RS Vwgh 2024/6/13 Ra 2023/11/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2024
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §3
AVG §3 Z3
AVG §57 Abs3
FSG 1997 §24 Abs1
FSG 1997 §35 Abs1
VwGVG 2014 §3 Abs2

Rechtssatz

In einer Verfahrenskonstellation, in der zunächst ein Mandats- und sodann ein Vorstellungsbescheid erlassen wurde, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zwar der Vorstellungsbescheid. Für die Bestimmung des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichtes kommt es allerdings auf die nach § 3 AVG zuständigkeitsbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides an. Grundgedanke der Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.8.2012, 2012/21/0092, mwN und VwGH 20.4.2016, Ro 2016/04/0003) ist nämlich, dass die zuständigkeitsbegründenden Umstände mit der erstmaligen Erlassung eines Bescheides auch für ein folgendes Rechtsmittelverfahren, wozu sowohl das Vorstellungsverfahren vor der belangten Behörde als auch das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht zählt, fixiert sind.In einer Verfahrenskonstellation, in der zunächst ein Mandats- und sodann ein Vorstellungsbescheid erlassen wurde, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zwar der Vorstellungsbescheid. Für die Bestimmung des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichtes kommt es allerdings auf die nach Paragraph 3, AVG zuständigkeitsbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides an. Grundgedanke der Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.8.2012, 2012/21/0092, mwN und VwGH 20.4.2016, Ro 2016/04/0003) ist nämlich, dass die zuständigkeitsbegründenden Umstände mit der erstmaligen Erlassung eines Bescheides auch für ein folgendes Rechtsmittelverfahren, wozu sowohl das Vorstellungsverfahren vor der belangten Behörde als auch das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht zählt, fixiert sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110114.L01

Im RIS seit

16.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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