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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §94 Abs1 Z1Rechtssatz
Zum Ausschluss der Verjährung muss diese Disziplinarbehörde gemäß § 72 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von der Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten einleiten. Wie der VwGH bereits zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 festgehalten hat, reicht in Ansehung des auf eine bestimmte Bezugsperson abgestimmten Tatbestandsmerkmals "gegen ihn" die Zustellung des Einleitungsbeschlusses innerhalb der sechsmonatigen Frist an den Disziplinaranwalt oder an die Dienstbehörde nicht aus, um den Eintritt der Verfolgungsverjährung gegenüber den einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten zu verhindern (VwGH 1.9.1988, 88/09/0064; VwGH 25.6.2013, 2012/09/0126).Zum Ausschluss der Verjährung muss diese Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von der Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten einleiten. Wie der VwGH bereits zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 festgehalten hat, reicht in Ansehung des auf eine bestimmte Bezugsperson abgestimmten Tatbestandsmerkmals "gegen ihn" die Zustellung des Einleitungsbeschlusses innerhalb der sechsmonatigen Frist an den Disziplinaranwalt oder an die Dienstbehörde nicht aus, um den Eintritt der Verfolgungsverjährung gegenüber den einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten zu verhindern (VwGH 1.9.1988, 88/09/0064; VwGH 25.6.2013, 2012/09/0126).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090028.L02Im RIS seit
11.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024