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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §74 Z2Rechtssatz
Nach § 77 Abs. 2 LDG 1984 treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten, sofern ein Verteidiger mit Zustellvollmacht bestellt ist, mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein. Eine allfällige Heilung einer Zustellung ist entsprechend dem gemäß § 74 Z 2 LDG 1984 in diesem Disziplinarverfahren subsidiär anzuwendenden ZustG zu beurteilen. Der Zustellmangel, dass der Zustellungsbevollmächtigte von der Behörde fälschlicherweise nicht als Empfänger bezeichnet wird, kann dadurch heilen, dass das zuzustellende Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt (VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102). Eine solche Heilung tritt jedoch nur dann (und erst dann) ein, wenn das Original des Dokuments dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Hat dieser lediglich eine Kopie des Dokumentes erhalten, ist der Zustellmangel hingegen nicht gemäß § 9 Abs. 3 ZustG geheilt (VwGH 9.12.2019, Ra 2019/02/0224; VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).Nach Paragraph 77, Absatz 2, LDG 1984 treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten, sofern ein Verteidiger mit Zustellvollmacht bestellt ist, mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein. Eine allfällige Heilung einer Zustellung ist entsprechend dem gemäß Paragraph 74, Ziffer 2, LDG 1984 in diesem Disziplinarverfahren subsidiär anzuwendenden ZustG zu beurteilen. Der Zustellmangel, dass der Zustellungsbevollmächtigte von der Behörde fälschlicherweise nicht als Empfänger bezeichnet wird, kann dadurch heilen, dass das zuzustellende Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt (VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102). Eine solche Heilung tritt jedoch nur dann (und erst dann) ein, wenn das Original des Dokuments dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Hat dieser lediglich eine Kopie des Dokumentes erhalten, ist der Zustellmangel hingegen nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG geheilt (VwGH 9.12.2019, Ra 2019/02/0224; VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090028.L05Im RIS seit
11.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024