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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §117c Abs1 Z6Rechtssatz
Die Auffassung, dass zuständige Behörde zur Entscheidung über Anrechnungen gemäß § 14 ÄrzteG 1998 die Ausbildungskommission sei, teilt der VwGH nicht. Der Erwähnung der Verfahren nach § 14 leg. cit. in der Aufzählung der Zuständigkeiten der Ausbildungskommission in § 128a Abs. 5 Z 1 leg. cit. wurde bereits durch die Novelle BGBl. I Nr. 56/2015 (zugunsten einer Behördenzuständigkeit des Rechtsträgers Österreichische Ärztekammer) materiell derogiert. Seit der Ärztegesetz-Novelle 2020 liegt die Behördenzuständigkeit in diesen Verfahren bei deren Präsidenten. Es gibt nun, auch in den Gesetzesmaterialien (vgl. den Abänderungsantrag AA-150 XXVII. GP 8), keinen Hinweis darauf, dass durch die Novelle BGBl. I Nr. 172/2021, mit der unter einem die Zuständigkeit des Präsidenten zur Entscheidung in den Verfahren gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 leg. cit. - und somit auch in Verfahren nach § 14 leg. cit. - in Dauerrecht überführt wurde, die Aufzählung der Zuständigkeiten der Ausbildungskommission in § 128a Abs. 5 Z 1 leg. cit. mit einem anderen als dem seit der Novelle BGBl. I Nr. 56/2015 um ebendiese Verfahren reduzierten Inhalt neu gefasst werden sollte. Zu dieser Auslegung fügt sich auch die zuletzt erfolgte ersatzlose Aufhebung des § 128a Abs. 5 Z 1 ÄrzteG 1998 durch Z 76 der Novelle BGBl. I Nr. 21/2024 ins Bild. Nach den Gesetzesmaterialien handelt es sich dabei lediglich um eine redaktionelle Anpassung (AB 2437 BlgNR XXVII. GP 3). Diese Novelle bietet auch sonst keinen Anhaltspunkt dafür, dass durch die Aufhebung des § 128a Abs. 5 Z 1 leg. cit. eine Änderung der Behördenzuständigkeit in den Verfahren nach § 14 leg. cit. bewirkt werden sollte.Die Auffassung, dass zuständige Behörde zur Entscheidung über Anrechnungen gemäß Paragraph 14, ÄrzteG 1998 die Ausbildungskommission sei, teilt der VwGH nicht. Der Erwähnung der Verfahren nach Paragraph 14, leg. cit. in der Aufzählung der Zuständigkeiten der Ausbildungskommission in Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer eins, leg. cit. wurde bereits durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2015, (zugunsten einer Behördenzuständigkeit des Rechtsträgers Österreichische Ärztekammer) materiell derogiert. Seit der Ärztegesetz-Novelle 2020 liegt die Behördenzuständigkeit in diesen Verfahren bei deren Präsidenten. Es gibt nun, auch in den Gesetzesmaterialien vergleiche den Abänderungsantrag AA-150 römisch XXVII. GP 8), keinen Hinweis darauf, dass durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2021,, mit der unter einem die Zuständigkeit des Präsidenten zur Entscheidung in den Verfahren gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, leg. cit. - und somit auch in Verfahren nach Paragraph 14, leg. cit. - in Dauerrecht überführt wurde, die Aufzählung der Zuständigkeiten der Ausbildungskommission in Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer eins, leg. cit. mit einem anderen als dem seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2015, um ebendiese Verfahren reduzierten Inhalt neu gefasst werden sollte. Zu dieser Auslegung fügt sich auch die zuletzt erfolgte ersatzlose Aufhebung des Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 durch Ziffer 76, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024, ins Bild. Nach den Gesetzesmaterialien handelt es sich dabei lediglich um eine redaktionelle Anpassung (AB 2437 BlgNR römisch XXVII. GP 3). Diese Novelle bietet auch sonst keinen Anhaltspunkt dafür, dass durch die Aufhebung des Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer eins, leg. cit. eine Änderung der Behördenzuständigkeit in den Verfahren nach Paragraph 14, leg. cit. bewirkt werden sollte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110065.L03Im RIS seit
16.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024