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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §117c Abs1 Z6Rechtssatz
Aus § 14 Abs. 3 ÄrzteG 1998 in der Fassung der Ärztegesetz-Novelle 2020 ergibt sich keine behördliche Zuständigkeit der Österreichischen Ärztekammer (als Rechtsträger) zur Erlassung eines Bescheides über die Anrechnung von ausländischen ärztlichen Ausbildungszeiten. Die Zuweisung dieser Verfahren zur Österreichischen Ärztekammer in § 14 leg. cit. begründet nämlich lediglich eine Verbandskompetenz, die gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 leg. cit. im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen ist. Daraus folgt, dass gemäß § 125 Abs. 4 zweiter Satz ÄrzteG 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 172/2021 der Präsident der Österreichischen Ärztekammer zuständig zur Erlassung von Bescheiden über die Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung gemäß § 14 leg. cit. war.Aus Paragraph 14, Absatz 3, ÄrzteG 1998 in der Fassung der Ärztegesetz-Novelle 2020 ergibt sich keine behördliche Zuständigkeit der Österreichischen Ärztekammer (als Rechtsträger) zur Erlassung eines Bescheides über die Anrechnung von ausländischen ärztlichen Ausbildungszeiten. Die Zuweisung dieser Verfahren zur Österreichischen Ärztekammer in Paragraph 14, leg. cit. begründet nämlich lediglich eine Verbandskompetenz, die gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, leg. cit. im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen ist. Daraus folgt, dass gemäß Paragraph 125, Absatz 4, zweiter Satz ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2021, der Präsident der Österreichischen Ärztekammer zuständig zur Erlassung von Bescheiden über die Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung gemäß Paragraph 14, leg. cit. war.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110065.L04Im RIS seit
16.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024