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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ÄrzteG 1998 §117 Abs2Rechtssatz
Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eine behördliche Zuständigkeit der Österreichischen Ärztekammer selbst, einer im Rahmen der sonstigen Selbstverwaltung nach Art. 120a ff. B-VG eingerichteten Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 117 Abs. 2 ÄrzteG 1998), und nicht einem ihrer Organe zu übertragen. In diesem Sinne hat der VwGH an Bescheiden der Österreichischen Ärztekammer zuletzt auch keinen Anstoß genommen (vgl. etwa VwGH 7.9.2023, Ro 2022/11/0008 bis 0009, Rn. 10 und 48, unter Zurückweisung einer Revision des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer sowie Bejahung der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit und Revisionslegitimation der Österreichischen Ärztekammer).Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eine behördliche Zuständigkeit der Österreichischen Ärztekammer selbst, einer im Rahmen der sonstigen Selbstverwaltung nach Artikel 120 a, ff. B-VG eingerichteten Körperschaft des öffentlichen Rechts vergleiche Paragraph 117, Absatz 2, ÄrzteG 1998), und nicht einem ihrer Organe zu übertragen. In diesem Sinne hat der VwGH an Bescheiden der Österreichischen Ärztekammer zuletzt auch keinen Anstoß genommen vergleiche etwa VwGH 7.9.2023, Ro 2022/11/0008 bis 0009, Rn. 10 und 48, unter Zurückweisung einer Revision des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer sowie Bejahung der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit und Revisionslegitimation der Österreichischen Ärztekammer).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110065.L02Im RIS seit
16.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024