauptet, ist dem entgegenzuhalten, dass sie die von ihr monierten Bestimmungen des K-JG gar nicht angefochten hat, weshalb es dem VfGH verwehrt ist, darauf einzugehen.
Bedenken, die einer Überprüfung durch den VfGH zugänglich sind, finden sich im Antrag also nicht. Dabei handelt es sich um ein materielles Formgebrechen, das nach der stRsp des VfGH nicht gemäß §18 VfGG behebbar ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Naturschutz, VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, VfGH / Mängelbehebung, Rechtsschutz, EU-Recht, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V48.2023Zuletzt aktualisiert am
17.07.2024