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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Rechtssatz
Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass die Berufungsbehörde, die einen anderen Entziehungsgrund als die erstinstanzliche Behörde heranzieht, dazu ein Ermittlungsverfahren durchführen und dem Betroffenen das Parteiengehör gewähren muss (vgl. VwGH 21.5.1986, 86/11/0015). Das gilt ebenfalls für ein VwG, das der Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit ein anderes Delikt zu Grunde legt als die Führerscheinbehörde.Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass die Berufungsbehörde, die einen anderen Entziehungsgrund als die erstinstanzliche Behörde heranzieht, dazu ein Ermittlungsverfahren durchführen und dem Betroffenen das Parteiengehör gewähren muss vergleiche VwGH 21.5.1986, 86/11/0015). Das gilt ebenfalls für ein VwG, das der Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit ein anderes Delikt zu Grunde legt als die Führerscheinbehörde.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110113.L04Im RIS seit
16.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024