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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/04/0003 E 20. April 2016 VwSlg 19353 A/2016 RS 4Stammrechtssatz
Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 2 VwGVG 2014 nach den örtlichen Anknüpfungspunkten des verwiesenen § 3 AVG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in den für die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes relevanten örtlichen Anknüpfungspunkten vermögen an der einmal gegebenen Zuständigkeit nichts mehr zu ändern.Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes bestimmt sich gemäß Paragraph 3, Absatz 2, VwGVG 2014 nach den örtlichen Anknüpfungspunkten des verwiesenen Paragraph 3, AVG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in den für die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes relevanten örtlichen Anknüpfungspunkten vermögen an der einmal gegebenen Zuständigkeit nichts mehr zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110114.L02Im RIS seit
16.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024